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| | Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. |
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| | Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es - soweit sie auf die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 29.06.2009 gerichtet ist - nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzinteresse. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, der der Beamte zuvor zugestimmt hat, diesen unabhängig davon nicht in seinen Rechten verletzen, ob sie im Übrigen rechtsfehlerfrei ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, Buchholz 236.2 § 46 DRiG Nr. 8). Die Beteiligten streiten jedoch gerade um die Auslegung und die Reichweite der insoweit zu würdigenden Erklärung des Klägers vom 14.05.2009 (das angegebene Datum 14.06.2009 ist offensichtlich falsch), weshalb eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint. |
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| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Zurruhesetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2009 und dessen Bescheid vom 22.09.2009 über die Ablehnung der beantragten Änderung des Zurruhesetzungsgrundes und der Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass seine Zurruhesetzung (nachträglich) auf § 52 Nr. 2 LBG i.d.F. vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes - DRG - vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) gestützt bzw. mit diesem Inhalt neu vorgenommen oder dass ein darauf gerichtetes Begehren neu beschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). |
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| | Die auf § 26 BeamtStG i.V.m. § 53 LGB a.F. gestützte amtswegige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch den Bescheid vom 29.06.2009 verletzt diesen schon deshalb nicht in eigenen Rechten, weil sie mit seiner Zustimmung ergangen ist (dazu I.). Sie ist aber auch unabhängig davon rechtmäßig. Ihr steht insbesondere kein anderweitiger, ggf. vorrangig zu bescheidender Zurruhesetzungsantrag wegen Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG a.F.) entgegen. Einen solchen Antrag hat der Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand auf der Grundlage des Bescheids vom 29.06.2009 mit Ablauf des 31.07.2009 nicht gestellt (dazu II.). |
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| | Der Kläger hat seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 53 Abs. 1 LBG a.F. mit seiner schriftlichen Erklärung vom 14.05.2009 vorab zugestimmt. Bereits das steht der Annahme einer Rechtsverletzung durch die daraufhin mit der angefochtenen Verfügung vom 29.06.2009 ausgesprochene Zurruhesetzung entgegen (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit schützen den Beamten nicht gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen. |
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| | Der Senat hält den Inhalt der Erklärung des Klägers vom 14.05.2009 im vorbezeichneten Sinn (einer Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) für eindeutig. Als empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist sie so auszulegen, dass sie dem Willen des Erklärenden bestmöglich gerecht wird (vgl. § 133 BGB), wobei im Zweifel dem objektiven Empfängerhorizont ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. § 157 BGB; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010 - 1 S 1953/09 -, VBlBW 2010, 434; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011 - L 22 R 1640/08 -, Juris). Dabei ist der im Rechtsverkehr erklärte, nicht der womöglich empirisch feststellbare innere Wille des Erklärenden maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007 - 2 B 53.07 -, Juris, m.w.N.). Die Behörde ist allerdings gehalten, eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung auszulegen und ihren Bedeutungsgehalt im Lichte der sie begleitenden Umstände zu ergründen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Wenn sich aus der Erklärung selbst oder aus den äußeren Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, Anhaltspunkte für einen Willensmangel ergeben, muss die Behörde diesen Anhaltspunkten nachgehen und sich die erforderliche Gewissheit durch Rückfragen verschaffen. |
