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Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die im Bescheid vom 24.3.2003 verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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I. Die gegenwärtige Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya).
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Die Behörde hat bei der Ausweisung des Klägers die sich für ihn aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 vom 19.9.1980 in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht ergebenden Schutzwirkungen zu beachten. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kann sich auf ein gesetzliches Aufenthaltsrecht nach dem Art. 7 ARB 1/80 berufen, mit dem ihm ein besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Gemäß Art. 7 S. 1, 2. Gedankenstrich ARB 1/80 hat der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz bei diesem ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedsstaat erworben. Daraus folgt nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem ARB 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Art. 7 ARB 1/80 gewährt dem Familienangehörigen somit ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes und der Disposition des jeweiligen Mitgliedstaates weitgehend entzogenes Aufenthaltsrecht. Dieses Recht kann der Kläger - hiervon gehen auch die Beteiligten aus - von seinem Vater ableiten, der seit den siebziger Jahren in der BRD arbeitet. Der Kläger hat dieses Recht weder durch Erlangung der Volljährigkeit noch durch Arbeitslosigkeit oder Inhaftierung verloren (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya).
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1. Bei Beachtung der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Klägers erweist sich die Ausweisungsverfügung vom 24.3.2003 als bereits formell rechtswidrig.
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Nach der Rechtsprechung des EUGH gelten die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zukommt (vgl. EUGH, Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 -Dörr/Ünal). Dem gegen die Anwendbarkeit der Richtlinie vorgebrachten Einwand des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl -, dass die Bestimmung wegen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 überholt und daher nicht anzuwenden sei, vermag das Gericht wegen der anders lautenden Übergangsregelungen in Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht zu folgen. Nach diesen Regelungen wird die Richtlinie 64/221/EWG erst zum 30.4.2006 und nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
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Nach Art. 9 der danach im vorliegenden Fall anzuwendenden Richtlinie 64/221/EWG trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist.
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Die - vorherige - Einschaltung einer zuständigen Stelle war hier erforderlich. Das hier nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsmittel der Anfechtungsklage betrifft nach §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung“ (a.) Ein „dringender Fall“ im Sinne der Richtlinie lag beim Kläger nicht vor (b.). Der danach gegebene Verfahrensfehler wurde auch nicht nachträglich geheilt (c.).
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a.) Das nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsmittel betrifft nach §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO „nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung“, so dass die - vorherige - Einschaltung einer unabhängigen Stelle erforderlich ist. Auszulegen war der von der Richtlinie 64/221/EWG verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung. Hierfür war zu ermitteln, welchen Inhalt die von der Richtlinie vorgesehene Überprüfung durch die unabhängige Stelle haben soll. Der EUGH hat dazu im Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 - Dörr/Ünal ausgeführt:
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„... Es ist daran zu erinnern, dass das Eingreifen einer solchen Stelle dem Betroffenen ermöglichen muss, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu erwirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12, sowie vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15).“
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Nach diesen eindeutigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf immer dann „nur die Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung betrifft, wenn sie in materieller Hinsicht hinter dem vom EUGH in diesem Zusammenhang geforderten umfassenden Prüfprogramm zurückbleibt. Dies ist bei den nationalen deutschen Regelungen der Fall (vgl. EUGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-482/01 - Orfanopoulos/Oliveri, Absätze 109 ff.). Gegen die Ausweisung durch das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - kann der Betroffene nach § 42 Abs. 1 VwGO nur eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung erheben. Ein Vorverfahren ist nach § 6a AGVwGO Bad.