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| | Die Parteien streiten um den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten, konkret darum, ob der Kläger verpflichtet werden kann, neben dem Hauptinstrument Trompete in allen Stimmungen auch Nebeninstrumente zu spielen und ob er auch anders als nur alternierend eingesetzt werden darf. Der Kläger ist der Auffassung, dass er zu beidem nicht gezwungen ist, weil die Parteien eine entgegenstehende arbeitsvertragliche Regelung getroffen haben. |
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| | Die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt ein bedeutendes Sinfonieorchester. Der Kläger ist dort seit 01.09.1995 als 1. und Solo-Trompeter beschäftigt. |
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| | Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23.10.1996 (Anlage K3, Abl. I/19) heißt es: |
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| § 1 Vereinbarte Tätigkeit, Beschäftigungsort |
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| Das Orchestermitglied ist … als 1. und Solotrompeter beschäftigt. |
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| Das Orchestermitglied ist für folgende Instrumente verpflichtet: |
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| Hauptinstrument: Trompete |
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| Nebeninstrument(e): - - - |
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| § 2 Arbeitsvertrag – Tarifvertrag – Orchesterordnung |
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| | Der für den Südwestfunk geltende Orchestertarifvertrag sowie die Orchesterordnung des Südwestfunks sind Bestandteil des Arbeitsvertrages. |
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| | Entsprechende Regelungen finden sich bereits in dem vorherigen Arbeitsvertrag vom 16. März 1995. |
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| | Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der Orchestertarifvertrag gemäß Ziffer 111.1 S. 2 des Manteltarifvertrags für den Südwestfunk (OTV) Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien entspricht dem Musterarbeitsvertrag zu diesem OTV. |
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| | Zum 01.01.2008 traten neue Tarifverträge in Kraft, die infolge der beiderseitigen Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dazu zählen: |
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| - der Klangkörper-Ergänzungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag des SWR (KETV-MTV) |
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| - der Vergütungstarifvertrag für die Mitglieder der Klangkörper im Südwestrundfunk (KTV-V), |
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| - der Klangkörper-Ergänzungstarifvertrag zum TV Arbeitszeit des SWR (KETV-TV AZ) und |
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| - der Tarifvertrag zur Überleitung in die ab 01.01.2008 in Kraft tretenden Tarifverträge für die Mitglieder der Klangkörper im Südwestrundfunk vom 13.02.2008 (TV ÜK). |
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| | Die Parteien sind sich darin einig, dass die arbeitsvertragliche Verpflichtung bezüglich des Hauptinstrumentes Trompete beinhaltet, Große Trompete in allen Stimmungen jeweils in deutscher und amerikanischer Bauweise zu spielen. Darüber hinaus beherrscht der Kläger die weiteren Instrumente der Instrumentengruppe wie Piccolotrompete in allen Stimmungen, Kornett, Flügelhorn, Naturtrompete und Posthorn auf einem Niveau, wie es im Sinfonieorchester des Beklagten geboten ist. In der Vergangenheit war der Kläger vielfach bereit, auf Anfrage des Beklagten diese Instrumente auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung im Einzelfall zu spielen (siehe Auflistung im Schriftsatz des Beklagten vom 17.12.2009, Abl. I/163 und I/164 und hinsichtlich einzelner Ablehnungen Aufstellung des Klägers Abl. I/178). |
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| | Seit Inkrafttreten der neuen Tarifverträge meint der Beklagte, dem Kläger das Spielen der weiteren Instrumente der Instrumentengruppe gegen Zahlung einer Zulage anweisen zu können. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. |
