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Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden, so daß sie nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO zulässig ist.
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Auch die am Montag, den 13.12.2004 eingegangene Anschlußberufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung erhoben worden, denn die Berufungsbegründung war dem Kläger am 12.11.2004 zugestellt worden.
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Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Differenzvergütung. Die Beklagte war berechtigt, zum 01.11.2003 die Arbeitszeit des Klägers auf 35 Wochenstunden und proportional hierzu sein Monatsentgelt abzusenken.
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| 1. |
| Zwischen den Parteien bestand keine vom Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unabhängige Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit. Die Geltung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden wurde mit der Vereinbarung vom 27.03./01.04.2002 zwischen den Parteien ausdrücklich festgeschrieben. |
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Hinsichtlich der Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit weist die Vereinbarung ausdrücklich eine "IRWAZ" von 40 Stunden aus. Damit nimmt die Vereinbarung Bezug auf die gebräuchliche Abkürzung der verlängerten
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, wie sie in § 7.1.1 MTV definiert wird. Anhaltspunkte, daß zwischen den Parteien eine von den Regeln des MTV unabhängige Wochenarbeitszeit vereinbart werden sollte, können weder der Vereinbarung vom 27.03./01.04.2002 entnommen werden, noch sind sie sonst ersichtlich.
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| 2. |
| Die Kammer hat nicht aufzuklären, ob die von der Beklagten angeführten Gründe für ihre Entscheidung, die Arbeitszeit des Klägers zum 01.11.2003 auf 35 Wochenstunden abzusenken, tatsächlich zutreffen. Gemäß § 7.1.3 MTV kann die vereinbarte erhöhte Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten abgeändert werden. Das Änderungsbegehren ist kein der Kontrolle des § 315 Abs. 3 BGB unterfallendes Leistungsbestimmungsrecht. Seine Ausübung steht im freien Ermessen der Arbeitsvertragsparteien (a. A. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2003, 10 Sa 513/03). |
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| a) |
| Zwar handelt es sich bei dem Änderungswunsch nach § 7.1.3 MTV um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Die Ausübung gesetzlicher oder tariflich eingeräumter Gestaltungsrechte untersteht aber nicht stets dem Vorbehalt billigen Ermessens. |
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Räumt eine gesetzliche oder tarifliche Regelung dem Arbeitgeber (oder wie hier beiden Vertragsparteien) ein einseitiges Gestaltungsrecht ein, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob die Rechtsausübung gemäß § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen erfolgen oder der Entscheidungsspielraum erweitert und die Ausübung des Rechts in das freie Ermessen der Partei gestellt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1999, 6 AZR 130/98).
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| b) |
| Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Beschluß vom 19.08.2004, 8 ABR 52/03; Urteil vom 21.03.2001, 10 AZR 41/00 = AP Nr. 75 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). |
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| c) |
| Im vorliegenden Fall ergibt eine Auslegung des § 7.1 MTV, daß die Entscheidung zur Absenkung der gemäß 7.1.1 MTV verlängerten Arbeitszeit auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in das freie Ermessen sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers gestellt ist. |
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Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung ergibt keinen Hinweis darauf, daß der Wunsch einer Absenkung der individuell erhöhten regelmäßigen Wochenarbeitszeit unter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles und unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erfolgen müßte. Voraussetzungen des Absenkungsbegehrens werden in dem Manteltarifvertrag nicht genannt. Hieraus alleine kann aber kein sicheres Auslegungsergebnis gewonnen werden, denn § 315 BGB setzt nicht voraus, daß die Norm, die das einseitige Leistungsbestimmungsrecht einräumt, einen Hinweis auf die Bindung des Ermessens enthält.
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Ein Auslegungsergebnis ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang des § 7.1.3 MTV und dem darin zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck dieser Regelung.
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Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien beträgt im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden. Zwar läßt der Manteltarifvertrag von diesem Grundsatz in beschränktem Umfang die Ausnahme einer verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 40 Wochenstunden zu. Doch ist diese Ausnahme an zwei Voraussetzungen gebunden: Zum einen müssen beide Vertragsparteien hiermit einverstanden sein; zum anderen darf der Arbeitgeber eine erhöhte Wochenarbeitszeit mit höchstens 18 % aller Beschäftigen eines Betriebes vereinbaren. Während also die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stark reglementiert ist, benennt der Manteltarifvertrag für die Rückführung der Wochenarbeitszeit auf die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit keine Voraussetzungen außer der Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten.
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Durch die unbeschränkte Möglichkeit der Absenkung der ausnahmsweise erhöhten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sollte der Grundsatz der tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gestärkt werden. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit soll auf die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit zurückgeführt werden, sobald das für die Erhöhung vorausgesetzte Einverständnis beider Parteien des Arbeitsvertrages weggefallen ist. Eine Billigkeitsprüfung des jeweiligen Absenkungswunsches scheidet aus, weil der Tarifvertrag das Ergebnis der Absenkung, die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden, als billig voraussetzt.
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Ebensowenig wie der Arbeitnehmer bei seinem Wunsch auf Absenkung der individuell erhöhten regelmäßigen Wochenarbeitszeit entgegenstehende betriebliche Interessen berücksichtigen muß, hat der Arbeitgeber Interessen des Arbeitnehmers – etwa auf weiteren Bezug des erhöhten Entgelts oder an einer geringeren Leistungsdichte – abzuwägen.
