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Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seines Vaters für dessen Haftungsschulden unbeschränkt, d. h. sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem übrigen Vermögen haftet.
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1. Der Kläger ist Alleinerbe seines am 7. August 1987 verstorbenen Vaters (A).
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Er errichtete am 10. September 1987 ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis (Inventar), in dem er folgende Angaben machte:
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Der Nachlass seines Vaters sei überschuldet. Der Notar habe ihn darüber belehrt, dass er als Erbe nach § 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - verpflichtet sei, die Eröffnung des Nachlasskonkurses oder des Vergleichsverfahrens zu beantragen. Einziger Nachlassgläubiger seines Vaters sei die Firma GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH.) Diese habe mit Schreiben vom 31. August 1987 auf die Eröffnung des Konkursverfahrens verzichtet. Der Nachlass bestehe aus folgenden Aktiva und Passiva:
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| Nachlassmasse |
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| bewegliche Sachen: |
| Kleidung und sonstige persönliche Sachen |
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| Münzsammlung, wie in der Anlage einzeln bezeichnet |
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| Waffen |
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| Grundstück Gemarkung WJ matt , Flst. Nr. |
| eingetragen im Grundbuch von W Blatt Nr. |
| Wert des Grund und Bodens |
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| Wert der Gebäude |
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| Bargeld |
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| Girokonto |
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| Sparbuch |
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| Girokonto |
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| Summe |
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| Nachlassverbindlichkeiten |
| Beerdigungskosten |
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| Forderungen der Fa. GmbH |
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| Grundschulden: |
| Die Forderungen der Fa. GMBH seien mit |
| Grundschulden über 500.000 DM und 750.000 DM auf |
| dem Grundstück der Gemarkung W abgesichert, |
| eingetragen in Abteilung III Nr. 3 und 4 |
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| Summe |
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Hinsichtlich der im Nachlassverzeichnis aufgeführten Forderungen der Fa. GmbH in Höhe von 1.035.00 DM liegen keine Unterlagen mehr vor.
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| Gemäß der notariellen Urkunde belehrte der Notar den Kläger über |
| - die Möglichkeit der Erbausschlagung und Ausschlagungsfrist |
| - die unbeschränkte Erbenhaftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB |
| - die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, namentlich durch |
| Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB), Verschweigung (§ 1974 BGB), Nachlassverwaltung |
| und Nachlasskonkurs (§§ 1975 ff. BGB). |
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Er wies den Kläger darauf hin, dass die Errichtung eines Inventars nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung führe, sondern dem Erben lediglich die Möglichkeit erhalte, seine Haftung nach Maßgabe der §§ 1973, 1974, 1975 ff. BGB zu beschränken.
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2. Mit Schreiben vom 12. November 1987 kündigte das damalige Finanzamt - FA - (jetzt Außenstelle des beklagten FA ) dem Kläger an, dass es beabsichtigte, ihn als Gesamtrechtsnachfolger des A für alle dessen Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 45 AO in Anspruch zu nehmen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 1987, er habe mit der Rechtsfolge der beschränkten Erbenhaftung ein Inventar errichtet.
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Mit Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 nahm das FA den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater für folgende Steuerrückstände der Fa. GMBH gemäß § 71 der Abgabenordnung - AO - in Haftung:
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| 1977 |
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| 1978 |
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| 1979 |
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| 1980 |
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| Gesamtbetrag der Haftung |
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Der Haftungsschuld lagen Hinterziehungshandlungen des A zugunsten der Fa. GMBH zugrunde. Die Fa GMBH war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach liechtensteinischem Recht. Vertraglicher Gesellschaftszweck der Fa. GMBH war der Import und Export von Maschinen und Fahrzeugen und alle im Interesse des Unternehmens zu führenden Geschäfte. A war in den Jahren 1968 bis 1979 für die Fa. GMBH geschäftsleitend tätig gewesen und hatte hierbei seine Anzeige- und Erklärungspflichten verletzt und gemäß § 370 AO Steuerhinterziehung zugunsten der Fa. GmbH begangen. Die Eintragung der Fa. GMBH im Handelsregister wurde am 27. Januar 1994 gelöscht.
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Der gegen den Haftungsbescheid erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1994 zurückgewiesen. Im Einspruchsverfahren wurde die Haftungsschuld für Vermögensteuer wegen inzwischen eingegangener Zahlungen wie folgt herabgesetzt:
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| DM Vermögensteuer |
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| 1979 |
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| 1980 |
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| Gesamtbetrag der Haftung |
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Mit Urteil vom 6. Dezember 2001, auf das ergänzend verwiesen wird, wies das Finanzgericht Baden-Württemberg die unter dem Aktenzeichen 3 K 207/94 geführte Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid ab. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 2004 (Az: I B 34/02) als unbegründet zurückgewiesen.
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3. Im April 1993 übereignete B (die Mutter des Klägers, im Folgenden: B) dem Kläger die Grundstücke mit der Flurnummer …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr. ) und … (Grundbuch von E Blatt Nr. ). Das FA beantragte am 31. Mai 1994 zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 die Eintragung von Zwangshypotheken auf diesen Grundstücken, die am 22. Juni 1994 eingetragen wurden. Auf Antrag des FA wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. August 2005 die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.
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4. Im Jahr 1994 stellte der Kläger fest, dass sich die - nach seinen Angaben im Nachlassverzeichnis an die Fa. GMBH abgetretenen - Grundschuldbriefe über 500.000 DM und 750.000 DM im Nachlass des A befanden. Er trat die Grundschuld über 500.000 DM im Jahr 1995 an die Volksbank und zu einem späteren Zeitpunkt die Grundschuld über 750.000 DM an seinen Geschäftspartner S ab.
