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Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die – zulässige – Klage bezüglich der noch streitigen Summe nicht als unbegründet abweisen dürfen, da der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der an den Beklagten erbrachten Zahlungen hat.
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Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 112 SGB X. Danach sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
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§ 112 SGB X stellt einen Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens dar, dass zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machen sind, und ist daher nicht nur auf die Fälle der §§ 102 bis 105 SGB X, sondern gemäß § 37 Satz 1 SGB X auf die Rückabwicklung von Erstattungsleistungen von Leistungsträgern in allen Sozialleistungsbereichen, auch im Bereich des Sozialhilferechts, anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1990 – 2 RU 10/90 –, <juris>; v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 112 SGB X Rn. 2).
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Da der Kläger die Klage im Hinblick auf die Zahlungen im Jahr 1997 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat, sind Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die zwischen 1999 und 2001 vom Kläger an den Beklagten geleisteten Zahlungen. Diese stellen Erstattungen im Sinne des § 112 SGB X dar, die vom Kläger auf der Grundlage einer vermeintlichen Verpflichtung aus § 107 BSHG gezahlt wurden. Schuldner dieses Erstattungsanspruchs ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, welcher „Träger der Sozialhilfe“ im vorliegenden Fall erstattungspflichtig war, ist – da das Bundesrecht in §§ 99 und 100 BSHG den Ländern insoweit Regelungsmöglichkeiten er- öffnet – das bayerische Landesrecht. Aus Artikel 7 Abs. 1 Buchst. d Nr. 2 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (BayAGBSHG) folgt, dass hier nicht der Kläger, sondern der Beigeladene „Träger der Sozialhilfe“ im Sinne des § 107 BSHG war. Dies hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.03.2003 – 5 C 10.02 –, BVerwGE 118, 48) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19.02.2004 – 12 B 03.1941 –) ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug, zumal die Zuständigkeit des Beigeladenen von den Beteiligten wie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen wird. Der Kläger war damit nicht Schuldner des Erstattungsanspruchs. Die von ihm zum Zwecke der Erstattung geleisteten Zahlungen erfolgten im Sinne des § 112 SGB X zu Unrecht. Die gezahlten Beträge sind, da § 112 SGB X keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen enthält, somit zurückzuerstatten.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte seinerseits keine Möglichkeit habe, eine Erstattung von dem Beigeladenen zu verlangen. Eine solche Berücksichtigung einer Rechtsbeziehung des Rückerstattungspflichtigen zu einem Dritten findet im Gesetz keine Stütze.
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Zutreffend geht allerdings das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine der materiellen Rechtslage entsprechende Verteilung der Kostenlast im vorliegenden Fall dann gegeben wäre, wenn der aus § 107 Abs. 1 BSHG folgende Anspruch des Beklagten nicht vom Kläger, sondern vom Beigeladenen erfüllt worden wäre. Ein Ausgleich dieser der Rechtslage nicht entsprechenden Vermögensverschiebung, die durch die Zahlungen des Klägers an den Beklagten entstanden ist, kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen. Zum einen wäre es denkbar, dass ein unmittelbarer Ausgleich zwischen dem Beigeladenen, zu dessen Gunsten die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung erfolgt ist, und dem Kläger, der die entsprechende Belastung zu tragen hat, durchgeführt wird. Zum anderen – und dies entspricht der Regelung des § 112 SGB X – kann die Herstellung der rechtmäßigen Vermögenszuordnung im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten einerseits sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen andererseits und damit entsprechend den jeweils durchgeführten oder rechtlich in Betracht kommenden Erstattungsvorgängen durchgeführt werden.
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Die zuerst genannte Möglichkeit – ein Ausgleich unmittelbar zwischen Kläger und Beigeladenem, zwischen denen ein Erstattungsvorgang weder durchgeführt wurde noch in Betracht kam – kommt indessen nach Wortlaut und Systematik der die Erstattung regelnden Vorschriften nicht in Betracht, so dass es keiner näheren Untersuchung der Frage bedarf, ob und in welcher Weise ein solcher Anspruch gegen einen Dritten im vorliegenden Verfahren, das einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zum Gegenstand hat, überhaupt Berücksichtigung finden könnte.
