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| | Die im Hauptantrag auf eine umfassende Aufhebung, im Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Bescheids vom 30.04.2010 gerichtete Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| | 1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (.…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. Die Vorschrift knüpft - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO - nicht an die Errichtung bzw. den Betrieb eines Vorhabens oder einer Anlage an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen. Streitigkeiten, in denen um die Zulässigkeit des Planvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie umsetzenden feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, unterfallen daher regelmäßig der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2010 - 5 S 2335/10 -, NVwZ 2011, 126, Beschl. v. 01.08.2011 - 5 S 1908/11 -). So ist es auch hier. Denn die Beteiligten streiten um die (weitere) Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens in der Form, die dieses durch die 5. Planänderung gefunden hat. |
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| | Da der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) nicht Teil der geplanten Ausbaustrecke/Neubau-strecke, sondern Bestandteil des Umbaus des Bahnknotens Stuttgart (Bahnprojekt „Stuttgart 21“) ist, was der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 01.08.2011 (5 S 1908/11) bereits näher ausgeführt hat, kommt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. lfd. Nr. 19 der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG („ABS/NBS Stuttgart/Ulm/Augsburg) nicht in Betracht. |
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| | 3. Die am 22.07.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Klage wurde rechtzeitig erhoben. Zwar gilt hier die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden muss. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem unstreitig gebliebenen Vortrag des am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen Klägers wurde diesem der Bescheid zur 5. Planänderung vom 30.04.2010 aber nicht zugestellt. Der Bescheid wurde auch nicht öffentlich bekannt gemacht oder auf sonstige Weise bekannt gegeben (§ 18b Nr. 5 AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat daher dem Kläger gegenüber nicht zu laufen begonnen. Es kann offen bleiben, ob die fehlende öffentliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe an den Kläger hier zur Konsequenz hat, dass die Rechtsbehelfsfrist des § 64 Abs. 2 BNatSchG i.d.F. v. 29.07.2009 (BGBl. I 2542, im Folgenden: BNatSchG n.F.) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG v. 07.12.2006, BGBl. I 2006, 2816) bzw. des § 61 Abs. 4 BNatSchG i.d.F.v. 25.03.2002 (im Folgenden: BNatSchG a.F) ausgelöst wurde. Denn in jedem Fall ist die in diesen Vorschriften genannte Klagefrist - die Klage muss binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Kläger von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen können - hier eingehalten. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, erst am 21.06.2011 habe er - im Rahmen einer bereits am 25.01.2011 beim Eisenbahn-Bundesamt beantragten, mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.04.2011 gewährten und am 21.06.2011 tatsächlich durchgeführten Akteneinsicht - vom Inhalt des Bescheids zur 5. Planänderung vom 30.04.2010 Kenntnis erlangt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung fehlerhaft sein könnte und der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt in zumutbarer Weise Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid hätte erlangen können. Auch das Eisenbahn-Bundesamt und die Beigeladene haben solches nicht behauptet. Die erst am 22.07.2011 eingegangene Klage wahrt deshalb die Jahresfrist. |
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| | 4. Dem Kläger steht auch eine Klagebefugnis zur Seite. |
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| | a) Eine solche ergibt sich zunächst aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. aus § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. Insoweit kann offenbleiben, welche Fassung der Vorschrift Anwendung findet, denn die jeweils genannten Sachurteilsvoraussetzungen liegen in jedem Fall vor: |
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| | Der Kläger ist ein vom Land Baden-Württemberg anerkannter Naturschutzverband (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453; juris Rdnr. 32); auch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid zur Änderung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 um eine Planfeststellungsentscheidung im Sinne von §§ 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. um einen Planfeststellungsbeschluss i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte hier zwar eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG) angenommen, mit Blick auf die durch die Planänderung ausgelösten Eingriffe in Rechte Dritter aber ausdrücklich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG). Der Umstand, dass § 76 Abs. 3 VwVfG ein Planfeststellungsverfahren in vereinfachter Form ermöglicht, ändert hieran nichts. Auch aus dem Hinweis der Beklagten, § 18 Satz 1 AEG beschränke den Planfeststellungsvorbehalt auf den Bau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen, worunter bloße