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| | Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet. |
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| | Die Zahlung der Schuldnerin erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 131 I Nr. 1 i.V.m. § 139 InsO. Die Zahlung wurde am 02.02.2006 vorgenommen, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 02.03. 2006 beim Insolvenzgericht ein. |
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| | Durch die Zahlung von 1.000,00 EUR an die Gerichtsvollzieherin im Rahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckung wurde der Beklagten eine inkongruente Deckung gewährt, da sie die Befriedigung nicht in der Art zu beanspruchen hatte. |
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| | Leistungen / Zahlungen, die innerhalb der Zeiträume des § 131 InsO auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind stets als inkongruent anzusehen (für den Dreimonatszeitraum: BGH, Urteil v. 08.12.2005, IX ZR 182/01 m. w. N.) . Daraus folgt, dass gerade Zahlungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleistet wurden, zu einer inkongruenten Deckung führen, obwohl ein rechtskräftiger Titel erlangt wurde. |
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| | Im Rahmen des § 131 I Nr. 1 InsO wird allein auf objektive, nicht auf subjektive Kriterien abgestellt; die Tatsache, dass die Beklagte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts wusste, steht der Rückforderung daher nicht entgegen. |
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| | Die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO, die die Klägerin im Insolvenzverfahren angezeigt hatte, führt nicht zum Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung. |
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| | Hier führt die Rückabwicklung der angefochtenen Zahlung vordergründig zwar lediglich zu einer Besserstellung der Massegläubiger, woraus gefolgert werden könnte, eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger scheide aus, jedoch dient das Verfahren nach § 208 InsO mittelbar den Interessen aller Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist hier nur als Vorstufe zur Befriedigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht; diese bleiben wegen eines völligen Ausfalls erst recht benachteiligt (Münchener-Kommentar-InsO - Kirchhof 2. Auflage 2008 § 129 Rdn. 105a). Es widerspricht darüber hinaus auch dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung und damit dem Anfechtungszweck, einige Insolvenzgläubiger allein deshalb besser zu stellen, weil das Schuldnervermögen sogar „bis zur Bedeutungslosigkeit“ vermindert worden ist (Uhlenbruck - Hirte 13. Auflage 2010 § 129 Rdn. 10 unter Hinweis auf BGH NJW - RR 2001, 1699, 1701). |
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| | Der Anspruch ist auch nicht verjährt. |
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| | Vorliegend war dies Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, da sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. |
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| | Die Klägerin war nicht gehalten, bereits mit der Klageeinreichung (23.12. durch FAX, 26.12. durch Originalschriftsatz) den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen, sie durfte eine Aufforderung durch das Gericht abwarten (Zöller - Greger § 167 Rdn. 15). |
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| | Die Aufforderung erfolgte am 18.01.2009. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Veranlassung für die Klägerin, tätig zu werden und ggfs. von sich aus nachzufragen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Dreikönig) war die Grenze zur vorzuwerfenden Untätigkeit noch nicht erreicht (ca. 3 Wochen, vgl. Zöller - Greger a.a.O.). |
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| | Nach der Aufforderung wurde der Vorschuss am 29.01.2009 eingezahlt, am 04.02.2009 gebucht; dies ist ausreichend - der Vorschuss wurde so nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 16.01.2009, V ZR 74/08 , NJW 2009, 999 , 1000 m.w.N.) . |
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