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| | Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). |
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| | Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig (1.). Die Antragstellerin ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (2.). Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht (3.). |
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| | 1. Der Normenkontrollantrag ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist u.a. der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. |
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| | a) Die Vorschrift zielt mit der in ihr angeordneten formellen Präklusion darauf, die Beteiligungsrechte der Bürger im Verwaltungsverfahren zu betonen und zugleich den Rechtsschutz im Interesse der Investitions- und Rechtssicherheit unter Wahrung seiner Effizienz auf ein sachgerechtes Maß zu orientieren (BT-Drs. 16/2496, S. 11). Sie stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar und berücksichtigt, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen. Dem und der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten widerspräche es, wenn sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden (BT-Drs. 16/2496, S. 18). Zur Verhinderung der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO ist es demnach erforderlich, dass die Äußerung während der öffentlichen Auslegung hinreichend klar ergibt, dass Einwendungen im eigenen Namen geltend gemacht werden und welcher abwägungserhebliche Belang als betroffen angesehen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07.04.2011 - 15 N 09.2684 - juris Rn. 17). Nicht zwingend notwendig ist es nach dem klaren Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO, dass die im Auslegungsverfahren geltend gemachten Einwendungen etwas für eine Betroffenheit im eigenen Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hergeben (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 257e). Die Zielrichtung einer Erklärung im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ist, sofern sie nicht völlig eindeutig dem Wortlaut nach als Einwendung zu verstehen ist, ausgehend von dem durch Auslegung zu ermittelnden wirklichen Willen der erklärenden Person zu ermitteln, vgl. § 133 BGB. Dabei darf aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Präklusionsvorschrift, die sich jedenfalls aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt und im Falle einer Eigentumsbetroffenheit materiell aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt, kein zu enger Maßstab angelegt werden. |
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| | b) Gemessen am Sinn dieser Anforderungen genügt die Erhebung von Einwendungen durch die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung den Vorgaben des § 47 Abs. 2a VwGO. Da sie die Einwendungen im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgt, steht die Präklusionsvorschrift der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegen. |
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| | Dem Schreiben von Frau ... vom 12.03.2010 mit den verschiedenen Unterschriften auf der ersten Seite des Briefs selbst und der auf der zweiten Seite beigefügten Unterschriftenliste ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die jeweiligen Unterzeichner die auf der ersten Seite ausgeführten Einwendungen jeweils als ihre eigenen geltend machen und nicht bloß andere Einwendungen unterstützen. Dies ergibt sich für die Unterzeichner der ersten Seite des Briefs aus den Formulierungen, die in der ersten Person Plural gehalten sind, zumal die Unterzeichner Bewohner des Gebiets sind, in dem auch Frau ... wohnt. Bei einer verständigen Würdigung der Erklärung auf der zweiten Seite zur Unterstützung des Anliegens von Frau ... machen die Unterzeichner, die alle im ... und damit in der Nähe des Plangebiets wohnen, „das Anliegen“ als eigene Einwendung geltend. Abgesehen von der erkennbaren Berührung in eigenen Interessen aller Unterzeichner aufgrund der räumlichen Nähe, was das Schreiben von einer bloßen Unterschriftenliste zur Bekundung der Unterstützung des Vorbringens eines Dritten abzugrenzen vermag, erschließt sich hier bei der Gesamtschau der beiden in einem Brief übersandten zwei Seiten der Zusammenhang dadurch, dass auf der ersten Seite schlicht kein weiterer Raum für Unterschriften übrig geblieben ist. Der Einleitungssatz bildet damit die gedanklichen Brücke zur ersten Seite, auf der die Einwendungen formuliert sind. Darin unterscheidet sich das Vorbringen auch von demjenigen, das einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lag, in dem dieser die Unterschrift im Rahmen einer Unterschriftensammlung nicht als ausreichend bewertet hat, um die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO zu verneinen. Dort war schon nicht klar, ob die Unterzeichner selbst Einwendungen geltend machen wollten oder eine Aktionsgemeinschaft unterstützen wollten, die selbst Einwendungen geltend machte. Zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste war es für die Unterzeichner insbesondere offen, in welcher Form die im unterzeichneten Schreiben ausgesprochene Unterstützung der Aktionsgemeinschaft stattfinden sollte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07.04.2011 - 15 N 09.2684 - juris Rn. 18). Derartige Zweifel bestehen hier nicht. |
