| | |
| |
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 24.02.2003 ist einschließlich der Androhung der Abschiebung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
|
|
| |
1. Der Erfolg des Begehrens des Klägers ist nach den §§ 45 ff. des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) - AuslG - zu beurteilen. Denn maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Ausweisungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung.
|
|
| |
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bleiben sowohl belastende als auch begünstigende ausländerrechtliche Maßnahmen, die vor dem 01.01.2005 getroffen wurden, wirksam. Maßgebend für § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nach dessen Wortlaut („getroffen“) der Zeitpunkt in dem der Verwaltungsakt durch Bekanntgabe (vgl. §§ 43, 41 LVwVfG) wirksam wird und nicht der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts. Für die Frage, ob (noch) das alte Recht - hier das AuslG - oder ob das neue Recht - hier das AufenthG - anwendbar ist, kommt es somit entscheidend auf den im jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an. Denn bei der Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts geht es u. a. gerade darum, welche Rechtslage das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen muss, d. h. bei einer gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer ausländerrechtlichen Maßnahme, welche Rechtslage zu welchem Zeitpunkt hierfür maßgeblich ist (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 102 AufenthG - bei Gericht anhängige Verfahren 12/2004 Nr. 4.1). Sind keine Sonderregelungen wie z. B. § 104 AufenthG einschlägig, so kommt es auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der konkreten ausländerrechtlichen Maßnahme an. Der zur Beurteilung der Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich dabei - wie auch sonst im Verwaltungsprozessrecht - nach dem jeweiligen Begehren des Klägers.
|
|
| |
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestand (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, BVerwGE 116, 55, 65f.; BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 1 B 106/89 -, VBlBW 1990, 223; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - jeweils m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 05.05.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; v. 27.06.1997 - 1 B 132.97 - und v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 03.08.2004 zwar hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 -) bzw. türkischer Staatsangehöriger, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind (Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 29/02 -), aufgegeben; insoweit ist nunmehr auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Allerdings ist den genannten Entscheidungen keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung auch für den Fall zu entnehmen, dass es um die gerichtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung eines Ausländers geht, der nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ist. Die Kammer sieht sich hierzu ebenfalls nicht veranlasst. Für den Kläger, einen kroatischen Staatsangehörigen, verbleibt es daher bei der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2005 - 11 S 1018/04 - für den Fall eines bosnischen Staatsangehörigen).
|
|
| |
2. Die Verfügung ist formell-rechtmäßig ergangen. Das Regierungspräsidium Tübingen war zum Erlass der Verfügung zuständig, da sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt auf richterliche Anordnung hin in Strafhaft befand (vgl. § 7 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 AAZuVO i.d.F. vom 23.03.1998, GBl. S.187; entsprechend jetzt § 10 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 AAZuVO i.d.F. vom 11.01.2005, GBl. S.93). Verfahrens- bzw. Formfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger im Sinne von § 28 LVwVfG angehört worden.
|
|
| |
3. Auch materiell-rechtlich ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage bilden allerdings nicht - wie das Regierungspräsidium in seiner Verfügung angenommen hat - die §§ 45, 46 Nr.2 AuslG. Für die Ausweisung des Klägers einschlägig ist vielmehr bereits § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen (b.), wenn er u. a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor (a.).
|
|
| |
a) Der Kläger ist durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 24.06.2002 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ravensburg vom 01.10.2001 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe ist - entgegen der Auffassung der Beteiligten - auch nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Ausweislich des Urteilstenors hat das Jugendschöffengericht lediglich die Entscheidung über die „mögliche nachträgliche Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung“ bis zum 31.12.2002 zurückgestellt. Diese Verfahrensweise steht nach Auffassung der Kammer der Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung im Sinne des § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG a. E. jedenfalls dann nicht gleich, wenn es - wie hier mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 04.09.2002 - zu einer nachträglichen Anordnung der Vollstreckung kommt.