-Württ. ausgeschlossen. Der vom Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO anzulegende Prüfungsmaßstab ergibt sich bei einer - hier allein möglichen - Ermessensentscheidung (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya) aus den §§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 114 Satz 1 VwGO. Danach unterliegt die Ausweisungsverfügung nur dann der Aufhebung, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn die tatbestandsmäßigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ausweisungsverfügung nicht gegeben sind, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dieses auf die Überprüfung der Voraussetzungen des gesetzlichen Ausweisungstatbestands, der gesetzlichen Ermessensgrenzen und der Einhaltung des gesetzlichen Zwecks der Ermächtigung beschränkte Prüfprogramm bleibt ganz erheblich hinter dem vom EUGH im Urteil vom 2.6.2005 - C-136/03 - Dörr/Ünal geforderten umfassenden Prüfprogramm zurück. Dieses Ergebnis bestätigt im übrigen der Umstand, dass nach nationalem Recht die vorgelagerte Ausübung des Entschließungsermessens vom Gericht nicht überprüft werden kann. Die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit einer Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 darf nur aus spezialpräventiven Gründen und nur im Ermessensweg erfolgen (vgl. EUGH, Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya). Daher ist es für die Frage, ob der Prüfungsumfang umfassend ist, von zentraler Bedeutung, ob die vorgelagerte Ausübung des Entschließungsermessens vom Gericht überprüft werden darf oder nicht. Also ob das Gericht seiner Prüfung auch zugrunde legen darf, ob die Ausweisungsentscheidung nach seiner Einschätzung unter Beachtung aller integrations- und sicherheitspolitischen sowie persönlichen Belange im Einzelfall zweckmäßig erscheint oder ob sie untunlich ist. Eine solchermaßen weite Zweckmäßigkeitsüberprüfung nach nationalem Recht der Exekutive vorbehalten. Eine Kontrolle ist durch das Gericht nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO nicht vorgesehen. Danach ist bei dem nach nationalem Recht gegen die Ausweisungsverfügung gegebenen Rechtsmittel im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG die Überprüfung auf die „Gesetzmäßigkeit“ der Entscheidung beschränkt.
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b.) Von der danach erforderlichen - vorherigen - Einschaltung einer zuständigen Stelle konnte im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Die - vorherige - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ kann nur „in dringenden Fällen“ unterbleiben (vgl. Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Ein dringender Fall lag beim Kläger zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 24.3.2003 nicht vor. Zur Begründung kann auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Eilbeschluss vom 5.11.2003 im Verfahren - 4 K 744/03 - verwiesen werden, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsentscheidung beim Kläger nicht festgestellt werden konnte. Wegen des gleichen Prüfungsmaßstabs rechtfertigt die Annahme des Fehlens eines gegenwärtigen, besonderen Sofortvollzugsinteresses an der Ausweisung grundsätzlich die gleichzeitige Annahme des Fehlens eines „dringenden Falls“ (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 17/05 -). Das Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Eilbeschlusses am 5.11.2003 indiziert zusammen mit der Entwicklung des Klägers und mit der Dauer des bereits am 1.3.2002 eingeleiteten Ausweisungsverfahrens, dass im Fall des Klägers auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung kein „dringender Fall“ vorlag. Danach war die - vorherige - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ erforderlich und das Absehen von der - vorherigen - Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ stellt demnach einen Verfahrensfehler dar.
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c.) Der Verfahrensfehler ist auch beachtlich und führt daher zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung. Eine nachträgliche Heilung kommt nicht in Betracht (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Bad.-Württ.). Weder wurde die fehlende Beteiligung der unabhängigen Stelle durch eine behördliche Entscheidung nachgeholt noch kann das gegen die Ausweisungsentscheidung durchgeführte Klagverfahren eine Heilung bewirken.
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Das Unterlassen der - vorherigen - Einschaltung einer unabhängigen Stelle führt damit zu einem Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG festgelegten Rechtsschutzgarantien und damit zur formellen Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung.
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2. Die Ausweisungsentscheidung ist aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
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Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, nachdem durch die Straftaten nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung vorliegen. Das Ausweisungsermessen ist danach eröffnet.
