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| | Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Monat September 2010 und den Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2011 ohne Anrechnung von Einkommen des Bruders bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. |
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| | Seit dem Wintersemester 2007/2008 studiert der Kläger Medizin an der Universität Tübingen und erhält seit Januar 2009 Ausbildungsförderung. |
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| | Am 08.09.2009 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. Er legte Schul- bzw. Studienbescheinigungen der 3 Geschwister vor. Die Schwester studierte, die beiden Brüder besuchten die Schule, wobei der Schulbesuch des Bruders ... ausweislich der Bescheinigung am 30.06.2010 endete. |
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| | Mit Bescheid vom 27.11.2009 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2009 bis 09/2010 in Höhe von 104 Euro monatlich. Dem Bescheid lag der Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2007 vom 16.04.2009 zu Grunde. Bei der Berechnung wurde vom Einkommen des Vaters u.a. ein Freibetrag für ... in Höhe von 470 Euro abgezogen. |
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| | Mit Bescheid vom 29.07.2010 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Änderungszeitraum 08/2010 bis 09/2010 auf 0 fest, da nach den bisher vorliegenden Angaben die Ausbildung eines oder mehrerer Geschwister beendet sein müsste. Sollte dies nicht der Fall sein, werde gebeten, dies umgehend mit entsprechenden Nachweisen mitzuteilen. Für ... wurde kein Freibetrag mehr berücksichtigt. |
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| | Der Kläger legte Bescheinigungen der Diözese ... vom 19.05.2010 und 02.09.2010 vor. Darin wird u.a. ausgeführt, ... ... absolviere vom 04.08.2010 bis 04.08.2011 einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst im Rahmen des weltwärts-Programms des Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit. Die TeilnehmerInnen an diesem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst seien nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz kindergeldberechtigt. Sie erhielten ein monatliches Taschengeld von 100 Euro. Der Kläger teilte ergänzend mit, sein Bruder erhalte zwar das Taschengeld, müsse aber im Gegenzug monatlich eine Selbstbeteiligung von 150 Euro leisten durch Spenden oder aus eigener Tasche. In den Akten findet sich außerdem eine Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 09.12.2010, wonach das weltwärts-Programm ein ehrenamtlicher Lerndienst sei, der nicht die Merkmale von Erwerbsarbeit und Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts erfülle. Die Bundesregierung habe durch eine entsprechende Ergänzung des § 32 Einkommensteuergesetz und § 2 Bundeskindergeldgesetz den Kindergeldanspruch während des Auslandsaufenthalts gesichert. |
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| | Ebenfalls am 19.08.2010 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. |
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| | Mit Bescheid vom 29.09.2010 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für den Änderungszeitraum 08/2010 bis 09/2010 auf 29 Euro fest und bewilligte für den Zeitraum 10/2010 bis 09/2011 monatlich 99 Euro. Bei der Berechnung des Einkommens des Vaters wurde jeweils ein Freibetrag für ... in Höhe von 94,05 Euro (470 Euro - 375,95 Euro) berücksichtigt. Der Beklagte ging von Einnahmen des Bruders ... in Höhe von 514 Euro (Kost 210 Euro, Logis 204 Euro, Taschengeld 100 Euro) abzüglich eines Pauschbetrags (vgl. Tz. 21.1.32 BAföG-VWV) von 138,05 Euro (= 375,95 Euro) aus. |
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| | Der Kläger legte am 08.10.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.09.2010 ein. Er machte geltend, der Betrag sei gekürzt worden, obwohl sein Vater in dem der Berechnung zugrunde liegenden Zeitraum weniger verdient habe. Für seinen Bruder ... dürfe kein Geld abgezogen werden, da laut Auskunft des Ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit das Taschengeld nicht als Einkommen zähle. Dieses werde auch von seinen Eltern finanziert, die den Betrag an den Dienst zahlten. Auch das Kindergeld bezögen die Eltern noch in voller Höhe. Am 09.11.2010 legte der Kläger außerdem einen Förderungsbescheid des Studentenwerks Freiburg für seine Schwester ... vom 29.07.2010 vor und wies darauf hin, dass darin das Einkommen des Vaters ca. 20 Euro niedriger sei und kein Einkommen für seinen Bruder ... angerechnet werde. |