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| | a) Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Hingegen ist es für die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB nicht erforderlich, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung der abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 - juris Rn. 10). |
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| | b) Gemessen hieran ist die Antragstellerin antragsbefugt. Denn sie beruft sich auf mögliche Lärmimmissionen durch die geplante Sportanlage. Damit benennt sie einen eigenen abwägungserheblichen Belang. Dass dieser Belang abwägungserheblich ist, ergibt sich bereits daraus, dass sich die Antragsgegnerin - zu Recht - zur Erstellung einer Schallimmissionsprognose veranlasst gesehen hat und diese ergeben hat, dass eine vollständige Ausnutzung der Anlage nur unter Berücksichtigung seltener Ereignisse im Sinne von Nr. 1.5 der 18. BImschV immissionsschutzrechtlich unbedenklich erscheint und - anders gewendet - eine weitergehende Auslastung der Anlage über die seltenen Ereignisse hinaus Beschränkungen unterworfen sein muss, um Rechte der Antragstellerin nicht zu verletzen. Insbesondere sind zukünftige Lärmbelästigungen nicht erst dann im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsbeachtlich, wenn sie die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschluss vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180 Rn. 4). |
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| | 3. Der Antragstellerin kommt auch mit Blick auf die - bestandskräftige - Baugenehmigung für die Sportanlage nördlich der Straße ... das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Dieses könnte nur dann fehlen, wenn die Antragstellerin Festsetzungen bekämpfte, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53), und weitere Vorhaben aufgrund des Bebauungsplans nicht mehr verwirklicht werden können. Daran fehlt es bereits deshalb, weil mit der Verwirklichung der Sportanlage noch nicht einmal begonnen worden ist. |
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| | Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die vorgenommene Feindifferenzierung der zulässigen Nutzungsarten im festgesetzten (eingeschränkten) Gewerbegebiet ist nicht - was erforderlich wäre - von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Rechtfertigung der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO für die Beschränkung der zulässigen Gewerbebetriebe auf solche wesentlich störende Gewerbebetriebe der Heilmittel-, Arzneimittel-sowie der Kosmetikherstellung. Ebenso ist die Festsetzung zu den Geschäfts-Büro- und Verwaltungsgebäuden nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. |
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| | 1. a) Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Für eine solche einschränkende Festsetzung bedarf es städtebaulicher Gründe (BVerwG, Beschluss vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308 (311 f.)). § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO bestimmt, dass in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. § 1 Abs. 9 BauNVO regelt sodann weitergehend, dass im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden kann, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen ist in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es aus der konkreten Planungssituation oder örtlichen Gegebenheiten folgende spezielle Gründe für die gegenüber den vorstehenden Absätzen des § 1 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 (320 f.) und Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - ZfBR 2005, 187; Senatsurteil vom 26.02.2008 - 8 S 518/06 -; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Stand: Juni 2009, § 1 Rn. 98 m.w.N.). Darüber hinaus müssen diese Gründe die feiner strukturierte Festsetzung auch „rechtfertigen“, was nur dann der Fall ist, wenn sie ein schlüssiges Konzept in dem Sinne erkennen lassen, dass die ausgeschlossenen Anlagearten städtebaulich beachtliche Merkmale aufweisen, die sie von den zugelassenen Arten unterscheiden (Senatsurteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 - VBlBW 2002, 74). Rechtlich unerheblich ist es, ob die Gemeinde die Betriebe, die sie aus einem Baugebiet ausschließen will, umschreibt und abschließend aufzählt oder ob sie den Weg wählt, die Vorhaben, die von einem Baugebiet ferngehalten werden sollen, durch eine abschließende Aufzählung der Betriebe bestimmt, die sie ausdrücklich für zulässig erklärt (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - ZfBR 2009, 364 (365)). |
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| | b) Diesen Anforderungen wird die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets (Nr. A.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) nicht gerecht, so dass sie sich als rechtswidrig und daher unwirksam erweist. |
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| | aa) Keinen Bedenken begegnet allerdings der Ausschluss von Lagerhäusern, Lagerplätzen, öffentlichen Betrieben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Beschränkung der allgemein zulässigen Nutzungsarten (§ 8 Abs. 2 BauNVO) über § 1 Abs. 5 BauNVO sowie die Begrenzung der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen über § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist mit den Erwägungen aus der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5.1), wonach die Beschränkung auf nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zugelassen werden, weil das Gebiet unmittelbar an das Schulzentrum sowie an das Kurgebiet angrenze, erkennbar städtebaulich gerechtfertigt. Insoweit beruhen die Regelungen auf einem hinreichend schlüssigen Konzept. Das eingeschränkte Gewerbegebiet entspricht auch noch der in § 8 Abs. 1 BauNVO niedergelegten allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO a.E.), da es von Gewerbebetrieben geprägt sein soll. |