Eisenbahnbetriebsregelungen nicht fielen, kann nicht abgeleitet werden, es liege hier keine Planfeststellungsentscheidung vor. Die 5. Planänderung bezieht sich - entgegen dem Vortrag der Beklagten - ersichtlich nicht auf eine solche Eisenbahnbetriebsregelung, sondern auf den Bau des neuen Tiefbahnhofs selbst. Damit betrifft sie eine Betriebsanlage der Eisenbahn i.S.v. § 18 Satz 1 AEG. Auch der vom Eisenbahn-Bundesamt und der Beigeladenen gleichermaßen vorgetragene Umstand, dass das mit der 5. Planänderung zugelassene Grundwassermanagementsystem seinerseits nur eine Baubehelfsmaßnahme während der Bauzeit darstellt, m.a.W. nicht auf Dauer - bezogen auf den baulichen Endzustand des Tiefbahnhofs - beibehalten werden soll, nimmt der angefochtenen Entscheidung nicht ihre Eigenschaft als im Rahmen der Verbandsklage angreifbare Planfeststellungsentscheidung. Es wird im Rahmen der Begründetheitsprüfung noch näher auszuführen sein, dass auch Baubehelfsmaßnahmen unter Umständen im Planfeststellungsverfahren zu bewältigen sind (BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, UPR 1992, 154, juris Rdnr. 8,9; Urt. v. 11.04.2002 - 4 A 22.01 -, UPR 2002, 390, juris Rdnr. 22 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 408/03 -, UPR 2004, 360 [nur Leits.], juris Rdnr. 102). Bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 wurde das bauzeitliche Grundwassermanagement, zu dem auch der Bau und Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen gehört, als im Planfeststellungsverfahren bewältigungsbedürftig angesehen. Dieser Plan enthält folglich nicht nur die erforderlichen wasserrechtlichen Regelungen (S. 22-27), sondern bewältigt die bauzeitlichen Eingriffe auch im Rahmen der Abwägung (S. 327, S. 347ff). Die 5. Planänderung hält an der rechtlichen Einschätzung, bei dem bauzeitlichen Grundwassermanagement handele es sich um eine bewältigungsbedürftige und im Planfeststellungsverfahren selbst zu regelnde Frage, ausdrücklich fest, wie schon der Umstand zeigt, dass überhaupt ein Planänderungsverfahren durchgeführt wurde. |
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| | Die durchgeführte Planänderung in Form des Planfeststellungsverfahrens betrifft hier auch ein Vorhaben, das i.S.v. §§ 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Maßgeblich hierfür ist die Eingriffsregelung des § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich beeinträchtigen können. Hierfür ist bereits ausreichend, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung naturschutzfachlich nicht auszuschließen ist (Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 Rdnr. 13; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rdnr. 29 und § 63 Rdnr. 29, jeweils m.w.N). Wie unten noch weiter auszuführen sein wird, lässt sich ein relevanter Eingriff in diesem Sinne schon deshalb nicht ausschließen, weil die Umsetzung des mit der 5. Planänderung genehmigten Grundwassermanagements einschließlich der erforderlichen Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen sowie des notwendigen Rohrleitungssystems mit Veränderungen der Erdoberfläche verbunden sind, deren Auswirkungen die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 30.04.2010 - von ihrem rechtlichen Standpunkt aus gesehen konsequent - überhaupt nicht in den Blick genommen hatte. |
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| | b) Eine Klagebefugnis steht dem Kläger auch aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./ § 58 Abs. 1 Nr.2, Nr.3 BNatSchG a.F. zu. Denn das in den letztgenannten Vorschriften geregelte Mitwirkungsrecht verschafft den Naturschutzvereinigungen eine selbständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208, juris Rdnr. 20). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Naturschutzvereinigungen (auch) die Möglichkeit der altruistischen Vereinsklage aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. eingeräumt hat, mit der diese zusätzlich die Verletzung materieller Rechte rügen können, ändert hieran nichts. Denn mit der Einführung der Verbandsklageregelung sollten die bisherigen, auf die Durchsetzung des Verfahrensmitwirkungsrechts beschränkten Klagemöglichkeiten der Vereine unberührt bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 61). Dementsprechend ist die altruistische Vereinsklage neben der Klagemöglichkeit aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Verfahrensmitwirkungsrecht lediglich als ein weiterer Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Naturschutzvereinigungen können eine auf die Verletzung des Verfahrensmitwirkungsrechts gestützte Klage daher nicht nur während eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens - gerichtet auf „Partizipationserzwingung“ - erheben, sondern ungeachtet der Klagemöglichkeit aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F./ § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nunmehr gerichtet darauf, die ohne seine Beteiligung getroffene Verwaltungsentscheidung aufzuheben bzw. für nicht vollziehbar zu erklären. |
