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| | Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von […] EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2011 aus §§ 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 4 und 5 GWB, § 288 BGB i.V.m. Ziffer 16.1 der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen - Ausgabe 2002“. Lediglich soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordert, war die Klage abzuweisen. |
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| | Zwischen den Parteien steht zurecht außer Streit, dass die Beklagte im Rahmen des Feuerwehrkartells an nach § 1 GWB verbotenen Vereinbarungen beteiligt war. Zudem entfaltet die gegenüber der Beklagten ergangene bestandskräftige Bußgeldentscheidung nach § 33 Abs. 4 GWB für das Gericht Bindungswirkung. Denn die Norm ist vorliegend anwendbar. Zeitlich ist für die Anwendbarkeit der Norm nicht entscheidend, wann der Kartellverstoß begangen wurde, sondern maßgeblich ist aufgrund des prozessualen Charakters der Norm, wann das kartellbehördliche Verfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde (im Anschluss an OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2763 ff. bei Tz. 35). Dies war vorliegend nach Inkrafttreten der Norm, da der Bußgeldbescheid auf den 28.01.2011 datiert (vgl. Anlage K 8). Wenn die Beklagte daher einzelne Umstände, die in den Feststellungen des Bußgeldbescheides enthalten sind, dennoch in Abrede stellt, ist dies unbeachtlich. |
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| | Die Klägerin ist als Vertragspartnerin der Beklagten unmittelbar vom Kartellverstoß Betroffene und damit anspruchsberechtigt. |
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| | Da sich die Beklagte trotz des Wissens um die Kartellrechtswidrigkeit an den im Rahmen des Feuerwehrkartells getroffenen Vereinbarungen beteiligte, handelte sie zudem vorsätzlich und damit schuldhaft. Denn die Kartellrechtswidrigkeit war ihr aufgrund der eingeholten rechtsanwaltlichen Einschätzung positiv bekannt. |
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| | Die Klägerin kann aufgrund Ziffer 16.1 der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen - Ausgabe 2002“ der Höhe nach die Zahlung von 15% der Auftragssumme und damit den tenorierten Betrag von der Beklagten verlangen. Denn die Klausel ist entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam. Sie verstößt weder gegen die Wertungen der §§ 307, 310 i.V.m. § 309 Nr. 5 lit. a und b BGB (dazu 1. ), noch ist der Nachweis einer konkreten Kartellabrede, die sich auf ein konkretes Vergabeverfahren bezieht, erforderlich (dazu 2.). |
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| | a) Die Klausel läuft nicht dem in § 309 Nr. 5 lit. a) BGB enthaltenen Verbot entgegen. Bei zutreffender Würdigung handelt es sich bei der Klausel um eine schadenspauschalierende Klausel und nicht um eine Vertragsstrafenabrede, da nicht die Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen im Vordergrund der Bestimmung steht, sondern die Regelung der Konsequenzen eines kartellrechtswidrigen Verhaltens des Verwendungsgegners. |
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| | Die Pauschalierung des Schadensersatzes auf 15% der Abrechnungssumme begegnet keinen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden in einem Maße übersteigt, der die Klausel unter Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB) als eine im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessene Benachteiligung erscheinen lässt. |
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| | Im für die Kammer nach § 33 Abs. 4 GWB insoweit bindenden Bußgeldbescheid ist festgestellt, dass das Feuerwehrkartell zum Ziel hatte, einen Preiskampf zwischen den Kartellanten zu unterbinden, der zuvor die Gewährung von Preisnachlässen von bis zu 30% und Sonderrabatte zur Folge hatte (vgl. Anlage K 8, S.10, letzter Absatz). Ferner hält der von der Beklagten akzeptierte und bestandskräftige Bußgeldbescheid fest, dass in der Branche die Gewährung von Rabatten in Höhe von 10-12% auf die Grundpreise normal ist (vgl. Anlage K 8 S. 14, 1. Absatz). |
