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Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte und unter Berücksichtigung des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht und im Übrigen formwirksam eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Vergütungsdifferenz in der unstreitigen Höhe von 917,06 EUR brutto zugesprochen, da der klägerische Anspruch dem Grunde und der Höhe nach entstanden, im Hinblick auf einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen nicht verfallen und eine Verwirkung nicht eingetreten war. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird vollumfänglich verwiesen, die Berufungsbegründung gibt Anlass zu den nachstehenden ergänzenden Ausführungen:
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| 1. |
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Der Kläger hat einen Anspruch erworben auf Zahlung der Differenzvergütung von 1,25 EUR pro Stunde für insgesamt 733,65 in der Zeit vom 01.05. bis 31.08.2004 geleistete Arbeitsstunden. Dies ergibt den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 917,06 EUR brutto. Unstreitig haben die Parteien im Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von 12,50 EUR vereinbart, ebenso unstreitig hat die Beklagte aufgrund einseitiger Maßnahme, die sie den Mitarbeitern in einem Rundschreiben mitteilte, diesen Stundenlohn mit Wirkung ab 01.05.2004 um 10 %, also um 1,25 EUR
gekürzt. Der Kläger erhielt also pro gearbeiteter
Stunde 1,25 EUR
weniger vergütet, als nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldet
, ohne dass es zu einer wirksamen Abänderungsregelung gekommen wäre. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass noch nicht einmal ein Angebot der Beklagten auf Reduzierung des Stundenlohns vorlag, sondern vielmehr lediglich die Wissensmitteilung der Beklagten bezüglich einer einseitigen Maßnahme, sodass in der widerspruchslosen Weiterarbeit des Klägers keine Vertragsannahme gesehen werden konnte. Das Arbeitsgericht hat ebenso zu Recht darauf hingewiesen, dass einer Vereinbarung im Übrigen das doppelte Schriftformerfordernis des § 11 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien entgegen gestanden hätte, auch hieran wäre eine Vertragsänderung gescheitert. Die Beklagte hat sich mit den Argumenten des Arbeitsgerichts insoweit nicht auseinandergesetzt, sie hat zweitinstanzlich das Zustandekommen einer abändernden Lohnvereinbarung nicht mehr thematisiert ebensowenig die Frage der Wirksamkeit einer solchen. Dass damit aber der vom Kläger geltend gemachte Vergütungsdifferenzanspruch entstanden war, kann auch zweitinstanzlich ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden.
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| 2. |
| Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. Die Parteien haben in § 10 des Arbeitsvertrags vom 24.09.2003 zwar eine Ausschlussklausel vereinbart, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden müssen. Diese Ausschlussfrist hatte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2004 nach seinem Ausscheiden zum 31.08.2004 auch nicht eingehalten. Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt aber nicht zum Verfall des klägerischen Anspruchs, weil die Vereinbarung in § 10 des Arbeitsvertrags unwirksam ist, sie hält einer Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht stand. |
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| a) |
| Bei der Regelung in § 10 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien handelt es sich um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger hat jedenfalls in der Berufung ausdrücklich behauptet, die Beklagte habe die Ausschlussklausel für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert und dem Kläger bei Abschluss des Vertrags gestellt. Dies hat die Beklagte auch zweitinstanzlich nicht bestritten, sie hat lediglich gerügt, das Arbeitsgericht sei der Frage nicht nachgegangen. Das Berufungsgericht jedenfalls ist nicht gehalten, der Frage nachzugehen, da die Beklagte die Tatsachenbehauptung des Klägers, die für die Bejahung des Rechtscharakters der Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung ausreicht, nicht bestritten hat. Dass es sich bei § 10 des Arbeitsvertrags um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt ist jedoch auch aus deren Wortlaut selbst erkennbar. § 10 trägt die Überschrift "Ausschlussklausel/Zeugnis". Darunter ist jedoch im Arbeitsvertrag mit dem Kläger lediglich die Regelung der Ausschlussfristen formuliert. Über das Zeugnis enthält die Klausel nichts. Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei dem fraglichen Passus um eine Vorformulierung der Beklagten handelt, die im Bedarfsfalle ausgefüllt und als Ganzes oder aber nur in ihren Teilen verwendet wird. |