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| d) |
| Die tarifvertragliche Regelung greift auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte des von seinem Arbeitsverdienst zur Existenzsicherung abhängigen Arbeitnehmers ein. |
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (BAG, Urteil vom 10.07.2003, 6 AZR 372/02 = AP Nr. 6 zu § 9 TVAL II; Urteil vom 26.06.1985, 4 AZR 585/83 = AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; Urteil vom 29.01.1986, 4 AZR 531/84; vgl. auch Urteil vom 23.09.2004, 6 AZR 442/03).
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Die tarifliche Regelung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, weil sie die Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts in das freie Ermessen des Arbeitgebers stellt. Zwar bindet § 106 GewO die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers grundsätzlich an das billige Ermessen. Dies schließt aber eine abweichende tarifliche Regelung nicht aus, sofern diese nicht zu einer Umgehung der nicht tarifdispositiven Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Mindestschutzes führt (Rost, Festschrift für Dieterich, S. 505, 511, 515 u. 518). Diese Grenze ist aber angesichts des tariflich vorgegebenen beschränkten Rahmens der Arbeitszeit nicht überschritten.
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Anders als bei einzelvertraglich eingeräumten Gestaltungsrechten kann bei tariflichen Regelungen, die das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers erweitern, nicht davon ausgegangen werden, daß dies Ausdruck einer gestörten Vertragsparität ist. Vielmehr haben sie die Vermutung eines angemessenen Ausgleichs der Interessen der Arbeitnehmer am unveränderten Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse und des Interesses des Arbeitgebers an flexibler Gestaltung der Arbeitsbedingungen für sich und unterliegen insoweit keiner Prüfung ihrer sachlichen Berechtigung (vgl. Rost, a. a. O., S. 518).
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Das Absenkungsbegehren berührt auch nicht die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Allerdings geht mit der Absenkung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 35 Stunden eine proportionale Minderung des Gehalts in Höhe von 12,5 % einher. Dies zwingt die Tarifvertragsparteien aber nicht dazu, die Absenkungsentscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen zu unterstellen. Auf eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit (und des damit proportional erhöhten Entgelts) kann nach der tarifvertraglichen Regelung keine der Arbeitsvertragsparteien vertrauen. Zur Anpassung der im Hinblick auf die Erhöhung getroffenen Dispositionen des Vertragspartners dient alleine die Ankündigungsfrist von drei Monaten. Die erleichterte Absenkungsmöglichkeit stellt den Arbeitnehmer nicht schlechter als den Beschäftigten, bei dem nach einem längeren Zeitraum, in dem er mit seinem Einverständnis regelmäßig zu Mehrarbeit herangezogen wurde, die Mehrarbeit in Wegfall kommt. In beiden Fällen ist der Schutz des Arbeitnehmers bereits durch die tarifliche Wochenarbeitszeit gewährleistet.
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Hinzu kommt, daß der Arbeitgeber auch bei der Ausübung freien Ermessens rechtlich nicht ungebunden ist. Vielmehr hat der Arbeitgeber die allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot sowie die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten. In diesem Rahmen hat das Bundesarbeitsgericht die Ausübung eines tarifvertraglich eingeräumten Rechts, die über die tariflich festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus in einem tariflich vorgegebenen Rahmen verlängerte regelmäßige Wochenarbeitszeit wieder entsprechend zu verkürzen als unbedenklich erachtet (BAG, Urteil vom 26.06.1985 a. a. O.; Urteil vom 29.01.1986, a. a. O.; vgl. Urteil vom 10.07.2003 a. a. O.).
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| Die Entscheidung der Beklagten zur Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers verstößt nicht gegen §§ 138, 242 BGB oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für einen Verstoß gegen diese allgemeinen Rechtsschranken ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine willkürliche, treuwidrige oder gleichheitswidrige Rechtsausübung der Beklagten ergeben würde. |
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Ein Verstoß gegen § 242 BGB ergibt sich insbesondere nicht aus der bisher vom Kläger für seine arbeitsvertragliche Tätigkeit tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit, die seinen Angaben zufolge 40 Wochenstunden überstieg. Es obliegt der freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, wie intensiv sie die Verkaufsförderung bzw. die Vertriebsbemühungen in einem Verkaufsgebiet gestalten will. Wie der Kläger selbst zutreffend ausführt, muß die Beklagte bei einer Absenkung der Wochenarbeitszeit hinnehmen, daß der Kläger für seine arbeitsvertraglichen Aufgaben auch nur noch 35 Wochenstunden aufwendet und hierdurch gegebenenfalls bisher mögliche Vertriebsbemühungen in Wegfall kommen.
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Soweit sich der Kläger darauf beruft, auch seine Kollegen H und P seien mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden in der Verkaufsförderung beschäftigt worden, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist erst berührt, wenn der Arbeitgeber eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip besser stellt (BAG, Urteil vom 23.08.1995, 5 AZR 293/94 = NZA 1995, 829). Demgegenüber hat der Kläger weder eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer benannt, noch ein generalisierendes Prinzip der Beklagten, aufgrund dessen der Kläger weiterhin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden hätte beschäftigt werden müssen.
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Schließlich hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen, die sachfremde Erwägungen der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers nahelegen würden.
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Da die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers zulässig war, bestehen auch die mit der Anschlußberufung geltend gemachten weiteren Differenzlohnansprüche nicht. Auf die Frage einer rechtzeitigen Geltendmachung dieser Ansprüche im Sinne von § 18 MTV kommt es daher nicht an.
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Im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.08.2003, 10 Sa 513/03) wird die Revision zugelassen.
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