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| | 5. Dem Kläger steht für die gestellten Klageanträge schließlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dieses fehlte allenfalls dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil sich die Rechtsstellung des Klägers mit der begehrten Entscheidung ohnehin nicht verbessern könnte (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, NVwZ-RR 1996, 478; Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Mit der Aufhebung des Bescheids zur 5. Planänderung - bzw. mit der Feststellung von dessen Nichtvollziehbarkeit - könnte der Kläger jedenfalls erreichen, dass die Beklagte das Planänderungsverfahren - ggf. unter Beteiligung des Klägers und unter Berücksichtigung seiner naturschutzfachlichen Argumente - nochmals durchführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Entscheidung in einem zweiten Durchlauf von vornherein wieder exakt so, wie sie unter dem 30.04.2010 ergangen ist, ergehen müsste. |
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| | Die zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung ist unter Verletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers ergangen und verstößt insoweit auch gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), mithin gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F./ § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG a.F. rügen kann. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Bescheids - insoweit war die Klage deshalb abzuweisen -, wohl aber die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG). |
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| | 1. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 60 BNatSchG a.F. bestimmen, dass einer von den Ländern anerkannten Naturschutzvereinigung - wie hier dem BUND, s.o. -, Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist in „Planfeststellungsverfahren“, die sich auf ein Vorhaben auf dem Gebiet des anerkennenden Landes beziehen und die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. |
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| | a) Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das Eisenbahn-Bundesamt in Zusammenhang mit der 5. Planänderung ein Planfeststellungsverfahren - in Form des vereinfachten Planänderungsverfahrens (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG) - durchgeführt hat (s.o.), welches sich auf ein Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg bezieht. Nach der Vorstellung der Beigeladenen war Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, wie sich aus ihrem Antrag vom 09.12.2009 ergibt, nur die Veränderung der im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig genehmigten Standorte der Wasseraufbereitungsanlagen des Grundwassermanagements zu einer zentralen Anlage im Bereich des bislang geplanten Alternativstandorts für die zentrale Überschusswasseraufbereitungsanlage (vgl. Erläuterungsbericht zum 5. Änderungsantrag und Blautext 1A und 2A zur geänderten Planunterlage 20.1 - Hydrogeologie und Wasserwirtschaft -). Dagegen sollte der Antrag keine Änderung „wasserwirtschaftlich relevanter Tatbestände, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugrundeliegen“, beinhalten. Nicht von dem Antrag umfasst sollten ferner die mit dem Betrieb der neuen Wasser-aufbereitungsanlage verbundenen Nebenanlagen sein (Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen), welche nach dem Klagevortrag der Beigeladenen als nicht planfeststellungsbedürftige, sondern der Ausführungsplanung vorbehaltene „ausführungstechnische Details“ angesehen wurden (vgl. S. 59 des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005). Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich diese Sichtweise in dem am 30.04.2010 ergangenen Bescheid zur 5. Planänderung zu eigen gemacht. Infolge der rechtlichen Einordnung der erwähnten Nebenanlagen als „technische Details“ (vgl. Nebenbestimmung A.4.1.5. und A.4.1.6. des Bescheids) hat das Eisenbahn-Bundesamt den von der Beigeladenen gefertigten und der Übersichtlichkeit wegen (Planunterlage 20.1, S. 2, Blautext 2A) zu den Planänderungsunterlagen gegebenen “Lageplan Zentrales Grundwasser- und Niederschlagswassermanagement“ (Anhang 2, Anlage 2 Blatt 1NEU von 2) vom 18.11.2009, in dem alle durch die 5. Planänderung veranlassten baulichen Veränderungen von Nebenanlagen (Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen, Rohrleitungen) dargestellt sind, ausdrücklich nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehen, sondern als rechtlich unverbindlich („nur zur Information“) deklariert. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 haben die Vertreter des Eisenbahn-Bundesamts dies nochmals klargestellt. Sie haben ferner ausgeführt, an der rechtlichen Einschätzung, dass die Festlegung der genauen Standorte dieser Anlagenteile nicht im Wege der Planfeststellung erfolgen, sondern der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben müsse, sei festzuhalten. Denn über die genauen Standorte könne letztlich erst in der konkreten Situation beim Bau „vor Ort“ entschieden werden. Insoweit müsse dem Vorhabenträger die notwendige rechtliche Flexibilität verbleiben. |