|
|
| |
Bei der Zurückstellung der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe handelt es sich um eine gemäß § 57 Abs.1 Satz 1 2. HS, Satz 2 JGG formal eingeräumte Möglichkeit, von der die jugendgerichtliche Praxis in Verbindung mit Weisungen und/oder Auflagen Gebrauch macht, um dem Jugendlichen oder Heranwachsenden bei zurzeit der Verurteilung ungünstiger Sozialprognose die Chance zu geben, sich eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zu verdienen (sog. „Vorbewährung“, vgl. Eisenberg, JGG, 10. Auflage 2004, § 57 Rn 6f. m.w.N.). In der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt, ob bei einer solchen Verfahrensweise der Tatbestand von § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG erfüllt ist. Allerdings ist vom Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt worden, dass die „Bestimmung (…) bei Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes eine Aussetzung zur Bewährung im Sinne des § 21 JGG [meint]“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 23.96 - für den Fall der Reststrafenaussetzung nach § 88 JGG). Eine solche ist hier im Urteil nicht getroffen worden. Darauf, dass für die Nichtanwendung der Vorschrift eine positive Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung bereits am Ende der Hauptverhandlung erforderlich ist, deutet zudem die Formulierung in § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG a. E. hin, wonach „die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden“ sein darf (ähnlich BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 1 C 11.99 - für den Fall eines späteren Bewährungswiderrufs). Für eine (generelle) Anwendung des § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG im Falle der „Vorbewährung“ spricht schließlich auch der Zweck des Gesetzes. Die Vorschrift betrifft "Fälle erheblicher Kriminalität", in denen die Ausweisung "nicht von vornherein im Ermessen" liegt, sondern regelmäßig verfügt wird (vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 73). Für eine derartige Regel besteht dann kein hinreichender Anlass, wenn der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen wird, wie es § 56 StGB bzw. § 21 JGG voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1994 - 1 B 30.94 -). Anders liegt es jedoch, wenn vom Jugendgericht zurzeit der Verurteilung keine günstige Sozialprognose gestellt und durch eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 JGG lediglich verantwortet werden kann zu erproben, ob eine solche Prognose eventuell später möglich ist.
|
|
| |
Letztlich bedarf es keiner abschließenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch für den Fall, dass nachträglich gemäß § 57 Abs.1 JGG die Bewährungsaussetzung angeordnet wird. Denn jedenfalls, wenn - wie hier - die „Vorbewährung“ fehlschlägt und deshalb vom Jugendgericht die Vollstreckung der Jugendstrafe nachträglich angeordnet wird, kommt § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG zur Anwendung. Ein prinzipielles Absehen von der Regelwirkung ist in diesem Fall unter keinem Aspekt gerechtfertigt, da mit der nachträglichen Vollstreckungsanordnung endgültig feststeht, dass der Verurteilte sich nicht schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen wird. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall die Umstände, die das Jugendgericht dazu bewogen haben, die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zurückzustellen, zugleich einen Ausnahmefall kennzeichnen und deswegen die Behörde im Ermessenswege von einer Ausweisung absehen darf. Das Vorliegen solcher Umstände ändert aber nichts daran, dass der Ausweisungstatbestand erfüllt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1994 - 1 B 30.94 -).
|
|
| |
b) Die danach gebotene Regelausweisung wird auch nicht durch eine ausländerrechtliche Spezialregelung zu einer Ermessensausübung herabgestuft. Eine derartige Herabstufung sieht zunächst § 47 Abs.3 Satz 2 AuslG für die Fälle des § 48 Abs.1 AuslG vor. Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Der Kläger besaß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung weder eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 48 Abs.1 Nr.1 AuslG (s. § 27 AuslG) noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (s. § 48 Abs.1 Nr.2 AuslG). Auch die sonstigen Fallgestaltungen des § 48 Abs.1 AuslG sind nicht gegeben. Eine Ermessensausübung ist auch nicht gemäß § 47 Abs.3 Satz 3 AuslG geboten, denn der im Bundesgebiet aufgewachsene, zurzeit des Erlasses der Verfügung 20jährige und damit heranwachsende Kläger verfügte nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
|
|
| |
Da der Kläger - wie dargelegt - nach Maßgabe des § 47 Abs.2 Nr.1 AuslG auszuweisen ist, steht seiner Ausweisung auch die Ausweisungsschranke des § 48 Abs.2 Satz 2 AuslG nicht entgegen. Insoweit kann dahinstehen, ob beim Kläger im Zeitpunkt der Ausweisung die Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 18.2.2000 - 12 TG 2846/99 -).
