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Die Klage ist zwar zulässig, jedoch überwiegend unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kassenleistungen für die ihm für einen refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer Multifokallinse entstandenen Aufwendungen in Höhe von 4.502,98 EUR (vgl. Rechnung vom 10.05.2007).
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Der Kläger kann sich für den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht auf eine Zusage (Zusicherung) der Beklagten berufen. Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser im März 2007 per E-Mail bei der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten angefragt, ob die Kosten für einen Refraktionslinsenaustausch von der Beklagten übernommen würden. Er habe noch am Nachmittag einen Anruf von einem Mitarbeiter der Bezirksstelle bekommen, es würde kein Kostenvoranschlag benötigt und die Kosten der Operation würden selbstverständlich von der Beklagten übernommen. Es kann dahingestellt bleiben, welchen genauen Inhalt die vom Kläger an die Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten gesandte E-Mail hatte und inwiefern es - wie aus der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007 selbst hervorgeht - es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen zwischen dem Kläger und der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten gekommen ist. Denn selbst wenn man unterstellt, dass insofern kein Missverständnis vorlag, und durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine unbedingte Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde, kann hieraus ein Anspruch aufgrund einer Zusage (Zusicherung) nicht abgeleitet werden.
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Für die Tätigkeit der Postbeamtenkrankenkasse, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG). Eine der Ausnahmen des § 2 VwVfG liegt nicht vor; insbesondere handelt es sich bei den Erstattungsverfahren der Beklagten nicht um Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die Leistungsfestsetzung der Beklagten erfolgt in Form von Verwaltungsakten (Leistungsabrechnungen). Es gilt daher insofern § 38 Abs. 1 VwVfG, wonach eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Hieraus folgt, dass aus einer mündlichen Zusicherung eines Mitarbeiters der Bezirksstelle Frankfurt der Beklagten kein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Durch das Erfordernis der Schriftform als Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zusicherung soll vor allem Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt von Zusicherungen vorgebeugt werden; es dient insoweit der Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 38 RdNr. 20). Auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007), dass es im Rahmen einer mündlichen Zusage sehr leicht zu Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Zusicherung kommen kann. Aus der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 17.07.2007 geht hervor, dass der Inhalt der von einem Mitarbeiter der Beklagten mündlich gegebenen Zusicherung zwischen den Beteiligten streitig ist. So hat der Mitarbeiter der Beklagten nach Darstellung des Klägers aus der ihm zugesandten E-Mail entnommen, dass beim Kläger bereits zuvor eine Augen-OP mit Linsenaustausch aufgrund einer Erkrankung vorgenommen worden sei, diese Linsen wiederum defekt wären und ausgetauscht werden müssten. Offensichtlich sind somit der Kläger und der Mitarbeiter der Beklagten nicht von demselben Sachverhalt ausgegangen.
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Ein Leistungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus den Kassenleistungen betreffenden Satzungsbestimmungen (§ 30 ff. der Satzung der Beklagten) ableiten. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Postbeamtenkrankenkasse berechtigt, dies durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen.
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Im vorliegenden Fall lässt sich die medizinische Notwendigkeit des beim Kläger vorgenommenen refraktiven Linsenaustausches mit Implantation einer Multifokallinse nicht feststellen. Nach dem vom Kläger im Erstattungsverfahren vorgelegten augenärztlichen Befundbericht vom 30.03.2007 liegt bzw. lag beim Kläger eine Weit-, Stab- und Altersweitsichtigkeit vor. Damit lag keine Diagnose vor, die eine medizinische Notwendigkeit für einen Refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer Multifokallinse begründen konnte. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 17.08.2007 - zutreffend - die Voraussetzungen eines derartigen Eingriffes mitgeteilt: Es muss danach eine absolute Kontaktlinsenunverträglichkeit sowie eine absolute Brillenglas- oder Brillengestellunverträglichkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass weder Kontaktlinsen noch eine Brille auf Dauer getragen werden können. Diese Kriterien sind von der „Kommission Refraktive Chirurgie“ (KRC) aufgestellt worden, die sich aus Mitgliedern der wissenschaftlichen Fachgesellschaft der deutschen Augenärzte, der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte zusammensetzt. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass diese Voraussetzungen bei ihm vorgelegen haben. Vielmehr lagen bei ihm lediglich die oben genannten Fehlsichtigkeiten vor. Als Motivation für den Eingriff hat der Kläger selbst angegeben (vgl. Widerspruchsschreiben vom 17.07.2007), er habe sich für dieses Verfahren (d.h. das Verfahren des refraktiven Linsenaustausches) entschieden, weil seine Sehkraft wieder schlechter geworden sei und er deshalb eine neue Brille benötigt hätte, des Weiteren sei damit gleichzeitig eine Erkrankung durch „Grauen Star“ verhindert worden. Soweit der Kläger sich damit zusätzlich darauf beruft, die Operation sei zur Vorbeugung einer Erkrankung durch „Grauen Star“ durchgeführt worden, fehlt es damit bereits an der satzungsmäßigen Erstattungsvoraussetzung des Vorliegens einer Erkrankung. Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen sind nur nach Maßgabe des § 45 der Satzung der Beklagten erstattungsfähig, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
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Hingegen sind die mit Arztrechnung vom 19.04.2007 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 246,41 EUR erstattungsfähig. Sie beruhen auf einer am 20.03.2007 in der Universitätsklinik Frankfurt bei Prof. Dr. med. O. durchgeführten Untersuchung, mit der die Frage geklärt werden sollte, ob beim Kläger eine refraktiv-chirurgische Behandlung in Betracht kam. Diese Untersuchung war somit zwar auf den in Aussicht genommenen Eingriff bezogen, jedoch diente sie unter anderem auch gerade der Klärung der Frage, ob eine medizinische Indikation für den geplanten Eingriff bestand. Sie war damit auch Voraussetzung für eine hinreichend konkrete Anfrage des Klägers bei der Beklagten, ob die Kosten für einen derartigen Eingriff übernommen würden. Eine derartige augenärztliche Untersuchung kann von der Beklagten grundsätzlich nicht wegen fehlender Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen im Sinne des § 30 Abs. 3 der Satzung abgelehnt werden. Die Beklagte war sonach zu verpflichten, bezüglich dieser Aufwendung mit den satzungsgemäßen Kassenleistungen einzutreten.
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Aus dem mit diesem Urteil zugesprochenen Betrag stehen dem Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tage der Klageerhebung zu. Dies ergibt sich aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Soweit der Kläger einen Zinsanspruch (Verzugszinsen) ab dem Datum des ablehnenden Bescheids vom 10.07.2007 geltend macht, war die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 - 5 C 38/84 -, BVerwGE 80, 334, BVerwG, Urt. v. 22.03.1990, NVwZ 1991, 168). Im vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Verzugszinsen. Die Satzung der Beklagten enthält insoweit keine Regelungen. Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann besteht, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht (BVerwG, Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312). Vorliegend ist auch kein Fall eines Anspruchs auf Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gegeben, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.02.1995, BVerwGE 98,18; vgl. auch Urt. des erkennenden Gerichts vom 20.07.2005, Az.: 17 K 787/05, Juris).
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