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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. |
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| | Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - a.a.O. Rdnr.17). Der Kläger begehrt eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, welche er in der mündlichen Verhandlung dahin beziffert hat, dass diese die Bezüge für drei Monate (für Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsstufe 9 gemäß den im Zeitpunkt seiner Bewerbung geltenden Besoldungsvorschriften) betragen soll. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG macht er nicht geltend. |
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| | Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich. |
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| | Dies könnte der Fall sein, wenn es dem Kläger offensichtlich nicht um eine Anstellung, sondern allein darum ginge, bei unkundigen öffentlichen Stellen Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen (auch als „AGG-Hopping“ bezeichnet). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Allein die Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren sind dafür kein hinreichendes Indiz (vgl. BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - NJW 2009, 3319 = juris, Rdnr. 52). Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger tatsächlich versucht, entsprechend seiner fachlichen Qualifikation als Diplom-verwaltungswirt (FH) eine Stelle im gehobenen Verwaltungsdienst zu erhalten. Er hat glaubhaft in zahlreichen Fällen, in den er auf seine Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch geladen war, dieses wahrgenommen. Er hat auch nicht von Anfang wegen der zahlreichen Absagen, denen kein Vorstellungsgespräch vorausgegangen war, Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Dazu ist er, auch dies ist glaubhaft, erst übergegangen, als er sich durch die Vielzahl der Absagen und den Umstand, dass die meisten der Angehörigen seines Abschlussjahrgangs Stellen erlangt hatten, diskriminiert fühlte und keinen anderen Weg sah, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen zu erwirken. Dass er die Beklagte nicht ausdrücklich auf ihre grundsätzlich bestehende Pflicht, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, hingewiesen, sondern nur seine Bereitschaft zu einem Gespräch bekundet hat, obwohl er aus einer Vielzahl von erfolglosen Bewerbungen bereits wusste, dass entsprechende Kenntnisse bei vielen Anstellungskörperschaften damals noch fehlten, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass es dem Kläger gar nicht um die Möglichkeit gegangen wäre, sich vorzustellen. Denn es erscheint nicht lebensfern, dass der Kläger damit rechnen musste, seine Aussichten bei einer Bewerbung durch einen ausdrücklichen, entschiedenen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte von Schwerbehinderten eher zu verschlechtern. Die Ernstlichkeit seiner Bewerbungen zeigt sich im Übrigen darin, dass er im Januar 2010 eine Stelle als Sachbearbeiter für Gewerbesteuer in X trotz der weiten Entfernung zu seinem Wohnort angetreten und dort bis zum Wirksamwerden seiner Entlassung auch tätig war. Auch die sonstigen Umstände legen nicht nahe, dass es dem Kläger jeweils und insbesondere im Bewerbungsverfahren bei der Beklagten nur um eine Entschädigung ging. Eine Bewerbung per e-mail ist heutzutage nicht ungewöhnlich und wird auch von öffentlichen Stellen hingenommen. Auch die an seine Bewerbung angehängten Unterlagen lassen einen Mangel an Ernstlichkeit nicht erkennen. Dafür, dass der Kläger auf seine Schwerbehinderung überdeutlich hingewiesen und neben einer Kopie des Schwerbehindertenausweises sogar ein entsprechendes fachärztliches Zeugnis dafür beigefügt hat, dass seine Erkrankung seine Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, gilt nichts anderes. |
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| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu. |
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| | Verstößt ein Arbeitsgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, dazu gehört insbesondere auch eine Benachteiligung wegen einer Behinderung (§ 1 AGG) beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG), ist er verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 AGG). |
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| | Gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte bzw. der oder die Bewerberin (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. |
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| | Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung. |
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| | Zum Schutz Behinderter in Bewerbungsverfahren regelt § 82 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Folgendes: Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. |
