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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
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Der Kläger hat im Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.09.2003 Anspruch auf Arbeitsvergütung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2003 mit Ablauf des 30.06.2003 beendet worden, sondern erst mit Ablauf des 30.09.2003 durch die (nicht angegriffene) weitere Kündigung des Beklagten. Die betriebsbedingte Kündigung vom 21.03.2003 ist unwirksam, weil die vom Beklagten vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist.
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Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass der gem. § 4.4 Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden altersgeschützte Kläger, dem nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte, im Insolvenzverfahren gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann. § 113 Abs. 1 InsO geht nicht nur Tarifverträgen mit längeren Kündigungsfristen vor, sondern auch einer tarifvertraglich vereinbarten Unkündbarkeit für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit. § 113 Abs. 1 InsO verdrängt tarifvertragliche Regelungen, mit denen ab einem bestimmten Lebensalter und einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung solcher Arbeitnehmer ausgeschlossen oder beschränkt wird (BAG 19.01.2000 – 4 AZR 70/99 – AP Nr. 5 zu § 113 InsO).
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Weiter hat die erste Instanz zutreffend ausgeführt, dass der Kläger, der im Interessenausgleich vom 07.11.2002 namentlich bezeichnet worden ist, die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt hat und die Kündigung deshalb durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die vom Beklagten getroffene Sozialauswahl jedoch grob fehlerhaft im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Müssen im Insolvenzverfahren betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, gilt zunächst § 1 Abs. 3 KSchG. Folge des Insolvenz-Interessenausgleichs nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist jedoch, dass im Individualprozess die Auswahl der Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflicht nachgeprüft wird, und zwar auch dies nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 02.12.1999 – 2 AZR 757/98 – AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).
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Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass jedenfalls der Mitarbeiter S. M. unter Berücksichtigung der arbeitsplatzbezogenen Merkmale mit dem Kläger vergleichbar und die Auswahl zur Kündigung des Klägers im Vergleich zu Herrn M. grob fehlerhaft gewesen ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner Darlegungslast (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG) vorgetragen, dass er in der Vergangenheit genauso wie der Mitarbeiter S. M. Bohr-und Fräsmaschinen bedient und den sogenannten HMVT-Test durchgeführt hat. Dieser Vortrag des Klägers ist vom Beklagten nicht bestritten worden (der Beklagte hat im Schriftsatz vom 15.07.2003, S. 7 lediglich vorgetragen, dass Herr M. mit dem Kläger nicht vergleichbar ist). Nach dem unstreitigen Sachvortrag ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger und Herr M. nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen austauschbar gewesen sind. Wenn man dann die Sozialdaten des Klägers denen von Herrn M. gegenüberstellt, ist die erkennende Kammer der Meinung, dass die vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft ist. Der Kläger ist 30 Jahre älter und 20 Jahre länger im Betrieb. Die eindeutig sozial schutzbedürftigere Position des Klägers wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass Herr M. einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dagegen sind sowohl der Kläger als auch Herr M. ihren Ehefrauen gegenüber unterhaltsverpflichtet. Die vom Beklagten vorgenommene Sozialauswahl lässt damit nach Auffassung der erkennenden Kammer jede Ausgewogenheit vermissen, so dass die Kündigung vom 21.03.2003 unwirksam ist.
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Da deshalb zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 30.09.2003 bestanden hat, hat der Kläger einen Anspruch auf die der Höhe nach unstreitige Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 BGB).