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| | Mit Bescheid vom 29.11.2010 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag wegen Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge für den Änderungszeitraum 10/2010 bis 09/2011 auf 186 Euro monatlich fest. An der Berücksichtigung des Einkommens von ... änderte sich nichts. |
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| | Mit Bescheid vom 28.01.2011 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Monat 08/2010 auf 104 Euro, für den Monat 09/2010 auf 0 und für die Monate 10/2010 bis 09/2011 auf 221 Euro monatlich fest. Der Freibetrag für ... wurde mit 470 Euro (08/2010) bzw. 0 Euro (09/2010) bzw. 284,25 Euro (10/2010 bis 09/2011) berücksichtigt. Der Beklagte ging von Einnahmen des Bruders in Höhe von 0 (08/2010) bzw. 677,60 Euro (09/2010) bzw. 338,80 Euro (10/2010 bis 09/2011) abzüglich eines Pauschbetrags von 138,05 Euro aus. Dem Bescheid wurde eine Anlage beigefügt, in der erläutert wurde, dieser Bescheid ergehe zur teilweisen Abhilfe des Widerspruchs. Der Geschwisterfreibetrag für ... werde bis einschließlich August 2010 gewährt, da sein Dienstantritt beim „weltwärts“-Programm erst zum 04.08.2010 erfolgt sei. Ab September 2010 müsse das anzurechnende Einkommen von ... bei der Berechnung des Freibetrags berücksichtigt werden. Das monatliche Einkommen bestehe aus 100 Euro Taschengeld, 210 Euro für die als Sachleistung zur Verfügung gestellte Kost und 28,80 Euro monatlich für die Unterkunft. Die Sachleistungen würden nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet (wird ausgeführt). Dieses Einkommen sei ab dem Monat, der auf den Eintritt der Änderung folge, auf die verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Die Einnahmen, die im August 2010 erzielt worden seien, blieben im Monat August 2010 außer Betracht, seien aber gemäß § 22 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 53 Satz 5 BAföG ab September 2010 auf diesen letzten verbleibenden Monat aufzuteilen. Nach Abzug des monatlichen Pauschbetrages in Höhe von 138,05 Euro verbleibe im September 2010 ein anzurechnendes Einkommen von 539,55 Euro und ab Oktober 2010 von 200,75 Euro monatlich. Die Bewilligung für den Zeitraum 10/2010 bis 09/2011 erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der maßgebende bestandskräftige Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliege. Die Eltern hätten gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 Widerspruch eingelegt. Der Bescheid wurde am 10.02.2011 zur Post gegeben. |
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| | Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2011 den Widerspruch des Klägers insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Anrechnung des Einkommens des Vaters nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wendete und begehrte, das Einkommen seines Bruders bei der Freibetragsgewährung nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in den Zeiträumen 10/2009 bis 09/2010 und 10/2010 bis 09/2011 generell außer Betracht zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 28.01.2011 sei dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden. Bezüglich des nicht von dem Abhilfebescheid erfassten Teils sei der Bescheid vom 29.09.2010 rechtmäßig. Es sei ein Geschwisterfreibetrag für ... gewährt worden, allerdings habe dessen Einkommen berücksichtigt werden müssen, zu dem neben dem Taschengeld auch die zur Verfügung gestellte Verpflegung und Unterkunft gehörten. Das Einkommen könne nicht gemäß § 21 Abs. 4 BAföG generell außer Betracht bleiben. Es sei weder erkennbar, dass es sich um Einnahmen handle, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehe, noch handle es sich um Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt seien. Für ... richte sich der Freibetrag nach § 11 Abs. 4 BAföG. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.02.2011 zugestellt. |
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| | Im Rahmen einer Eingabe der Mutter des Klägers nahm das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 22.03.2011 Stellung. Gemäß § 21 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 2 und Satz 2 BAföG sei bei der Berechnung des Geschwisterfreibetrags für ... das Taschengeld und der Wert der Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen. Mit Erlass des BMBF vom 13.11.2003 sei für den „Anderen Dienst im Ausland“ analog zum freiwilligen sozialen und ökologischen Jahr die Anwendung der Teilziffer 25.3.11 BAföG-VwV ausgeschlossen worden. Aus der Änderung des § 32 EStG gehe hervor, dass der Freiwilligendienst im Rahmen des „weltwärts-Programms“ genauso anerkannt sei, wie die anderen dort angeführten Dienste (freiwilliges soziales und ökologisches Jahr u.a.). Dementsprechend seien für Teilnehmer am „weltwärts-Programm“ analog die Regelungen für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr anzuwenden. Für Teilnehmer solcher Freiwilligendienste sei die Gewährung eines Freibetrags nach § 25 Abs. 3 BAföG möglich, allerdings unter Anrechnung der von der jeweiligen Einsatzstelle tatsächlich gewährten Leistungen. Dabei werde der Pauschalbetrag nach Teilziffer 21.2.32 BAföG-VwV in Abzug gebracht. |