|
|
| |
In den Fällen der sog. Regelausweisung hat die Ausländerbehörde nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kein Ermessen, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Regelausweisung gegeben sind und kein Ausnahmefall vorliegt. Die Frage, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, bei der alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind (stRspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 m.w.N.). Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände erkennbar sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund deren die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (s. etwa BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 – 1 C 23.96 -, NVwZ 1997, 1126 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 = VBlBW 1997, 434). Ein Ausnahmefall kann ferner gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges nationales Recht entgegensteht, sie insbesondere mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 15; Beschl. v. 15.01.1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 12; Beschl. v. 13.11.1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/95 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Beschl. v. 06.05.1997, a.a.O.).
|
|
| |
Atypische Umstände, die den Kläger vergleichbar mit anderen Regelausweisungsfällen entscheidend entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint, sind hier nicht gegeben.
|
|
| |
Ein Ausnahmefall liegt nicht (bereits) aufgrund besonderer Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers vor. Besondere Umstände hinsichtlich einer Straftat können im Einzelfall u. a. vorliegen bei Straffälligkeit aufgrund einmaliger Ausnahmesituation, Verurteilung zu einer Mindeststrafe, sonstige Unbescholtenheit des Ausländers, bei konkreter Gefahr der Doppelbestrafung oder bei Absehen von Strafe nach § 28 Abs.5 BtMG und Bereitschaft zu Entziehungsmaßnahmen (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Abgrenzung Regelfall zu Ausnahmefall 01/2004). Dafür, dass beim Kläger eine derartige Situation vorgelegen hätte und sein Verhalten daher nach seinem Gewicht von dem in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG als Regelfall ins Auge gefassten Bild kriminellen Handelns erheblich abwiche, ist - auch angesichts dessen, dass das Jugendgericht die Jugendstrafen jeweils mit dem Vorliegen schädlicher Neigungen begründet hat - nichts ersichtlich. Soweit der Kläger in den Strafverfahren kooperativ war und durch sein Geständnis auch zur beschleunigten Aufklärung beigetragen hat, kann dies eine atypische Besonderheit ebenfalls nicht rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -). Solche mildernden Umstände ergeben sich allgemein in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz und insbesondere in Betäubungsmittelverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.1992 - 1 B 155.92 -) nicht selten. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit ist zudem bereits im strafgerichtlichen Verfahren berücksichtigt worden.
|
|
| |
Die Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor Erlass der Verfügung insoweit zwar vorgetragen, dass er im Strafvollzug beabsichtige, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, damit er nach seiner Haftentlassung eine Ausbildung bei seinem früheren Chef beginnen könne. Gleichwohl genügt dieser Umstand nicht dafür, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung eine Atypik anzunehmen. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass gesichert erscheint, dass der Betroffene gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft in der Lage ist, aus eigener Kraft seine Situation in einer Weise zu stabilisieren, die der Gefahr der Rückfälligkeit auf Dauer entgegenwirken könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung gab es für eine solche positive Prognose (noch) keine realistische Grundlage. Gegen die Annahme, dass der Kläger das während der Haft gezeigte positive Verhalten auch unter den Bedingungen der Freiheit durchhält, sprach zum damaligen Zeitpunkt vor allem, dass er die zuletzt abgeurteilten und letztlich zur Ausweisung führenden Straftaten unter Bewährungsbruch und unter Missachtung der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung begangen hat. Das Jugendschöffengericht hat ihm deshalb im Urteil keine günstige Sozialprognose stellen können; die ihm eingeräumte Chance, sich eine solche Prognose - durch nachträglichen Beschluss gemäß § 57 Abs.1 JGG - zu verdienen, hat der Kläger verstreichen lassen.