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| | Der Senat vermag sich dieser rechtlichen Einordnung nicht anzuschließen. Der Beklagten und der Beigeladenen ist zwar durchaus zuzugeben, dass es die Anforderungen an den notwendigen Regelungsgehalt der Planfeststellung - und an die planerische Abwägung - überspannen würde, im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung regelmäßig eine bis ins Detail gehende Planung zu verlangen. Denn die Planfeststellungsbehörde braucht sich nicht um jede Kleinigkeit zu kümmern (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327). Daher ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass Fragen der Bauausführung in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 A 22.01-, UPR 2002, 390, juris Rdnr. 22 m.w.N.). Technische Provisorien können unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls der Ausführungsplanung überlassen bleiben (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, a.a.O., juris Rdnr. 23). Liegen die genannten Umstände vor, so müssen folglich auch die konkreten Ausführungspläne nicht (schon) Gegenstand der Zulassungsentscheidung selbst sein. In diesen Fällen reicht es vielmehr aus, wenn erst die Ausführungsplanung - in einem späteren Verfahrensabschnitt, regelmäßig in zeitlicher Nähe zum Baubeginn - genehmigt wird. All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Sie hat insbesondere selbst zu prüfen, ob das Vorhaben allen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen entspricht und die von der Zulassungsentscheidung umfassten Anlagen die Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bieten (BVerwG, Urt. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, UPR 1992, 154, juris Rdnr. 9). Anhand dieses Maßstabes entscheidet sich letztlich in jedem einzelnen konkreten Fall, ob Modalitäten der Bauausführung bereits zum Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung selbst gemacht werden müssen oder dort ausgeklammert werden dürfen. |
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| | Ausgehend von diesen Maßgaben hätten Modalitäten der Bauausführung - wie sie etwa aus dem Lageplan vom 18.11.2009 (Anhang 2, Anlage 2 Blatt 1NEU) zu ersehen sind, der nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung umgesetzt werden soll - bereits im Rahmen des Verfahrens zur 5. Planänderung in den Blick genommen und die sich bei der Umsetzung dieser Modalitäten ergebenden natur- und artenschutzrechtlichen Folgeprobleme durch verbindliche Regelungen im Planänderungsbescheid selbst abgearbeitet werden müssen. Denn erst auf der Grundlage einer bestimmten Bauausführung ließ und lässt sich überhaupt feststellen, ob die Anlagen des Grundwassermanagements - in der Form wie sie durch die 5. Planänderung zugelassen werden sollten - mit den rechtlichen Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren sind. Zu diesen Anlagen gehört - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen - nicht nur das am bisherigen Alternativstandort für die Überschusswasseraufbereitungsanlage zugelassene Technikgebäude, sondern auch die konkret mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen. Nach den Ausführungen der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Wasserbehandlungsanlage um ein geschlossenes System: Das aus den Baugruben abgepumpte und mit Niederschlagswasser vermengte Grundwasser (Rohwasser) wird mittels Sammelleitungen zur zentralen Aufbereitungsanlage (Technikgebäude) geleitet, dort aufbereitet und zum größeren Teil über Infiltrationsleitungen und Infiltrationsbrunnen wieder in den Untergrund infiltriert. Der kleinere Teil des aufbereiteten Wassers wird - als Überschusswasser - über Transportleitungen von der zentralen Wasseraufbereitung zum Neckar hin abgeleitet. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die genannten Leitungen und Brunnen - ebenso wie die Grundwassermessstellen - vorliegend mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzes untrennbar verbunden sind. Von dieser Vorstellung geht ersichtlich schon der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 aus. Denn in Bezug auf das Grundwassermanagement wurde dort nicht nur die für die Grundwassernutzung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG a.F.) erteilt, sondern auch die für den „Bau und Betrieb“ der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzes notwendige (§ 45e Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg) wasserrechtliche Genehmigung erteilt (dort S. 23 und S. 354/355). |
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| | Sind die genannten Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen vorliegend aber mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden, so hätte im Rahmen der beantragten 5. Planänderung (auch) geprüft werden müssen, ob einer Umsetzung dieser Anlagenteile Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen stehen. Denn schon während des Verwaltungsverfahrens erhielt das Eisenbahn-Bundesamt Kenntnis von einer E-Mail des Dipl.-Biol. W... vom 21.01.2010 (BA Bl. 234), wonach der Juchtenkäfer im Zuge von weiteren Arbeiten im Rahmen des Artenschutzprogramms - entgegen bisherigen Annahmen - im mittleren Schlossgarten doch nachgewiesen sei. Zwar bezog sich diese Aussage auf eine Platanengruppe gegenüber dem Café Nx und damit nicht unmittelbar auf den Bereich, der durch die 5.Planänderung tangiert wird. Der Sachverständige hat in dieser E-Mail jedoch auch darauf hingewiesen, es sei stark davon auszugehen, dass sich die (dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugrunde gelegte) bisherige Bestandssituation „geändert haben wird“. Schon aufgrund dieser Erkenntnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F./§ 42 Abs.1 BNatSchG a.F. in Kollision geraten könnte mit der (Ausfüh- rungs-)Planung der Beigeladenen zur Umsetzung der geänderten Wasseraufbereitungsanlage in der Form wie sie schon zum damaligen