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| | Daher ist nicht ersichtlich, dass die Pauschalierung des zu leistenden Schadensersatzes auf 15% der Abrechnungssumme den gewöhnlichen Schaden übersteigen und damit den Verwendungsgegner unangemessen benachteiligen würde. |
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| | Ferner ist die Klausel auch nicht etwa deshalb unwirksam, wie die Beklagte meint (AS 190), weil sie nicht zwischen verschiedenen Arten von Kartellverstößen differenziert. Die insoweit angeführte, sich auf Vertragsverstöße beziehende Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. |
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| | b) Die Klausel verstößt auch nicht gegen das in § 309 Nr. 5 lit. b) BGB niedergelegte Klauselverbot, das wiederum über die §§ 307, 310 Abs. 1 S. 2 BGB für das Verhältnis zwischen Unternehmern Bedeutung entfaltet. Denn die Klausel bringt bereits durch ihren Wortlaut („[…] es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.“)zum Ausdruck, dass dem Verwendungsgegner der Nachweis eines geringeren Schadens nicht abgeschnitten ist. Der Auffassung der Beklagten, aus der Klausel ergebe sich, dass der Schaden dem Grunde nach überhaupt nicht mehr zur Diskussion stehe und dem Verwendungsgegner sei der Nachweis abgeschnitten, dass gar kein Schaden entstanden sei, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine § 309 Nr. 5 lit. b) BGB entsprechende ausdrückliche Zulassung des Gegenbeweises bei Verwendung der Klausel im Verkehr zwischen Unternehmern ohnehin nicht erforderlich ist, solange der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen wird (BGH NJW 1984, 2941, BGH NJW 1994, 1060, 1068, BGH NJW 1996, 1209), kann der Klausel bei verständiger Auslegung nicht der von der Beklagten postulierte Sinngehalt entnommen werden. Die Beklagte kann dabei die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1994, 1060, 1068) und das aus ihr aus dem Zusammenhang gerissene und im Schriftsatz vom 28.02.2012 wörtlich wiedergegebene Zitat nicht erfolgreich für ihre Argumentation anführen. Denn die im vom Bundesgerichtshof im dort entschiedenen Fall beanstandete Klausel, nach der ein Vertragshändler für Fahrten mit einem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Lagerwagen zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflichtet war, die fest nach der in der Klausel aufgeführten Kilometerlaufleistung gestaffelt war, ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises auch nur anzusprechen, ist mit der vorliegend zu beurteilenden Klausel, nicht vergleichbar. Während die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel auch bei einem Vertragshändler als Unternehmer die Annahme erwecken konnte, unumstößlich zum Ersatz des Staffelpreises verpflichtet zu sein, spricht die vorliegende Klausel gerade die Möglichkeit des Gegenbeweises an. |
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| | 2. Die Klausel erfordert zudem entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht den Nachweis, dass eine verbotene Vereinbarung konkret mit Bezug auf das in Rede stehende Vergabeverfahren getroffen worden ist. Denn ausreichend ist, dass nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid zwischen den Beteiligten ein System praktiziert wurde, nach dem die Beteiligten geeignete, wenn auch nicht konkret abgesprochene Maßnahmen ergriffen haben, um die festgelegten Soll-Quoten einzuhalten. Hierdurch ist der Wettbewerb im relevanten Markt beschränkt worden. Soweit die Beklagte insoweit von einem bloßen Informationsaustausch, einer rein retrospektiven Betrachtung der Marktverhältnisse und einem bloßen Appellcharakter der Quoten spricht, erscheint diese Argumentaton bei objektiver Betrachtung der im Bescheid getroffenen Feststellungen und verständiger Würdigung des Falles nicht nachvollziehbar. |
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| | Bereits dem Wortlaut nach („Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt […]“) ist ein auf das konkrete Vergabeverfahren bezogener Nachweis nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, dass das auch von der Beklagten praktizierte kartellrechtswidrige System nachweislich mit Bezug auf die durch die Gemeinden durchgeführten Vergabeverfahren etabliert wurde, ohne dass die Klägerin als Verwenderin der Klausel mit dem Nachweis belastet ist, dass ihr Vergabeverfahren Gegenstand einer hierauf bezogenen, konkreten Absprache gewesen ist. Dies ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit den in Ziffer 16.2 der Klausel aufgeführten Beispielen, die - wie im Falle der angesprochenen „Empfehlungen“ - ebenfalls nicht stets eine für die konkrete Ausschreibung getroffene Absprache verlangen. |