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5. Zu dem Wert des Nachlassgrundstücks J matt , W, Flst. Nr. , dessen Zwangsversteigerung vom AG angeordnet wurde (die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch erfolgte am 8. Juni 2005), liegen zwei Verkehrswertgutachten vor:
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Gemäß dem von Dipl.-Ing. CS erstellten Gutachten vom 23. Juli 1996 beläuft sich der Verkehrswert des Grundstückes und der sich darauf befindlichen Gebäude auf 600.000 DM. In dem vom AG im Zwangsversteigerungsverfahren mit Beweisbeschluss vom 20. September 2005 erhobenen Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Sch vom 3. März 2006 wird der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 24. November 2005 mit 90.000 EUR angegeben.
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Der Kläger lässt seine Klage, mit der er die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die von B übertragenen Grundstücke begehrt, wie folgt begründen:
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Er hafte dem FA ausschließlich mit dem Nachlass seines verstorbenen Vaters, nicht jedoch mit seinem gesamten Vermögen, da er gegenüber dem FA die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erhoben habe. Durch die Errichtung des Nachlassverzeichnisses sei seine Haftung wirksam auf den Nachlass beschränkt worden.
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Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Unterlagen er die Verbindlichkeit gegenüber der Fa. GMBH entnommen habe. Aufgrund seines Kenntnisstandes zum Zeitpunkt des Erbfalles bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des Nachlassverzeichnisses habe er jedoch davon ausgehen müssen, dass solche Forderungen bestanden. In der Folgezeit habe die Fa GMBH ihre Forderungen nicht mehr geltend gemacht.
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Erst Jahre später - etwa im Herbst 1994 - habe er festgestellt, dass sich die vorgeblich an die Fa. GMBH abgetretenen Grundschuldbriefe im Nachlass befunden hätten. Dies habe jedoch die Dürftigkeit des Nachlasses nicht entfallen lassen. Denn selbst wenn die Forderungen der Fa GMBH nicht durch Grundpfandrechte gesichert gewesen seien, sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in Höhe von 600.000 DM überschuldet gewesen.
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Er bestreite die Behauptung des FA, er habe vorsätzlich ein falsches Nachlassverzeichnis errichtet. Er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass sein verstorbener Vater Steuerschulden gehabt habe. Er habe dies auch nicht für möglich gehalten und damit die Benachteiligung von Nachlassgläubigern nicht in Kauf genommen.
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Auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 9. September 2005, 31. Januar 2006 und 7. April 2006 wird ergänzend Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch von W Blatt Nr. und im Grundbuch von E Blatt Nr. wie folgt für das FA eingetragenen Zwangshypotheken:
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| Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 1 über 20.000 DM |
| Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 2 über 6.000 DM |
| Flurstück-Nr. … in W unter Abt. III lfd. Nr. 3 über 8.000 DM |
| Flurstück-Nr. … in E unter Abt. III lfd. Nr. 1 über 20.600 DM |
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für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Vollstreckung sei zulässig, da keine Haftungsbeschränkung eingetreten GmbH
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Die Errichtung des Nachlassverzeichnisses führe nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung, sondern erhalte dem Erben lediglich die Möglichkeit, seine Haftung nach Maßgabe der § 265 AO GmbH V. m. § 781 ZPO GmbH V. m. §§ 1975, 1990 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beschränken. Diese möglichen Alternativen zur Haftungsbeschränkung seien vorliegend vom Kläger nicht ergriffen worden.
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Der von der Fa. GMBH erklärte Verzicht auf das Nachlassinsolvenzverfahren habe nur Wirkung für diese entfalten können und sei ohne Auswirkung auf die Ansprüche des Finanzamts geblieben. Jeder Nachlassgläubiger könne im Rahmen des § 1980 BGB nur für sich selbst handeln. Die Antragspflicht des Erben nach § 1980 BGB entfalle nur, wenn sie ihm von sämtlichen Nachlassgläubigern erlassen werde und ende erst mit Anordnung der Nachlassverwaltung.
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Die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB seien nicht gegeben. Die Anordnung der Nachlassverwaltung, bzw. die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei nicht wegen Unzulänglichkeit der Masse untunlich gewesen, da der Wert der im Nachlassverzeichnis aufgeführten Nachlassaktiva in Höhe von etwa 439.000 DM ausreichend zur Deckung der Kosten dieser Verfahren gewesen wäre.
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Auch hafte der Kläger gemäß § 2005 BGB unbeschränkt, da er ein unrichtiges Inventar erstellt habe. Mit der Einstellung der Forderungen der Fa. GMBH und ihrer dinglichen Sicherung in das Inventar habe er vorgetäuscht, eine Prüfung der Schuld hinsichtlich ihres Bestehens und ihrer Höhe vorgenommen zu haben. Damit habe er in Kauf genommen, dass weitere Nachlassgläubiger - etwa das FA - von der Überschuldung des Nachlasses ausgingen und von einer Einziehung ihrer Forderungen absahen.
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Auf die Schriftsätze des FA vom 16. November 2005 und 28. Februar 2006 wird ergänzend verwiesen.
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Am 11. Mai 2006 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf deren Protokoll verwiesen wird.
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Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung 3 Bände Vollstreckungsakten und ein Band Haftungsakten des FA für den Kläger sowie die beigezogenen Gerichtsakten aus dem Klageverfahren des Klägers gegen den Haftungsbescheid (Az.: 3 K 207/94) und aus den Klageverfahren der Fa. GMBH wegen Körperschaftsteuer 1968 - 1976 (Az.: 3 K 43/87), Körperschaftsteuer 1977 - 1979 (Az: 3 K 44/87) vor.
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