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| | Grund dafür, dass die Pflicht zur Einladung von Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch nur bei offenkundiger Nichteignung (und nicht etwa auch bei offensichtlicher, sich aus dem Bewerberfeld ergebender Chancenlosigkeit) ergibt, ist, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen muss, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommen könne, muss er den schwerbehinderten Bewerber, so will es der Gesetzgeber, einladen, damit jener den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung ggf. überzeugen kann und wohl auch, damit sich Schwerbehinderte zumindest nicht von vornherein im Bewerbungsverfahren ausgegrenzt fühlen müssen. Wird einem Schwerbehinderten die Möglichkeit der Vorstellung genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ist eine Benachteiligung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - a.a.O., Rdnr. 22). |
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| | Nach der Rechtsprechung fehlt es an einer Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX offensichtlich dann, wenn dieser das Anforderungsprofil - auch nur in einem Punkt - (offensichtlich) nicht erfüllt. Maßgeblich sind insoweit die Bewerbungsunterlagen und nach Auffassung der Kammer ggf. auch die sonstigen im Bewerbungsverfahren bekannt gewordenen Umstände. Das Anforderungsprofil bestimmt als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien, die der künftige Inhaber erfüllen muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - ZBR 2010, 128 = Juris Rdnr. 22 ff. m.w.N.; BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - a.a.O., Rdnr. 24). |
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| | In diesem Sinne enthält die Stellenausschreibung der Beklagten, das Anforderungsprofil, keine ausdrücklichen zwingenden Festlegungen, welche der Kläger nicht erfüllte. |
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| | Dem Erfordernis, dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst anzugehören, genügt der Kläger mit seinem Abschluss als Diplomverwaltungswirt (FH). Eine Mindestabschlussnote wird in der Ausschreibung nicht verlangt. |
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| | Darüber hinausgehende, besondere Fachkenntnisse im Sinne einer einzelnen Fachrichtung oder einer einzelnen Befähigung werden in der Ausschreibung nicht zwingend vorausgesetzt. Diese stellt keine Anforderungen, welche nicht durch die Ausbildung an einer staatlichen Hochschule für Verwaltung als erfüllt angesehen werden könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Anforderung „fundierte Kenntnisse im kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“, wie sich auch aus den vom Kläger mit der Bewerbung vorgelegten Einzelnachweisen zu Ausbildungsleistungen an der Verwaltungshochschule ergibt. |
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| | Berufs- oder gar Leitungserfahrung wird in der Ausschreibung nicht ausdrücklich verlangt. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der zum Aufgabenbereich gehörenden Leitungsfunktion. Der Kläger hat im Übrigen unwidersprochen und glaubhaft darauf hingewiesen, dass entsprechende Stellen nicht selten mit Abgängern von der Fachhochschule X besetzt würden. |
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| | Die Beklagte durfte gleichwohl davon ausgehen, dass der Kläger trotz feststehender fachlicher Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet ist. |
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| | Die Eignung für eine Stelle im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX bestimmt sich nicht nur nach den ausdrücklich in der Ausschreibung erwähnten Merkmalen des Anforderungsprofils. Zu ihr gehören auch ungeschriebene Fähigkeiten, welche durch den geforderten fachlichen Abschluss, hier als Diplom-Verwaltungswirt, nicht ohne Weiteres belegt werden. Dazu zählt insbesondere, dass der Bewerber seine durch den Bildungsabschluss nachgewiesenen fachlichen Kenntnisse in der Praxis tatsächlich umsetzen kann. Dies kann allgemein als Berufstauglichkeit, im Falle von Leitungspositionen zusätzlich auch als Leitungstauglichkeit umschrieben werden. |
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| | Zwar sind, liegt der geforderte fachliche Abschluss vor, entsprechende Fähigkeiten zu vermuten, gerade wenn die Ausbildung, wie an einer Hochschule für Verwaltung, stark praxisorientiert ist. Es sind aber Fälle denkbar, in denen sich schon aus den Bewerbungsunterlagen und ggf. zusätzlich bekannt gewordenen Umständen eine Praxisuntauglichkeit für die ausgeschriebene (Leitungs-)Aufgabe ergibt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. |
