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Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungs-/ bzw. Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1, 2 VwGO) und innerhalb der 1-monatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2 VwGO erhoben, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zur Seite (I.), noch ist die von der Stadt T. verfügte Ausweisung rechtlich zu beanstanden (II.). Der Kläger wird durch den Bescheid der Stadt T. vom ... 2004 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004 deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zur Seite.
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1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom ... 2004 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch des Klägers noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom ... 2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30.06.2004 (BGBl. I, S. 1950).
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Für die Frage, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon als Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 13 S 2949/04 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Für die Frage, ob die die beantragte Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium T. in dem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte allein unter Verweis auf die entgegenstehenden Regelversagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AufenthG. Auch insoweit ist daher für das Verpflichtungsbegehren allein die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblich.
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2. Für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist unschädlich, dass dieser im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im November 2004 seinen Wohnsitz in M. (Landkreis T.) genommen hat, so dass nunmehr das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt T., für dieses Begehren zuständig und daher auch passiv legitimiert wäre. Der Verpflichtungsantrag hat sich indes nicht in der Hauptsache erledigt, nachdem das Landratsamt T. eine wirksame Zustimmungserklärung zur Fortführung des Verfahrens durch die bisher beklagte Stadt T. gem. § 3 Abs. 3 LVwVfG abgegeben hat. Der Kläger hat hiergegen Einwendungen nicht erhoben.
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG, da diesem Begehren der spezielle Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegensteht.
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Zwar sind im Falle des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegen vor, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom ... 2003 in Erfüllung der vorausgehenden verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom ... 2003 festgestellt hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Indien vorliegen. Da die Bestimmung des § 53 Abs. 1 AuslG mit § 60 Abs. 2 AufenthG wörtlich übereinstimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich auch auf diejenigen Ausländer wie den Kläger anzuwenden, bei denen die inhaltsgleichen tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes festgestellt sind. Liegen die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis im Regelfalle erteilt werden, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift.
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Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht hier aber bereits der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen, da der Kläger sich Handlungen zu Schulden kommen hat lassen, welche den Zielen und Grundsätzen der vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwider laufen.
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Die Kammer teilt dabei auch zum maßgeblichen derzeitigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom ... 2003 vertretene Einschätzung, wonach bei dem Kläger die Voraussetzungen der fast wortgleichen Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG vorgelegen haben. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG bzw. der inhaltsgleichen Nachfolgerbestimmung des Aufenthaltsgesetzes für das gegenständliche ausländerrechtliche Verfahren bereits aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom ... 2003 bzw. in entsprechender Anwendung von § 41 AsylVfG bindend feststeht, was mangels Beteiligtenidentität auf der Passivseite (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) bzw. des einer extensiven Auslegung nicht zugänglichen Ausnahmecharakters der Norm des § 41 AsylVfG wohl abzulehnen sein dürfte. Jedenfalls beanspruchen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem Urteil vom ... 2003 hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vollinhaltliche Geltung. Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem Urteil ausführlich darlegte, widerspricht jede Handlung den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, die geeignet ist, den Terrorismus zu fördern. Eine derartige Unterstützungsleistung hat der Kläger entfaltet, indem er als aktiver Funktionär und zudem in einer hervorgehobenen Position (zuerst Schatzmeister, ab 2002 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Vorsitzender der ISYF in Baden-Württemberg) strukturell in diese Organisation eingebunden ist. Es gibt zwar auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF, sei es als Organisation auf Bundesebene oder auf Landesebene in Baden-Württemberg oder in anderen Bundesländern, Straftaten oder terroristische Straftaten im Inland begeht (vgl. hierzu insbesondere die Auskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 19.06.2001 an das VG Sigmaringen). Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dem vorerwähnten Urteil vom ... 2003 ausführlich darlegte, bestehen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die hiesige ISYF in Indien den Terrorismus durch die zur Verfügungstellung von Geld fördert. Das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Hinsicht im gegenständlichen Verfahren zu diesen finanziellen Verbindungen der deutschen Sektion der ISYF zu den indischen Schwesterorganisationen ist nicht geeignet, diese überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem erwähnten Urteil in Frage zu stellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die finanziellen Verhältnisse der ISYF wie vom Kläger behauptet in den letzten zwei Jahren derartig verschlechtert haben, dass ein Transfer von finanziellen Mitteln aus Deutschland nach Indien derzeit praktisch nicht mehr möglich ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, wird hierdurch die Bereitschaft der ISYF in Deutschland, den Terrorismus in Indien finanziell zu unterstützen, nicht durchgreifend in Frage gestellt; außerdem besagt der derzeitige Zustand nichts entscheidendes für die künftige Entwicklung. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich gerade keine Anhaltspunkte für eine ernst gemeinte innere Abkehr der deutschen Sektion der ISYF von den terroristischen Bestrebungen in Indien entnehmen; vielmehr trägt er selbst vor, dass allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit
derzeit
keine finanzielle Unterstützung mehr erbracht wird. Die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebot es deshalb nicht, die benannten Zeugen J. D. S. bzw. B. S. D. zu der Frage zu vernehmen, ob und in welchem Umfang die deutsche Sektion der ISYF Transferleistungen nach Indien im gegenwärtigen Zeitpunkt erbringt. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass auch ein etwaiger Beweisantrag - welchen der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung trotz schriftsätzlicher Ankündigung freilich nicht gestellt hat - in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen gewesen wäre.
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Die Kammer misst der Tatsache, dass die ISYF gemäß dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene als terroristisch qualifiziert wird, eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. für eine derartige tatsächliche Indizwirkung dieser Einstufung BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -). Auch in dem Anhang zu dem derzeit gültigen gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 29.05.2006 (2006/380/GASP) zur Aktualisierung des vorgenannten gemeinsamen Standpunktes (2001/931/GASP) wird die ISYF unter laufende Nr. 20, die Babbar Khalsa unter laufende Nr. 8 als terrorismusverdächtige Organisation genannt. Nicht zu folgen vermag die Kammer dabei dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, diese Einstufung der ISYF als terrorismusverdächtigte Organisation auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene beruhe allein aufgrund der Vorgaben der ehemaligen indischen Regierung in dem Prevention of Terrorism Act (POTA), welcher nunmehr außer Kraft getreten sei. Zwar ist der Prevention of Terrorism Act (POTA) im September 2004 außer Kraft getreten; seine materiell-rechtlichen Regelungen wurden aber in den Unlawful Activities (Prevention) Act übernommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: 19.10.2005, S. 8; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.11.2005 - 1 B 492/03.A -). Dieser enthält ebenso wie die POTA einen Anhang mit einer Liste als terroristisch eingestufter Organisationen. Auch im Anhang zum Unlawful Activities (Prevention) Act ist die ISYF enthalten. Im Übrigen dürfte die Qualifizierung der ISYF als terroristische Organisation entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht allein auf Vorgaben der indischen Regierung, sondern auf eigenen Ermittlungen der beteiligten Regierungen bzw. der Kommission der europäischen Gemeinschaft beruhen.
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4. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der allgemeineren Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht bereits deshalb nicht, weil jedenfalls für den Fall, in dem die Unmöglichkeit der Ausreise auf ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestelltes Abschiebungshindernis gestützt wird, die Spezialvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG eine abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -).
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Die im Bescheid der Stadt T. vom ... 2004 verfügte Ausweisung des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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1. Der Erfolg des Begehrens des Klägers ist insoweit nach den §§ 45 ff. des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 in der Fassung des Gesetzes vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361) - Ausländergesetz - zu beurteilen. Denn maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Ausweisungsverfügung ist - jedenfalls sofern dem Kläger keine europarechtliche Freizügigkeit oder der Schutz des Assoziationsabkommens der europäischen Gemeinschaft mit der Türkei zur Seite steht - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des (Widerspruchs-) Bescheides (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -).