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| | Der Beklagte stützt sich zur Begründung der Verpflichtung, die weiteren Instrumente zu spielen, auf die Mitwirkungspflicht nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV (Abl. I/27). Diese Vorschrift lautet: |
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| „Im Rahmen der durch die jeweiligen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben sind die Klangkörpermitglieder verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des Klangkörpertarifvertrag-Vergütung näher bezeichneten Stimmen bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppe mitzuwirken. Hierbei soll auf die Stellung der Musikerin im Klangkörper Rücksicht genommen werden. |
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| Eine Mitwirkungspflicht besteht allerdings nur insoweit, als diese Stimmen bzw. Instrumente spieltechnisch und künstlerisch den Anforderungen des jeweiligen Klangkörpers entsprechend beherrscht werden; dies gilt nicht für arbeitsvertraglich vereinbarte Instrumente / Stimmen. |
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| Darüber hinaus sind Klangkörpermitglieder verpflichtet, an Aktionen mitzuwirken, soweit diese zumutbar, d.h. insbesondere mit den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen vereinbar sind. |
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| Aktionen sind partiturgemäße oder inszenierungsbedingte Handlungen, die nach kurzer Einweisung zu realisieren sind und keine spezielle Aus- / Vorbildung erfordern.“ |
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| | Nach Anlage 2 KTV-V (Abl. I/36) gehören zur Instrumentengruppe Trompete neben der Großen Trompete in allen Stimmungen Piccolotrompete in allen Stimmungen, Kornett, Flügelhorn, Naturtrompete und Posthorn. |
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| | In O 323 OTV war die Mitwirkungspflicht wie folgt geregelt: |
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| „Jedes Orchestermitglied ist mitverantwortlich für die künstlerischen Leistungen des Orchesters. Dabei hat es die Pflicht, im Dienst sein ganzes Können für das Gelingen der gestellten Aufgaben einzusetzen.“ |
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| | Um auch mit den weiteren Instrumenten der Instrumentengruppe auf dem erforderlichen Niveau spielen zu können, bedarf es eines größeren Aufwands als allein zum Spielen der Großen Trompete. Nach seinem beruflichen Selbstverständnis verbietet es sich für den Kläger, das Spielen eines der weiteren Instrumente mit der Begründung abzulehnen, er beherrsche das Instrument spieltechnisch oder künstlerisch nicht niveaugerecht. |
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| | Hinsichtlich des Spielens von Nebeninstrumenten regelt der KTV-V (Abl. I/35,36): |
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| Nr. 4.3: „Bläser(innen) und Schlagzeuger(innen) bzw. Pauker(innen) sind verpflichtet, mindestens ein Instrument als Hauptinstrument und mindestens ein Nebeninstrument zu spielen; diese Verpflichtung gilt als arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von ZZ 5.2. Vorbehaltlich einer anderslautenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung gilt die Regelung der TZ 4.3, Satz 1 nicht für Solo-Bläser(innen) in folgender Funktion: Solo-Oboe, Solo-Klarinette, Solo-Fagott“ |
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| Nr. 5.2.: „Spielen von nicht arbeitsvertraglich vereinbarten Instrumenten. |
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| Für das Spielen von nicht arbeitsvertraglich vereinbarten Instrumenten wird eine Leistungszulage gezahlt.“ |
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| | Nr. 3.4 TV ÜK (Abl. I/20) lautet: |
