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Die Berufung der Beklagten ist überwiegend nicht begründet.
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Der Kläger ist derzeit nicht verpflichtet, seinen Dienst in der ihm vorgeschriebenen Dienstkleidung zu verrichten. Das ist auf den im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers hin festzustellen.
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Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen. Die begehrte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO; auch hat der Kläger das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung.
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Der Kläger weigert sich zu Recht, seine Arbeit in der vorgeschriebenen Dienstkleidung zu versehen, weil und solange die Beklagte ihm keine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung stellt, die es dem Kläger erlaubt, sich privat, vor und nach der Arbeit, ohne das Tragen einer Dienstkleidung bewegen zu können. Rechtsgrundlage ist § 273 Abs. 1 BGB. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist insoweit zu folgen.
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aa.) Zwar hält die Berufungskammer § 34 Abs. 1 Arb StättV nicht für einschlägig. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger könne unter Berufung auf § 34 Abs. 1 Arb StättV ein Leistungsverweigerungsrecht durchsetzen, kann mithin nicht geteilt werden. Vielmehr ist, entsprechend der Argumentation der Beklagten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Arb StättV zu beachten, wonach für Arbeitsstätten in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr die Verordnung nicht gilt.
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Zu den Arbeitsstätten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Arb StättV gehören nicht nur diejenigen des Fahrpersonals wie des Bus- und Straßenbahnfahrers. Auch die Fahrausweisprüfer haben Arbeitsstätten in Straßen- und Schienenfahrzeugen im öffentlichen Verkehr. Daß diese Fahrzeuge selbst nicht gem. den Anforderungen der Arb StättV ausgerüstet sein müssen, hat das Arbeitsgericht bereits festgestellt.
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Es ist darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich, insbesondere vom Kläger nicht hinreichend dargetan, daß im Betriebsgebäude der Beklagten in der T straße in K Arbeitsstätten existierten, die Einrichtungen nach § 34 Abs. 1 Arb StättV erforderten. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, daß er selbst – wie die übrigen Fahrausweisprüfer – sich dort zu Beginn und nach Beendigung der Tätigkeit an- bzw. abzumelden hat. Damit liegen hinsichtlich des Betriebsgebäudes aber noch nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Arb StättV vor. Denn bei der Tätigkeit "An- und Abmelden" bedarf es nicht des Tragens besonderer Arbeitskleidung. Daß der Kläger auch bei diesen Tätigkeiten die Dienstkleidung bereits bzw. noch trägt, ist vielmehr eine Folge des vom Kläger beanstandeten Mißstandes, wonach der Kläger keine Möglichkeit besitzt, sich zum Zweck seines Einsatzes als Fahrausweisprüfer umzukleiden. Daß die Beklagte vom Kläger etwa verlangte, die Dienstkleidung auch beim An- und Abmelden zu tragen, ist nicht ersichtlich.
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bb.) Aus dem zuvor Gesagten folgt aber nicht, daß die Beklagte nicht nur das Tragen von Dienstkleidung anordnen, sondern damit zusammenhängend auch noch bestimmen könnte, daß der Kläger in Uniform bereits zum Dienst zu erscheinen und nach Arbeitsende keine Möglichkeit hat, in Privatkleidung seiner Wege zu gehen. Derartiges folgt insbesondere aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 Arb StättV. Die Arb StättV regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber das Tragen einer Dienstkleidung anordnen kann.
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Wie auch das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, darf und soll der Beklagten nicht die Befugnis abgesprochen werden, kraft ihres arbeitgeberseitigen Direktionsrechts auch für die Fahrausweisprüfer das Tragen der Dienstkleidung anzuordnen. Derartige Dienstkleidung wird üblicherweise auch als "Uniform" bezeichnet. Es handelt sich um solche Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Hiermit soll dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, daß sein Personal mit einem bestimmten einheitlichen äußeren Erscheinungsbild auftritt (vgl. hierzu etwa auch § 67 S. 2 BAT). Es besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, welches die Beklagte beachtet hat.
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Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht betrifft naturgemäß das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Dagegen steht dem Arbeitgeber keine Befugnis zu, auch die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu reglementieren. Dementsprechend kann der Arbeitgeber zwar zum Zweck der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit das Tragen von Dienstkleidung anordnen. Ihm fehlt jedoch die Befugnis, dem Arbeitnehmer das Tragen einer Uniform auch im Privatbereich aufzugeben. Dadurch würde das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Nichts anderes geschieht im Streitfall tatsächlich aber, indem die Beklagte für die Fahrausweisprüfer keine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung stellt.
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cc.) Es handelt sich auch keineswegs um einen unbedeutenden und deshalb vom Kläger hinzunehmenden Eingriff in seine Privatsphäre. Mit dem vorgeschriebenen Sakko, Hose, Hemd und Krawatte bekleidet fällt der Kläger ohne weiteres als Träger einer Dienstkleidung auf. Das ergibt sich nicht nur aus dem aufgenähten Namenszeichen der Beklagten. Materialien und Farben des Anzuges sind insgesamt charakteristisch für eine Uniform. Der Kläger wird durch das in Streit stehende Tragen der Uniform in seinem Persönlichkeitsrecht vor allem dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt, daß er sich nach Arbeitsende zunächst einmal nach Hause begeben muß, um seine Kleidung zu wechseln. Freizeitgestaltung direkt im Anschluß an das Arbeitsende ist mithin ausgeschlossen.