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Denn der von § 112 SGB X gewährte Rückerstattungsanspruch steht nicht unter dem Vorbehalt, dass sein Gläubiger keine vorrangige anderweitige Befriedigung erlangen kann. Ebenso wie § 112 SGB X – wie noch darzulegen sein wird – nicht vorsieht, dass der Rückerstattungsanspruch von der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Rückerstattungsschuldners gegen Dritte – hier: des Beklagten gegen den Beigeladenen – abhängt, sind nach dieser Vorschrift auch etwaigen Ansprüchen des Gläubigers des Rückerstattungsanspruchs gegen Dritte keine rechtlichen Auswirkungen auf den Rückerstattungsanspruch selbst beizumessen. Auch sonst enthält das materielle Recht keine Bestimmung, der sich entnehmen ließe, dass ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X zurückzutreten hat, wenn die unrechtmäßige Vermögensverschiebung auf andere Weise – durch Zahlungen eines Dritten – ausgeglichen werden kann.
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Eine Rechtsgrundlage für die Korrektur der unrichtigen Vermögenszuordnung im Wege eines unmittelbaren Anspruchs des Klägers gegen den Beigeladenen ist auch nicht gegeben. Sie lässt sich § 112 SGB X in Verbindung mit den Erstattungsvorschriften in Abschnitt 9 des BSHG nicht entnehmen (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 103 Rn. 9) und kann auch nicht auf das bayerische Landesrecht gestützt werden, dem Ausgleichsansprüche zwischen dem örtlichen Träger und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe allerdings nicht gänzlich fremd sind. Artikel 8 BayAGBSHG sieht derartige Ansprüche vor. Diese betreffen das vorläufige Eintreten des örtlichen Trägers in Fällen der Ungewissheit über die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers (Artikel 8 Abs. 1 BayAGBSHG) sowie in den hier nicht vorliegenden Fällen besonderer Dringlichkeit der Hilfeleistung (Artikel 8 Abs. 2 BayAGBSHG). Artikel 8 Abs. 1 BayAGBSHG regelt jedoch nicht den Fall einer (fehlerhaften) Erstattungsleistung des örtlichen Trägers, mag dessen sachliche Zuständigkeit hier auch im Sinne der genannten Vorschrift im Verhältnis zum überörtlichen Träger nicht festgestanden haben, sondern nur Sachverhalte, in denen der örtliche Träger Sozialleistungen erbracht hat. Dies ergibt sich daraus, dass Artikel 8 Abs. 1 BayAGBSHG auf die Vorschrift des § 97 BSHG Bezug nimmt, die unter anderem die örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe regelt, nicht jedoch auf die die Erstattung betreffende Norm des § 107 BSHG.
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Schließlich lässt sich ein Anspruch des Klägers gegen den Beigeladenen auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleiten. Denn dieser stellt einen aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch dar (BVerwG, Urteil vom 09.06.1975 – VI C 163.73 –, BVerwGE 48, 279 <286>), ist aber nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, so dass § 112 SGB X Vorrang gegenüber diesem Anspruch hat. § 112 SGB X steht nach § 37 Satz 1 SGB I nur unter dem Vorbehalt ausdrücklich gesetzlich normierter anderweitiger Ansprüche. Gegenüber dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stellen die §§ 102 ff. SGB X eine abschließende Regelung der Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern dar (vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 2004, vor §§ 102-114 Rn. 14 ff.). Seit Inkrafttreten des § 112 SGB X geht diese Norm dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vor (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1993 – 9/9a RV 35/91 –, <juris>). Nur ein solches Verständnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, mit den §§ 102 ff. SGB X eine umfassende Kodifikation des Erstattungsrechts zu erreichen (Hauck, SGB X, K § 102 Rn. 29).
