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Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und mit Ablauf der verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ausgeführt worden, so dass das Rechtsmittel zulässig ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). In der Sache kann die Klägerin damit jedoch keinen Erfolg haben. Der beklagte Verein war berechtigt, die Klägerin infolge der kurzfristig aufgetretenen Vakanz in der stationären Pflege dorthin umzusetzen. Ein vertraglicher Anspruch zur ausschließlichen Beschäftigung im Bereich der ambulanten Pflege ist nicht begründet worden. Der beklagte Verein hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, die Grenzen bei der Ausübung des Direktionsrechts nicht überschritten.
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Nach den arbeitsvertraglichen Abreden kann die Klägerin nicht beanspruchen, ausschließlich im Bereich der ambulanten Pflege eingesetzt zu werden. Ihre Auffassung, sie habe mit dem beklagten Verein vertraglich eine Tätigkeit in der ambulanten Pflege vereinbart und sei dementsprechend eingestellt worden, geht fehl.
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1. Nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 23. Juli 1999 ist die Klägerin als Altenpflegerin eingestellt worden. Die Tätigkeit einer Altenpflegerin umfasst nach dem Vorbringen der Parteien an sich sowohl einen Einsatz in der ambulanten wie auch in der stationären Pflege. Neben der Aufnahme des Tätigkeitsbereichs, für den die Klägerin eingestellt worden ist, ist unter § 2 des Arbeitsvertrages geregelt, das Arbeitsverhältnis bestimme sich nach dem BAT und diesen ergänzende, ändernde und ersetzende Tarifverträge in der für den beklagten Verein geltenden Fassung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT kann der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Somit ist in dem schriftlichen Arbeitsvertrag keine Konkretisierung auf eine Tätigkeit in der ambulanten Pflege erfolgt; darüber hinaus ist ausdrücklich auf die in dem BAT geregelte Versetzungsbefugnis Bezug genommen worden.
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2. Ungeachtet der im Arbeitsvertrag vereinbarten Geltung des Bundesangestellten-Tarifvertrages hätten die Parteien die Anwendung einzelner Tarifbestimmungen vertraglich ausschließen oder durch eine andere Regelung ersetzen können.
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Selbst wenn angenommen werden könnte, eine vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages von diesem abweichende mündliche Vereinbarung gelte fort, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die Parteien einen ausschließlichen Einsatz der Klägerin im Bereich der ambulanten Pflege vereinbart und damit eine Umsetzung oder auch eine Versetzung der Klägerin von der ambulanten in die stationäre Pflege ausgeschlossen haben.
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Nach dem Vorbringen der Klägerin hat diese im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs dem Projektmanager des beklagten Vereins mitgeteilt, sie wolle auf jeden Fall in der ambulanten Pflege tätig sein. Dieser soll entgegnet haben, sie müsse zunächst in der Pflege (Pflegestation) tätig sein, weil zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit die Pflegestation 2 nicht ausreichend besetzt sei. Sie, die Klägerin, könne frühestmöglich, jedenfalls zum 1. Dezember 1999, in der ambulanten Pflege eingesetzt werden. Daraus, dass die Klägerin einen Einsatzwunsch geäußert und der Projektmanager dessen Erfüllung in Aussicht gestellt hat und die Klägerin auch dementsprechend ab Dezember 1999 in der ambulanten Pflege tätig geworden ist, folgt nicht, dass die für den beklagten Verein handelnden Personen, ihre Befugnis unterstellt, verbindliche Zusagen abgeben zu können, für die Zukunft auf die Ausübung des Direktionsrechts verzichtet haben. Sie haben vielmehr nur dem geäußerten Wunsch der Klägerin entsprechend unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Einsatzmöglichkeiten der Klägerin eine alsbaldige Beschäftigung im Bereich der ambulanten Pflege in Aussicht gestellt, jedoch nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ihren Einsatz im Rahmen der ambulanten Pflege beschränken wollen.