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Der Kläger kann sich - wie oben ausgeführt - als türkischer Staatsangehöriger auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen. Dies hat zur Folge, dass zu seinen Gunsten von veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-482/01 - Orfanopoulos/Oliveri) an eine Ausweisung auszugehen ist. Zwar bezieht sich diese Entscheidung des EuGH auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sie ist jedoch hinsichtlich ihrer materiellen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen. Der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 beruht auf dem „Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei“ aus dem Jahr 1963, das der EuGH als integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung ansieht. Die Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit EU-Angehörigen ergibt sich zum einen aus dem Zweck des ARB 1/80 sowie aus der Tatsache, dass der Vorbehalt in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Regelung in Art. 39 Abs. 3 EG entspricht. Daher ist abzuleiten, dass die im Rahmen der Art. 39 ff EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, welche die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (EuGH, Urteil vom 10.2.2000, C-340/97, Nazli, und Urteil vom 11.11.2004, C-467/02, Cetinkaya). Aus dieser Gleichstellung kombiniert mit der Entscheidung des EuGH vom 29.4.2004 (Orfanopoulos/Oliveri) ergeben sich für türkische Staatsangehörige, die die Rechte aus dem ARB 1/80 besitzen, mehrere rechtliche Folgerungen (vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 3.8.2004 - BVerwG 1 C 30.02 - und - BVerwG 1 C 29.02 -):
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a.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nicht - wie bisher - grundsätzlich der Erlass des Widerspruchbescheids. Vielmehr sind für türkische Staatsangehörige, die durch das Assoziationsrecht privilegiert sind, tatsächliche und rechtliche Änderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht zu berücksichtigen, da nach den europarechtlichen Vorgaben über die Ausweisung anhand einer aktuellen Gefahrenprognose entschieden werden muss (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya; BVerwG, Urteil vom 3.8.2004, - BVerwG 1 C 29.02 -). In allen bis zum 31.1.2005 anhängig gewordenen Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die - wie hier - im Wege einer Ist- oder Regelausweisung ausgewiesen worden sind, ist der Ausländerbehörde mit Rücksicht auf die Rechtsprechungsänderung auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen oder die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung neuer Tatsachen in gemeinschaftskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO zu aktualisieren.
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b.) Privilegierte türkische Staatsangehörige dürfen nur nach einer individuellen Entscheidung der zuständigen Behörde ausgewiesen werden, was zur Folge hat, dass die Tatbestände der zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung als Rechtsgrundlagen ausscheiden und der durch den ARB 1/80 privilegierte türkische Staatsangehörige nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Grundsätzen nur aufgrund einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden kann.
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c.) Erforderlich für eine solche Ausweisung ist eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des privilegierten türkischen Staatsangehörigen ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an einer strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines durch den ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, der im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG auszulegen ist, das private Interesse des türkischen Staatsangehörigen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
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Damit setzt die Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts voraus. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist nur erfüllt, wenn eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Betroffene durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet (EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya, Absätze 36 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn beim Betroffenen weitere schwere Straftaten zu erwarten sind, die im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Mitgliedstaates am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht mehr hinnehmbar sind und die auch bei Berücksichtigung der persönlichen Belange des Betroffenen seine Entfernung aus dem Mitgliedstaat rechtfertigen.
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Die gerichtliche Gefahrenprognose ergibt, dass beim Kläger gegenwärtig keine qualifizierte Wiederholungsgefahr besteht. Die von der Behörde erkannte, vom Kläger weiterhin ausgehende theoretische Gefahr, reicht hierfür nicht aus. Sie beschränkt sich auf die allgemeine Rückfallgefahr, die bei jedem ehemals Drogensüchtigen besteht und die auch durch Entgiftung und Entwöhnung nicht völlig beseitigt wird. Dabei stellt die Möglichkeit eines Rückfalls in den Drogenkonsum lediglich einen Teilaspekt der notwendigen Gesamtwürdigung dar und reicht für sich genommen zur Begründung der erforderlichen qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht aus. Insofern misst der Beklagte dem Ergebnis der fahrerlaubnisrechtlich veranlassten Untersuchung des Klägers durch eine medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle zu Unrecht eine entscheidende Bedeutung bei. Ausschlaggebend für die ausländerpolizeirechtliche Gefahrenprognose ist nicht dieser einzelne Aspekt, sondern der Gesamteindruck, bei dem nicht nur die begangenen Straftaten sondern auch die persönliche Entwicklung, das Verhalten nach Bestrafungen und die Einschätzung anderer befasster Stellen zu beachten und zu bewerten sind.