|
|
| |
Die Kammer ist sich durchaus bewusst, dass zum heutigen Zeitpunkt günstige Entwicklungen stattgefunden haben, die im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr eine positive Prognose rechtfertigen könnten. Der Kläger hat tatsächlich den Hauptschulabschluss nachgeholt und nach seiner Haftentlassung die von ihm angekündigte Ausbildung aufgenommen. Dabei fällt zugunsten des Klägers besonders ins Gewicht, dass ihm mit der Fa. F. ein ortsansässiger, mittelständischer Betrieb nicht nur einen Hilfsarbeiterjob, sondern einen Ausbildungsplatz angeboten hat, obwohl dem Betriebsinhaber die strafrechtliche Vergangenheit des Klägers nicht verborgen geblieben sein kann. Hinzu kommt, dass der Kläger sich nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung aus dem bisherigen kriminogenen Umfeld gelöst hat und die Ausbildung als Chance sieht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichwohl können diese positiven Entwicklungen, keine Berücksichtigung finden, da sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 1 B 106/89). Zur Klarstellung sieht sich die Kammer allerdings veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger im Hinblick auf die Erlangung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) möglich ist, diese Umstände - solange eine Ausreise oder Abschiebung noch nicht erfolgt ist - im Rahmen eines gegen die Abschiebung als solche gerichteten Duldungsverfahrens nach § 60a AufenthG geltend zu machen (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Fallgruppen / Klage gegen eine isolierte Ausweisung 03/2005 Nr. 5.1).
|
|
| |
Eine atypische Fallkonstellation liegt auch nicht im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände des Klägers, insbesondere seine Geburt im Bundesgebiet vor. Seinen familiären Beziehungen und seinem verfestigten Inlandsaufenthalt ist durch Anwendung der Ausweisungsschutzvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -). Mit dieser Vorschrift werden die Ausländer der zweiten und folgenden Generationen hinsichtlich des Ausweisungsschutzes Aufenthaltsberechtigten gleichgestellt, sobald ihr Aufenthaltsrecht verfestigt ist. Damit wird berücksichtigt, dass Ausländer, die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind, gegenüber den als Erwachsene Eingereisten typischerweise einen höheren Integrationsgrad aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 -, InfAuslR 2002, 338 [339]). Gleichzeitig macht der Gesetzgeber, indem er diese Gesichtspunkte für regelungsbedürftig hält und die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes an das zusätzliche Erfordernis des Vorliegens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis knüpft, deutlich, dass sie bei einer Vielzahl der hier lebenden Ausländer gegeben sind - deshalb nicht zwingend eine Besonderheit darstellen -, und - was entscheidend ist - dass Inlandsgeburt oder die Einreise als Minderjähriger für sich genommen noch nicht zu einem besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 AuslG führen sollen. Bei einer durchgängigen Annahme eines Ausnahmefalles allein aufgrund des Vorliegens einer Geburt im Bundesgebiet würde diese gesetzgeberische Wertung unterlaufen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 02.04.2001 - 18 A 1257/00 -). Umstände, die darüber hinaus für den Kläger eine atypische Fallgestaltung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet mit Schulbesuch ein Absehen von der Regelausweisung nicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung hatte sich der Kläger weder beruflich noch familiär nachhaltig integriert. Er hatte den Hauptschulabschluss nicht erreicht und lediglich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass er als Ausländer der zweiten Generation keinerlei soziale oder sozio-kulturelle Beziehungen mehr zu seinem Heimatstaat hat, sind nicht gegeben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die kroatische Sprache hinreichend beherrscht und mit den gesellschaftlichen Verhältnissen in Kroatien vertraut ist. Hinzu kommt, dass die Lebensverhältnisse in Kroatien nicht in einer Weise von denen in der Bundesrepublik Deutschland verschieden sind, dass sich der Kläger abgesehen von der Frage der Sprachkenntnisse dort in kultureller Hinsicht fremd vorkommen müsste. Auch seine familiären Bindungen rechtfertigen keine andere Bewertung. Der Kläger lebt nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern. Die bloße Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hat indes nach den - den Belangen des Art. 6 GG entsprechend - abgestuften ausländerrechtlichen Regelungen grundsätzlich kein überragendes Gewicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -). Anhaltspunkte für eine sonstige Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs.1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Belange, die über das im Regelfall übliche Maß hinausgingen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1997 - 13 S 1997/96), sind nicht ersichtlich.