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Die Versetzung der Klägerin mit Wirkung vom 8. Juli 2002 als Altenpflegerin innerhalb der Seniorenanlage von der ambulanten in die stationäre Pflege hält sich im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT.
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1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BAT kann der/die Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Damit knüpft die im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Versetzungsbefugnis an Gründe an, die sich aus der Sphäre des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG, Urteil v. 20. Januar 1960 – 4 AZR 267/59, BAGE 8,338 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Urteil v. 21. Januar 2004 – 6 AZR 583/02, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
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2. Der beklagte Verein hat ausweislich des Inhalts des Schreibens vom 5. Juli 2002 als Grund für die Versetzung einerseits den Mangel an examiniertem Pflegepersonal auf der Pflegestation und andererseits gravierende Arbeitsmängel der Klägerin in der Vergangenheit im ambulanten Bereich angegeben.
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a) Unstreitig schied eine bis dahin in Vollzeit in der Pflegestation tätige examinierte Altenpflegerin sehr kurzfristig aus, weil diese eine andere Stelle gefunden hatte. Sie weigerte sich, während des Laufs der Kündigungsfrist ihre vertragliche Pflichten zu erfüllen. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass der beklagte Verein auf der Pflegestation ohne ihre Tätigkeit keine 9,75 examinierten Alten- und Krankenpflegerinnen und weitere 9,75 nicht examinierte Pflegekräfte einsetzten könne, kommt es auf das Bestreiten nicht an. Da unstreitig eine examinierte Altenpflegerin kurzfristig zum maßgebenden Zeitpunkt ausgeschieden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beklagte Verein über den Bedarf hinaus Altenpfleger/innen beschäftigt hat, bestand ein betriebliches Bedürfnis, für die ausgeschiedene Altenpflegerin eine andere Person auf der Pflegestation zum Einsatz zu bringen.
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b) Soweit in dem Schreiben die Versetzung auch auf gravierende Arbeitsmängel der Klägerin in der Vergangenheit gestützt worden ist, ist dazu im ersten Rechtszug vom beklagten Verein kein Sachvortrag geleistet worden. Wie die Erörterung im Rahmen der Berufungsverhandlung ergeben hat, ist der zwischen den Parteien wegen der beiden Abmahnungen geführte Rechtsstreit vergleichsweise dadurch beigelegt worden, dass die eine Abmahnung sogleich und die weitere Abmahnung erst nach einem vereinbarten Zeitraum zu entfernen war bzw. ist. Daraus erschließt sich, dass die eine der beiden Abmahnungen jedenfalls nicht völlig unberechtigt gewesen ist.
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3. Der beklagte Verein hat mit der Versetzungsanordnung die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB) gewahrt, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat.
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a) Da die Versetzungsanordnung vom 5. Juli 2002 datiert, bestimmt sich deren Rechtmäßigkeit nach den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Ausübung des Direktionsrechts und nicht nach § 106 GewO, da diese Vorschrift erst am 1. Januar 2003 gem. Art. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) in Kraft getreten ist. Sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage ermöglicht das Direktionsrecht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Soweit das Direktionsrecht nicht nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt ist, bedarf es nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden (vgl. BAG, Urteil v. 7. Dezember 2000 – 6 AZR 444/99, AP Nr. 61 zu § 611 BGB Direktionsrecht m.w.N.).