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Bei den Vergütungsansprüchen des Klägers vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 handelt es sich um Masseforderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die mit der Leistungsklage verfolgt werden können (vgl. BAG 04.06.2003 – 10 AZR 586/02 – AP NR. 2 zu § 209 InsO). Die Vergütungsansprüche des Klägers sind Masseforderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Sie stammen aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Diese Ansprüche gelten ebenfalls als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 16.09.2002 ordnungsgemäß angezeigt (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass diese Anzeige ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 208 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 InsO). Ob den Massegläubigern die Anzeige förmlich zugestellt wurde, wie es § 208 Abs. 2 Satz 2 InsO vorschreibt, ist unerheblich, weil gem. § 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten genügt, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (vgl. BAG 31.03.2004 – 10 AZR 253/03 – NZA 2004, 1093, 1096). Sobald Masseunzulänglichkeit droht oder eintritt, muss der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis, das er für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr benötigt, unverzüglich kündigen. Dabei ist für die früheste Kündigungsmöglichkeit die objektive Lage entscheidend. Mit dem Begriff des „Könnens“ im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist nicht ein tatsächliches, sondern ein rechtliches Können gemeint. Ist der Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG), sind diese Voraussetzungen, die andernfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hätten, zunächst herbeizuführen. Ferner hat der Insolvenzverwalter vor dem Ausspruch von Kündigungen Interessenausgleichsverhandlungen zu führen, wenn die §§ 111 ff. BetrVG eingreifen, da er die Masse sonst mit Nachteilsausgleichsansprüchen gem. § 113 BetrVG belasten würde (BAG 04.06.2003 a.a.O., BAG 31.03.2004 a.a.O., S. 1097).
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Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass der Beklagte mit der Kündigung vom 21.03.2003 das Arbeitsverhältnis nicht zum ersten Termin im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gekündigt hat. Mit dem Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans und der Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG am 07.11.2002 waren objektiv alle Voraussetzungen erfüllt, um das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2003 kündigen zu können.
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Der Beklagte war auch nicht aufgrund der Regelung in IV.1. der Vereinbarung vom 07.11.2002 gehindert, das Arbeitsverhältnis im November 2002 zu kündigen. Die Bestimmung in IV.1. stellt eine aufschiebende (nicht auflösende) Bedingung des Interessenausgleichs und Sozialplans dar, dass es dem Insolvenzverwalter gelingt, den zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Kredit zu erhalten. Das heißt aber nicht, dass der Interessenausgleich vom 07.11.2002 schwebend unwirksam gewesen ist. Der Beklagte hat mit Abschluss der Vereinbarung am 07.11.2002 den Versuch eines Interessenausgleichs gemacht. Zu diesem Zeitpunkt „konnte“ der Beklagte eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber dem Kläger aussprechen. Für die Fortführung des Betriebs ist die Aussetzung der vorgesehenen Kündigung des bereits am 18.09.2002 freigestellten Klägers nicht erforderlich gewesen. Im Interessenausgleich ist auch keine Bestimmung enthalten, dass der Insolvenzverwalter bis zur Kreditgewährung nicht kündigen darf. Ein derartiges Kündigungsverbot wäre im Insolvenzverfahren auch problematisch. Im Interesse der Erhaltung der Masse darf es der Insolvenzverwalter nämlich auf keinen Fall versäumen, Dauerschuldverhältnisse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu kündigen, wenn er den Vertragsgegenstand für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht mehr benötigt. Unterlässt der Verwalter eine solche Kündigung, obwohl er das Vertragsverhältnis für die Masse nicht mehr benötigt, kann er sich schadenersatzpflichtig im Sinne des § 61 InsO machen (BAG 04.06.2003 a.a.O., m.w.N.). Eine vom Beklagten behauptete Verpflichtung zur Aussetzung der Kündigung bis zu der Vereinbarung vom 17.03.2003, die allerdings dem Interessenausgleich vom 07.11.2002 nicht entnommen werden kann, hätte der Beklagte deshalb nicht eingehen dürfen. Da der Beklagte deshalb das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2003 hätte kündigen können, fallen die Vergütungsansprüche des Klägers (auch) vom 01.07.2003 bis zum 30.09.2003 unter § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
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B. Berufung des Beklagten
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die der Höhe nach unstreitigen Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 30.06.2003 als Masseforderung im Sinne des § 209 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 InsO verlangen kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführung unter A. III. verwiesen.
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