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| | Bereits der Wortlaut des Schreibens lässt keinen Raum für Zweifel an der Annahme, dass der Kläger - objektiv - seine Zustimmung zu einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erklärt hat. Aus der vorausgehenden (Eingangs-)Formulierung „Mit Schreiben vom 11.05.2009 informieren Sie mich über die Absicht, mich in den Ruhestand zu versetzen“, wird - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - deutlich, dass die nachfolgende „Einverständnis“-Erklärung (mit der „Entscheidung“) sich auf eine Zurruhesetzung von Amts wegen (als „Entscheidung“) bezieht. Dafür spricht neben der ausdrücklichen Bezugnahme auf das behördliche Anhörungsschreiben vom 11.05.2009 zu einer beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auch der Verzicht auf die Beteiligung des Personalrats, die bei einem Antragsruhestand schon kraft Gesetzes nicht vorgesehen ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 LPVG). Wenn der Kläger in der Folge mitteilt, dass er „mit der Entscheidung einverstanden“ sei, kann dies nicht anders verstanden werden denn als Billigung und Beförderung des bereits eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens einschließlich der damit einhergehenden Veränderung des materiellen Rechtsstatus (auch) durch den vorgesehenen Zurruhesetzungsgrund der Dienstunfähigkeit. |
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| | In Anbetracht der Eindeutigkeit des objektiven Erklärungsgehalts vermag der Senat auch keine Begleitumstände zu erkennen, die behördlicherseits zu Nachfragen zu einem womöglich abweichenden Erklärungswillen hätten führen müssen. Selbst wenn das Schreiben - wie vom Kläger geltend gemacht - auf einen Vorschlag des Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums zurückgehen oder von diesem gar „diktiert“ worden sein sollte, würde dies nichts am Erklärungsinhalt ändern, vielmehr den Bezug zur bereits „laufenden“ - und zu beschleunigenden - amtswegigen Zurruhesetzung eher noch verstärken. Auch der Umstand, dass dem Regierungspräsidium zum Zeitpunkt der Zugangs der Erklärung ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 vorlag und dass die Schwerbehinderung des Klägers jedenfalls telefonisch thematisiert worden sein soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar mag damit zugleich die Option einer Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung - sofern beantragt (dazu nachfolgend II.) - eröffnet gewesen sein. Der Dienstherr ist jedoch nicht - etwa aus Fürsorgegründen - verpflichtet, bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Versetzung in den Ruhestand die dem Beamten günstigere zu wählen (Senatsurteil vom 26.01.2010, a.a.O.; Heinz, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 40 LBG n.F. RdNr. 6); umgekehrt kann allein aus der Möglichkeit eines (finanziell) günstigeren Zurruhesetzungsgrundes nicht der Rückschluss gezogen werden, der Beamte könne - ggf. auch entgegen anderslautender Erklärungen - nur noch diese auch erstreben wollen. |
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| | Dass der Kläger die Erklärung vom 14.05.2009 „ohne weiteres Nachdenken“ verfasst haben will, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, ungeachtet dessen aber auch nicht frei von Zweifeln. Schließlich lässt sich diese Einordnung schon nicht ohne Weiteres mit dem Vortrag in Einklang bringen, das Schreiben sei ihm vom Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums am Telefon „diktiert“ worden. Darüber hinaus trifft es wohl auch nicht zu, dass der Kläger auf das Anhörungsschreiben „noch am selben Tag“ - und deshalb - „ohne weiteres Nachdenken“ geantwortet hat. Das mit „14.06.2009“ offenkundig falsch datierte Schreiben ist - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - zwar vermutlich am 14.05.2009 (dem Tag der Zustellung des Anhörungsschreibens vom 11.05.2009) verfasst, jedoch erst am Tag darauf (15.05.2009) per Telefax übermittelt worden. |
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| | Seine mithin erklärte - auch wirksame - Zustimmung zur amtswegigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit hat der Kläger auch nicht vor Ergehen des statusbestimmenden Verwaltungsakts - durch Aushändigung der Urkunde am 07.07.2009 (dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) - oder bis zum Eintritt in den Ruhestand auf dieser Grundlage mit Ablauf des 31.07.2009 (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F.) zurückgenommen. |