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| b) |
| Die Ausschlussfrist des § 10 des Arbeitsvertrags benachteiligt durch ihre Länge von einem Monat gerechnet ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
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| aa) |
| Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist zu bejahen, wenn rechtlich anerkannte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sind oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werden. Die beiden Positionen sind umfassend zu würdigen. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller typisierender vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 04.03.2004, 8 AZR 196/03, AP Nr. 3 zu § 309 BGB; BGH 03.11.1999, VIII ZR 269/98 BGHZ 1963, 104). Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies knüpft an den Gedanken an, dass den Vorschriften des dispositiven Rechts bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Ordnungs- und Leitbildfunktion zukommt (BGH 21.12.1983 VIII ZR 195/82 BGHZ 89, 206). |
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| bb) |
| Ausschlussfristen führen zu einer Verjährungserleichterung, die sich am Leitbild des gesetzlichen Verjährungsrechts messen lassen muss (Palandt/Heinrichs BGB 62. Auflage 2003 § 202 Rz. 8, § 307 Rz. 25 ff; Preis/Erf. Kom. 5. Auflage 2005 §§ 194 – 218 BGB Rz. 50). Dies zeigt sich im Regelungsvergleich: |
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Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden im Arbeitsverhältnis. Innerhalb einer bestimmten Frist soll Klarheit zwischen den Beteiligten geschaffen werden, ob noch Ansprüche aus ihren Rechtsbeziehungen erhoben werden. Der Gläubiger soll angehalten werden, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu überprüfen. Er soll daher den Schuldner innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen nach seiner Meinung noch bestehen. Der Schuldner soll sich auf die aus Sicht des Gläubigers noch offene Forderung einstellen, Beweise sichern oder vorsorglich Rücklagen bilden können. Er soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 19.03.2003, 10 AZR 597/01, EzA § 717 ZPO 2002 Nr. 1). Dieser Regelungszweck entspricht den Verjährungsvorschriften, die ungeachtet ihrer Ausgestaltung als rechtshemmende Einrede zu einem Forderungsverlust führen. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass es umso schwieriger wird, zuverlässige Feststellungen durch die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebenden Tatsachen zu treffen, je weiter diese zurückliegen. Die Verjährung soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge beansprucht zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhanden gekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind. Andererseits soll der Gläubiger noch ausreichend Zeit haben, um Ansprüche wirksam und rechtzeitig geltend machen zu können. Schließlich soll den Parteien auch genügend Zeit für eine gütliche Einigung bleiben (BGH 20.04.1993 X ZR 67/92, BGHZ 122, 241; BT Drucksache 14/6040, 100).
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| cc) |
| Lohnansprüche des Arbeitnehmers verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren beginnend mit dem 31.12. des Jahres. Die Ansprüche des Klägers wären demnach erst am 31.12.2007 verjährt. Diese Frist ist durch die Regelung in § 10 des Arbeitsvertrags auf einen Monat und damit auf 1/40 reduziert worden. Eine solch eklatante Verkürzung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 BGB dar. |
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(1) Ausschlussfristen scheitern nicht grundsätzlich am Vorbild des Verjährungsrechts, wenn sie dessen Fristen unterschreiten. Sie müssen sich aber an den Wertungen des Verjährungsrechts messen lassen soweit, wie im Arbeitsrecht mit Ausnahme des § 611 a BGB, keine gesetzlichen Regelungen bestehen, die vertragliche Ausschlussfristen generell zulassen (Preis/Rohloff – Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen in RDA 2005, 144 ff., 151). Zwar können echte Individualvereinbarungen erheblich von den gesetzlichen Verjährungsvorschriften abweichen. Da die Verjährungsfristen aber ein Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, ist eine Erleichterung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Wege der Ausschlussfristen in einer AGB nur begrenzt möglich. Das Verjährungsrecht schützt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH jedenfalls vor wesentlicher Unterschreitung der Mindeststandards des Verjährungsrechts durch Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag (Preis/Rohloff a. a. O., S. 152).