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| | Dem gesamten Inhalt seiner Bewerbung nach empfiehlt sich der Kläger darin nicht für eine Leitungsposition. Er hebt nur auf seine fachlichen Fähigkeiten und auf seine Fähigkeit zur Teamarbeit und zur Kommunikation ab. Führungsqualitäten legt er in seiner Bewerbung nicht da. Der Hinweis auf seine Mitgliedschaft im Imkerverein und dort nicht näher bezeichnete Erfahrungen mit Projekt- und Organisationsarbeit reicht insoweit offensichtlich nicht aus. |
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| | Vor allem aber ergibt sich aus seiner Bewerbung, dass sich an seine verschiedenen beruflichen Ausbildungen nie eine entsprechende nachhaltige berufliche Tätigkeit angeschlossen hat. Soweit er insoweit überhaupt Angaben gemacht hat (offen bleibt insoweit insbesondere der Zeitraum von Februar 2002 bis einschließlich August 2004), sind diese unbestimmt und werden die dort genannten Tätigkeiten auch nicht näher beschrieben oder durch Zeugnisse oder Beurteilungen belegt. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass er immer nur vorübergehende Aushilfsbeschäftigungen gehabt habe, also nie beruflich habe Fuß fassen können, und dass er deshalb für seine praktischen Tätigkeiten außerhalb seiner Ausbildungen auch keine Zeugnisse beifügen könne, welche seine Bewerbungen fördern könnten; soweit er darauf hingewiesen hat, dass eine Bewerbung insoweit nicht vollständig sein müsse, mag dies zwar zutreffen; es ändert aber nichts an dem Eindruck, dass er mit keiner seiner Ausbildungen auf dem Arbeitsmarkt Erfolg gehabt hatte und auch sonst, soweit er selbständig tätig war, beruflich nicht Fuß fassen konnte. |
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| | Die Kammer verkennt nicht, dass eine Eignung für Stellen wie die hier ausgeschriebene unter Umständen auch bei sprunghaften oder sonst ungewöhnlichen Biographien mit ganz unterschiedlichen Berufsausbildungen und Tätigkeiten gegeben sein kann. Die Bewerbung des Klägers bietet für einen solchen, eher ungewöhnlichen Fall aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. |
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| | Soweit der Kläger den Umstand, dass er aus keiner seiner Ausbildungen beruflich einen Nutzen ziehen konnte, auf seine Schwerbehinderung zurückführt und dabei auf allgemeine, aber auch eigene schlechte Erfahrungen mit Vorgesetzten und Arbeitgebern verweist, welche ihn jeweils wegen von vornherein seiner äußerlich erkennbaren Behinderung, einem essentiellen Tremor, abgelehnt und ihm nichts zugetraut hätten, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er über viele Jahre hinweg und in einem fortgeschrittenen Alter in keinem beruflichen Tätigkeitsfeld nachhaltig praktische Erfahrung vorweisen kann. Es geht insoweit nicht darum, ob er eine in der Ausschreibung nicht verlangte Berufserfahrung aufweist, sondern darum, ob die Beklagte aus seiner Biographie schließen darf, dass er der ausgeschriebenen Leitungsaufgabe zweifelsfrei nicht gerecht werden würde. Dies bejaht die Kammer. |
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| | Danach kann offenbleiben, ob die Nichteinladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch auch deshalb keine Benachteiligung darstellte, weil der Kläger - was er unter Hinweis auf ein wahrgenommenes Vorstellungsgespräch am 22.03.2010 bestreitet - ohnehin, wie in drei anderen Fällen, nicht erschienen wäre, weil er zu jener Zeit die Stelle in X inne hatte. |
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| | Mit dieser Entscheidung setzt sich die Kammer wohl nicht in Widerspruch zur jüngsten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit diese bekannt geworden ist (Urt. v. 03.03.2011 - 5 C 15.10 und 16.10 -, vgl. die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts; die vollständigen Gründe liegen noch nicht vor). Denn aus dieser dürfte nur hervorgehen, dass im Falle einer unterbliebenen, geboten Einladung zum Vorstellungsgespräch ein Entschädigungsanspruch nicht daran scheitert, dass der schwerbehinderte Bewerber auch im Falle seiner Einladung letztlich wegen seiner Abschlussnote im maßgeblichen Examen voraussichtlich nicht zum Zuge gekommen wäre (so noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - a.a.O.). |
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| | Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren liegen nicht vor, sind nicht für eine Benachteiligung kausal oder sind, wegen der offensichtlichen Nichteignung des Klägers für die ausgeschriebene Leitungsstelle, ebenfalls unbeachtlich. |
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| | Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Frage, ob die offensichtliche Nichteignung im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX auch dann vorliegen kann, wenn der schwerbehinderte Bewerber die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, es ihm aber ersichtlich an einer praktischen Berufs- bzw. Leitungstauglichkeit fehlt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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