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| | Auch unabhängig von den vorstehend dargelegten Rechtswirkungen der Zustimmungserklärung des Klägers vom 14.05.2009 ist die Zurruhesetzungsverfügung vom 29.06.2009 rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 53 Abs. 1 LBG a.F. Nach diesen Bestimmungen ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung auf dieser Rechtsgrundlage erfüllt waren. Eine anderweitige - auf eine andere Rechtsgrundlage (hier: § 52 Nr. 2 LBG a.F.) gestützte - Versetzung in den Ruhestand hatte der Kläger vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2009) nicht beantragt, sodass sich die angefochtene amtswegige Zurruhesetzung des Klägers auch nicht wegen „Abweichens“ von einem solchen Antrag als rechtswidrig erweist. |
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| | 1. Voraussetzung einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand - wenn sie nicht von Amts wegen nach § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 53 Abs. 1 LBG a.F. (wegen Dienstunfähigkeit) erfolgen soll - ist ein entsprechender Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG). Ein schwerbehinderter Beamter kann bereits mit 60 Jahren auf seinen Antrag in den Ruhestand treten; nach der Vollendung des 63. Lebensjahres hat er die Wahl, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf seine Schwerbehinderung oder auf sein Alter stützen will (§ 52 Nr. 1 und 2 LBG a.F.). Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Erfüllt der Beamte die gesetzlichen Voraussetzungen, kann dem Antrag entsprochen werden, andernfalls ist er abzulehnen. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand - vom amtswegigen Verfahren abgesehen - nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; erforderlichenfalls muss sie den Beamten auf rechtliche Hindernisse hinweisen und ihn zur Klarstellung oder Änderung seines Antrags auffordern. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes verfügt werden. Weder das Bundes- noch das Landesbeamtenrecht kennen eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3; Senatsbeschlüsse vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris, vom 14.06.2010 - 4 S 1366/09 - und vom 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -). |
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| | Das Antragsrecht des Beamten begründet zwar noch keinen Anspruch auf Zurruhesetzung wegen des mit dem Antrag in Anspruch genommenen Grundes (vgl. nur Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, Bd. I, § 42 BBG RdNr. 30). Der Dienstherr ist - wie bereits dargelegt - auch nicht verpflichtet, bei mehreren insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten die dem Beamten günstigere zu wählen. Das ihm zustehende Ermessen ist jedoch in aller Regel dahingehend gebunden, dass einem Antrag stattzugeben ist, wenn - wie (unstreitig) auch hier - keine erheblichen dienstlichen Gründe entgegenstehen. |
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| | Nach dem Beginn des Ruhestands kann der Grund, auf dem die Versetzung in den Ruhestand beruht, durch eine entsprechende Antragstellung nicht mehr nachträglich geändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 14.06.2010 und vom 05.07.2010, jeweils a.a.O.). Dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 29.06.2009 noch nicht bestandskräftig ist, der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat hat aus der Regelung in § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., wonach die Verfügung bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann, - für den Fall der Anfechtung einer auf Antrag erfolgten Zurruhesetzung - abgeleitet, dass auch bei Einlegung eines Widerspruchs der hier zu berücksichtigende besondere „Statusschutz“ einer Korrektur bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung entgegen steht (Beschluss vom 26.01.2010, a.a.O.). Der Gesetzgeber strebt bei statusverändernden Maßnahmen wie der Versetzung in den Ruhestand eine alsbaldige Rechtssicherheit an. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. lässt eine „Rücknahme“ eines früheren Zurruhesetzungsantrags und ein damit verbundenes Abänderungsbegehren nach Beginn des Ruhestands nicht zu, auch nicht im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die - antragsgemäß ergangene und damit auch rechtmäßige - Statusentscheidung. Diese Sichtweise ist auf die hier zu beurteilende Anfechtung einer von Amts wegen erfolgten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zwar nicht einschränkungslos übertragbar. Erfolgt nämlich eine derartige von Amts wegen vorgenommene Zurruhesetzung rechtswidrig, so muss es dem Beamten möglich sein, deren Aufhebung und eine anderweitige (rechtmäßige) Zurruhesetzung - mit dem im Antrag genannten Grund - zu erstreiten (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - 2 A 10665/11 -, ZBR 2012, 140). Auch in dieser Fallkonstellation ist jedoch zu fordern, dass sich die angefochtene (zunächst wirksame) Versetzung in den Ruhestand entweder aus eigenständigen - vom Zurruhesetzungsgrund unabhängigen - Gründen oder aber deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Beamte die (eigentlich) erstrebte Zurruhesetzungsart noch vor tatsächlichem Eintritt in den Ruhestand beantragt hat und er zu diesem Zeitpunkt diese Art der Zurruhesetzung auch beanspruchen konnte. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an - hier des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2010 - (BVerwG, Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297, vom 26.01.2012 - 2 C 7.11 -, Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1, und vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, Juris). Dieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch die (weiteren) auf Rechtsbeständigkeit ausgelegten Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zusteht, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2010, a.a.O., sowie die dortige Vorinstanz: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2009 - 8 K 1883/08 -, Juris). Das gesetzliche Antragserfordernis des § 52 Nr. 2 LBG a.F. fixiert nämlich in Ausführung des verfahrensrechtlichen Rechtssatzvorbehalts (§ 22 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG) den frühestmöglichen Zeitpunkt einer darauf gestützten Zurruhesetzung; eine verspätete Antragstellung mag materiellrechtlich nachträglich eine ursprünglich fehlende, aber erforderliche Mitwirkung beim Erlass eines Verwaltungsakts heilen können, nicht aber verfahrensrechtlich die - verfahrenseinleitende - Antragstellung auf einen Zeitpunkt fingieren, der eine Statusänderung mit Wirkung ex tunc zuließe (vgl. dazu Gusy, BayVBl. 1985, 484, 489 f.). Aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., wonach eine Zurruhesetzungsverfügung lediglich bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann, ergibt sich mithin, dass dieser Zeitpunkt zugleich die zeitliche Grenze für die Beantragung einer Zurruhesetzung darstellt. Anders als etwa im dreipoligen Konkurrentenstreit zwingt der Grundsatz der Ämterstabilität im hier allein betroffenen Verhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn nicht, (bereits) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der statusändernden Verfügung für maßgeblich zu erachten (gleichwohl auf diesen Zeitpunkt abstellend VG Minden, Urteil vom 25.10.2011 - 10 K 2634/09 -, Juris; ähnlich - wenn auch explizit nur zur Rücknahme eines Antrags oder einer Zustimmungserklärung - BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.; vgl. demgegenüber zur Bedeutung der Statusrelevanz im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und zum dabei maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris, m.w.N.; ebenso tendenziell für diesen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.). |
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| | 2. Nach den vorstehend dargelegten Maßgaben kann die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nur dann als rechtswidrig angesehen werden - sonstige diesbezügliche Einwände werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich -, wenn der Kläger einen (anderweitigen) Zurruhesetzungsantrag nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. jedenfalls vor dem Beginn des Ruhestands am 01.08.2009 gestellt hat. Das ist indes nicht der Fall. |
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| | Ein Antrag im hier maßgeblichen Sinn ist eine auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die privatrechtlichen Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (vgl. nur Heßhaus, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Ed. 20, § 22 RdNr. 16; Gusy, a.a.O., S. 485). Der dahinter stehende Wille kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten geäußert werden. § 52 Nr. 2 LBG a.F. verlangt dabei für den Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung keine Schriftform, auch wenn sich eine schriftliche Antragstellung schon zur Dokumentation und zur Klarstellung des Zurruhesetzungsgrundes sowie -zeitpunkts in Anbetracht der Bedeutung der erstrebten Statusänderung bzw. -entscheidung aufdrängt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 42 BBG, RdNr. 18). Vor diesem Hintergrund erwartet auch das beklagte Land als Dienstherr eine schriftliche Antragstellung (Nr. 1 zu § 52 bis 55 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes - VwV-LBG - vom 18.07.2003, GABl. S. 502: „Der Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand ist schriftlich zu stellen und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein“; unter wörtlicher Wiedergabe der VwV-LBG die Schriftform fordernd: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 52 LBG a.F., Rdnr. 5; ebenso mit Verweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBG: Summer, a.a.O., RdNr. 31). Der Inhalt einer (bloßen) Verwaltungsvorschrift vermag allerdings die weiter gefasste gesetzliche Regelung nicht zu Lasten des - hier im „Grundverhältnis“ betroffenen - Beamten zu verschärfen; ein eigenständiges, im formellen Gesetz - anders als etwa für die Zurruhesetzungsverfügung selbst (§ 58 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.) - nicht angelegtes Schriftformerfordernis kann dadurch nicht etabliert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 zu den Beihilfevorschriften des Bundes; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 -, Juris). Angesichts der essentiellen Bedeutung eines Antrags des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand, der sich auch zu Zeitpunkt und Grund der erstrebten Zurruhesetzung verhalten muss, bedarf es allerdings hinreichend klarer und eindeutig feststellbarer Bekundungen des Beamten, sofern der Antrag mündlich - oder gar durch konkludentes Verhalten - gestellt werden soll. |
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| | a) Ein - rechtzeitig gestellter - schriftlicher Antrag des Klägers liegt unter Berücksichtigung der dargelegten Maßgaben nicht vor. Zu Recht ist auch das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass der mit dem Widerspruch vom 22.04.2010 - und damit nach Eintritt in den Ruhestand - „nochmals“ gestellte Antrag auf Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. verspätet war und damit die Rechtmäßigkeit der zum 01.08.2009 verfügten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht in Frage stellen kann. Gleiches gilt für das Schreiben des Klägers vom 24.08.2009 mit der Bitte um Änderung der Versetzung in den Ruhestand „auf Grundlage von LBG § 52 Nr. 2 (Schwerbehinderung)“. |
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| | Der zwar noch vor Beginn des Ruhestands, aber nach Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung vom 26.09.2009 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge eingelegte Widerspruch des Klägers vom 28.07.2009 kann gleichfalls nicht als wirksame schriftliche Antragstellung für die angestrebte Zurruhesetzung qualifiziert werden. Ein derartiger Erklärungsinhalt des - zudem an die insoweit unzuständige Behörde gerichteten - Widerspruchsschreibens wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. |
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| | Auch die schriftliche Erklärung vom 14.05.2009 kann nicht - wie vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich betont - als Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung angesehen werden. Das hat - entgegen der Berufungsbegründung des Beklagten - auch das Verwaltungsgericht nicht getan. Dem Wortlaut der Erklärung lässt sich kein Bezug zur Schwerbehinderung des Klägers, sondern vielmehr - wie unter I. dargelegt - nur ein solcher zu einer (beabsichtigten) Zurruhesetzung nach § 53 LBG a.F. wegen Dienstunfähigkeit entnehmen, wozu der Kläger unter dem 11.05.2009 angehört worden ist. Dem Schreiben ist ersichtlich kein initiativer - eine Antragstellung nahe legender - Erklärungsinhalt beizumessen, sondern lediglich das Einverständnis mit der beabsichtigten „Entscheidung“ in dem bereits laufenden Verwaltungsverfahren bzw. dessen Beförderung zu entnehmen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte die Erklärung inhaltlich allenfalls als ein Antrag nach § 54 Abs. 1 LBG a.F. - gerichtet auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 LBG a.F. „auf Antrag“ (und nicht von Amts wegen) - angesehen werden, nicht aber als ein solcher nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. Auch bei dieser Sichtweise wäre die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 29.06.2009 nicht in Frage gestellt, vielmehr die zitierte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des nachträglichen Austauschs des Zurruhesetzungsgrundes bei mehreren vom Beamten selbst beantragten Alternativen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.01.2010, a.a.O.) unmittelbar einschlägig. |
