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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Nach § 6 Abs. 3 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996 (im Folgenden: KAG a.F.) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und der Anmeldung von Hundehaltungen - Hundesteuersatzung - vom 4.12.1996 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden.
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Nach § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2004 als Halterin der beiden Hunde „Blümchen“ und „Ela“ und damit als steuerpflichtig anzusehen.
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Die Auslegung des Begriffs „Halter eines Hundes“ ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2). Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).
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Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Klägerin erfüllt. Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO). Maßgebend ist vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ als auch im Rechtsverkehr nach außen die Tiere allein der Klägerin zugeordnet sind. Die Tiere halten sich tatsächlich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, sie hat die Hunde „zur Verfügung“ und kann über diese bestimmen. Die Hunde sind ihr aber nicht nur zeitlich und räumlich zugeordnet, in gewissem Umfang wendet sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trägt damit einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Hunde von der Pflegefamilie - also der Klägerin - zu versichern sind und für Schäden, die die Hunde verursachen, der Verein nicht haftet. Haftet der Verein aber im Außenverhältnis nicht und fehlt es ihm - wie im hier zu beurteilenden Fall - auch an der Bestimmungsmacht über die sich bei der Klägerin befindlichen Tiere, kann er von vornherein nicht der Halter sein.
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Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie - entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung - tatsächlich für die Versicherung der Hunde aufkommt. Bereits damit trägt die Klägerin einen besteuerbaren Aufwand. Darüber hinaus hat sie auch nicht ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr die verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. spendenwilligen Dritten
in vollem Umfang
erstattet werden. Angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ bzw. den Vereinsmitgliedern kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Kosten bei der Klägerin verblieben sind; in diesem Zusammenhang fehlt auch jeder Vortrag dazu, auf welche Weise eine irgendwie geartete Kostenbelastung für die Klägerin in der Vergangenheit ausgeschlossen werden konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, die übrigen Vereinsmitglieder und andere spendenwillige Dritte hätten ihr die angefallenen Kosten auf Anforderung vollständig ersetzt, verbleibt bei ihr - so zu Recht das Verwaltungsgericht - das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.
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Der Umstand, dass die Klägerin die Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Verwahrlosung oder gar dem Tod zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108). Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen, Zweck sei allein die Weitervermittlung der Tiere. Da sich die Hunde tatsächlich seit Jahren bei der Klägerin befinden, ist der Zweck der Weitervermittlung in den Hintergrund getreten; die Klägerin ist jedenfalls bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Einkommens- oder Vermögensverwendung vorgenommen wird.
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Auch der Einwand der Klägerin, sie trage den finanziellen Aufwand für die Hunde deshalb nicht, weil ihre Kosten (Versicherung, Nahrungs- und Tierpflegekosten) als „Sachspende“ an den Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine Leistung gegenüber dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ erbracht. Denn die Tiere sind - wie oben dargelegt - gerade der Klägerin und nicht dem Verein zugeordnet; ist der Verein aber nicht Halter der Tiere, kann er von der Klägerin auch keine Sachspende in Form der Übernahme der Kosten für die Versicherung, die Nahrung und die Pflege der Tiere zugewandt erhalten.
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Schließlich wird die Steuerpflicht der Klägerin auch nicht durch ihre Behauptung in Frage gestellt, mit der Aufnahme der Tiere übernehme sie die Aufgabe der Beklagten, weil ansonsten die herrenlos streunenden Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet gefährden würden. Es steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch streunende Hunde nach §§ 1, 3 PolG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Maßnahmen dürfen - mit anderen Worten - der Ortspolizeibehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufgedrängt werden; das gilt erst recht im Vorfeld einer Gefahr, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, da die Hunde „Blümchen“ und „Ela“ wohl zu keinem Zeitpunkt herrenlos im Gemeindegebiet der Beklagten herumgestreunt sind. Allein zuständig für die Gefahrenabwehr ist mithin die Ortspolizeibehörde - und nicht die Klägerin -, zumal keine Anhaltspunkte für einen Eilfall bzw. dafür ersichtlich sind, dass die Ortspolizeibehörde nicht in der Lage ist, bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen zu ergreifen und die Hunde etwa im Tierheim des Tierschutzvereins Göppingen e.V. unterzubringen.
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Ist nach alledem die Klägerin bereits auf der Grundlage ihres Vortrags als Halter der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS anzusehen, kommt es auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 HStS nicht mehr an.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss
vom 26. Mai 2008
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.199,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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