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| | Für ihr Verständnis kann die Beklagte auch keine bei der Auslegung der Klausel zu berücksichtigenden legitimen Belange anführen. Denn maßgeblich ist der Sinngehalt der Klausel, wie er sich nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise darstellt (BGHZ 22, 109, 113). Auszugehen ist somit von den durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten redlicher Vertragsparteien, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen (BGHZ 33, 216, 218). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte die Beklagte bei verständiger Auslegung der Klausel nicht davon ausgehen, sie werde die in der Klausel getroffene Schadenspauschalierung jedenfalls solange nicht treffen, wie der Klägerin nicht der Nachweis gelingt, dass es eine auf das konkrete Vergabeverfahren bezogene Absprache gab. Für ein solches Verständnis streiten vorliegend schon deshalb keine rechtlich berücksichtigungsfähigen Belange, weil eine wettbewerbswidrige Submissionsabsprache innerhalb eines Kartells typischerweise ein hohes Schadensrisiko für den Auftraggeber begründet (BGHSt 38, 186 (194), BGH NJW 1996, 1209, 1210) und der Schadensnachweis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. |
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| | Weiter sind auch der Verweis auf das öffentliche Preisrecht und der Vergleich des Klauselwortlauts mit der in § 8 Nr. 2 VOL/B getroffenen Regelung, die allein die Kündigung und den Rücktritt vom Vertrag, nicht aber die Leistung von Schadensersatz zum Gegenstand hat, unbehelflich. Denn die Formulierung der Klausel in Ziffer 16, dass sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B, unberührt bleiben sollen, verdeutlicht, dass beide Regelungsregime nebeneinander stehen sollen. Daher kann die Beklagte nicht den ihrer Auffassung nach weiter zu verstehenden Wortlaut des § 8 Nr. 2 VOL/B als Argument dafür anführen, dass die in Ziffer 16 enthaltene Klausel aufgrund ihres abweichenden Wortlauts den Nachweis einer auf das konkrete Vergabeverfahren bezogenen kartellrechtswidrigen Absprache erfordere. |
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| | Die Klage war lediglich insoweit abzuweisen, als die Klägerin einen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz übersteigenden Zins fordert. |
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| | Weil es sich bei dem vorliegend geltend gemachten Schadensersatz um keine „Entgeltforderung“ nach § 288 Abs. 2 BGB handelt, kann die Klägerin kraft der Verweisung in § 33 Abs. 3 S. 5 GWB nur Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den beantragten Zeitraum verlangen (so Bechtold, GWB, 6. Aufl. 2010, § 33 Rn. 33). Denn es kann nicht im Umkehrschluss aus der auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB beschränkten Verweisung in § 81 Abs. 6 S. 2 GWB darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Verzinsung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz regeln wollte (so aber: Schulte/Just/Staebe, Kartellrecht, § 33 GWB Rn. 55), obwohl der aus der Zahlungsverzugsrichtlinie stammende Begriff der „Entgeltforderung“ im Übrigen als Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen verstanden wird (BGH NJW 2010, 1872), wozu Schadensersatzansprüche gerade nicht zählen (vgl. nur Palandt/Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 286 Rn. 27). Dafür, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen beabsichtigt hätte, indem diese anders als sonstige Schadensersatzforderungen mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, ist nichts ersichtlich. |
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| | Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien bedürfen - soweit sie nicht ohnehin bloße Rechtsbehauptungen enthalten - keiner Berücksichtigung im Urteil und veranlassen die Kammer nicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). |
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