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Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Verpflichtungsklage ist unbegründet. Soweit mit Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2003 das Begehren des Klägers auf Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen bzw. auf Erlass - weitergehender - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen abgelehnt wurde, ist dies rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bereits die Anordnung der Widerspruchsbehörde mit der dem Beigeladenen für seine ...anlage tags innerhalb der Ruhezeiten die Einhaltung eines Geräuschpegels von 45 dB(A) aufgegeben wurde, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Lediglich die Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen in der Nachtzeit hält einer rechtlichen Überprüfung stand (vgl. zum Ganzen: Urteil des Gerichts vom 21.11.2005 - 6 K 1952/03 -). Darüber hinaus steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Untersagung des Spielbetriebs (1.) noch auf Erlass - zusätzlicher - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage (2.) zu.
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1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Untersagung des Spielbetriebs ist § 25 Abs.2 BImSchG. Danach soll die Behörde die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Da die Eingriffsvoraussetzung „Lebensgefahr oder Gefährdung bedeutender Sachwerte“ durch den Betrieb einer ...anlage nicht erfüllt werden, kann allein eine Gesundheitsgefahr für die Nachbarn Maßnahmen nach § 25 Abs.2 BImSchG rechtfertigen. Unter dem Begriff der Gesundheitsgefahr werden allerdings nicht schon bloße Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, sondern erst Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, weil sonst die Grenze zu den erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG verwischt würde (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand April 2005, § 25 Rd.Nr.25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238). Erforderlich ist ferner eine konkrete Gefahr, d.h. es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit von gesundheitlichen Schädigungen bestehen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., § 25 Rd.Nr.25, 28). Dass ausgehend von diesem Maßstab die Voraussetzungen für die vollständige Untersagung des Spielbetriebs nicht vorliegen, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Erörterung; weder aus dem Gutachten der LfU vom 30.08.2002 noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte für eine gesundheitsschädigende Wirkung der von der ...anlage ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Angesichts der Eingriffsintensität einer Stilllegungsverfügung fängt der durch die Vorschrift vermittelte Gesundheitsschutz erst dann an, wenn gesicherte medizinische Kenntnisse hinsichtlich der Gefährlichkeit der Immissionen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ferner müsste aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst versucht werden, mit weniger einschneidenden Maßnahmen (insbesondere Anordnungen gemäß § 24 BImSchG) Abhilfe zu schaffen. Erst wenn mildere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg bieten, soll eine Untersagung als ultima ratio erfolgen. Dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Lärmminderung von vornherein ausscheiden, kann hier ebenfalls nicht angenommen werden.
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2. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger hilfsweise begehrten Erlass zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage ist § 24 BImSchG; die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl.I S.1588) selbst enthält dagegen keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. § 2 der 18. BImSchV, wonach Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, konkretisiert die Grundpflichten des Betreibers aus § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 i.V.m. § 3 BImSchG, stellt aber ebensowenig wie § 22 BImSchG eine Rechtsgrundlage für Eingriffe gegenüber dem Betreiber dar.
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Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der 18. BImSchV erforderlichen Anordnungen treffen. Die 18. BImSchV ist im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Nach § 1 Abs.1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen; diese Voraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Pflicht, die in § 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte auf Dauer einzuhalten. Falls die Immissionsrichtwerte unterschritten werden, besteht für die Behörde keine Befugnis zu Eingriffen, da § 2 der 18. BImSchV als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle ausschließt, dass Lärmimmissionen, die die Richtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche eingestuft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993). Im Falle des Überschreitens der Richtwerte ist die Behörde berechtigt, nachträgliche Anordnungen zum Zwecke des Immissionsschutzes gemäß § 24 BImSchG zu erlassen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten - und besteht für die Behörde auch keine Befugnis zu Eingriffen -, weil die von der ...anlage des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschreiten. Im Einzelnen:
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a) Nach § 2 Abs.1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs.1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Anrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs.2 der 18. BImSchV ist der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebiets abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Gemäß § 2 Abs.2 Nr.3 der Verordnung beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs.2 Nr.4 der Verordnung einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 35 dB(A) nachts vor. Tags bedeutet dabei an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.1 der Verordnung), nachts umgekehrt an Werktagen die Zeiten von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 7.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.2 der Verordnung). Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs.5 Nr.3 an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr fest.