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dd.) Auf die berechtigten privaten Belange der Fahrausweisprüfer, also auch des Klägers, hatte die Beklagte bei Ausübung ihres Direktionsrechts Rücksicht zu nehmen. Auch hier ist § 315 BGB heranzuziehen.
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Ein überwiegendes schützenswertes Interesse der Beklagten, um des Tragens der Dienstkleidung bei Ausübung der Tätigkeit als Fahrausweisprüfer willen auch das teilweise Tragen im privaten Bereich anzuordnen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Einmal ist, insoweit im Unterschied zu den Bus- und Straßenbahnfahrern, festzustellen, daß die Beklagte in der Vergangenheit keine Notwendigkeit gesehen hatte, das Tragen einer Dienstkleidung vorzuschreiben. Dies bedeutet, daß zugunsten der Beklagten keine Sachzwänge zur Anordnung der Dienstkleidung angeführt werden können.
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Überdies hat die Beklagte auch nicht hinreichend dargetan, daß ihr die Schaffung einer angemessenen Umkleidemöglichkeit für die Fahrausweisprüfer unzumutbar ist. Insoweit geht es um Umkleidemöglichkeiten lediglich für ca. 40 Personen, die auch nicht alle gleichzeitig ihren Dienst beginnen bzw. beenden. Daß/weshalb tatsächlich die von der Beklagten im Schriftsatz vom 09.02.2004 nur pauschal mitgeteilten Kosten anfielen, ist nicht ersichtlich. Mit derart pauschalen Angaben vermag die Beklagte ausreichende Gründe für die Beeinträchtigung der Privatsphäre ihrer Fahrausweisprüfer nicht darzutun. Insbesondere kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie meint, gleichzeitig auch für ca. 450 Straßenbahn- und Busfahrer Umkleideräume schaffen zu müssen. Es handelt sich um unterschiedlich zu beurteilende Sachverhalte. Die Fahrausweisprüfer können, was sich aus der bisherigen Praxis ableiten lässt, ihren Dienst im Betriebsgebäude beginnen und beenden. Daran ändert auch nichts die Mitteilung der Beklagten, diese Regelung sei nicht zwingend und man sei hiervon auch schon abgewichen. Im Gegensatz dazu stellt sich der Einsatz der Straßenbahn- und Busfahrer wesentlich anders dar. Bei der Einteilung ihres Fahrpersonals ist die Beklagte auf eine unmittelbare Ablösung auf der Strecke angewiesen. Darüber hinaus kann sich die Beklagte gegenüber dem Fahrpersonal auf eine jahrzehntelange Übung berufen. Eine derartige Übung, den Dienst in Uniform zu verrichten, besteht im Bereich der Fahrausweisprüfer nicht.
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Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 26.02.2003 zu Unrecht abgemahnt. Insoweit bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
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In entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB hat der Arbeitnehmer ein Abwehrrecht gegenüber rechtswidrigen Abmahnungen. Eine solche rechtswidrige Abmahnung liegt dann vor, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, den Arbeitnehmer in seiner Stellung bzw. in seinem Fortkommen zu beeinträchtigen. Derartiges ist insbesondere dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer vorgeworfene objektive Pflichtwidrigkeit tatsächlich nicht begangen worden, der erhobene Vorwurf also unzutreffend ist (ständige BAG-Rspr., vgl. etwa Urteil vom 05.08.1992 – 5 AZR 531/91, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung).
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Mit der in Streit stehenden Abmahnung vom 26.02.2003 wird der Kläger rechtswidrig in seiner Stellung und seinem Fortkommen beeinträchtigt. Denn nach den oben gemachten Ausführungen war der Kläger nicht verpflichtet, seinen Dienst in der vorgesehenen vollständigen Dienstkleidung zu verrichten. Dann hat der Kläger auch keine objektive Pflichtwidrigkeit begangen, indem er ohne Dienstkleidung zur Arbeit erschienen war.
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Hinsichtlich der Ermahnung vom 20.01.2003 liegen die Voraussetzungen für ein klageweise durchzusetzendes Abwehrrecht nicht vor. Der Kläger wird deshalb nicht in seiner Rechtsposition beeinträchtigt, weil ihm keinerlei Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis angedroht sind.
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Das weitere Schreiben vom 28.01.2003 ist zwar als "Ermahnung" überschrieben. Tatsächlich handelt es sich jedoch inhaltlich um eine Abmahnung. Dem Kläger werden nämlich im letzten Absatz des Schreibens für den Fall der Verletzung von Verpflichtungen aus der Dienstkleiderordnung arbeitsvertragliche Konsequenzen angedroht. Deshalb kann der Kläger auch die Entfernung dieses Schreibens beanspruchen. Dies wurde bei der Abfassung und Verkündung der Urteilsformel übersehen.
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