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| | Der Kläger hat am 09.03.2011 Klage erhoben mit dem Begehren, das Einkommen des Bruders ... bei der Freibetragsgewährung nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in den Bewilligungszeiträumen 10/2009 bis 09/2010 und 10/2010 bis 09/2011 generell außer Betracht zu lassen. Er macht geltend, in den Vorbereitungsseminaren des Bruders sei darauf hingewiesen worden, dass die 100 Euro Taschengeld kein Einkommen seien. Der Träger des Projekts zahle monatlich durchschnittlich 75 Euro für Unterkunft und Verpflegung (hierüber legte er eine Bestätigung per E-Mail der Projektleiterin vor). Die Eltern übernähmen ein Mehrfaches auf eigene Kosten (Fahrtkosten, Fahrrad, Kleidung, Schuhe u.a.). Das „weltwärts-Programm“ gebe es erst seit einigen Jahren. Es bestünden hierfür keine rechtlichen Bestimmungen beim BAföG, da das Ministerium davon ausgehe, dass ein Teilnehmer kein Einkommen habe. Es handle sich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit. Es gebe keine rechtliche Grundlage, das Taschengeld als Einkommen zu bewerten. Selbst wenn man 75 Euro für Kost und Logis ansetze, verbliebe nach Abzug des Freibetrags von 138 Euro kein Einkommen. Im Übrigen hätte für die Monate August/September der Freibetrag in Höhe von 138 Euro zweimal abgezogen werden müssen. Der Erlass des BMWF vom 13.11.2003 sei nicht anwendbar, da „weltwärts“ 2003 noch nicht existiert habe. Die Regelungen für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr seien deshalb nicht analog anzuwenden. Der Kläger habe aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen Vertrauensschutz. Die Entscheidung sei auch nicht nachvollziehbar, da Studenten jährlich 4.800 Euro Einkommen haben dürften, ohne dass das BAföG gekürzt werde. Die Eltern überwiesen an ... monatlich 150 Euro für weiteren Unterhalt. |
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| | Mit Bescheid vom 30.08.2011 hat der Beklagte dem Kläger für die Monate August und September 2011 einen monatlichen Förderungsbetrag von 261 Euro bewilligt, wobei kein Einkommen des Bruders ... angerechnet worden ist. |
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| | Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite, auch durch die anwesende Mutter des Klägers, ergänzend erläutert, teilweise seien die Reisekosten, die dem ... entstanden seien, von der Organisation übernommen worden. So seien die Kosten für die Reise nach Brasilien sowie die Reisen zu Seminaren übernommen worden. Es seien jedoch weitere Reisekosten angefallen. ... habe auch in Brasilien zwei Fahrräder für je ca. 100 Euro gekauft, das erste sei wegen der schlechten Straßenverhältnisse kaputt gegangen. Er habe Sponsoren gehabt, die mindestens 500 bis 1.000 Euro zur Unterstützung des Projekts an die Organisation überwiesen hätten. Von den Eltern habe ... monatlich 150,00 Euro bekommen. Die Eltern hätten alle 3 Monate 450 Euro an Frau ..., die Leiterin des Projekts, überwiesen. Diese habe den Betrag dann ... zur Verfügung gestellt, der es für sein Projekt verwendet habe. Dieses Geld habe er zusätzlich zum Taschengeld und zu der freien Unterkunft und Verpflegung bekommen. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger hat außerdem erklärt, das „weltwärts“-Programm gebe es inzwischen nicht mehr. |
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| | den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Monat September 2010 und für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2011 jeweils ohne Anrechnung von Einkommen des Bruders bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 10.02.2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. |
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| | Er macht geltend, der Bruder des Klägers befinde sich in einem anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetz und damit nicht in einer nach dem BAföG oder nach § 59 SGB II förderungsfähigen Ausbildung. Rechtsgrundlage für die Anrechnung sei § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG. |
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| | Dem Gericht haben 1 Band Förderungsakten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. |
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