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Das Gericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Der Beklagte hat zutreffend gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG lediglich die positiven Einkünfte des Vaters des Klägers als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzurechnendes Einkommen gewertet. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1986, 1 BvR 363/86, juris = FamRZ 1987, 901). Dadurch ergaben sich für die drei Bewilligungszeiträume nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zurückzufordernde Beträge von insgesamt 16.217 EUR (BWZ 1: 4 x 530 EUR + 4 x 528 EUR; BWZ 2: 7 x 432 EUR + 582 EUR + 7 x 585 EUR; BWZ 3: 9 x 476 EUR). Die aufgelösten Vorbehalte waren auch wegen eines Aktualisierungsantrags bzw. wegen nicht vorliegender Steuerbescheide nach § 24 Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BAföG zu Recht ergangen.
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Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zu Recht unter Verweis auf § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG ausgeführt, dass eine Bewilligung von Vorausleistungen auf den am 27.02.2008 hilfsweise gestellten Antrag nicht möglich ist, da der Bewilligungszeitraum bereits abgeschlossen ist. Aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers ist auch eine sogenannte Vorausleistungseinrede (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, 11 C 6/92, juris) ausgeschlossen, auch wenn der Wortlaut eine andere Auslegung wohl zuließe. Im „Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (BT-Drs. 13/1301 vom 09.05.1995, S. 12 f.) heißt es zur Begründung:
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„Mit der Änderung wird … ausdrücklich klargestellt, daß Vorausleistungen für abgelaufene Bewilligungszeiträume nicht bewilligt werden können. Denn es entspricht nicht der Zielsetzung des Ausbildungsförderungsrechts, Mittel für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist, rückwirkend zu leisten … Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieses Grundsatzes, dem die Verwaltungspraxis bereits in der Vergangenheit gefolgt ist, in den Gesetzeswortlaut wird die Konsequenz aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. November 1991 –- 5 C 32.87, FamRZ 1992, 991) gezogen, die die Einrede der Vorausleistung auch gegen die Rückforderung einer zunächst unter Vorbehalt geleisteten Förderung zugelassen und damit die Umgehung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 6 BAföG festgelegten Prinzips zumindest nicht ausgeschlossen hat. … Die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Ausbildungsförderungsrechts stehende Einräumung eines Vorausleistungsanspruchs bzw. der Einrede der Vorausleistung für abgelaufene Bewilligungszeiträume ist auch aus den von der Rechtsprechung herangezogenen Billigkeitserwägungen nicht geboten: Zwar haftet der Auszubildende, dem Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, persönlich für die Rückerstattung und kann im Einzelfall –- auf Grund der Regelung des § 1613 BGB – die Eltern nicht wegen Unterhalts für die Vergangenheit in Anspruch nehmen. Soweit er sich noch in der Ausbildung befindet, hat er aber die Möglichkeit, die zinslose Stundung der Rückforderung zu beantragen. Die Ämter für Ausbildungsförderung lösen diese Fälle nach den im Landeshaushaltsrecht eingeräumten Stundungsmöglichkeiten so, daß eine Gefährdung der Ausbildung vermieden wird.“
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Diese Regelung erweist sich als verfassungskonform, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist „vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. … Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.2005, 1 BvR 309/03, juris).“
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Durch die Regelung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG werden Auszubildende, die bereits im Bewilligungszeitraum glaubhaft machen, dass ihre Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, anders behandelt als Auszubildende, die einen entsprechenden Antrag erst danach stellen. Soweit dadurch wirkliche Vorausleistungen ausgeschlossen werden, bestehen gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht der Grundkonzeption der Ausbildungsförderung, Mittel nicht für abgeschlossene Zeiträume zu leisten (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG). Diese rechtfertigt die Differenzierung bei der Antragstellung.
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Auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung bezweckte Ausschluss einer Vorausleistungseinrede verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dadurch wird bewirkt, dass der Auszubildende die an ihn zuviel geleistete Ausbildungsförderung erstatten muss, obwohl er in vielen Fällen wegen der Vorgaben des § 1613 BGB keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern hat. Stünde ihm die Einrede – die unverzüglich geltend gemacht werden muss und zur Voraussetzung hat, dass die Ausbildung infolge einer Leistungsverweigerung der Eltern gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, aaO) – weiterhin zu, müsste sich die Behörde nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 (Nr. 2) BAföG an die Eltern wenden. Für diese Veränderung der Lastenverteilung von den Eltern (nach Rückgriff durch die Behörde) auf den Auszubildenden besteht jedoch ein sachlicher Grund, da es nach Abschluss des Bewilligungszeitraums keiner Sozialleistungen in Form von Vorausleistungen mehr bedarf, weil die Ausbildung insoweit nicht mehr gefährdet ist und eine Gefährdung durch die Rückzahlung anderweitig, z.B. durch Stundungen, vermieden werden kann. Schließlich können sogar zu verzinsende, aber langfristige Darlehen eine Gefährdung der Ausbildung ausschließen und Vorausleistungen entgegen stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003, 7 S 1697/02). Es ist dem Auszubildenden daher zumutbar, Auseinandersetzungen mit seinen Eltern über Unterhalt, der zu leisten gewesen wäre – auch wenn vielleicht kein zivilrechtlicher Anspruch mehr besteht –, selbst auszutragen. Ein Einstehen und eine Entlastung des Auszubildenden seitens der Behörde ist in diesen Fällen nicht geboten.
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Der Härteantrag des Klägers nach § 25 Abs. 6 BAföG – der in der Klagebegründung nicht mehr thematisiert worden ist – wurde ungeachtet der Frage, ob er noch Gegenstand der Klage ist, zu Recht nicht berücksichtigt, da der Antrag nicht vor dem Ende der jeweiligen Bewilligungszeiträume gestellt worden ist. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Frist kann auf die obigen Ausführungen zur Vorausleistungseinrede verwiesen werden. Das Ziel von § 25 Abs. 6 BAföG, eine Gefährdung der Ausbildung zu verhindern (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 25 Rn. 48), ist nach Ende eines Bewilligungszeitraums jedenfalls für diesen Zeitraum erreicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1990 (5 C 78/88, BVerwGE 87, 103) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemacht werden können, sich dabei aber auf seine Rechtsprechung zu „nachträglichen“ Aktualisierungsbegehren berufen, die es mittlerweile nach der Änderung der einschlägigen Vorschriften aufgegeben hat (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245).
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Eine – nicht ausdrücklich begehrte – Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand bezüglich des Vorausleistungsantrags bzw. der Vorausleistungseinrede scheidet nach § 27 Abs. 5 SGB X aus, weil es sich bei der Regelung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.09.2008, 12 BV 07.1939, juris). Dasselbe gilt für die Frist des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, nachdem der Kläger kostenpflichtig ist. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Bereits die Frage, ob durch § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG rechtmäßig auch eine Vorausleistungseinrede nach Ende des Bewilligungszeitraums ausgeschlossen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Änderung der Rechtslage nur zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Aktualisierungseinrede entschieden (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03), nicht jedoch zur weiteren Zulässigkeit einer nachträglichen Vorausleistungseinrede.
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