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2. Gem. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG ist ein Ausländer in der Regel auszuweisen, wenn bei ihm die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vorliegen, d.h. wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
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Zutreffend geht die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass im Falle des Klägers hinreichender Verdacht für eine Unterstützung des internationalen Terrorismus im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG bestehen. Zurecht geht die angefochtene Verfügung davon aus, dass der hier anwendbare Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck nicht zu eng auszulegen ist, insbesondere keinen vollen Nachweis erfordert, dass der betroffene Ausländer tatsächlich den internationalen Terrorismus unterstützt. Vielmehr wurde diese Gesetzesbestimmung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 eingeführt in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373/2001 dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -). Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint. Als erhebliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und der Gefährdungspotential stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an, wie unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus oder des Fehlens jeglicher Distanzierung gewürdigt werden. Die potentielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie der Völkergemeinschaft ausgeht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den Unterstützungstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu subsumieren. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich (anders wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -). Die Schwelle für das Eingreifen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ist angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG. Nach dem oben unter I. Ausgeführten ist die ISYF als eine den internationalen Terrorismus fördernde Organisation im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG anzusehen. Auch ist der Kläger als langjähriges Mitglied zum Teil in führender Position, vor allem seit dem Jahr 2002 als Präsident der baden-württembergischen Untergliederung der ISYF, in herausgehobenen Position für diese Organisation tätig. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger allein aufgrund seiner formalen Position als Präsident eines Landesverbandes der ISYF in nicht unerheblicher Weise auf die Willensbildung der Gesamtorganisation in Deutschland Einwirkung nimmt und über deren Aktivitäten umfassend im Bilde ist. Dadurch unterstützt der Kläger auch die terroristischen Bestrebungen der ISYF, welche sich nach dem oben gesagten in der Vergangenheit vor allem in der zur Verfügungstellung von finanziellen Mitteln für den Terrorismus in Indien äußerten.
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2. Zurecht ging die Stadt T. vom Vorliegen eines Regelfalles nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG aus, so dass die Ausweisung ohne Ermessensbetätigung (§§ 45, 46 Nr. 2, 4 AuslG) zu verfügen war. Der vorliegende Fall hebt sich nicht durch gesonderte Umstände des Einzelfalles von der Menge gleich gelagerter Fälle ab, so dass nicht von einem atypischen Kausalverlauf und der Widerlegung der Regelwirkung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 -; BVerwG, Beschluss vom 24.08.1995 - 1 B 254.94 -). Bei der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung wären. Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Antragsteller entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.1994 - 11 S 1202/94 -). Im Ergebnis zurecht geht die Beklagte davon aus, dass im Falle des Klägers keine derartigen atypischen Umstände vorliegen, diese insbesondere nicht durch die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Indien gem. § 53 Abs. 1 AuslG begründet werden. Allein die Tatsache, dass der Kläger aufgrund dieses festgestellten Abschiebungshindernisses nicht in sein Heimatland zwangsweise zurückgeführt werden kann, begründet keine eine Abweichung von der Regelwirkung gebietende Atypik. Wie sich bereits der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG entnehmen lässt, ist die Ausweisung eines Ausländers, selbst wenn dieser als Asylberechtigter anerkannt ist oder wenn bei ihm ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil sie ggf. nicht in eine tatsächliche Abschiebung in sein Heimatland mündet (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 -). Eine atypische Fallkonstellation wird entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht dadurch begründet, dass die Ausweisungsverfügung auf der Grundlage der gleichen Erkenntnisse ergeht, welche für die Versagung des Flüchtlingsstatus gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ursächlich waren.
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Einer Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, da der Antrag insoweit wegen der Ablehnung der Klage ins Leere geht.
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Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
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