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Die Rückerstattung hat daher – spiegelbildlich und als „actus contrarius“ zu der fehlerhaften Erstattung selbst – im Verhältnis zwischen dem Kläger als vermeintlichem Schuldner des Erstattungsanspruchs und Gläubiger des Rückerstattungsanspruchs sowie dem Beklagten als Gläubiger des Erstattungsanspruchs und Schuldner der Rückerstattung zu erfolgen. Daher ist es – unabhängig von dem Rechtsverhältnis zum Kläger – allein Sache des Beklagten, seine Rechtsposition gegenüber dem Beigeladenen als dem nach der materiellen Rechtslage zuständigen Träger der Sozialhilfe und wahrem Schuldner des Erstattungsanspruchs geltend zu machen.
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Für eine Berücksichtigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ist im Verhältnis zum Kläger kein Raum. § 112 SGB X regelt vielmehr nur – allerdings auch abschließend – den Ausgleich zwischen den Beteiligten eines zu Unrecht erfolgten Erstattungsvorgangs. Dem kann nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegengehalten werden, dass dadurch der von § 107 BSHG bezweckte Schutz des die Hilfe gewährenden Leistungsträgers außer Betracht bleibe. Sinn und Zweck des § 107 BSHG ist es, für eine allein durch einen Umzug in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich bedingte Kostenverschiebung eine – zeitlich befristete – Kostenerstattung für den nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 aaO., 51). Dieser Schutzzweck führt aber nicht dazu, dass auch eine zu Unrecht erfolgte Kostenverschiebung Bestand haben müsste, denn deren Rückgängigmachung ist gerade der Zweck des § 112 SGB X. Ein Grund für das Behaltendürfen der Erstattungsleistung kann daraus entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hergeleitet werden (so im Ergebnis auch W. Schellhorn/H. Schellhorn, aaO., § 103 Rn. 9 unter Aufgabe der von Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., 1997, § 103 Rn. 9 vertretenen und vom Verwaltungsgericht zitierten gegenteiligen Auffassung), denn § 107 BSHG kann nicht die Funktion entnommen werden, materiell rechtswidrige Erstattungsvorgänge entgegen der gesetzlichen Regel des § 112 SGB X in ihrem Bestand zu erhalten.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Tatbestandswirkung eines von dem auf Rückerstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger erlassenen Bescheides im Ergebnis eine Rückerstattung ausschließen kann. Dieser vom Kläger und auch vom Verwaltungsgericht angesprochene Fall liegt dann vor, wenn der erstattungsberechtigte und auf Rückerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine die Erstattungspflicht auslösende, aber rechtswidrige Sozialleistung erbracht hat, diese jedoch auf einem Bescheid beruht, an dessen Aufhebung die erlassende Behörde aus Rechtsgründen – etwa mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X – gehindert ist. Dies kann zwar im Ergebnis dem Rückerstattungsverlangen entgegengehalten werden. Der Grund für den Ausschluss der Rückerstattung liegt in diesen Fällen jedoch nicht unmittelbar in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten und damit darin, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Leistung von dem Hilfeempfänger nicht zurückfordern könnte, sondern allein darin, dass der von dem Leistungsträger erlassene und rechtsbeständige Bescheid Tatbestandswirkung auch gegenüber dem die Rückerstattung begehrenden Leistungsträger und damit im Verhältnis des Erstattungsberechtigten zum Erstattungspflichtigen entfaltet. Dies beruht wiederum darauf, dass Entscheidungen der fachlich zuständigen Leistungsträger im Interesse der Funktionsfähigkeit des gegliederten Systems der sozialen Sicherheit im Erstattungsverhältnis von den anderen Leistungsträgern beachtet werden müssen.