Zeitpunkt aus dem Lageplan vom 18.11.2009 ersichtlich war. Hinzu kommt, dass das Eisenbahn-Bundesamt sowohl durch die Untere Naturschutzbehörde (Schreiben der Landeshauptstadt Stuttgart vom 22.02.2010) als auch durch die Höhere Naturschutzbehörde (Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.04.2010) darauf hingewiesen wurde, die bisherigen Erkenntnisse zum (fehlenden) Juchtenkäfervorkommen im Bereich der 5. Planänderung seien überholt, weshalb sich im Rahmen des Planänderungsverfahrens „weiterer Untersuchungsbedarf ergebe“. Jedenfalls aufgrund dieser Erkenntnisse konnte die Frage, ob die Umsetzung des Grundwassermanagements in der zur Genehmigung gestellten, veränderten Form mit Vorschriften des Artenschutzrechts kollidiert oder nicht, nicht mit der gebotenen Sicherheit verneint werden. Zur näheren Abklärung dieser Frage hätte das Eisenbahn-Bundesamt zum einen schon im Rahmen des Planänderungsverfahrens eine aktualisierte Untersuchung zum Vorkommen des Juchtenkäfers veranlassen müssen. Zum anderen hätte spätestens jetzt Veranlassung bestanden, die Modalitäten der Bauausführung der Beigeladenen - hinsichtlich des Standorts der Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen sowie des Verlaufs der Leitungsrohre - verbindlich in die Planänderung mit einzubeziehen. Denn erst aufgrund dieser Modalitäten hätte überhaupt erst festgestellt werden können, ob die geänderten Anlagen(teile) tatsächlich mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kollidieren und - bejahendenfalls - wie mit diesem Problem im Rahmen der Planänderung umzugehen ist. Aus diesem Grund ändert - entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen - auch der Umstand, dass das mit der 5. Planänderung zugelassene Grundwassermanagement insgesamt einen vorübergehenden „Baubehelf“ darstellt, nichts an der dargestellten Bewältigungsbedürftigkeit aller mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Anlagenteile im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren. Hinzu kommt, dass das Grundwassermanagementsystem und die ihm dienenden Anlagen über eine Zeit von 7 Jahren ab Beginn der Bauwasserhaltungsarbeiten (Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005, S.22 und 347) betrieben werden. Nach den Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 beträgt die Gesamtlänge der erforderlichen Rohrleitungen 17 km, wobei „etwa die Hälfte“ dieser Leitungen - also auf einer Länge von etwa 8 km - infolge der 5. Planänderung verschoben werden soll. |
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| | Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und der Beigeladenen führt diese Sichtweise hier nicht zu einer unstatthaften Durchbrechung der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Die Beigeladene selbst ist es, die den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss mit einer beantragten Planänderung ein Stück weit zur Disposition stellt. Denn jedes Planänderungsverfahren führt zwingend dazu, dass über die Zulässigkeit der zu ändernden Anlagenteile unter Zugrundelegung der aktuellen - und gegenüber den Jahren 2005/2006 möglicherweise geänderten - Sach- und Rechtslage entschieden werden muss. Die Durchführung des Verfahrens zur 5. Planänderung hatte deshalb zwangsläufig zur Folge, dass die zwischenzeitlich gewonnenen neueren Erkenntnisse zum Juchtenkäfervorkommen im mittleren Schlossgarten erstmals planungsrechtlich bewältigt werden müssen, soweit dies gerade für die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlage von Bedeutung war. Im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestand hierzu - aufgrund der damaligen Erkenntnisse zum Juchtenkäfervorkommen - noch keine Veranlassung, weshalb es unter diesem Aspekt auch nicht notwendig war, Modalitäten der Bauausführung bereits zum verbindlichen Regelungsgegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses zu machen. |
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| | Der Beklagten und der Beigeladenen kann auch nicht in ihrer Rechtsansicht gefolgt werden, die Maßnahmen zur Umsetzung der 5. Planänderung seien schon deshalb nicht bewältigungsbedürftig, weil sie auf Flächen errichtet würden, welche bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 in Anspruch genommen worden seien. Dies ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig. Zahlreiche Leitungen, Grundwassermessstellen und Infiltrationsbrunnen sollen außerhalb jener Flächen verwirklicht werden, die der Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 als Baustelleneinrichtungsfläche, Baustraße und Grundwasserinfiltrationsareal in Anspruch nimmt (vgl. die im Lageplan vom 18.11.2009 weiß dargestellten Flächen). Selbst das Technikgebäude selbst wird weder auf einer Baustelleneinrichtungsfläche noch auf einer Baustraße zugelassen und hält wohl auch die ursprünglich für die zentrale Überschusswasseraufbereitungsanlage ausgewiesene Baufläche (vgl. die rotgestrichelte Linie auf dem Lageplan vom 18.11.2009) nicht vollständig ein. Denn es wird östlich versetzt und teilweise außerhalb dieser Baufläche ausgeführt. In rechtlicher Hinsicht scheinen Beklagte und Beigeladene aus einer „Inanspruchnahme“ von Flächen durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss den Schluss ziehen zu wollen, dass auf diesen Flächen damit alles zugelassen ist, was der Umsetzung des Grundwassermanagements dient. Dies trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als die im Rahmen der 5. Planänderung erstmals aufgetretene mögliche Kollision der Planung mit dem Artenschutzrecht - aus den oben genannten Gründen - auch bezüglich solcher durch den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bereits in Anspruch genommener Flächen zu bewältigen ist, auf denen außerdem (gerade) die zur Umsetzung der 5. Planänderung vorgesehenen Anlagenteile verwirklicht werden sollen. |
