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Die Klage ist zulässig und begründet.
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| 1. |
| Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß Klageantrag Ziffer 1 bestehen keine Bedenken. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage erhoben werden, wenn die Klägerseite ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung und Feststellung besitzt. Im vorliegenden Fall ist für beide Parteien im Interesse der zukünftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses von entscheidender Bedeutung, ob der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Tragens von Dienstkleidung zusteht, solange die Beklagte eine Umkleidemöglichkeit nicht zur Verfügung stellt. Hierbei handelt es sich um ein streitiges Rechtsverhältnis, da konkrete Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien streitig sind. Die Feststellungsklage ist auch erforderlich, um zukünftig diesbezügliche Unsicherheiten zu beseitigen. |
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| 2. |
| Auch über die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 2 bestehen keine Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber bei Vorliegen einer rechtswidrigen Abmahnung verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. |
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Die Klage ist bezüglich beider Klageanträge begründet.
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Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte der Klägerin keine Umkleidemöglichkeiten gemäß § 34 ArbStättVO zur Verfügung stellt.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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| 1. |
| Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, daß die Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Dienstkleiderordnung vom 07.11.2002 verpflichtet ist, während ihrer Tätigkeit als Fahrausweisprüferin eine Dienstkleidung zu tragen. |
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| a) |
| Die Anordnung des Tragens einer Dienstkleidung fällt – individualrechtlich – unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers und bedarf – kollektivrechtlich – der Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beide Voraussetzungen liegen vor, nachdem die Beklagte mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eine entsprechende Dienstkleiderordnung getroffen hat, die gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gilt. |
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Ein höherrangiges Recht steht der Anordnung nicht entgegen. Das Anordnen von Tragen von Dienstkleidung ist gemäß § 62 BMT-G i.V.m. § 20 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 1 während der Dienstzeit grundsätzlich zulässig. Von einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht kann aufgrund der Beschaffenheit der Dienstkleidung nicht ausgegangen werden, da die im Kammertermin vorgelegte Kleidung nicht geeignet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. insoweit Urteil LAG Hamm vom 07.07.1993 – 14 Sa 435/93). Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
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| b) |
| Die Anordnung, Dienstkleidung als Fahrausweisprüfer zu tragen, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dadurch die Prüftätigkeit der Klägerin erschwert werde, da potentielle Schwarzfahrer durch die Dienstkleidung "gewarnt" und die Fahrzeuge "fluchtartig" verlassen würden. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall ist, unterfällt es allein dem Beurteilungsrecht des Arbeitgebers, ob und inwieweit das Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit für Fahrausweisprüfer/innen sinnvoll ist oder nicht. |
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| a) |
| Der Arbeitgeber ist aufgrund vertraglicher Nebenpflichten gehalten, das zu beachten, was ihm bereits durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Dies gilt auch für solche Arbeitsschutzvorschriften, die keine ausdrückliche Entsprechung im Wortlaut des § 618 Abs. 1 BGB finden (vgl. ausführlich Wlotzke, Münchener Handbuch für Arbeitsrecht Band 2, § 209 Rn. 15 und 16). Dies sind insbesondere die Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes, die außer dem Gesundheitsschutz auch dem Persönlichkeitsschutz des Beschäftigten dienen, soweit diese Gegenstand arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sein können (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2003, Arbeitsstätte Rn. 8). |
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| b) |
| Entgegen der Auffassung der Beklagten finden die Regelungen des § 34 ArbStättVO auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung. |
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Gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättVO gilt diese Verordnung grundsätzlich für alle Tätigkeitsbereiche und damit für alle Beschäftigten, unabhängig davon, in welcher Branche, Berufsgruppe oder bei welchem Arbeitgeber sie tätig sind. Erfaßt werden damit nicht nur die gewerbliche Wirtschaft, sondern auch der Bereich des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe (vgl. Heilmann/Aufhauser Arbeitsschutzgesetz § 1 Rn. 6). Der Betrieb der Beklagten unterfällt danach dem Arbeitsschutzgesetz und damit der Arbeitsstättenverordnung.