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Ist aber eine Hilfegewährung des leistenden und erstattungsberechtigten Trägers auch diesem selbst gegenüber mangels Aufhebbarkeit bindend geworden, muss diese Rechtsbeständigkeit auch im Verhältnis zu dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger Berücksichtigung finden. Sie führt dazu, dass die Erstattung in diesen Fällen nicht zu Unrecht erfolgt ist, weswegen mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 SGB X eine Rückerstattung ausscheidet (so BSG, Urteil vom 23.06.1993 aaO; Böttiger, aaO., § 112 Rn. 6 f.).
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Dieser Fall unterscheidet sich indessen von dem hier vorliegenden in einem maßgeblichen Punkt. Im Verhältnis des Klägers zum Beklagten geht es nicht darum, dass letzterer rechtswidrige Sozialleistung erbracht haben könnte und aus diesem Grunde (vgl. zu diesem Kausalzusammenhang Böttiger, aaO., § 112 Rn. 6) zu Unrecht Erstattungsleistungen des Klägers erhalten hätte. Die Erstattungsleistungen des Klägers erfolgten vielmehr deswegen zu Unrecht, weil der Kläger nicht der Schuldner dieses Erstattungsanspruchs war. Die gezahlten Erstattungsleistungen sind damit hier unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Leistungen gegenüber den betroffenen Spätaussiedlern unrechtmäßig, weshalb es auf die Rechtmäßigkeit dieser Hilfeleistungen oder – im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – auf die Bestandskraft und die eventuelle Aufhebbarkeit der ihnen zugrunde liegenden Bescheide nicht ankommt.
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Diese Unrechtmäßigkeit wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte einen ursprünglich bestehenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen wegen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X möglicherweise nicht mehr verfolgen kann. Einfluss auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 SGB X im Hinblick auf den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten hat dieser Umstand (anders als die zuvor erörterte Tatbestandswirkung von Bescheiden des Empfängers von Erstattungsleistungen) nicht. Ein Bescheid, der einen etwaigen Anspruch des Beklagten gegen den Beigeladenen zum Gegenstand hat und Bestandskraft im Verhältnis zum Kläger entfalten könnte, liegt nicht vor, so dass eine von den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits zu beachtende Tatbestandswirkung insoweit nicht eintreten kann.
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Hinzu kommt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene inzidente Prüfung eines Anspruchs des Beklagten gegen den Beigeladenen auch noch aus einem anderen Grunde Bedenken begegnet. Sie begründet die Gefahr widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. Da es sich bei der Frage, ob dem Beklagten ein Anspruch gegen den Beigeladenen zusteht, aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zu dem eigentlichen Streitgegenstand – dem Rückerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten – um eine rechtliche Vorfrage handelt, die an der Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) nicht teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 – 9 C 501.93 –, BVerwGE 96, 24 <26>), wäre der Beklagte nicht gehindert, einen Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen gerichtlich geltend zu machen. Damit aber ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in diesem Folgeprozess die Frage, ob ein solcher Anspruch vorliegt, anders als das angegriffene Urteil beantworten würde.
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Die vom Verwaltungsgericht angestellte allgemeine Risikoabwägung kann schließlich ebenfalls nicht zur Verneinung des Anspruchs des Klägers führen. § 112 SGB X sieht eine Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Erstattung vor, ohne auf der Rechtsfolgenseite Raum für derartige Abwägungsentscheidungen in Gestalt der Berücksichtigung von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eigener Rechtspositionen zu eröffnen. Abgesehen davon, dass sich hierfür im Gesetz kein Anhaltspunkt findet, stünde dies – wie das Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt – auch jedenfalls im Ergebnis im Widerspruch dazu, dass die Frist des § 111 SGB X im Rahmen des § 112 SGB X gerade keine Anwendung findet (BSG, Urteil vom 29.11.1990 aaO. unter Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte; Böttiger, aaO., § 112 Rn. 8; v. Wulffen, aaO., § 112 Rn. 5) und dass § 112 SGB X kein Verschulden voraussetzt (Böttiger, aaO., § 112 Rn. 3; Hauck, aaO., K § 112 Rn. 6). Das Urteil des Verwaltungsgerichts legt dem Kläger aber im Ergebnis Fahrlässigkeit zur Last, indem es ihm vorwirft, die für ihn selbst geltenden Zuständigkeitsvorschriften nicht richtig ausgelegt zu haben, und leitet daraus für den Kläger ungünstige Rechtsfolgen ab, obwohl der Beklagte – wie das Verwaltungsgericht selbst anführt – demselben Irrtum unterlegen ist. Zudem messen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Frist des § 111 SGB X eine entscheidende Funktion bei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt entgegen dem Willen des Gesetzgebers damit dazu, dass im Ergebnis die Fristenregelung des § 111 SGB X doch – wenn auch nur im Hinblick auf den Anspruch gegen einen Dritten – im Rahmen des § 112 SGB X Anwendung findet und dass Verschuldensgesichtspunkte eine maßgebliche Rolle spielen. Dieser der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufenden Ansicht ist nicht zu folgen.