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| „TZ 4.3, Satz 1 Klangkörpertarifvertrag - Vergütung findet für Solo-Instrumentalisten(innen) der von dieser Regelung betroffenen Instrumentengruppen keine Anwendung, wenn diese Klangkörpermitglieder unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beim SWR beschäftigt waren. In diesen Fällen ist für die Überleitung die entsprechende bisherige arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich; eine ggf. davon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung im Sinne der TZ 4.3, Satz 1 Klangkörpertarifvertrag - Vergütung ist im beiderseitigen Einvernehmen möglich.“ |
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| | Der Kläger ist Inhaber einer koordinierten und alternierenden Position (vgl. Schreiben des Beklagten vom 16.März 1995 Abl. I/174). Ebenfalls 1. und Solo-Trompeter im Sinfonieorchester des Beklagten ist Herr S. (Kläger des Parallelverfahrens 4 Ca 294/09 vor dem Arbeitsgericht Freiburg). Die kollektive instrumentale Tätigkeit als 1. und Solo-Trompeter ist zwischen den beiden Solisten aufgeteilt. In der Vergangenheit bedeutete dies, dass sie – abgesehen Orchesterteilungen nach O 322.2 OTV – alternierend eingesetzt wurden. Orchesterteilungen wurden jährlich für zwei Produktionen vorgenommen, die zumeist jeweils eine Woche dauerten. Wenn eine Stimmverdopplung musikalisch geboten war, zog der Beklagte zusätzlich einen externen Trompeter heran. Abgesehen von Orchesterteilungen mussten beide Solisten nur jeweils an der Hälfte der Einsatztage kollektive instrumentale Tätigkeit ausüben. Diese Regelung beruht darauf, dass das Spielen der Trompete auf dem hier geforderten Niveau besonders anspruchsvoll und belastend ist. |
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| | Nunmehr beansprucht der Beklagte, den Kläger in größerem Umfang gleichzeitig mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter einsetzen zu können. Der Kläger hält dies für unzulässig. |
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| | Im OTV hieß es zur Frage der gleichzeitigen Mitwirkung: |
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| „O 321.3: Aus künstlerischen Gründen können im Sinfonieorchester für Holzbläser Verdopplungen vorgesehen werden. In diesem Fall sind auch die Solo-Bläser verpflichtet, gemeinsam die 1. Stimme zu übernehmen. Diese Verpflichtung ist auf zwei Gesamtproduktionen, einschließlich der Proben, je Spielzeit begrenzt. |
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| O 322.2: Anstelle einer großen Besetzung können auch zwei kleinere Besetzungen des Sinfonieorchesters parallel zu Produktionen – davon ggf. eine als öffentliches Konzert – herangezogen werden, soweit es dazu keiner der Zahl nach wesentlichen Verstärkung durch Aushilfen bedarf und die Alternierung der Stimmführer erhalten bleibt. Das schließt nicht aus, daß Stimmführer in verschiedenen Formationen parallel eingesetzt werden.“ |
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| | Nunmehr regelt Nr. 8 TZ 310.2 KETV-MTV (Abl. I/27): |
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| | „Die Inhaberinnen koordinierter Positionen werden grundsätzlich alternierend eingesetzt. |
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| | Soweit im Rahmen des Klangkörperbetriebs erforderlich, sind eine gleichzeitige Mitwirkung oder Paralleleinsatz möglich: |
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| b) bei angeordneter Verdoppelung der ersten Stimme |
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| c) wenn die Partitur zwei oder mehr erste Stimmen einer Instrumentengruppe erfordert, |
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| d) wenn die Partitur Fernorchester oder Bühnenmusik erfordert, |
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| e) bei Gruppen mit fünf oder mehr Planstellen, wenn die Partitur für die jeweilige Instrumentengruppe mindestens so viele Mitwirkende wie die Planstellenzahl der betreffenden Gruppe vorsieht oder |
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| f) bei Gruppen mit vier Planstellen ab einer partiturbedingten fünffachen Besetzung. |
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| | Die gleichzeitige Mitwirkung und der Paralleleinsatz dürfen zusammen mit dem alternierenden Einsatz innerhalb einer Spielzeit höchstens 60 v.H. der Summe aller an erster Position zu leistenden Dienste betragen.“ |