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b) Davon ausgehend ist das Grundstück des Klägers gemäß § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, weil - unstreitig - nicht auf einen Bebauungsplan zurückgegriffen werden kann. Entspricht die nähere Umgebung des Immissionsortes einem der in § 2 Abs.2 18. BImSchV genannten Gebiete, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich auf die in der vorgenannten Regelung bestimmten Immissionsrichtwerte für dieses Gebiet abzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE, 109, 314). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass für die Beurteilung der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen durch die ...anlage des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs.2 Nr.3 der 18. BImSchV zugrunde zu legen sind. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 1 Abs.2 BauNVO. Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Beurteilung des Gebietscharakters die ...anlage sowie die dazu gehörende Vereinsgaststätte außer Betracht gelassen. Bei diesen Nutzungsarten handelt es sich nicht um „Fremdkörper“ bzw. „Ausreißer“; vielmehr sind sowohl die Gaststätte als auch die ...anlage bestandskräftig genehmigt und prägen damit ihrerseits das Grundstück des Klägers. Dabei ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die ...anlage in diesem Bereich seit Jahrzehnten ansässig ist und die Gesamtanlage kontinuierlich erweitert wurde und sich damit verfestigt hat. Prägen - wie dargelegt - Wohnnutzung und Sportnutzung gleichermaßen den Gebietscharakter, ist die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Klägers konsequenter Weise - im Vergleich zu einer durch reine Wohnbebauung geprägten Umgebung - gemindert.
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Wird nach alledem der Gebietscharakter auch durch die ...anlage und die dazu gehörige Vereinsgaststätte geprägt, entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der ...anlage handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell, im reinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 Abs.3 Nr.2 BauNVO). Die Vereinsgaststätte als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO ist im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls generell, im reinen Wohngebiet dagegen nicht einmal ausnahmsweise zulässig.
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Entspricht danach bereits die unmittelbare Umgebung zum Grundstück des Klägers einem allgemeinen Wohngebiet, kann dahinstehen, ob die Gaststätten „...“ und „...-...“, das ...geschäft in der ... sowie der ...- und ... „...“ in der ... ebenfalls noch prägend auf das Grundstück des Klägers wirken.
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Anhaltspunkte für eine abweichende erhöhte immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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c) Laut Gutachten der LfU überschreiten die durch die ...anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht.
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aa) Dies gilt zunächst für die Zeitspanne „tags außerhalb der Ruhezeiten“. Tags außerhalb der Ruhezeiten ist in allgemeinen Wohngebieten ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten (§ 2 Abs.2 Nr.3 18. BImSchV). Die im Widerspruchsverfahren durch die LfU durchgeführten Schallpegelmessungen, gegen deren ordnungsgemäßen technischen Ablauf entsprechend den hierfür bestimmten Regeln nach dem Anhang zur 18. BImSchV (Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren) während des gerichtlichen Verfahrens keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, haben für diesen Zeitraum Immissionsrichtwerte von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs am 19.05.2002, von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs am 06.05.2002 und von 53 dB(A) während des Turnierbetriebs am 09.05.2002 ergeben; damit liegt eine Unterschreitung des Richtwerts selbst während des Turnierbetriebs - der lautesten Nutzung der Anlage - vor.
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Der Gutachter hat die Immissionsrichtwerte auch entsprechend den Vorgaben der 18. BImSchV ermittelt. Entsprechend Nr.1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV wurden die ermittelten Beurteilungspegel zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung um 3 dB(A) vermindert. Ferner war ein weiterer Abzug von 3 dB(A) nach Nr.1.3.3, letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV vorzunehmen, weil es sich bei der ...anlage des Beigeladenen um eine Altanlage, für die bestandskräftig Baugenehmigungen erteilt wurden, handelt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verordnung im Rahmen der Beurteilung der belästigenden Wirkung von Sportlärm einen Bonus zur Sicherung vorhandener, legaler Sportanlagen vorsieht, um den Belangen des Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG) und der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die genannten Vorschriften der 18. BImSchV zur Privilegierung von Altanlagen von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs.1 BImSchG gedeckt sind.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die unzureichende Berücksichtigung der vom Parkplatz der Sportanlage ausgehenden Verkehrsgeräusche rügt, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Gutachten vom 30.08.2002 ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass die Parkplatzgeräusche der ...anlage gegenüber den sonstigen Anlagenimmissionen am Messort selbst unter der Annahme einer hohen Wechselfrequenz von untergeordneter Bedeutung sind.
