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Die Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, nachdem über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 15.07.2003 bis heute nicht entschieden ist. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, wegen Unanfechtbarkeit ihrer vorangegangenen ablehnenden Verfügung vom 20.11.1995 besitze der Kläger kein Sachbescheidungsinteresse, weshalb sie seinen Antrag als rechtsmissbräuchlich gestellt unbeachtet lassen dürfe. Voraussetzung hierfür wäre, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, dass ein sachlicher Anlass für eine erneute Prüfung und Entscheidung durch sog. Zweitbescheid gegeben sein könnte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 22 Rz 57 a.E.). Solche Gründe liegen hier aber vor. Unabhängig von der Frage, welcher Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger nunmehr in Besitz eines vietnamesischen Reisepasses ist, was im Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung am 12.04.2001 nicht der Fall war, beruft sich der knapp 15-jährige Kläger auf seine fortgeschrittene Integration und ein nun daraus resultierendes rechtliches Abschiebungshindernis (dazu sogleich unten). Nachdem die vorangegangene Entscheidung des VG Stuttgart insoweit mehr als drei Jahre zurückliegt, was angesichts des Alters des Klägers eine erhebliche Zeitspanne ist, bestand tatsächlich Anlass für eine neue Prüfung und Entscheidung.
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Die Klage ist auch begründet. Das Unterlassen des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis hat, weshalb die Beklagte entsprechend zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und § 114 Satz 1 VwGO).
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a) Allerdings kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wohl nicht in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis (nur) erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
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Zwar ist der Kläger seit Juni 2001 unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem seine Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 20.11.1995 erfolglos blieb. Der Abschiebung - oder auch einer freiwillige Ausreise - des Klägers dürfte derzeit aller Wahrscheinlichkeit nach aber kein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegenstehen. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in Besitz eines vietnamesischen Reisepasses gelangen konnte, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die vietnamesischen Behörden dem Kläger gleichwohl die Einreise nach Vietnam verweigern könnten.
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Soweit sich der Kläger auf das rechtliche Abschiebungshindernis seiner erfolgreichen Integration beruft (dazu sogleich unten), dürfte ein Vertretenmüssen i.S.d. § 30 Abs. 3 AuslG vorliegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, zit. Nach ) ergibt sich, dass sich ein Minderjähriger im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift das Verhalten seiner Vertretungs- und Erziehungsberechtigten wohl zurechnen lassen muss. Die Eltern des Klägers wussten aber spätestens seit Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 1995, dass sie kein Bleiberecht in Deutschland besitzen. Es wäre im Interesse des Kindeswohls seinerzeit geboten gewesen, den Kläger auf ein Leben im Heimatland Vietnam vorzubereiten. Dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen ist, ist objektiv und subjektiv vorwerfbar und dürfte eine Anwendung von § 30 Abs. 3 AuslG insoweit ausschließen.
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b) Dies kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was beim Kläger der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Wie die gesetzliche Formulierung („Im übrigen ...“) zeigt, kommt es hier - anders als in Anwendung von Abs. 3 der Vorschrift - auf ein Vetretenmüssen gerade nicht an. Auch der Ausländer, der ein gegebenes Abschiebungshindernis selbst aktiv oder jedenfalls ihm rechtlich zurechenbar herbeigeführt hat, kann sich im Grundsatz auf diese Voraussetzung berufen (zur Obliegenheit, an der Beseitigung dieses Hindernisses mitzuwirken, sogleich).
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aa) Insoweit jedenfalls ist das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländers, ist im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privatlebens, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu umfassend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18. Februar 1991, - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim gegen Belgien -, InfAuslR 1991, 149). Dies gebietet insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf ein von den Behörden in Anspruch genommenes legitimes Ziel in Ansehung des beabsichtigten Eingriffs. Legitim ist ohne Zweifel das Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften auch im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Grundsätzlich steht insoweit auch fest, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hatte und zur Ausreise verpflichtet war. Dieses legitime Ziel nunmehr aber zwangsweise durchzusetzen, stellt sich im Fall des Klägers als unverhältnismäßig dar, weshalb von einem rechtlichen Abschiebungshindernis ausgegangen werden muss.
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Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Der Kläger nimmt hier am sozialen Leben teil, besucht - mit Erfolg - eine weiterführende Schule, spricht in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weist alle Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ auf. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen - vielmehr als eine Art „Verbannung“ in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren Faktoren begünstigt wurde, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden in der Vergangenheit einfach nicht gelungen ist, die aufenthaltsrechtliche Situation der Familie „in den Griff“ zu bekommen. So dauerte etwa allein das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Verfügung der Beklagten vom 20.11.1995 über drei Jahre, was mit der eingelegten Petition in dieser Zeit nur sehr bedingt zu erklären ist. Selbst im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Verwaltungsprozess - mit Zustimmung der Behörde - fast ein Jahr gemäß § 251 ZPO zum Ruhen gebracht. Auch das vorangegangene Asylverfahren der Eltern nahm einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ein, wobei die Eltern jedenfalls in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht durchaus erfolgreich waren. Schließlich ist es den Behörden auch nach dem für sie insoweit erfolgreichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2001 nicht gelungen, die ab da bestandskräftige Abschiebungsandrohung durchzusetzen. Dass in Bezug auf das jüngste Geschwister des Klägers den Verwaltungsakten der Beklagten noch nicht einmal irgendeine ausländerrechtliche Vorgehensweise zu entnehmen ist, verdeutlicht den Befund.
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Integriert sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber in all den Jahren auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich - wie hier der Kläger -, wird das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig i.S.v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist von einem eingetretenen rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen.
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bb) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist allerdings geklärt, dass § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, trifft im Grundsatz die Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht folgt dann, dass sich der betroffene Ausländer in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen. Zu fragen ist insoweit, ob er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O). Gerade dieser Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 AuslG verfängt vorliegend jedoch nicht. Für den Kläger wäre es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zumutbar, sein Privatleben i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK aufzugeben um seiner Ausreisepflicht zu genügen. Und einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermag er rein tatsächlich nicht herbeizuführen.
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cc) Sind somit die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG erfüllt und der Beklagten somit ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis eröffnet, führen die vorstehenden Ausführungen zugleich zu der Erkenntnis, dass dieses Ermessen mit Blick auf den Kläger - und allein auf ihn kommt es insoweit an - „auf Null“ reduziert ist. Dem Umstand, dass die Eltern des Klägers an seinem Hineinwachsen in die festgestellte Integration möglicherweise vorwerfbar beteiligt waren, kann hier gerade keine Bedeutung zukommen. Würde der Kläger trotz des zu konstatierenden Abschiebungshindernisses (vgl. oben) auf Grund des Verhaltens seiner Eltern „bestraft“, wäre er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht. Dies lässt die Rechtsordnung nicht zu.
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