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Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit dem Drittbeklagten vom 25.09.2004 auf der Bundesstraße 316. Die Beklagten wenden überwiegendes Mitverschulden des Klägers ein.
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Am 25.09.2004 kurz nach 18:00 Uhr befuhr der Drittbeklagte mit dem Pkw des Erstbeklagten, versichert bei der Zweitbeklagten, einem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen: die Bundesstraße 316 von Lörrach in Richtung Rheinfelden. Unbestritten geblieben hielt er eine Geschwindigkeit von 70-80 Km/h. Ihm folgte der Kläger mit seinem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen: nach, wobei die Parteien darüber streiten, ob der Kläger dicht auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren war, oder aber wie von ihm behauptet, den üblichen Sicherheitsabstand von rund 30 - 40 Metern einhielt. In der Linkskurve, die zugleich aus Fahrtrichtung der Parteien gesehen das Ende der dreispurigen Fahrbahn bedeutete, kam der Drittbeklagte ins Schleudern. Sein Fahrzeug drehte sich entgegen den Uhrzeigersinn um die eigene Achse, wobei die Parteien darüber streiten, in welchem Ausmaß.
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Der Kläger behauptet zunächst,
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er habe den Schleudervorgang des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erkannt und - da er keine Vorstellung davon gehabt habe, was die Ursache für den Schleudervorgang gewesen sei -, habe er nicht abgebremst, um nicht das Schicksal des vor ihm fahrenden Erstbeklagten zu erleiden, sondern versucht, auszuweichen, indem er links am Pkw des Erstbeklagten vorbeifahren wollte. Gegenverkehr sei nicht vorhanden gewesen. In diesem Moment sei das Beklagtenfahrzeug auf die linke Fahrbahn geschleudert und sei dort mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Gegen beide Beteiligten sei ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, wobei nur dasjenige gegen den Drittbeklagten mit einer Verurteilung geendet habe, dasjenige gegen den Kläger aber eingestellt worden sei. Dem Kläger sei folgender Schaden entstanden:
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a) Gutachterkosten gemäß beigefügter Rechnung
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Ingenieurbüro vom 29.09.2004 - 284,20 Euro
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b) Reparaturkosten gemäß beigefügter Rechnung
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Autohaus vom 02.10.2004 - 2.704,30 Euro
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c) erstattungsfähige Mietwagenkosten gemäß Rechnung
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der Firma vom 04.10.2004 - 731,50 Euro
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d) Auslagenpauschale - 25,00 Euro
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Gesamtschaden: - 3.745,00 Euro
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Hierauf habe die Zweitbeklagte 1/3, nämlich 1.248,32 Euro bezahlt. Die verbleibende Differenz sei Gegenstand der Klage. Die nur teilweise Regulierung durch die Zweitbeklagte sei mit angeblich mangelndem Sicherheitsabstand sowie Unaufmerksamkeit begründet worden, in deren Folge der Kläger auf das vor ihm ins Schleudern geratene Fahrzeug aufgefahren sei, was seine überwiegende Haftung begründe. Dies sei aber nicht zutreffend. Das Fahrzeug des Erstbeklagten habe durch den Schleudervorgang einen erheblichen Geschwindigkeitsverlust erlitten, weshalb sich der ursprünglich ausreichende Sicherheitsabstand verringert habe. Unaufmerksam sei der Kläger nicht gewesen. Er habe vielmehr sofort reagiert und sei nach links ausgewichen. Ein Ausweichen nach rechts sei nicht möglich gewesen, da sich ausgangs der Kurve eine Leitplanke befinde. Schlussendlich sei nicht der Kläger auf das schleudernde Fahrzeug des Erstbeklagten aufgefahren, sondern das Fahrzeug des Erstbeklagten gegen den vorderen rechten Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs geschleudert. Die Beklagte befinde sich spätestens seit 25.11.2004 in Verzug.
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Der Kläger, der zunächst nur die beiden Erstbeklagten verklagt hatte, sodann die Klage auf den Drittbeklagten als Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs erweitert hatte (Bl. 91 d. A.), beantragt zuletzt,
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die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.496,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank seit 25.11.2004 zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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Die Beklagten tragen vor,
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der Kläger sei straßenverkehrsrechtlich dazu verpflichtet gewesen, mit seinem Fahrzeug auf Sicht zu fahren und Geschwindigkeit und Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stets so einzurichten, dass er auch bei unvorhergesehenen Situationen rechtzeitig bremsen könne. Auf das schleudernde Fahrzeug vor ihm hätte er durch ein Bremsmanöver reagieren können und müssen. Wenn der Kläger demgegenüber sein Fahrzeug ohne zu bremsen an dem vorausfahrenden schleudernden Fahrzeug vorbeifahren möchte, sei dies ein nach § 5 StVO unzulässiger Überholvorgang. Die Schuld für das Schadensgeschehen treffe damit den Kläger. Selbst unterstellt, der Unfall habe sich wie klägerseits vorgetragen so ereignet, sei daher die Klage abzuweisen.
