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Die Parteien streiten über einen Schmerzensgeldanspruch des schwerbehinderten Klägers wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch seine Nichtbeschäftigung im Rahmen des Werkstattverhältnisses der Parteien. Der Kläger verlangt Euro 10.000,--.
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Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1981 bei der Beklagten in deren Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sein Bruder ist sein bestellter Betreuer.
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Im Rahmen seiner Beschäftigung in der WfbM der Beklagten führt der Kläger einfachste Montagetätigkeiten aus. Er erhält dafür das vorgeschriebene monatliche Mindestentgelt von Euro 67,--.
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Seit dem 22.11.2007 hat die Beklagte den Kläger von der Werkstatttätigkeit wegen von der Beklagten behaupteter und näher dargestellter behinderungsbedingter Verhaltsauffälligkeiten des Klägers freigestellt und beschäftigt ihn dort nicht mehr. Sie hat ihm angeboten ihn in einer anderen Einrichtung in K. zu betreuen, weil dort für jeweils drei behinderte Menschen ein Betreuer zur Verfügung steht, während in der WfbM das Verhältnis eins zu zwölf ist.
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Gegen diese Nichtbeschäftigung wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Klage vom 27.12.2007 und verlangte mit ihr neben seiner Weiterbeschäftigung auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die grundlose Freistellung von Euro 10.000,--.
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Ein Schmerzensgeld in selber Höhe wegen einer vorhergehenden weiteren durch Vergleich erledigten Freistellung sowie einer Kündigung hatte der Kläger zuvor mit Klage vom 28.02.2007 (Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, Az. 15 Ca 62/07) und danach mit Klage vom 17.03.2008 (Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, Az. 15 Ca 15 Ca 99/08) verlangt. Beide Male blieb sein Zahlungsverlangen erfolglos.
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Mit Bescheid vom 25.02.2008 stellte das Landratsamt O. - Amt für Soziales und Versorgung - die bisher gewährten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff. SGB XII zum 29.02.2008 ein. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers derzeit die für eine Förderung nötige Werkstattfähigkeit nicht vorhanden sei. In seiner Sitzung vom 16.01.2008 sei der Fachausschuss zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger müsse sich medizinischen und therapeutischen Maßnahmen unterziehen, um seine Werkstatt- und Gemeinschaftsfähigkeit wieder herzustellen. Gemeinschaftsfähigkeit sei im Übrigen Voraussetzung für alle Angebote der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Da dies fehle, würden die Eingliederungshilfeleistungen für die Betreuung des Klägers im Arbeitsbereich der H. Werkstätten zum 29.02.2008 eingestellt.
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Gegen diesen Aufhebungsbescheid hat der Kläger selbst Widerspruch eingelegt und Klage zum zuständigen Sozialgericht erhoben. Hierüber ist noch nicht entschieden.
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Mit Schreiben vom 28.02.2008, dem Klägervertreter am 29.02.2008 zugegangen, kündigte daraufhin die Beklagte aufgrund der Einstellung der Eingliederungshilfeleistungen den bestehenden Werkstattvertrag zum 29.02.2008. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage vom 17.03.2008. Zugleich verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes von Euro 10.000,--, da er durch die Kündigung wegen seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.01.2009, 9 Sa 60/08 rechtskräftig abgewiesen.
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Den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von Euro 10.000,-- wegen der behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch die Nichtbeschäftigung ab 22.11.2007 begründete der Kläger vor dem Arbeitsgericht damit, dass die Beklagte vertragsbrüchig sei und ihrer Beschäftigungspflicht aus dem Werkstattvertrag nicht nachkomme. Sie habe ihn nun bereits zum zweiten Mal grundlos von der Tätigkeit in der Werkstatt freigestellt, so dass sie wegen der wiederholten und gehäuften Nichtbeschäftigung ihm ein Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts schulde. Dieses werde wegen der Schwere der gesamten Umstände, insbesondere seiner Schwerstbehinderung und der Dauer der zu erwartenden Freistellung auf Euro 10.000,-- beziffert. Gründe für die Freistellung lägen nicht vor. Die von der Beklagten geschilderten Verhaltensweisen des Klägers, mit der seine fehlende Werkstattfähigkeit begründet werde, seien nicht zutreffend. Ebenso habe er nicht grundlos die Einnahme bestimmter Medikamente abgebrochen und auf diese Art und Weise selbst zur Verschlechterung seines gesundheitlichen insbesondere psychischen Zustandes beigetragen. Im Übrigen behauptet die Beklagte selbst, dass sein Verhalten Teil seiner Behinderung sei. Folglich habe sie ihn gerade auch wegen seiner Behinderung benachteiligt, indem sie ihn freigestellt habe. Darüber hinaus sei der Kläger nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung in der Einrichtung der Beklagten als Arbeitnehmer anzusehen. Zudem behandele die Beklagte ihre Mitarbeiter in der Werkstatt ungleich. Fehlverhalten anderer Mitarbeiter, insbesondere tätliche Angriffe habe sie ohne Ahndung gelassen, während sie den Kläger von dem Besuch der Werkstatt freistelle.