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| | Zudem findet sich in 5.1.8 KETV-TV AZ sowie 5.1.9 KETV-TV Regelungen zum Schutz der Musiker vor übermäßiger Belastung. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Weiter regelt |
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| Der SWR ist berechtigt, jeden Klangkörper zweimal pro Jahr in zwei Klangkörper-Formationen zu teilen. Beide Teile des Klangkörpers können öffentliche Konzerte geben. Zeitgleiche öffentliche Konzerte sollen vermieden werden. |
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| PN: Die Tarifpartner vereinbaren, über eine diese Regelungen hinausgehende Teilungsberechtigung für den aus der Fusion des Rundfunksinfonieorchesters S. (RSO) und des Rundfunkorchesters K. (RO) hervorgehenden neuen Klangkörpers zu einem späteren Zeitpunkt nochmals gesondert zu verhandeln.“ |
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| | Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, nach seinem Arbeitsvertrag sei er nicht zum Spielen von Nebeninstrumenten verpflichtet. Daraus folge, dass er die weiteren Instrumente der Instrumentengruppe auch nicht aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV spielen müsse. Wegen der hohen Belastung, die das Spielen der vielen Instrumente der Instrumentengruppe auf dem hohen Niveau mit sich bringe, müsse er ohne Begründungszwang selbst entscheiden können, ob er bei einer bestimmten Produktion andere Instrumente als die Große Trompete spiele. Der Paralleleinsatz mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter führe zu einer unzumutbaren Erhöhung der Arbeitszeit und zusätzlichen Belastungen. |
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| | Der Kläger hat beantragt : |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, neben seinem Hauptinstrument Große Trompete in allen Stimmungen weitere Instrumente entsprechend der Anlage 2 zum KTV-V zu spielen. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nur alternierend neben dem weiteren 1. und Solo-Trompeter und nicht gleichzeitig einsetzen darf und verpflichtet ist, es ab sofort und künftig zu unterlassen, den Kläger nicht alternierend zu beschäftigen. |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, ab sofort und künftig zu unterlassen, dem Kläger anzuweisen, ein oder mehrere Nebeninstrumente zu spielen. |
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| | Der Beklagte hat beantragt , |
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| | Er hat den Feststellungsantrag für unzulässig, die Klage im Übrigen für unbegründet gehalten, weil die arbeitsvertragliche Verpflichtung dem Begehren des Beklagten nicht entgegenstehe. Die allgemeine Mitwirkungs- und Einsatzpflicht in TZ 310 bis 314 des KETV-MTV enthalte keine Verpflichtung zum Spielen von Nebeninstrumenten. Es liege vielmehr eine allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung, neben der Verpflichtung zum Spielen der Haupt- und Nebeninstrumente vor. Die vertragliche Verpflichtung zum Spielen von Nebeninstrumenten bedeute, dass keine Zulage für das Spielen dieser Instrumente zu zahlen sei, sondern dies von der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung umfasst sei. Darum gehe es hier nicht. Der gemeinsame Einsatz der Solotrompeter sei in TZ 310.2 KETV-MTV ausdrücklich vorgesehen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.01.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klaganträge seien nach gebotener Auslegung zwar zulässig, der Kläger sei aber nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV verpflichtet, die Instrumente nach Anlage 2 KTV-V zu spielen. Der kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis anwendbare KETV-MTV sehe nach seinem Wortlaut eindeutig die Verpflichtung zum Spielen aller Instrumente der Instrumentengruppe vor. Der Arbeitsvertrag verdränge die tarifliche Regelung nicht gemäß § 4 Abs. 3, 2. Alt. TVG weil er günstiger wäre. Dass der Kläger nach dem Arbeitsvertrag nicht zum Spielen von Nebeninstrumenten verpflichtet sei, beziehe sich allein auf Nr. 4.3, 5.2 KTV-V und beschränke die Mitwirkungspflicht nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV nicht. Wenn der Kläger vertraglich zum Spielen von Nebeninstrumenten verpflichtet wäre, würde er für diese Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung erhalten. Mangels derartiger Vereinbarung stehe zwischen den Parteien aber außer Streit, dass der Kläger für das Spielen der weiteren Instrumente der Instrumentengruppe eine Zulage erhalte. Mehr werde durch die Vereinbarung hinsichtlich der Nebeninstrumente nicht geregelt. Auch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, die Verpflichtung aus Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV bringe eine zu große Belastung mit sich. Das Spielen der weiteren Instrumente sei für sich genommen nicht belastender als das Spielen der Großen Trompete. Tarifverträge könnten im Grundsatz eine zusätzliche Arbeitspflicht der Arbeitnehmer vorsehen. Im Übrigen habe der Beklagte sein Direktionsrecht im Einzelfall nach billigem Ermessen auszuüben, also unter Berücksichtigung auch der Interessen des Klägers. |
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| | Auch Klagantrag Nr. 2 sei unbegründet. Der Beklagte sei gemäß Nr. 8 TZ 310.2 KETV-MTV berechtigt, den Kläger gleichzeitig mit dem anderen 1. und Solo - Trompeter einzusetzen. Der Klagantrag umfasse auch die - zwischen den Parteien außer Streit stehende und sich bereits früher aus O 322.2 OTV ergebende - Situation der Orchesterteilung und sei bereits deshalb als zu weitgehend zurückzuweisen. Zudem müsse der Kläger auch in den anderen Fällen der Nr. 8 TZ 310.2 KETV-MTV gleichzeitig mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter spielen. Seine arbeitsvertraglichen Pflichten würden insofern durch den Tarifvertrag definiert. Gegen den gleichzeitigen Einsatz an sich bringe der Kläger keine Argumente vor. Im Kern lehne er die gleichzeitige Mitwirkung wegen der damit verbundenen Erhöhung der Anzahl der Dienste und der erhöhten Belastung ab. Soweit der Kläger sich gegen eine Arbeitszeiterhöhung wende, weil er bisher 50% nunmehr aber 60% der an erster Position zu leistenden Dienste erbringen solle, sei darauf zu verweisen, dass es grundsätzlich zulässig sei, den Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung im Tarifvertrag verbindlich zu regeln. Im Übrigen könne pauschal auch gar nicht beurteilt werden, ob der Paralleleinsatz tatsächlich zu einer Arbeitszeiterhöhung führe. |
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| | Gegen das dem Klägervertreter am 27.02.2010 zugestellte Urteil legte dieser am 15.03.2010 fristgerecht Berufung ein, die er am 14.05.2010 aufgrund der auf fristgerechten Antrag bis zum 27.05.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete. |
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| | Darin trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die Anwendbarkeit des aus § 4 Abs. 3 TVG folgenden Günstigkeitsprinzips verkannt. Fälschlicherweise gehe es davon aus, dass das Günstigkeitsprinzip im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht eingreife, weil in der Tarifvertragsklausel etwas der Sache nach anderes als in der vom Kläger herangezogenen Klausel des § 1 seines Arbeitsvertrages geregelt sei, in dem die Arbeitsvertragsklausel über die Nebeninstrumente sich allein auf die Nr. 4.3, 5.2 KTV-V beziehe. Ein bereits im Jahr 1995 abgeschlossener Arbeitsvertrag könne sich jedoch ersichtlich nicht auf eine erst 13 Jahre später entstandene Tarifvertragsklausel „beziehen“. Auch wenn man die Urteilsgründe dahin auslege, dass Nr. 4.3 i. V. m. 5.2 KTV-V nunmehr die Rechtsfrage der Vergütung für Nebeninstrumente regle, sei die Auslegung gleichwohl unzutreffend. Die Auslegung des Arbeitsgerichts beruhe auf der irrigen Annahme, auch nach alter Tarifregelung des OTV hätten die Musiker ein etwa im Arbeitsvertrag bei der bewussten Klausel in § 1 ausdrücklich vereinbartes Nebeninstrument ohne gesonderte Vergütung spielen müssen. Das sei jedoch zu keiner Zeit der Fall gewesen. Vielmehr sei hierfür eine Tätigkeitszulage gezahlt worden. Die Einführung einer vergütungsneutralen Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstrumentes sei ein absolutes Novum im neuen