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| | b) Die Maßnahmen zur Umsetzung der 5. Planänderung - in dem beschriebenen Umfang einschließlich der Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen - sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F. jedenfalls in Form der „Veränderung der Gestalt von Grundflächen“ verbunden. |
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| | Die „Gestalt der Grundfläche“ umfasst das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das geomorphologische Erscheinungsbild (Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 Rdnr. 6 und Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rdnr. 17m.w.N.). Zu vergleichen ist der Zustand einer Fläche vor und nach der in Rede stehenden Maßnahme. Gemessen hieran wird die Erdoberfläche durch die 5. Planänderung - im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen Ausgangszustand, aber auch im Vergleich zu den bereits aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zugelassenen Eingriffen - jedenfalls deshalb verändert, weil die zentrale Aufbereitungsanlage nicht in denselben Ausmaßen wie das ursprünglich am Alternativstandort zugelassene Technikgebäude errichtet werden, sondern - wenn auch nur geringfügig - nach Osten verschoben wurde. Auch sind eine Vielzahl von Infiltrationsbrunnen („IBr“) an anderen als den ursprünglich genehmigten Standorten bzw. in verschobener Lage vorgesehen. Die Köpfe der Infiltrationsbrunnen werden mit Schachtfertigteilen aus Stahlbeton mit dem Durchmesser DN 625 mm gebaut (vgl. geologische, hydrogeologische, geotechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme Teil 3, S. 5/4, Bl. 32 der Behördenakten). Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 bestätigt, dass diese Stahlbetonfertigteile in den Boden eingelassen werden. Die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen bewirken daher notwendigerweise einen Eingriff in die Gestalt der Grundfläche, weil der vorhandene Pflanzenbestand beseitigt werden muss und deshalb möglicherweise vom Juchtenkäfer besiedelte Brutbäume betroffen sind. Der Umstand, dass diese Veränderungen letztlich nur vorübergehend sind, weil sie eine auf die Bauzeit befristete Baubehelfsmaßnahme darstellen, ändert nichts am Vorliegen eines Eingriffs. Denn der veränderte Zustand muss jedenfalls über mehrere Jahre hinweg aufrecht erhalten werden (vgl. Lütkers/Ewer, BNatSchG § 14 Rdnr. 6 wonach auch vorübergehende Veränderungen wie z.B. die Lagerung von Bodenaushub oder Baumaterial den Eingriffstatbestand erfüllen können). |
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| | Der Eingriff in die Gestalt der Erdoberfläche kann hier auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen. In Bezug auf den „Naturhaushalt“ bestimmen § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., dass hierunter die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen diesen zu verstehen sind. Zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG n.F. bzw. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. insbesondere der Schutz der räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen. Wann unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts anzunehmen ist, wird von der Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet. Nach einer eher restriktiveren Auffassung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.1993 - 7 A 3157/91- , und v. 30.06.1999 - 7a D 144/97 -, NuR 2000, 173, ebenso VG Bremen, Beschl. v. 09.05.2011 - 5 V 1522/10 -, juris) ist eine Beeinträchtigung erst dann erheblich, wenn ernsthafte, dauerhafte oder schwerwiegende Funktionsstörungen des betroffenen Ökosystems eintreten (können). Danach wären sämtliche oben beschriebenen denkbaren Eingriffe möglicherweise als nicht schwerwiegend zu betrachten. Dagegen lassen der BayVGH (Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris Rdnr. 37) und der wohl überwiegende Teil der Fachliteratur (vgl. Frenz/Müggenborg a.a.O. Rn. 29) bereits eine nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung ausreichen. In diese Richtung ist auch der Beschluss des 10. Senats vom 14.11.1991 (- 10 S 1143/90 -, NuR 1992, 188, juris Rdnr. 2) zu interpretieren. Der Senat folgt dieser letztgenannten Auffassung, weil sie - anders als die restriktivere Gegenposition - mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F./ § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F. ohne weiteres zu vereinbaren ist und dem vom Gesetzgeber erstrebten Ziel, die Naturgüter dauerhaft und nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG n.F., § 1 BNatSchG a.F.), eher gerecht wird. Da die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts tatsächlich vorliegt, letztendlich nur naturschutzfachlich abschließend beurteilt werden kann, reicht es im Rahmen der Eingriffsprüfung aus, dass die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung naturschutzfachlich nicht auszuschließen ist (s.o.). |