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Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt
beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 10.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht
beantragt,
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Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht grundlos freigestellt worden, sondern der Grund der Freistellung liege darin, dass er weder werkstattfähig noch gemeinschaftsfähig sei. Er sei extrem nervös und über den ganzen Tag hinweg aggressiv herausfordernd, habe Kollegen belästigt, weibliche Beschäftigte gar sexuell belästigt. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe der Kläger nicht dargelegt.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil weder sein Persönlichkeitsrecht durch die erfolgte Freistellung der Beklagten verletzt sei noch die Beklagte sich gar diskriminierend verhalten habe. Zwar könne die Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruches eines Arbeitnehmers eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellen. Diese müsse jedoch widerrechtlich und schuldhaft sein. Das sei vorliegend nicht der Fall, sondern die Beklagte habe den Kläger wegen dessen aggressiven und belästigenden Verhaltens gegenüber Betreuern und behinderten Kolleginnen freigestellt.
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Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 22.07.2009 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging fristgerecht am 03.08.2009 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde fristgerecht am 16.09.2009 begründet.
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Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Unrecht in der Zeit vom 23.11.2007 bis zum 29.02.2008 trotz eines in diesem Zeitraum fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt. Das erstinstanzliche Gericht habe dazu ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger wegen dessen aggressiven und belästigenden Verhaltens gegenüber Betreuern und behinderten Kolleginnen freigestellt habe. Das Gericht habe dabei einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der jedoch zwischen den Parteien streitig gewesen sei, denn der Kläger habe diesen schriftlichen Sachvortrag der Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom 09.06.2008 bestritten und vorgetragen, dass die beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers nicht zutreffend seien. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht keinen Beweis erhoben, sondern den streitigen Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt. Hätte das Arbeitsgericht Beweis erhoben, hätte sich herausgestellt, dass die Vorwürfe gegenüber dem Kläger haltlos seien. Es hätte sich ferner gezeigt, dass die Freistellung willkürlich gewesen sei und nur erfolgt sei weil der Kläger sich geweigert habe, das von der Beklagten gewünschte stärkere Medikament einzunehmen, obwohl das Verhalten des Klägers für eine Änderung des Medikamentes keinen Anlass gegeben habe. Daher sei die widerrechtliche Nichtbeschäftigung des Klägers von der Beklagten auch verschuldet worden.
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Der Kläger
beantragt
daher:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 16.07.2009, Az. 15 Ca 292/07 wird abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 10.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punken über dem Basiszinssatz ab 01.12.2007 zu zahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Bereits am 13.11.2007 sei der Kläger zu seinem Arzt Herrn Dr. B. gegangen und habe sich danach krankgemeldet. Am 22.11.2007, nach Ablauf der Krankmeldung sei er in telefonischer Absprache mit seinem Bruder und Betreuer bis zu einem weiteren Arzttermin freigestellt worden. Der Kläger sei daraufhin erneut zu Herrn Dr. B. gegangen und habe sich krankschreiben lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund der eskalierenden Gesamtsituation ein Gespräch mit einem Vertreter des Landratsamtes O. als Leistungsträger anberaumt worden. Am 04.12.2007 habe dieses Gespräch, bei dem neue Betreuungsmöglichkeiten für den Berufungskläger gefunden werden sollten stattgefunden. Unter diesen Umständen könne die Freistellung bis zu einem weiteren Arzttermin kein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Vielmehr sei der durchgehend krankgeschrieben gewesen bis zum 18.01.2008, danach habe er sich nicht mehr gemeldet. Im Übrigen sei die Freistellung zu Recht erfolgt, da die Beklagte verpflichtet sei, Schaden von den übrigen in der Werkstatt beschäftigen behinderten Menschen und ihren Arbeitnehmern fernzuhalten. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten des Klägers habe eine grundlose Freistellung gerade nicht vorgelegen. Im Rahmen eines der Beklagten zuzubilligenden Beurteilungsspielraumes sei ihre Entscheidung, den Kläger zunächst freizustellen verhältnismäßig und angemessen gewesen. Auch treffe der Vorwurf nicht zu, die Beklagte behandele die behinderten Menschen ungleich. Die vom Kläger geschilderten Sachverhalte, welche im Übrigen so nicht zuträfen, lägen schon mehr als zehn Jahre zurück und könnten daher für eine Ungleichbehandlung im Jahr 2007 nicht herangezogen werden. Rein fürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld deutlich zu hoch sei.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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