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Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnungen für den Zeitraum „tags außerhalb der Ruhezeiten“, insbesondere keinen Anspruch auf eine Untersagung des Spielbetriebs an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
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bb) Die im Gutachten der LfU ermittelten Geräuschpegel rechtfertigen auch keine behördlichen Maßnahmen für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ (= an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr). Die ermittelten Werte von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs und von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs überschreiten den für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nicht. Lediglich die während eines Turnierbetriebs am 09.05.2002 durchgeführte Schallpegelmessung ergab für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ einen Immissionsrichtwert von 54 dB(A) und damit die Überschreitung des Richtwerts um 4 dB(A).
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Diese Überschreitung begründet zunächst keinen Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Betriebszeiten. Nach § 5 Abs.4 18. BImSchV soll die Behörde bei Sportanlagen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Verordnung am 26.10.1991 baurechtlich genehmigt waren, von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs.2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Durch diese Regelung sind bestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Interesse einer sinnvollen Auslastung, gegenüber lediglich geplanten Anlagen privilegiert. Im Falle des Überschreitens der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) - wie hier - hat die Behörde von Betriebszeitbeschränkungen abzusehen, wenn keine besonderen (atypischen) Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der angeordneten Regel zulassen; für eine solche Atypik ist hier nichts ersichtlich.
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Die anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 4 dB(A) rechtfertigt - unabhängig von den obigen Ausführungen - auch wegen der Regelung in § 5 Abs.5 18. BImSchV keine Festsetzung von Betriebszeiten. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von der Festsetzung von „einschränkenden“ Betriebszeiten auch dann absehen, wenn infolge des Betriebs der Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr.1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs.2 um nicht mehr als 10 dB(A) zu verzeichnen sind, keinesfalls aber - soweit es Immissionen tags innerhalb der Ruhezeiten anbelangt - ein Höchstwert von 65 dB(A) überschritten wird. Gemäß der Regelung nach Nr.1.5 des Anhangs gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Veranstaltungen und Ereignisse als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Davon ausgehend handelt es sich bei den auf der Anlage des Beigeladenen stattfindenden Turnierwettkämpfen um seltene Ereignisse, denn diese Wettkämpfe finden - wie im Erörterungstermin am 31.08.2004 dargelegt - an weniger als 18 Kalendertagen im Jahr statt. Zudem wird der in § 5 Abs.5 18. BImSchV festgesetzte Höchstwert von 65 dB(A) bei weitem nicht erreicht.
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Ist nach alledem die Festsetzung von Betriebszeiten nicht angezeigt, so sind auch - zusätzlich zu den vom ...club im behördlichen Verfahren freiwillig vorgenommenen Maßnahmen - keine Regelungen ersichtlich, um die Immissionsrichtwerte anlässlich von Turnierwettkämpfen weiter zu reduzieren.
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Darüber hinaus rechtfertigt die Richtwertüberschreibung auch aus einem weiteren Grund nicht die Anordnung anderer - etwa technischer, baulicher, organisatorischer - Maßnahmen, die der Einhaltung des Immissionsrichtwerts - hier 50 dB(A) - dienen. Denn das Ergebnis der Messung anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 kann der Beurteilung, ob ein behördliches Einschreiten nach § 24 BImSchG gerechtfertigt ist, nicht zugrundegelegt werden. Nach Nr.3.2.2.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben sich Zeit und Dauer der Messungen an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen zu orientieren. Der Turnierbetrieb (Mannschaftswettkämpfe) kann aber nicht als kennzeichnende Nutzung für die ...anlage betrachtet werden. Der Geräuschpegel wird anlässlich der Mannschaftswettkämpfe von „hart schlagenden Spielern“ bzw. „aggressiven Ballwechseln“ geprägt. Diese Nutzung entspricht gerade nicht dem „...normalbetrieb“. Deshalb sind als kennzeichnende Nutzungen der „normale“ Sonntags- und Werktagsbetrieb anzusetzen; sowohl beim Sonntagsbetrieb am 19.05.2002 als auch beim Werktagsbetrieb am 06.05.2002 haben die Messungen aber - wie dargelegt - die Einhaltung des Richtwertes ergeben.
