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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit stehen zumindest Zahlungen von Kurzarbeitergeld für den vorläufigen Bezugszeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2002 bezüglich insgesamt acht Arbeitnehmern, wobei die Klägerin u. a. schon für den Monat November 2001 bezüglich nur vier der hier im Streit stehenden Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld in Höhe von 2.855,94 EUR geltend macht.
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Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch der Klägerin bezüglich der hier streitigen Arbeitnehmer auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld gemäß § 175 SGB III in der 2001 noch geltenden Fassung.
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Arbeitnehmer haben gemäß § 169 SGB III (in der auch im Jahr 2001 maßgeblichen Fassung) Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
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1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
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2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
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3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
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4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.
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Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der 2001 geltenden Fassung - zwischenzeitlich ist die Regelung ab 1. Januar 2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 - BGBl. I Seite 2848 - aufgehoben) besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2006 auch in Fällen eines nicht nur vorübergehenden Arbeitsausfalles, wenn
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1. Strukturveränderungen für einen Betrieb mit einer Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen verbunden sind und mit Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem Umfang einhergehen und
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2. die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes (§ 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes) in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst sind.
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Die Zahlung von Kurzarbeitergeld soll gemäß Satz 2 dazu beitragen, die Schaffung und Besetzung neuer Arbeitsplätze zu erleichtern. Die Zeiten des Arbeitsausfalles sollen vom Betrieb dazu genutzt werden, die Vermittlungsaussichten der Arbeitnehmer insbesondere durch einen berufliche Qualifikation, zu der auch eine zeitlich begrenzte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehören kann, zu verbessern (§ 175 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
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Der Anspruch ist gemäß § 175 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz des Betriebes zu besetzen.
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Der Anspruch besteht gemäß § 175 Abs. 3 SGB III auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.
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Die hier betroffenen Arbeitnehmer erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Strukturkurzarbeitergeld, denn sie unterfallen nicht dem Schutzzweck der Norm.
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So liegen zwar zunächst hier auch entsprechende Strukturveränderungen verbunden mit Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem Umfang vor. So wurden im Zusammenhang mit der Betriebsänderung bei der Fa. e. e. A. GmbH in § 3 der "Betriebsvereinbarung über die Schaffung von Personalstrukturen" vom 3. September 2001 (Bl. 48 ff. VA) folgende Maßnahmen beschrieben:
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- Abbau nicht produktionsnotwendiger Arbeitsplätze im Betrieb bis zum 30. Juni 2002,
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- Einschränkung wesentlicher Betriebsteile und Personalanpassungsmaßnahmen in erheblichem Umfang,
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- Zusammenlegung und Umstrukturierung von Abteilungen.
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Die Auswirkungen dieser personellen Maßnahmen auf die jeweiligen Betriebsteile "Einkauf/Dispo/Technik", "Lager/Versand" und "Produktion/Qualitätssicherung" sind der Übersicht vom 5. Oktober 2001 (Bl. 78 VA) zu entnehmen, nämlich eine Reduzierung um sieben Arbeitsplätze im Bereich "Einkauf", zwanzig Arbeitsplätze im Bereich "Lager" und siebzig Arbeitsplätze im Bereich "Produktion", so dass insgesamt die Personalstärke von 186 auf 89 reduziert wird. Alle drei abgegrenzten Betriebsteile bleiben jedoch erhalten. Des Weiteren ist in § 4 der Betriebsvereinbarung geregelt, dass aufgrund der strukturbedingten notwendigen Personalanpassung an die wirtschaftliche Lage des Betriebes im Rahmen der Betriebsänderung die betriebsbedingte Entlassung von Arbeitnehmern von e. e. A. zu erfolgen habe. Des Weiteren sind danach Arbeitnehmer, deren Entlassung nicht vermeidbar ist, gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Sozialauswahl bestimmt worden und in der Anlage 2 namentlich bezeichnet (Anmerkung: Diese Anlage befindet sich nicht in der Verwaltungsakte). Die hiernach erforderlichen betriebsbedingten Kündigungen werden ab dem 15. September 2001 unter Beachtung der jeweiligen einzelvertraglichen/tariflichen/gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen. Gemäß § 5 der Betriebsvereinbarung haben sich die Beteiligten vor dem Hintergrund des Wegfalls von Arbeitsplätzen auf die Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) im Rahmen einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gemäß den dort im Weiteren getroffenen Regelungen verständigt. Des Weiteren wurden durch eine Aufhebungsvereinbarung im Rahmen des sogenannten "3-seitigen Vertrages" (Bl. 40 und 60 bis 64 VA) in Kenntnis der Betriebsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer, der Fa. e. e. A. GmbH und der Klägerin als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft das Arbeitsverhältnis mit der e. e. A. aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich beendet und gleichzeitig in ein befristetet Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gewechselt.