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| c) |
| Eine Ausnahme ergibt sich auch nicht aufgrund der Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättVO. Danach gilt diese Verordnung nicht für Arbeitsstätten in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Daraus folgt lediglich, daß Arbeitsstätten in Straßen- bzw. Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nicht der Arbeitsstättenverordnung unterfallen. Der Grund für die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich liegt darin, daß für diese Fahrzeuge spezielle verkehrsrechtliche Vorschriften gelten, die der Arbeitsstättenverordnung vorgehen. Insoweit ist die Regelung arbeitsstätten- und nicht tätigkeitsbezogen. Mit anderen Worten: Die Tatsache, daß die Klägerin überwiegend ihre Tätigkeit als Fahrausweisprüferin in Straßen- bzw. Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs ausübt, läßt den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung für diese Tätigkeit nicht entfallen. Durch die Ausnahmevorschrift ist lediglich geregelt, daß in diesen Fahrzeugen die verkehrsrechtlichen Regelungen Vorrang vor der Arbeitsstättenverordnung genießen (vgl. Opfermann/Streit § 1 ArbStättVO Ordnungsnummer 300 Rn. 23). Im vorliegenden Fall streiten die Parteien aber nicht über die arbeitsschutzrechtliche bzw. verkehrsschutzrechtliche Ausgestaltung der Straßen- bzw. Schienenfahrzeuge, sondern über die Zurverfügungstellung von Umkleideräume außerhalb der Fahrzeuge gemäß § 34 ArbStättVO. |
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| d) |
| Die Voraussetzung des § 34 ArbStättVO liegen vor. Als besondere Arbeitskleidung ist jede Berufskleidung anzusehen, die zu besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden muß (vgl. Opfermann/Streit/§ 34 ArbStättVO). Eine einschränkende Auslegung dahingehend, daß dies nur bei besonderer Schutzkleidung der Fall sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut. Der Verordnungsgeber hat gerade nicht den Begriff der besonderen Schutzkleidung verwendet, sondern den allgemeinen, umfassenden Begriff der Arbeitskleidung gewählt. Dieser umfaßt sowohl die Schutzkleidung als auch die Dienstkleidung (vgl. Küttner/Kreitner Personalbuch 2003, Arbeitskleidung Rn. 1 und 4). Zum anderen geht der Schutzbereich sowohl des Arbeitsschutzgesetzes als der Arbeitsstättenverordnung über die reine Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und umfaßte den gesamten Persönlichkeitsschutz eines Beschäftigten (sozialer Arbeitsschutz, vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16 m.w.N. aus der Literatur). |
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| e) |
| Auch die weitere Voraussetzung ist gegeben: Aus sittlichen Gründen kann die Arbeitskleidung nur in einem speziellen Umkleideraum gewechselt werden, da sie mehr als den Mantel oder die Jacke umfaßt (vgl. Opfermann/Streit Arbeitsstättenverordnung § 34 Rn. 4). |
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| 3. |
| Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbStättVO erfüllt sind, besteht die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift schützt den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur als Mitglied der Belegschaft oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe, da die Einrichtung der Umkleidemöglichkeiten nicht von einer bestimmten Beschäftigtenzahl abhängt (vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 20). Vielmehr könnte die Pflicht zur Verfügungstellung eines Umkleideraumes den Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden. |
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Insoweit geht die Arbeitsstättenverordnung über die Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und konkretisiert einen "sozialen Arbeitnehmerschutz" (vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16).
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| 4. |
| Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist § 242 BGB zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß der Beschäftigte das Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend machen kann. Diese Grenzen hat die Klägerin vorliegend nicht überschritten. Sie hat nicht generell ihre Arbeitsleistung als Fahrausweisprüferin verweigert, sondern lediglich das Tragen der Dienstkleidung, solange der Arbeitgeber seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 34 ArbStättVO nicht nachkommt. Anhaltspunkte dafür, warum die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung für den/die Arbeitgeber/in im konkreten Einzelfall nicht zumutbar sein soll, erschließen sich dem Gericht nicht. Die Klägerin beginnt ihre Arbeitstätigkeit im Betriebsgebäude der Beklagten. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, an unzählig vielen, verschiedenen Arbeitsplätzen jeweils Umkleideräume zur Verfügung zu stellen; ausreichend aber auch erforderlich ist es, entsprechende Umkleidemöglichkeiten im Betriebsgelände zu Beginn und am Ende der Arbeit einzurichten. Solange der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht erfüllt, ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit zu verweigern. |
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| 5. |
| Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben. Das Gericht betont nochmals, daß es nicht darum geht, ob und inwieweit der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit anordnen kann. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Er kann diese Anweisung jedoch nicht durchsetzen, solange er sich selbst nicht rechtstreu im Sinne der Arbeitsstättenverordnung verhält. |
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| 6. |
| Aus den gleichen Gründen stellt das Verhalten der Klägerin kein ermahnungs- bzw. abmahnungsfähiges Fehlverhalten dar. Die Ermahnung bzw. Abmahnung ist daher aus der Personalakte zu entfernen (§ 618 a BGB). |
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Da die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt hat, hat die Beklagte gemäß § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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