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Auch wenn man die energetischen Mittelwerte der Messergebnisse während der drei Messtage am 06.05., 09.05. und 19.05.2002 als „kennzeichnend“ für die Anlageneinwirkungen betrachtet, würde laut Gutachten der LfU vom 30.08.2002 lediglich eine Richtwertüberschreitung von 2 dB(A) vorliegen, die ein behördliches Einschreiten ebenfalls nicht rechtfertigen könnte.
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Auch soweit der Kläger ein Vorgehen gegen die Lärmimmissionen begehrt, die aus der Herrichtung der ...plätze - insbesondere tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen - herrühren, kann er damit nicht durchdringen. Zwar liegen insoweit keine Messergebnisse vor, der Gutachter der LfU hat in der Zeit vor 8.00 Uhr keine Messungen vorgenommen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in den morgendlichen Ruhezeiten (an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr) überschritten wird. Erfahrungsgemäß ist zu diesen Zeiten kein bzw. sehr wenig Spielbetrieb. Die vom Kläger geforderte vollständige Einstellung aller Tätigkeiten auf dem ...gelände in den Morgenstunden kann er nur im Wege eines Vergleichs mit dem ...club erreichen.
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Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber der Vereinsgaststätte auf der ...anlage. Zwar zählt auch die Gaststätte nach § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV zur ...anlage des Beigeladenen, weil sie mit dieser Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht. Gemäß Nr.1.1 Satz 1 Buchstabe c des Anhangs der 18. BImSchV werden die Geräusche durch die „sonstigen Nutzer“ der Sportanlage zugerechnet. Zu den sonstigen Nutzern zählen vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV auch Besucher des Gaststättenbetriebs. Daraus folgt, dass bei der Einbeziehung einer Gaststätte in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV die Ermittlung und Beurteilung des Gaststättenlärms trotz seiner andersartigen Störwirkungen und einer - im Vergleich zum Sportlärm - geringeren Akzeptanz nach der 18. BImSchV zu erfolgen hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es jedoch hier an zureichenden Anhaltspunkten, die ein behördliches Einschreiten gegenüber den Lärmimmissionen der Gaststätte rechtfertigen könnten. Denn der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie darauf, „teilweise würden von der Gaststätte die Sperrzeiten nicht eingehalten und er werde insbesondere durch spätabends lärmende Gäste auf der Terrasse beeinträchtigt“. In diesem Fall ist der Kläger gehalten, gegen „illegale“ störende Lärmeinwirkungen - insbesondere durch die von ihm behauptete Überschreitung der Betriebszeiten - in einem gesonderten gaststättenrechtlichen Verfahren vorzugehen. Denn das Gaststättengesetz und die 18. BImSchV sind nebeneinander anwendbar, wenn keine sachlichen Überschneidungen vorliegen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., vor § 22 Rd.Nr.28). Die Einhaltung der Sperrzeiten und damit ein Betrieb der Gaststätte in gaststättenrechtlich „legalem“ Umfang muss in einem ersten Schritt nach Maßgabe des Gaststättengesetzes durchgesetzt werden. Erst in einem weiteren - zweiten Schritt - ist dann behördlicherseits zu prüfen, ob sich die Gesamtimmissionswerte der Gaststätte einerseits und der ...anlage andererseits im Rahmen der Vorgaben der 18. BImSchV halten. Im Hinblick auf den bisherigen Vortrag des Klägers kann aber gerade noch nicht davon ausgegangen werden, dass die ...anlage und der „legale“ Betrieb der Gaststätte die vorgesehenen Immissionsrichtwerte in den Abendstunden überschreiten.
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