Tarifvertrag. Da somit die zitierte Klausel in § 1 des Arbeitsvertrages nicht die pekuniäre Frage geregelt habe, dahingehend also, ob das eventuell dem Musiker abverlangte Spielen eines Nebeninstrumentes mit oder ohne besondere Vergütung zu erfolgen habe, könne der Inhalt dieser Vertragsregelung sich logischerweise nur auf die Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstrumentes selbst bezogen haben. Der Inhalt der vertraglichen Leistungsverpflichtung des Klägers sei durch § 1 des Arbeitsvertrages abschließend konkretisiert, somit habe der Arbeitgeber das Spielen eines nicht vereinbarten Nebeninstrumentes auch nicht kraft Direktionsrecht anordnen können. Wenn nunmehr der neue Tarifvertrag (Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV) dem Arbeitgeber das zuvor nicht existierende Recht einräume, kraft Direktionsrecht das Spielen von vertraglich nicht vereinbarten Nebeninstrumenten einseitig anzuordnen, sei dies für den Musiker erkennbar ungünstiger. Im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts sei das Günstigkeitsprinzip also sehr wohl auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Die nach dem neuen Tarifvertrag gegenüber seinem Arbeitsvertrag erweiterte Mitwirkungspflicht treffe den Kläger daher nicht, da er eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung vereinbart habe. Dass in seinem Arbeitsvertrag die Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstruments mit „---“ vereinbart worden sei, könne also nicht lediglich bedeutet haben, dass der Kläger Nebeninstrumente „nicht ohne darauf bezogene Vergütung“ spielen müsse, denn niemand habe nach alter Rechtslage ein Nebeninstrument ohne solche Vergütung gespielt, folglich habe die Regelung unmittelbar die Verpflichtung zum Spielen von Nebeninstrumenten ausgeschlossen. |
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| | Darüber hinaus erweise sich das Urteil auch bezüglich des Klagantrags zu 2 als falsch. Auch hier habe der Kläger eine günstigere vertragliche Regelung abgeschlossen. Er sei seit jeher koordinierter erster und Solotrompeter. Dies sei sowohl historisch im allgemeinen Orchestersprachgebrauch als auch insbesondere konkret beim Beklagten dahingehend zu verstehen, dass der Musiker nur alternierend mit dem jeweils anderen koordinierten Solisten einzusetzen ist. Dies ergebe sich auch aus den Stellenbeschreibungen der Beklagten, die in diesen Fällen stets, so auch bei der Ausschreibung des Klägers, beispielhaft lauteten: „Solotrompeter/in (koord. und altern.)“. Darüber hinaus sei dies dem Kläger mit Schreiben vom 16.03.1995 auch ausdrücklich bestätigt worden. Wenn nun der neue Tarifvertrag weitergehend das Recht des Arbeitgebers vorsehe, den koordinierten Musiker auch gleichzeitig mit seinem Kollegen einzusetzen, sei auch dies wiederum ungünstiger für den Musiker als die alte, sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag des Klägers ergebende Rechtslage. Wenn der Kläger zu einem Dienst herangezogen werde, bei dem zu gleicher Zeit auch sein Kollege S. spiele, so dass beide nicht alternierend eingesetzt würden, dann spiele der Kläger einen Dienst, den er nach alter Rechtslage nicht hätte spielen müssen. Dies sei allein bereits im Sinne des TVG eine ungünstigere Situation für den Kläger. |
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| | Demzufolge beantragt der Kläger: |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 09.02.2010 wird abgeändert. |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, neben seinem Hauptinstrument Große Trompete in allen Stimmungen weitere Instrumente entsprechend der Anlage 2 zum KTV-V zu spielen. |