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(2) Der einzige gesetzliche Anhaltspunkt im Arbeitsrecht für eine Mindestlänge arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen findet sich in § 611 a Abs. 4 Satz 2 BGB, der für Schadensersatzansprüche der Bewerberin/des Bewerbers bei einer Diskriminierung wegen des Geschlechts eine Ausschlussfrist von 2 bzw. 6 Monaten nach der Ablehnung des Bewerbers/der Bewerberin vorsieht. Ob daraus eine allgemeine Regelung über die Mindestlänge der Ausschlussfristen entnommen werden kann, ist fraglich, da die Interessen der Vertragsteile, die für die Überprüfung der Angemessenheit von entscheidender Bedeutung sind, wesentlich auch geprägt sind dadurch, wie einfach oder schwierig im Einzelfalle die Feststellung und Ermittlung des geltend zu machenden Anspruchs ist. Im Falle des § 611 a BGB sind der Bewerberin/dem Bewerber die wesentlichen Tatsachen, nämlich die Stellenausschreibung, das Bewerbungsverfahren und die spätere Ablehnung der Bewerbung, bekannt, er/sie muss nur Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vortragen. Damit betrifft § 611 a BGB einen Anspruch, den der Bewerber/die Bewerberin kurzfristig geltend machen kann gerade auch, weil er/sie nicht während eines bestehenden oder entstehenden Arbeitsverhältnisses Rücksicht darauf nehmen muss, nicht gerade wegen der Geltendmachung weitere Rechtsnachteile zu erleiden. Wenn in einem solchen Fall der Gesetzgeber die Ausschlussfrist auf 2 bzw. 6 Monate festsetzt, so kann dies als absolute Mindestgrenze der Länge vertraglicher Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen angesehen werden (so auch Preis a. a. O., S. 156).
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(3) Die von der Beklagten vorgegebene Ausschlussfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls zu kurz bemessen. Die Unterschreitung der gesetzlichen Verjährungsfristen um 39/40, die Reduzierung der Ausschlussfrist des § 611 BGB auf die Hälfte, verkürzt die Möglichkeit des Klägers, seine Vergütungsansprüche, die in einem Zeitraum von nur 4 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgelaufen waren, in so erheblichem Maße, dass dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Verjährungsrechts und der Ausschlussfristenregelung des § 611 BGB nicht mehr zu vereinbaren ist. Dies gilt umso mehr, als kein besonderer Grund erkennbar wäre, weshalb die Beklagte ein gesteigertes Interesse an einer besonders eiligen Herbeiführung von Rechtsklarheit haben sollte. Derartiges hat die Beklagte im Verfahren jedenfalls nicht vorgetragen.
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| c) |
| Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel kann nicht geltungserhaltend reduziert werden dahingehend, dass eine Ausschlussfrist von 2 Monaten einzuhalten gewesen wäre. Zum einen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Ausschlussfrist von 2 Monaten nicht auch zu kurz gewesen wäre, um den Anforderungen an die Billigkeitskontrolle nach § 307 BGB gerecht zu werden, zum anderen verbietet sich die geltungserhaltende Reduktion schon dem Grundsatz nach bei unwirksamen Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen (BAG 04.03.2004 NZA 2004 727, 734). Schließlich und im Übrigen hätte der Kläger eine Ausschlussfrist von 2 Monaten gerechnet ab seinem Ausscheiden am 31.08.2004 mit seinem Schreiben vom 22.10.2004 auch eingehalten. |
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| 3. |
| Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Hierfür fehlt es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. |
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Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers können bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist verwirkt sein. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat, der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist.
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Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen gilt der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Von daher werden Vergütungsansprüche, die bereits nach 2 Jahren verjähren, nur selten verwirken (BGH 16.12.1988, AP Nr. 44 zu § 242 – Verwirkung). Bei einer dreijährigen Verjährungsdauer ist dies nicht wesentlich unterschiedlich zu bewerten. Ungeachtet dessen ist aber auch anerkannt, dass grundsätzlich allenfalls ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeignet ist, das Zeitmoment zu erfüllen (Erf. Kom./Preis § 611 BGB Rz. 688). Der Kläger hat seine Ansprüche vor Ablauf von 5 Monaten gerechnet ab der Fälligkeit der ersten Monatsdifferenzvergütung geltend gemacht. Dies jedenfalls reicht nicht aus um das Zeitmoment für die Verwirkung anzuerkennen.
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Darüberhinaus ist aber auch das Umstandsmoment nicht erfüllt. Da die Beklagte die Lohnkürzung einseitig angeordnet hat, ohne eine Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer zu erbeten, da es sich um eine Maßnahme allen Mitarbeitern gegenüber handelte und dadurch auch eine gewisse Gruppenzwangssituation entstand, konnte die Beklagte angesichts der fortbestehenden Arbeitsverhältnisse nicht davon ausgehen, dass einzelne Arbeitnehmer wie der Kläger sich der Lohnreduzierung ausdrücklich widersetzen würden und dabei Gefahr laufen müssten, ihr Arbeitsverhältnis aufs Spiel zu setzen. Die Beklagte konnte sich also gerade nicht darauf einstellen, dass nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Lohnausgleich auf sie zukommen würden.
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Da die Berufung zurückgewiesen wurde, hatte die Beklagte nach § 97 ZPO die Kosten des vergeblich eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision gegeben. Sie wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen von weniger als zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets unwirksam sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
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