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Im übrigen sei die Sachverhaltsdarstellung falsch. Der Drittbeklagte als Fahrer habe feststellen können, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug viel zu dicht aufgefahren sei. Er habe sich regelrecht bedrängt gefühlt. In Folge dieser durch den Kläger verursachten Stresssituation habe er sein Fahrzeug in der beschriebenen Linkskurve über die Mittellinie gelenkt. Als er dies bemerkt habe, habe er versucht gegenzusteuern, habe übersteuert und damit den Kleinwagen ins Schleudern gebracht. Die Drehbewegung um beinahe 360 Grad sei abgeschlossen gewesen und der Drittbeklagte habe sein Fahrzeug zum Stehen gebracht gehabt, als das klägerische Fahrzeug mit dem Beklagtenfahrzeug mit seiner vorderen Beifahrerseite auf Höhe des Kotflügels mit der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs kollidiert sei. Damit sei klar, dass der Kläger den Drittbeklagten bedrängt und dessen ungeschicktes Fahrmanöver mitverursacht, er jedenfalls einen nach vorne zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten gehabt habe. In technischer Hinsicht sei klar, dass der Schleudervorgang mehr Zeit in Anspruch nehme als eine stabile Bremsung. Der Kläger hätte also ausreichend Zeit gehabt, um auf den Vorfall zu reagieren und sein Fahrzeug vor der Kollision zum Halten zu bringen. Dieser haftet daher zu 2/3.
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Die Beklagten, die die Schadenspositionen Reparaturkosten und Gutachter, sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro für unstreitig gestellt haben, haben hinsichtlich der Mietwagenkosten behauptet, dass die Autovermietung gerichtsbekannt ein gespaltenes Tarifsystem betreibe, wobei der Normaltarif bei rund 30 % des Unfallersatztarifes liege. Die Beweislast für die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes läge beim Geschädigten. Sein Ersatzanspruch beschränke sich daher auf die Erstattung des Normaltarifs, der beim hier angemieteten Ford Mondeo erfahrungsgemäß bei rund 250,00 Euro brutto liege. Die Position Mietwagenkosten sei daher mit der außergerichtlich auf diese Position geleisteten Zahlung erledigt.
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Der Kläger hat hierauf in repliziert,
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er sei nicht dicht aufgefahren. Als das Beklagtenfahrzeug in der Linkskurve am Ende der leichten Gefällstrecke ins Schleudern gekommen sei, habe er seinen Pkw abgebremst. Das Beklagtenfahrzeug habe entgegen dem Uhrzeigersinn geschleudert und sei nach eineinhalb Umdrehungen in Schrägstellung auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen. Als der Kläger dies gesehen habe, habe er geradeaus weiter fahren wollen, um die Gefahrenstelle hinter sich zu bringen. Er sei von der Bremse gegangen, als plötzlich das Beklagtenfahrzeug, einen Halbkreis beschreibend rückwärts wieder auf die ursprüngliche Fahrbahn gefahren sei. Er habe nunmehr versucht, nach links auszuweichen und zu bremsen, die Kollision sei nicht mehr vermeidbar gewesen.
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Hinsichtlich der Mietwagenkosten sei zu berücksichtigen, dass vom Kläger die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 789,00 Euro seitens der Zweitbeklagten außergerichtlich mit 731,50 Euro als berechtigt anerkannt worden seien und insoweit außerhalb der Quote kein Streit bestehe. Unabhängig davon biete gerade der vorliegende Fall gerade Anlass dafür, seitens des Autovermieters einen so genannten Unfallersatztarif anzuwenden. Der Autovermieter habe vorliegend nämlich die Vorfinanzierung des Unfallschadens vorgenommen und trage das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen möglicherweise falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2005 verwiesen.
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Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen und sowie durch die Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens. Das Gericht hat im übrigen die Bußgeldakten der Stadt Rheinfelden und beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2005 (Bl. 151 ff.d.A.) Bezug genommen.
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