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| | 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nur alternierend neben dem weiteren 1. und Solo-Trompeter und nicht gleichzeitig einsetzen darf und verpflichtet ist, es ab sofort und künftig zu unterlassen, den Kläger nicht alternierend zu beschäftigen. |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, ab sofort und künftig zu unterlassen, dem Kläger anzuweisen, ein oder mehrere Nebeninstrumente zu spielen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Unzutreffender weise gehe der Kläger davon aus, dass für das Spielen eines Nebeninstrumentes auch nach alter Tariflage eine Sondervergütung geschuldet werde. Nach Nr. O 540 ff. des OTV sei eine solche Sondervergütung gerade nur dann geschuldet gewesen, wenn ein Instrument gespielt wurde, welches im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen war oder bei sonstigen außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen des Orchestermitgliedes liegenden Leistungen. An dieser Systematik habe auch das Inkrafttreten der neuen tarifvertraglichen Regelungen nichts geändert. In TZ 5.2 des KTV-V sei daher bestimmt, dass für das Spielen von nicht arbeitsvertraglich vereinbarten Instrumenten eine Leistungszulage gezahlt werde. Dies entspreche der bisherigen Regelung. Im Übrigen sei im Arbeitsvertrag des Klägers keine den Mitwirkungsverpflichtungen nach dem Tarifvertrag entgegen stehende Regelung vereinbart. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht habe bereits nach Ziffer O 323 OTV bestanden. Diese Regelung wäre bei der Auslegung, die der Kläger dem ebenso tarifvertraglich vorgesehenen Arbeitsvertragsmuster geben wolle, bedeutungslos. Die Regelungen zu vertraglich geschuldeten Haupt- und Nebeninstrumenten seien verglichen mit den Tarifregelungen des OTV durch das neue Tarifwerk unberührt geblieben. Dass die Tarifvertragsparteien eine allgemeine Mitwirkungs- und Einsatzpflicht als klangkörperspezifische Regelung in Teilziffer 310 - 314 des KETV-MTV eingefügt hätten, sei nicht zu beanstanden. Hierbei handele es sich bereits der Sache nach nicht um die Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstruments im Sinne des KTV-V, sondern um eine daneben tretende allgemeine Mitwirkungsverpflichtung. Würde die Angabe von Haupt- und Nebeninstrumenten im Arbeitsvertrag die Bedeutung besitzen, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, daneben weitere Instrumente spielen zu müssen, könnte der Mitwirkungsverpflichtung nach Teilziffer 310.1 MTV keinerlei Bedeutung zukommen. Ein derartiges Auslegungsergebnis wäre jedoch sinnwidrig. Die tarifvertragliche Regelung sei auch insoweit nicht zu beanstanden, als im Rahmen der Mitwirkungspflichten zahlreiche Regelungen zum Schutz der Interessen des Musikers aufgenommen worden seien. |
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| | Der Klagantrag Ziffer 2 sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Im Übrigen stehe auch hier das Günstigkeitsprinzip der Anwendung von Teilziffer 310.2 KETV-MTV nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe dieser keinen Anspruch darauf, nicht mit einem anderen Solotrompeter gemeinsam eingesetzt zu werden. Im Arbeitsvertrag des Klägers sei hierzu keine Vereinbarung getroffen. Diese lasse sich auch nicht dadurch fingieren, dass der Kläger behauptet, er sei seit jeher unstreitig koordinierter erster und Solotrompeter gewesen. Das habe gerade nie bedeutet, dass der Kläger nur alternierend eingesetzt werden dürfe. Bereits der Orchestertarifvertrag des SWF habe unter O 322.2 eine Orchesterteilung und den parallelen Einsatz von Stimmführern vorgesehen. Eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung sei nicht getroffen worden. Auch aus dem Schreiben vom 16.03.1995 ergebe sich nur, dass sich die Tätigkeit des Mitarbeiters nach näherer inhaltlicher Ausgestaltung des Tarifwerks bestimme. Die nunmehr klarstellende und in einigen Punkten aus sachlichen Gründen die Regelung des OTV erweiternde Regelung durch die Tarifvertragsparteien habe der Kläger hinzunehmen. Nunmehr sei die Möglichkeit, die Solotrompeter zum gemeinsamen Einsatz zu verpflichten, in Teilziffer 310.2 KETV-MTV ausdrücklich vorgesehen. Mit der Argumentation, dass der Klageantrag bereits die Regelungen des OTV nicht berücksichtige und der Klagantrag bereits als Globalantrag deshalb als zu weitgehend zurückzuweisen sei, setze sich der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht auseinander. |
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| | Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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