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b) Soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug umfangreich auf die ihrer Auffassung nach bedeutsame Vorgeschichte verweist, kommt es darauf nicht an. Insbesondere ist nicht darüber zu befinden, ob die unterhalb der Vorstandsebene für den beklagten Verein handelnden Personen den Sinn und Zweck der Betriebsverfassung erkannt haben und auch danach handeln. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war ein Betriebsrat nicht im Amt, so dass die Versetzungsbefugnis nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen begrenzt war. Einer Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Klägerin bedurfte es ohnehin nicht, da die Versetzung der Klägerin von der ambulanten in die stationäre Pflege nicht zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen konnte (§ 103 Abs. 3 BetrVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 65 b des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 [BGBl. I S. 1852]). Ob es sich bei der Versetzung der Klägerin um eine solche nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelte, kann dahingestellt bleiben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand beim beklagten Verein kein Betriebsrat, so dass dieser nicht beteiligt werden konnte. Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung des beklagten Vereins, weil er möglicherweise die rechtzeitige Neuwahl des Betriebsrats verhindert hat, die Versetzung der Klägerin bis zur Neuwahl eines Betriebsrats zurückzustellen. Unstreitig war eine Altenpflegerin zu dem Zeitpunkt, als noch kein neuer Betriebsrat gewählt worden war, kurzfristig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die vakant gewordene Stelle im Bereich der stationären Pflege sollte unverzüglich neu besetzt werden. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass grundsätzlich eine personelle Einzelmaßnahme nicht durchgeführt werden dürfe, wenn die Beteiligung eines Betriebsrats zeitweise nicht möglich ist, ist aus dem geltenden Recht nicht ableitbar.
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c) Eine Verpflichtung des beklagten Vereins, die zum 1. Juli 2002 in ihre Dienste getretene Frau N. anstelle der Klägerin die Tätigkeit in der stationären Pflege zuzuweisen, bestand nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, die neue Mitarbeiterin sei mit Sicherheit ebenso wie sie selbst qualifiziert gewesen, an ihrer Stelle im Bereich der stationären Pflege tätig zu sein, kann dies als zutreffend unterstellt werden. Wenn jedoch die neue Mitarbeiterin die gleiche Qualifizierung wie die Klägerin aufwies, ergibt sich daraus nicht, dass das Interesse der Klägerin an ihrer Weiterbeschäftigung im Bereich der ambulanten Pflege das Interesse des beklagten Vereins an ihrem Einsatz in der stationären Pflege überwog, zumal die neue Mitarbeiterin schon wenige Tage nach ihrem Dienstantritt aus dem für sie neuen Bereich herausgenommen worden wäre und in einem anderen Bereich hätte tätig werden müssen. Der beklagte Verein hatte zwischen den nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen für eine Versetzung in Betracht kommenden Person, die nach der Auffassung der Klägerin gleich qualifiziert waren, eine Auswahlentscheidung zu treffen und hat eine solche getroffen. Dafür, dass der beklagte Verein bei seiner Bestimmung die Grenze des billigen Ermessens nicht gewahrt hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, konnte der beklagte Verein berücksichtigen, dass die Klägerin bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bereits in der Pflegestation tätig und sie deshalb mit den dortigen Arbeitsbedingungen und Arbeitsumständen vertraut war. Die zum 1. Juli 2002 eingestellte Mitarbeiterin war in diesem Bereich jedenfalls bei dem beklagten Verein noch nicht tätig gewesen. Allein der Wunsch der Klägerin, nicht in dem Bereich der stationären Pflege wechseln zu müssen, steht der erfolgten Ausübung des Direktionsrechts nicht entgegen.
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d) Soweit die Klägerin noch darauf verweist, aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen sei es denkbar, dass sie finanzielle Einbußen durch die Versetzung erleide, mangelt es an entsprechenden Anhaltspunkten. Die pauschale Behauptung, in der ambulanten Pflege arbeite man selbständig, in der stationären Pflege dagegen nicht, ist unzureichend. Mit diesem Vorbringen wäre eine Eingruppierungsfeststellungsklage abzuweisen. Zudem hat die vergütungsrechtliche Seite für die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Versetzung keine unmittelbare Bedeutung. Grundsätzlich kann die Versetzung berechtigt sein, die Minderung der Vergütung, unterstellt die Klägerin sei nach einer anderen Tarifgruppe zu vergüten gewesen, wie sie geltend macht, jedoch nicht (vgl. BAG, Urteil v. 20. Januar 1960, a.a.O.).
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1. Da das Rechtsmittel der Klägerin somit keinen Erfolg haben konnte, hat sie die dadurch veranlassten Kosten gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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