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Wird auf den maßgeblichen Gesamteindruck abgestellt, hält die Gefahrenprognose des Beklagten der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Bei der Gesamtwürdigung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
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Die Straftaten wurden im Zeitraum Mitte 1999 bis November 2000 begangen. Sie liegen 4,5 Jahre zurück und wurden wegen Retardierungen der Persönlichkeitsentwicklung nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Alle abgeurteilte Taten liegen vor der ersten Verurteilung am 5.12.2000. Der Kläger lebt seit Februar 2002 drogenabstinent. Dies ist durch die Ergebnisse mehrfacher unangekündigter Urinkontrollen, die in der Haftzeit, durch den Bewährungshelfer und durch das medizinisch-psychologische Institut beim TÜV erfolgten, sowie durch das Ergebnis der bei ihm durchgeführten Haaranalyse nachgewiesen. Der Kläger hat damit seit 3,5 Jahren keine illegalen Drogen mehr konsumiert. Eine glaubhafte Änderung der Einstellungen des Klägers ist mehrfach dokumentiert. Nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt R. vom 6.8.2003 war beim Kläger von Beginn an die Absicht erkennbar, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Dazu nahm er Kontakt zur Drogenberatung auf, nahm an einer Motivationsgruppe teil und hielt Kontakt zu einer Therapieeinrichtung. Sämtliche Urinkontrollen in der Haftzeit sind negativ gewesen. Eine günstige Sozialprognose wurde dem Kläger auch im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts R. vom 20.8.2003 gestellt. Dabei wurde dem Kläger seine ordentliches Verhalten im Vollzug zugute gehalten und der Umstand, dass sämtliche Urinkontrollen negativ gewesen sind. Die von Anfang an vorhandene Absicht, an einer Drogenlangzeittherapie teilzunehmen, sei nur an der fehlenden Kostenzusage gescheitert, was der Kläger nicht zu vertreten habe. Die Bemühungen des Klägers um eine Drogentherapie sind auch durch die Bescheinigung der Psychosozialen Beratungsstelle der Caritas ... vom 14.8.2003 belegt. Dass der Kläger seine Abkehr vom früheren negativen Verhalten nach der Haftzeit beibehalten hat, bestätigen die von ihm vorgelegten Bescheinigungen über seine Versuche eine Lehrstelle zu finden und - bezüglich seines sozialen Engagements bei der Integration vorwiegend türkischstämmiger Jugendlicher - das Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters von M. vom 8.6.2005 und die Angaben von Polizeihauptmeister K. in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2005. Der Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, war positiv. Auch aufgrund dieses Eindrucks nimmt das Gericht dem Kläger ab, dass er seine Fehler eingesehen und ernsthaft bereut hat und dass er weiter entschlossen und in der Lage ist, in Zukunft ein straf- und drogenfreies Leben zu führen. Der Kläger ist nach dem Eindruck des Gerichts auch in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefertigt und durchaus selbstkritisch. Ihm ist klar, dass er zur endgültigen Bereinigung seiner Drogenproblematik auf eine Langzeitdrogentherapie angewiesen ist. Die Absicht, diese Therapie durchzuführen, ist bei ihm vorhanden.
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Danach gibt es beim Kläger eine insgesamt positive Entwicklung. Wird sie gesehen und in die Prognoseentscheidung eingestellt, erscheint die allein auf eine allgemeine Rückfallgefahr und auf die nach Jugendstrafrecht abgeurteilten und 4,5 Jahre zurückliegenden Betäubungsmittelstraftaten gestützte Gefahrenprognose der Behörde in der Wahrnehmung lückenhaft und im Ergebnis verfehlt. Eine gegenwärtige konkrete Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit schwere Straftaten begehen und dadurch die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich stören wird, ist für das Gericht gegenwärtig auch nicht im Ansatz erkennbar. Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 besteht daher beim Kläger, der weiß, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen darf, nicht.
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Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung des assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsbürgers gegenwärtig nicht vor. Die Ausweisungsentscheidung ist daher rechtswidrig, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Bezirksstelle die Ausweisung in wirksamer Weise auf eine Ermessensentscheidung gestützt und das Ermessen dabei auch bezüglich der Gefahrenprognose fehlerfrei ausgeübt hat. Die Ausweisungsentscheidung war in der Folge aufzuheben.
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II. Die Abschiebungsandrohung unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Sie ist rechtswidrig weil nach der Aufhebung der Ausweisungsentscheidung beim Kläger keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Eine Abschiebungsandrohung durfte daher nicht ergehen (vgl. § 59 AufenthG (§ 50 AuslG).
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Der Klage war danach insgesamt stattzugeben.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
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