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| | bb) Offen bleiben kann, ob die mit der Festsetzung der Zulässigkeit der Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude als Nebengebäude zugelassenen Gewerbebetriebe eine Beschränkung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Grundsatz allgemein zulässigen Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude vorgenommen worden ist (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) oder ob die allgemein zulässigen Geschäfts- Büro und Verwaltungsgebäude vollständig ausgeschlossen worden sind (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Für letzteres könnte sprechen, dass in der Begründung zum Bebauungsplan die Gewerbebetriebe mit ihren „Nebengebäuden“ Erwähnung finden. Denn immer dann, wenn die Büro-und Verwaltungsnutzung lediglich in zur Betriebsnutzung untergeordneter Funktion auftritt, handelt es sich in den Kategorien der Baunutzungsverordnung nicht um eine eigenständige Nutzungsart, sondern um einen Bestandteil der Hauptnutzung (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 6 Rn. 9). |
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| | cc) Weder die Begrenzung der zulässigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe auf solche der Heilmittel,- Arzneimittel- sowie der Kosmetikherstellung, noch die Beschränkung oder gar der vollständige Ausschluss (siehe dazu oben bb)) der Zulässigkeit von Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäuden sind hinreichend durch einen städtebaulichen Grund gerechtfertigt. |
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| | (1) Es fehlen die nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen, sich aus der konkreten Planungssituation oder örtlichen Gegebenheiten ergebenden speziellen Gründe für die gegenüber § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen hinsichtlich der Zulassung von Gewerbebetrieben. In der Begründung wird insoweit allein auf das Ziel, die Flächen einem ortsansässigen Betrieb für dessen weitere Entwicklung zur Verfügung zu stellen, verwiesen (Nr. 5.1). Dies vermag die erheblichen Beschränkungen der Grundstücksnutzung ebenso wenig zu rechtfertigen wie das unter Nr. 4.2 der Begründung dargestellte „städtebauliche Konzept“, das mit seinen Hinweisen auf den „ganzheitlichen Entwurfsansatz, in dem der Einklang zwischen Mensch und Natur sowie der respektvolle Umgang mit den Qualitäten und Rhythmen der Landschaft“ eine entwurfsprägende Rolle spielen sollen, sich in abstrakter Weise mit Anforderungen an das Nutzungsmaß sowie die Gebäudegestaltung beschäftigen mag, aber keine Aussagen zur Art der zuzulassenden baulichen Nutzung enthält. |
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| | Auch die Erläuterungen und Erwägungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung der Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO führen nicht auf die erforderlichen „besonderen“ städtebaulichen Gründe. Die nie realisierte Planung von Kureinrichtungen auf dem nun für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Gelände ist erkennbar kein städtebaulicher Grund. Auch die Sichtachse zum Kurhaus und die Lage des Plangebiets zwischen Kurgebiet und (eigentlichem) Stadtgebiet der Antragsgegnerin vermögen die vorgenommenen Einschränkungen nicht zu rechtfertigen. Denn diese von der Antragsgegnerin vorgebrachten städtebaulichen Gesichtspunkte lassen ebenfalls keine Unterscheidung verschiedener Arten der an sich allgemein zulässigen Gewerbebetriebe als notwendig erscheinen. Die Nähe zur Kureinrichtungen rechtfertigt es nicht, an sich zulässige, nicht wesentlich störende Gewerbenutzungen auszuschließen. Die vorgebrachten Gesichtspunkte und Planungsziele könnten allein Regelungen zum „Störgrad“ - und insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zur Gestaltung der baulichen Anlagen -rechtfertigen. Das gemeindliche Ziel, gerade die Erweiterung eines ortsansässigen Betriebs der Heilmittel-, Arzneimittel- sowie der Kosmetikherstellung zu fördern, ist ebenfalls kein städtebaulicher Grund für die einschränkenden Festsetzungen. Ein Grund für die Konzentration gerade dieser Arten von Gewerbebetrieben in einem Gebiet unter Ausschluss anderer - nicht wesentlich störender - Gewerbebetriebe ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind diese Betriebe nicht in einer Weise zwingend gegenüber Störungen durch jedwede andere Gewerbebetriebe, die aufgrund von § 8 Abs. 1 BauNVO selbst nicht erheblich belästigend sein dürfen, anfällig, was den generellen Ausschluss jeder anderer Gewerbebetriebe rechtfertigen könnte. Dies wäre nur dann denkbar, wenn sich die zugelassenen Anlagen in ihren Auswirkungen und ihrer aus Gründen der Nutzungsart zwingenden äußeren Gestaltung so deutlich von anderen nicht wesentlich störenden Betrieben unterschieden, dass gerade mit ihnen eine Brücke im Ortsbild zwischen Kurgebiet und Innenstadtgebiet der Antragsgegnerin geschlagen werden könnte. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. |