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| | Unter Zugrundelegung dessen kann die Erheblichkeit des Eingriffs hier schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Frage, ob im Zuge der Bauausführung - wie sie etwa in dem Lageplan vom 18.11.2009 zum Ausdruck kommt - vom Juchtenkäfer besiedelte Bäume weichen müssen oder auf andere Weise planbetroffen sind, im Rahmen des Planänderungsverfahrens gar nicht geprüft wurde. Erst Recht konnte diese Frage im Verwaltungsverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit verneint werden. Sowohl das Eisenbahn-Bundesamt als auch die Beigeladene haben sich durch ihren rechtlichen Ansatz, den Bau von Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen nicht als notwendigen Regelungsbestandteil der 5. Planänderung anzusehen, den Blick dafür verstellt, in welchem Umfang naturschutzrechtliche Auswirkungen der Planung bereits im Planänderungsverfahren zu beachten. Darauf, ob sich ein erheblicher Eingriff nunmehr unter Zugrundelegung der erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, im Planänderungsverfahren selbst aber nicht in den Blick genommenen Pläne („Rohrleitungsverlauf“ vom 17.09.2010, „Baumkataster“ vom 20.11.2009 und „Karte 2“ aus dem Gutachten des Dipl.-Biol. W... vom August 2010“) hinreichend sicher beurteilen lässt, kommt es nicht an. Denn die Frage, ob das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F. ausgelöst wird, beantwortet sich aus der Perspektive der verfahrensführenden Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem über das Mitwirkungsrecht einer Naturschutzvereinigung zu entscheiden ist. |
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| | c) Ein Mitwirkungsrecht des Klägers im Planänderungsverfahren wurde daher ausgelöst. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundwassermanagement als solches bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.01.2005 bestandskräftig genehmigt ist und der Kläger an dem Planfeststellungsverfahren, das in den Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses mündete, nach dem BNatSchG a.F. beteiligt wurde (vgl. die Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453, juris) |
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| | Zwar ist dem Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes durch eine einmalige Anhörung grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gebot, eine „substantielle“ Anhörung zu gewähren, kann sich allerdings im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, dem Verband nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich im Rahmen einer Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbands geboten erscheint, dessen Sachverstand aus anderen Gründen erneut gefragt ist oder die Planfeststellungsbehörde es für notwendig erachtet, neue naturschutzrelevante Untersuchungen anzustellen und hierauf eine Planungsentscheidung - etwa in Form der Planänderung - zu stützen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95, BVerwGE 102, 358; Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96-, BVerwGE 105, 348; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2001- 5 S 134/00 -, VBlBW 2001, 484). Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte sich im Rahmen des vorliegenden Planänderungsverfahrens erstmals die naturschutzrechtliche Frage, wie mit den nachträglich eingegangenen Hinweisen auf eine Juchtenkäferpopulation (auch) im mittleren Schlossgarten und möglichen Auswirkungen dieser Erkenntnis auf die beantragte 5. Planänderung umzugehen ist. Die Tatsache, dass die Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 30.04.2010 - zeitgleich mit dem Ergehen des Bescheids zur 5. Planänderung - die Einholung einer entsprechenden Untersuchung aufgegeben hat (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides), zeigt im Übrigen deutlich, dass auch die Beklagte eine sachverständige Abklärung des aufgetretenen Problems für geboten gehalten hat. Allerdings hätte diese Abklärung nicht außerhalb des 5. Planänderungsverfahrens und damit unter Umgehung des Mitwirkungsrechts des Klägers erfolgen dürfen. |
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| | Aus den soeben genannten Gründen ist für die Frage, ob ein Mitwirkungsrecht des Klägers ausgelöst wurde, hier auch der Umstand ohne Bedeutung, dass die Beklagte „nur“ ein vereinfachtes Planänderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchgeführt hat. In diesem Fall bedarf es zwar keines Anhörungsverfahrens - insbesondere keiner Planauslegung und keines Erörterungstermins -, die Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands wird aber nicht schon von vornherein entbehrlich (vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 76 Rdnr. 28). |