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Die Berücksichtigung von Verschuldensgesichtspunkten ist zwar auch in der Literatur gelegentlich für zulässig gehalten worden, jedoch nur für den Fall, dass das Verhalten des die Rückerstattung beanspruchenden Leistungsträgers die Verfolgung von Erstattungsansprüchen des in Anspruch genommenen Leistungsträgers gegen einen Dritten wegen Versäumung von Fristen nicht oder nicht mehr zulässt (so Grüner, SGB, § 112 SGB X Anm. III.2). Eine derartige Begrenzung des Anspruchs hat im Wortlaut des § 112 SGB X indessen keinen Niederschlag gefunden; zudem wären ihre Voraussetzungen hier auch nicht gegeben, da das Verhalten des Klägers nicht für den möglichen Ablauf der Frist des § 111 SGB X kausal war. Vielmehr hat der Kläger alsbald nach Ergehen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.02.2002 – 12 B 99.3697 – den Beklagten mit Schreiben vom 10.04.2002 auf die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Zweifel an seiner Zuständigkeit hingewiesen. Eine weitergehende Pflicht zur Unterrichtung des Beklagten kann nicht angenommen werden, so dass die Fristversäumung nicht auf eine pflichtwidrige Unterlassung seitens des Klägers zurückzuführen ist.
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Ganz abgesehen davon vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Risikos der fehlerhaften Anwendung von Artikel 7 BayAGBSHG auch inhaltlich nicht zu überzeugen, da von dem Kläger, auch wenn ihm das bayerische Landesrecht vertrauter sein wird als dem Beklagten, nicht erwartet werden kann, dass er die fraglichen Zuständigkeitsvorschriften entgegen der Rechtsauffassung des ihm übergeordneten Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie entgegen der Ansicht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (vgl. das Schreiben des Klägers vom 10.04.2002) auslegt und anwendet, jedenfalls nicht bis zum Bekanntwerden der dieser Auffassung entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine tatsächliche Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Risikoverteilung zu Lasten des Klägers ist damit nicht gegeben.
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Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus den im Zivilrecht geltenden Maßstäben. Eine vergleichende Heranziehung des Bereicherungsrechts der §§ 812 ff. BGB zeigt, dass dort das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit rechtsgrundlos Geleistete nur dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB). Eine solche positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung, wie sie § 814 BGB voraussetzt (Stadler, in: Jauernig, BGB, 11. Aufl., 2004, § 814 Rn. 3), lag beim Kläger bei der Zahlung der Erstattungsleistungen an den Beklagten indessen nicht vor.
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Der Kläger hat in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen, da die Klage auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist und das einschlägige materielle Recht keine die Verzinsung ausschließende Vorschrift enthält (BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 – 11 C 22.94 –, BVerwGE 99, 53 <53 f.>). Die allgemeinen Vorschriften über die Verzinsung finden auch in Erstattungsstreitigkeiten unter Sozialhilfeträgern Anwendung (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 – 5 C 27.99 –, BVerwGE 111, 213 <219>).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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