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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines sogenannten Ausgleichsbetrages.
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Der am ... 1984 geborene Kläger schloss mit der Beklagten, welche eine Vertragswerkstatt der D. AG betreibt, am 01.07.2002 einen "Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule" mit dem Schwerpunkt Kfz-Technik für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.08.2003. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf die mit Anlage zur Klageschrift (vgl. Bl. 3 d. A.) vorgelegte Kopie des Vertrages Bezug genommen. Gleichzeitig schlossen die Parteien eine ergänzende Vereinbarung "Anlage zum Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule", wonach der Kläger einen Ausgleichsbetrag von 6.576,00 EUR, aufgeteilt auf die verbleibende Lehrzeit in gleiche Beträge, mit der Ausbildungsvergütung ausbezahlt erhalten sollte. Weiter heißt es dort "Kommt im Anschluss an diesen Vorvertrag ein Berufsausbildungsvertrag zustande, besteht bei einem eventuellen Nichtbestehen der Probezeit kein Anspruch auf eine Auszahlung des restlichen Ausgleichsbetrages. Das selbe gilt bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses" (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 d. A.). Der Kläger, der über einen Hauptschulabschluss verfügt, besuchte im Schuljahr 2002/2003 die einjährige gewerbliche Berufsfachschule und war im Betrieb der Beklagten durchschnittlich viermal pro Monat außerhalb der Schulzeit (sogenannte Betriebstage) anwesend. Lt. Abschlusszeugnis vom 23.07.2003 erzielte der Kläger eine Durchschnittsnote von 2,89 (vgl. Anlage K 2, Bl. 56 d. A.). Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis der Parteien zum 01.08.2003 beendet. Der Kläger hat mit einem anderen Betrieb einen Berufsausbildungsvertrag ab September 2003 geschlossen, wobei ihm der erfolgreiche Besuch der Berufsfachschule als erstes Lehrjahr angerechnet wurde.
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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden 11/12 des Ausgleichsbetrages von 6.576,00 EUR zu, entweder als Ausbildungsvergütung oder aus Schadensersatzgesichtspunkten. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei nicht zwingende Vorschrift und Zugangsvoraussetzung für den Ausbildungsberuf zum Kfz-Elektriker. Er habe, nachdem er sich auf eine angebotene Stelle als Kfz-Elektriker im ersten Lehrjahr bei der Beklagten beworben habe, den Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule mit der Beklagten deshalb abgeschlossen, weil diese durch Herrn G. habe erklären lassen, dass er, der Kläger, im ersten Lehrjahr eine Kfz-Elektrikerausbildung bei ihr beginnen könne und hierzu der Besuch der einjährigen Berufsfachschule erforderlich sei. Die Beklagte habe aus sachfremden Gründen mit ihm keinen Ausbildungsvertrag für das zweite und folgende Ausbildungsjahr geschlossen.
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| Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.028,00 EUR brutto Ausbildungsvergütung |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 548,00 EUR vom 01.10.2002 bis 31.10.2002, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.096,00 vom 01.11.2002 bis 30.11.2002, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.644,00 EUR vom 01.12.2002 bis 31.12.2002, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.192,00 EUR vom 01.01.2003 bis 31.01.2003, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.740,00 EUR vom 01.02.2003 bis 28.02.2003, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.288,00 EUR vom 01.03.2003 bis 31.03.2003, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.836,00 EUR vom 01.04.2003 bis 30.04.2003, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.384,00 EUR vom 01.05.2003 bis 31.05.2003, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.932,00 EUR vom 01.06.2003 bis 30.06.2003, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.480,00 EUR vom 01.07.2003 bis 31.07.2003, , |
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| zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.028,00 EUR ab 01.08.2003 |
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Sie trägt im Wesentlichen vor, durch Beschluss der Handwerkskammer sei der Besuch der einjährigen Berufsfachschule für handwerkliche Berufe, so auch den des Kfz-Elektrikers zwingend vorgeschrieben worden. Nach dem Wortlaut des geschlossenen Vertrages sei sie, die Beklagte, nicht verpflichtet gewesen, mit dem Kläger einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen, ebenso wenig, für die Praktikumstage während der Berufsfachschule eine Vergütung zu bezahlen. Der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Kläger sei aufgrund dessen Verhaltens unterblieben. Er habe sich an den Praktikumstagen nicht in das Team eingefügt. Die Monteure Sch. und M., deren Gruppe der Kläger zugeteilt gewesen sei, hätten erklärt, mit dem Kläger nicht zusammenarbeiten zu können, da sie sich auf ihn nicht verlassen könnten. Auch habe der Kläger erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten aufgewiesen. Deshalb habe am 28.03.2003 ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer der Beklagten sowie Herrn G. und dem Vater des Klägers stattgefunden. Der Vater habe dann gebeten, den Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule aufrechtzuerhalten. Der Kläger habe versprochen, keine Fehlzeiten in der Schule mehr zu haben und sich in die Strukturen der Beklagten einzufügen. Trotzdem sei der Kläger am 01.04.2003 15 Minuten und am 03.04.2003 30 Minuten zu spät zum Unterricht erschienen. Da der Kläger auch weiterhin Probleme mit den Monteuren im Betrieb gehabt habe, habe sie, die Beklagte, mit ihm keinen Ausbildungsvertrag geschlossen.
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Der Kläger hat hierauf im Wesentlichen erwidert, soweit er Fehlzeiten gehabt habe, seien diese hinreichend entschuldigt gewesen. Gegenstand des Gesprächs am 28.03.2003 seien mehrere Monate zurückliegende Fehlzeiten gewesen; er, der Kläger, habe erklärt, dass er sich mündlich für die Fehlzeiten entschuldigt habe. Er, der Kläger, habe versprochen, Fehlzeiten jeweils zu entschuldigen. Die Fehlzeiten am 01.04.2003 und 03.04.2003 seien verkehrsbedingt gewesen und wegen einer Polizeikontrolle; er habe sich mündlich entschuldigt. Im April sei er dann einem anderen Monteurteam zugeordnet worden, in welches er sich sehr gut eingefunden habe.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz eingereicht.
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