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Damit ist es aufgrund der Strukturveränderungen hier zu Einschränkungen des gesamten Betriebes bzw. auch aller Betriebsteile gekommen verbunden mit Personalanpassungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang. Des Weiteren wurde hier auch eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit gegründet, die grundsätzlich die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes übernimmt.
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Bezüglich der hier jedoch streitigen Arbeitnehmer ist festzuhalten, dass diese aufgrund ihres jeweiligen Lebensalters und der langen Zugehörigkeit im Betrieb gemäß § 4.4 des Manteltarifvertrages (MTV) für die Beschäftigten 1990/2000 der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können, da sie das 53., aber noch nicht 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehören. Von der Klägerin wird auch nicht bestritten, dass sie grundsätzlich der Tarifbindung und damit auch diesen Regelungen des Metalltarifvertrages unterliegt. Mit dem SG ist allerdings auch der Senat der Auffassung, dass hier im Rahmen des "Haustarifvertrages" vom 3. September 2001 zwischen der Fa. e. e. A. GmbH und der IG Metall aufgrund der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer § 4.4 MTV keine Anwendung findet und vielmehr die ordentlichen Kündigungsfristen gemäß § 4.5 MTV auch für die an und für sich unter § 4.4 fallenden (unkündbaren) Arbeitnehmer Anwendung finden. Der Senat ist auch in Übereinstimmung mit dem SG der Auffassung, dass die Fa. e. e. A. GmbH gemeinsam mit der IG Metall gemäß § 4 TVG hier aufgrund der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer wirksam auf diesen in § 4.4 des Manteltarifvertrages geregelten Kündigungsschutz verzichten konnte. Anders als in den von der Beklagten genannten Fällen des BAG, in denen diese Verzichte gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer erfolgten, steht hier der Wirksamkeit dieses Verzichtes aufgrund der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer auch nach Überzeugung des Senates nichts entgegen. Diese Regelung ist - wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat - auch nicht etwa rechtswidrig wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Sittenwidrigkeit. Es ist grundsätzlich jedem Bürger, jedem Arbeitnehmer überlassen, gegebenenfalls auch auf ihm zustehende Rechtspositionen zu verzichten, sofern er dies für aus seiner Sicht sinnvoll hält.
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Jedoch fallen die betroffenen Arbeitnehmer, obwohl aufgrund dieses Haustarifvertrages mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer die Unkündbarkeit bei einer ordentlichen Kündigung entfallen ist, nicht unter den Schutzzweck von § 175 SGB III. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG -BT-Drs. 13/4941 Seite 185/0086 ) ist zu § 175 ausgeführt:
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"In den vergangenen Jahren hat das Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 AFG für Arbeitsausfälle, die auf einer schwerwiegenden Verschlechterung der Lage eines Wirtschaftszweiges beruhen, eine wichtige Aufgabe bei der Vermeidung von Massenentlassungen erfüllt, ohne hierbei eine dem Kurzarbeitergeld für konjunkturell bedingte Arbeitsausfälle vergleichbare Bedeutung einzunehmen. Zwar kann das Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 AFG nicht dazu beitragen, den bisherigen Arbeitsplatz der betroffenen Arbeitnehmer zu erhalten. Die organisatorische Zusammenfassung der sonst von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ermöglicht es den Beteiligten jedoch, die Vermittlungsaussichten der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld zu verbessern ...
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Zu Abs. 1 ist ausgeführt (S. 186): Anspruchsvoraussetzung ist eine Personalanpassungsmaßnahme in einem Betrieb, die auf einer dauerhaften Umstellung des Betriebsablaufes beruht, für den betroffenen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist und sonst zu Massenentlassungen in einer Größenordnung von § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes führen würde und zu deren Vermeidung die Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst sind ...
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Die durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld finanzierten Zeiten der Nichtarbeit sollen von den Betrieben und Arbeitnehmern dazu genutzt werden, die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer zu verbessern. Dieser allgemeine Grundsatz für das Kurzarbeitergeld gilt besonders für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, da der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers hier nicht erhalten werden kann und der Arbeitnehmer sich auf einen Arbeitsplatzwechsel und eine hiermit verbundene Änderung seiner beruflichen Situation bestmöglich vorbereiten muss."
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Zu Abs. 2 (S. 186) ist ferner noch ausgeführt:
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"Die Regelung schließt nicht aus, dass die von Massenentlassungen bedrohten Arbeitnehmer aufgrund geänderter betrieblicher Planungen einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes erhalten."