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| | 2. Der festgestellte Verfahrensfehler führt hier zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es sich bei dem Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F. allerdings nicht um ein absolutes Verfahrensrecht in dem Sinne, dass seine Verletzung in jedem Falle zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Entscheidung führte. Das Bundesverwaltungsgericht hat - im Zusammenhang mit § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. - vielmehr klargestellt, dass die Vorschrift des § 46 VwVfG Anwendung findet, wenn ein Naturschutzverband - wie hier - von Rechts wegen nicht darauf beschränkt ist, die ihm gewährte Verfahrensposition geltend zu machen, sondern zusätzlich in der Lage ist, einen Planfeststellungsbeschluss einer materiellen Prüfung unterziehen zu lassen (Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, juris Rdnr. 18f unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990, juris Rdnr. 20; Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117,149, juris Rdnr. 14). Bei Anwendung des § 64 Abs. 1 BNatSchG aktueller Fassung gilt nichts anderes, da auch diese Vorschrift den Naturschutzvereinigungen ein - jedenfalls nicht hinter der Vorgängervorschrift zurückbleibendes - materielles Prüfungsrecht ermöglicht (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 64 Rdnr. 42). |
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| | Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines (nicht bereits nichtigen) Verwaltungsaktes aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Geht es - wie hier - um die Frage der mangelhaften Beteiligung einer Naturschutzvereinigung in einem Planfeststellungsverfahren, so muss deren Vorbringen im Klageverfahren die konkrete Möglichkeit erkennen lassen, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen Beteiligung im Planfeststellungsverfahren anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NuR 2004, 795, juris Rdnr. 48; BVerwG, Beschl. v. 02.10.2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rdnr. 6, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, juris Rdnr. 19; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, Buchholz 407.4§ 17 FStrG Nr.168, S. 93f, juris Rdnr. 21). |
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| | Dies ist hier der Fall. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers besteht ohne weiteres die konkrete - und nicht nur rein abstrakte - Möglichkeit einer anderen Entscheidung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Wäre eine Beteiligung des Klägers bereits im Planfeststellungsverfahren erfolgt, so hätte der Kläger darauf gedrungen, dass die Frage eines Juchtenkäfervorkommens im mittleren Schlossgarten weiter aufgeklärt wird. Nach Lage der Dinge wären die von Dipl.-Biol. W... im August 2010 gewonnenen Erkenntnisse bereits im 5. Planänderungsverfahren bekannt gewesen und hätten dort höchstwahrscheinlich zu einer Problembewältigung im Änderungsbescheid - etwa durch die Aufnahme entsprechender verbindlicher Nebenbestimmungen bzw. Schutzauflagen - geführt. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte zum Schutz einzelner Brutbäume des Juchtenkäfers eine bestimmte, u.U. von den Einzeichnungen des Lageplans vom 18.11.2009 abweichende Leitungsführung vorgeschrieben hätte. |
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| | 3. Der dargestellte Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 18e Abs. 6 Satz 2 AEG). Es ist nicht ersichtlich, dass die nachträglich aufgetretenen naturschutzrechtlichen Fragen die Umsetzungsfähigkeit der 5. Planänderung gänzlich in Frage stellten. Dagegen spricht schon die Erwägung des Dipl.-Biol. W... in dem Untersuchungsbericht zum vorkommen des Juchtenkäfers aus dem Jahre 2003 (Gerichtsakte 5 S 2910/11, Bl. 225), dass im Falle „des eventuellen Vorhandenseins von Osmoderma- Restpopulationen bzw.-individuen eine Umsetzung der Individuen in geeignete Bereiche des Unteren Schlossgarten bzw. Rosensteinparks durchaus mit Gewinn für die Zielart möglich“ wäre. Zudem könnte die Beklagte entsprechend den Vorschlägen desselben Sachverständigen in dem Untersuchungsbericht vom August 2010 entsprechende verbindliche Schutzauflagen verfügen. Der Kläger kann deshalb nicht die Aufhebung des Bescheids vom 30.4.2010, sondern nur die Feststellung beanspruchen, dass diese rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358, 365). |
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| | 4. Da der Bescheid zur 5. Planänderung schon wegen des festgestellten Verfahrensfehlers für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären war, kommt es auf die weitere Frage, ob auch ein materiellrechtlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Schutzvorschriften (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) anzunehmen ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. Ein solcher Verstoß - unterstellt, er läge vor - würde aus den bereits aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht die Grundkonzeption der 5. Planänderung insgesamt in Frage stellen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt und das Verfahren aktiv betrieben hat, war auch sie mit Kosten zu belasten. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Hauptantrag unterlegen, dieses Unterliegen ist aber als geringfügig i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen. |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit Blick darauf, dass im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für das Gesamtvorhaben Stuttgart 21 ein Streitwert von 40.000,00 EUR festgesetzt wurde und Gegenstand der 5. Planänderung nur ein geringfügiger Teilausschnitt des Gesamtvorhabens ist, wird das Klägerinteresse an der Entscheidung mit 5.000 EUR ausreichend erfasst. Eine Anwendung von Nrn. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 ist nicht sachgerecht. |
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