|
|
| |
Die Ausweisung verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung des Rechts auf Familien- und Privatleben statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung, die Verteidigung der Rechtsordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 [49]). Zu den danach gebilligten Zielen gehören die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. EGMR, Urt. v. 18.02.1991, InfAuslR 1991, 149 und v. 20.03.1991, InfAuslR 1991, 217 sowie BVerwG a.a.O.). Dabei entspricht eine nach nationalem Recht nach Maßgabe der strengen grundrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 und 20 Abs. 3 GG) verhältnismäßige Ausweisung grundsätzlich auch dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13). Korrekturen wegen Unverhältnismäßigkeit sind daher auch nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen. Da der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK, soweit er sich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz als dieser vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.98 -, NVwZ 1999, 303; Urt. v. 17.06.1998, a.a.O.), dürften Einzelkorrekturen gegenüber einem (innerstaatlich nicht zu beanstandenden) Ausweisungsgebot ernstlich nur im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht kommen, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehört, wie sie in § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG umschrieben sind. Ist - wie hier - ein Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 AuslG gegeben, wird einer schutzwürdigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet in der Regel durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -). Ein Sonderfall, der hier noch weitergehenden Schutz im Hinblick auf das Privatleben erfordern könnte, liegt aus den bereits genannten Gründen ersichtlich nicht vor.
|
|
| |
4. Auch die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Beklagten vom 24.02.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten.
|
|
| |
Für die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilende (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1991, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43; Beschl. v. 11.07.1991 - 1 B 81.91; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.05.1992 - 13 S 1948/91 -) Rechtmäßigkeit einer solchen Abschiebungsandrohung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer gemäß § 42 Abs.1 AuslG wirksam zur Ausreise verpflichtet ist (vgl. VGH Bad.Würrt., Urteil v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -). Im Falle des Klägers entstand die Ausreispflicht durch die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 24.02.2003, denn ab diesem Zeitpunkt besaß er keine - für seinen Aufenthalt erforderliche (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) - Aufenthaltsgenehmigung mehr (vgl. § 44 Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 42 Abs. 1 AuslG).
|
|
| |
Auch die weiteren Anforderungen nach § 50 AuslG sind beachtet worden. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG soll die Abschiebung grundsätzlich schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Von der Bestimmung einer Ausreisefrist konnte hier nach § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG ausnahmsweise abgesehen werden, da sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Strafhaft befand (vgl. § 49 Abs. 2 AuslG). Dem Erfordernis des § 50 Abs.5 Satz 2 AuslG ist mit der Ankündigung, dass die Abschiebung frühestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung erfolgt, genüge getan. Die dem Kläger für den Fall der Haftentlassung vor erfolgter Abschiebung gesetzte Ausreisfrist von einem Monat ist angemessen und daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Androhung der Abschiebung nach Kroatien bestehen schließlich auch im Hinblick auf § 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG nicht; sie sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
|
|
| |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
|
|
| |
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
|
|