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| | (2) Aus den vorstehenden Gründen ist auch ein vollständiger Ausschluss von Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäuden - nach § 1 Abs. 5 BauNVO - nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht begründbar, weshalb produzierendes, nicht wesentlich störendes Gewerbe zugelassen, eigenständige Verwaltungsgebäude ausgeschlossen aber sein sollen. Sofern der Ausschluss sich nur auf eigenständige Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude beziehen sollte, die nicht dem Heilmittel-, Arzneimittel oder Kosmetikgewerbe zugeordnet werden können, fehlt es ebenso an den erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Selbst vom - unzutreffenden -Standpunkt der Antragsgegnerin aus lässt sich nicht begründen, welche städtebaulich beachtlichen Merkmale etwa das Verwaltungsgebäude einer Krankenversicherung aufweisen könnte, die es von den zugelassenen Verwaltungsgebäuden unterscheiden könnte. |
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| | dd) Die Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Verkaufsstelle bis 300 qm Verkaufsfläche zum Verkauf von betriebseigenen Produkten ist ebenfalls nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschränkung der - entgegen der Regel des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - hier nur ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe des Einzelhandels allein auf einen Werksverkauf gerechtfertigt ist. Jedenfalls bietet die Baunutzungsverordnung kein Instrumentarium dafür, die Höchstanzahl der - ausnahmsweise - zulässigen Anlagen einer bestimmten Nutzungsart verbindlich vorzuschreiben. Ihr ist eine vorhabensunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen - um eine solche handelt es sich bei der abstrakten Festsetzung trotz des gewollten engen Bezugs zur Erweiterung der Fa. ... -grundsätzlich fremd. Eine Kontingentierung auf ein Gebiet bezogen eröffnete die Möglichkeit eines „Windhundrennens“ potentieller Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwG 131, 86 Rn. 17). |
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| | ee) Die Umdeutung der getroffenen Gebietsfestsetzung in die eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO kommt nicht in Betracht. Ob Bebauungspläne, die als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) Rechtsnormen sind, überhaupt der Umdeutung zugänglich sind, ist fraglich, kann aber offenbleiben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - NVwZ 2012, 318 Rn. 20). Denn jedenfalls müsste sich die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) für die Festsetzung eines Sondergebiets der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen lassen, was hier nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann jedenfalls hier die eigene planerische Entscheidung des Gemeinderats nicht ersetzt werden. Denn es lässt sich dem Bebauungsplan und den dazugehörigen Verfahrensakten nicht entnehmen, dass der Gemeinderat, hätte er die Unwirksamkeit seiner Festsetzungen erkannt, tatsächlich ein entsprechendes Sondergebiet festgesetzt und sich nicht für eine weniger extensive Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVO entschieden hätte. Letzteres liegt schon deswegen nicht außerhalb des Möglichen, weil die Antragsgegnerin Eigentümerin der überplanten Grundstücke im festgesetzten Gewerbegebiet ist und somit auch über deren Verkauf sicherstellen kann, dass die Grundstücke für die Erweiterung der Fa. ... genutzt werden. |
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| | 2. Der Verstoß der Festsetzungen gegen § 1 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nämlich nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 (61)). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Da hier ohne die Festsetzung des Gewerbegebiets für die Planung der Sportanlage nördlich des „Erlengarten“ kein Bedarf bestanden hätte und auch die weiteren Festsetzungen an die mit der Planung beabsichtigten Erweiterungsmöglichkeiten für den ortsansässigen Betrieb gekoppelt sind, ist für die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit kein Raum. |
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| | 3. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die vom Senat in der mündlichen Verhandlung weiter erörterten Punkte ebenfalls zum Erfolg des Antrags führen, insbesondere, ob die Festsetzung des Mischgebiets 1 städtebaulich nicht erforderlich ist, weil das gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe dort gar nicht angestrebt wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15.05.2013 - 8 S 313/11 - juris), und ob die Festsetzung zur Zulässigkeit eines Vereinsheims innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Sportplatz“ ohne nähere räumliche Zuweisung von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt sein kann (kritisch zur Planung baulicher Anlagen aufgrund dieser Vorschrift: Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 9 Rn. 57). Ebenfalls kommt es auf die Rügen der Antragstellerin zu behaupteten Abwägungsfehlern hinsichtlich der zukünftigen Schallimmissionen ausgehend von der Sportanlagennutzung und zur behaupteten Ungeeignetheit der Festsetzungen im zur Erreichung der städtebaulichen Ziele nicht an. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 2. Juli 2013 |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,--EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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