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Diesen Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist zur Überzeugung des Senates unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Gesetzgeber allein als schutzbedürftige Gruppe die Arbeitnehmer sah, die aufgrund der Strukturanpassungen von Massenentlassungen bedroht waren. Die hier betroffenen Arbeitnehmer waren aber (bis zum Abschluss des Haustarifvertrages) aufgrund der Kündigungsschutzklausel in § 4.4. MTV nicht von Entlassung bedroht, da unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zwar eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist in Betracht kommen kann, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation seines Betriebes nicht weiterbeschäftigen kann, er also deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er z. B. wegen Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (BAG Urteil vom 5. Februar 1998 in BAGE 88, 10; siehe auch Urteile vom 13. Juni 2002 in AP Nr. 4 zu § 284 ZPO und vom 8. April 2003 in AP Nr. 181 zu § 626 BGB). Solche Umstände sind zwar von der Klägerin u. a. im Berufungsverfahren pauschal behauptet worden, bezüglich der hier konkret betroffenen Arbeitnehmer aber bis heute nicht im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Die Darlegungslast hierfür liegt jedoch bei der Klägerin (siehe BAG Urteil vom 8. April 2003 in AP Nr. 181 zu § 626 BGB). Der Senat muss daher davon ausgehen, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des an und für sich bestehenden tariflichen Kündigungsschutzes nicht von Massenentlassungen im Zusammenhang mit den beabsichtigten Strukturanpassungsmaßnahmen betroffen gewesen wären.
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Wie sich insbesondere auch aus der Begründung im Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 15/1515) , im Rahmen dessen die bisherige Regelung in § 175 SGB III weggefallen ist und statt dessen ein Transferkurzarbeitergeld in § 216 b SGB III geschaffen wurde, ergibt, sollte das neue Instrument Transferkurzarbeitergeld als Sonderform des Kurzarbeitergelds das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (§ 175) ablösen. Dies hatte sich laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1515 S. 92 zu § 216 b) zwar grundsätzlich als Instrument zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten der Teilnehmer bewährt. Allerdings sei das Instrument auch in erheblichem Maße zur Frühverrentung auf Kosten der Beitragszahler genutzt worden. Im neuen Transferkurzarbeitergeld würden die aktivierenden Elemente des alten Instruments weiter gestärkt und gleichzeitig die bislang bestehenden Fehlanreize zum Missbrauch des Instruments abgeschafft. Zu Abs. 8 § 216 b (BT-Drs. 15/1515 S. 93) wird in der Gesetzesbegründung ferner darauf hingewiesen, die Festschreibung der Höchstbezugsdauer bei Transferkurzarbeitergeld auf zwölf Monate ohne Verlängerungsmöglichkeit auf Basis einer Rechtsverordnung diene der Bekämpfung der Frühverrentung.
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Aus alledem wird zur Überzeugung des Senates deutlich, dass es gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers war, über den Umweg des Strukturkurzarbeitergeldes ältere Arbeitnehmer (und damit gerade auch solche, die hier unter den besonderen Kündigungsschutz nach § 4.4 des Metalltarifvertrages fallen) in die Frühverrentung zu schicken. Konzipiert war dieses Mittel vielmehr für jüngere Arbeitnehmer, die auf diesem Wege qualifiziert werden sollten, um sie dann erneut über die Beschäftigungsgesellschaft in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren.
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Das heißt aber mit anderen Worten, die hier betroffenen Arbeitnehmer waren aufgrund der Strukturanpassungsmaßnahmen als solche im Hinblick auf ihren Status als ordentlich unkündbar gemäß § 4.4 des Manteltarifvertrages nicht im Sinne von § 175 SGB III durch Entlassung bedroht. Die mögliche Entlassungsbedrohung ist erst durch den Haustarifvertrag und die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer geschaffen worden. Ursache aber für das jetzt auch bezüglich dieser Arbeitnehmer bestehende Entlassungsrisiko ist damit nicht die Strukturanpassungsmaßnahme im eigentlichen Sinne, sondern der Verzicht der Betroffenen auf eine ihnen zustehende Rechtsposition. Diese Gruppe sollte aber offenkundig nach dem gesetzgeberischen Willen nicht geschützt werden.
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Aus diesen Gründen ist auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt hier aus § 193 SGG, da die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG insoweit Leistungsempfängerin im Sinne von § 183 SGG ist, so dass eine Gerichtskostenpflicht gemäß § 197 a SGG nicht besteht.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da es sich um mittlerweile ausgelaufenes Recht handelt und die Neuregelung in § 216 b SGB III (Transferkurzarbeitergeld) nicht mehr identisch mit der hier streitigen Regelung in § 175 SGB III ist.
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