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| | Der Senat vermag dem Kläger-Vertreter auch nicht in seiner in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung zu folgen, es sei klar gewesen, was der Kläger mit seiner Erklärung habe zum Ausdruck bringen wollen; er habe zwar „einverstanden“ geschrieben, aber „Antrag“ nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. gemeint. Der innere Wille des Erklärenden ist bei der Auslegung einer Willenserklärung grundsätzlich nicht maßgeblich. Die vom Kläger-Vertreter bemühten Grundsätze der irrtümlichen Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) finden nur dann Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger den (vorgeblich) wirklichen - vom Erklärten abweichenden - Willen des Erklärenden erkennt (vgl. nur Arnold, in: Erman, BGB, § 133 RdNr. 18, m.w.N.). Davon kann hier auch und gerade in Anbetracht der sich im weiteren Fortgang des Verfahrens widerspiegelnden Rezeption der Erklärung durch den Beklagten nicht ausgegangen werden. Dass der innere Wille des Klägers gewissermaßen die gemeinsame „Geschäftsgrundlage“ für das Zurruhesetzungsverfahren gewesen sein soll, kann allenfalls für den übereinstimmend angestrebten Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand (zum Abschluss des Schuljahres 2008/2009) angenommen werden, nicht aber für den dazugehörigen Grund oder die Verfahrensart (auf Antrag oder von Amts wegen). |
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| | Auf den bereits am 08.11.2005 schriftlich gestellten Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung kann - was der Kläger auch nicht geltend macht - nicht zurückgegriffen werden. Das dadurch eingeleitete Verwaltungsverfahren hatte bereits im Februar 2007 seinen Abschluss gefunden, nachdem der Kläger (per E-Mail) mitgeteilt hatte, dass er „falsch beraten“ worden sei und sich „die Bedingungen geändert“ hätten, sodass sich der Antrag „erledigt“ habe. |
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| | b) Ein rechtzeitiger - ausdrücklich gestellter - mündlicher Antrag des Klägers nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Einen derart weit reichenden Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Sachbearbeiter der Regierungspräsidiums geführten Telefongespräche hat auch das Verwaltungsgericht den Angaben beider Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen können und insoweit zu Recht betont, dass allein die wiederholte Erwähnung des Schwerbehindertenausweises für sich betrachtet noch keinen Antrag beinhaltet. Derartiges behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr hat der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Senats angegeben, er sehe die Antragstellung (allein) im Schreiben vom 14.05.2009. Selbst wenn man eine vorherige ausreichende (mündliche) Antragstellung nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. annehmen wollte, müsste wohl ohnehin die nachfolgende schriftliche „Einverständnis“-Erklärung vom 14.05.2009 auf die Anhörung zur beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit hin wiederum als Rücknahme eines solchen Antrags einzuordnen sein. |
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| | c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich ein konkludenter Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung aus den „gesamten Umständen“ - auch ohne eine ausdrückliche Bekundung des Willens des Klägers - nicht ableiten. Das konkrete Verhalten des Klägers, dem sich eine entsprechende Erklärung entnehmen ließe, benennt auch das Verwaltungsgericht nicht. Allein die Herstellung einer (hypothetisch: antragsgemäß) bescheidungsfähigen Sachlage und deren allseitige Kenntnis kann dafür nicht genügen, da der Dienstherr - wie dargelegt - selbst bei mehreren in Betracht kommenden Alternativen für eine Zurruhesetzung nicht gehalten ist, die dem Beamten günstigste zu wählen. Folglich kann nicht maßgeblich sein, was der Kläger „hätte wollen sollen“, sondern was er tatsächlich durch schlüssiges Verhalten erklärt hat. Den vorliegenden Akten und dem Vortrag des Klägers lässt sich auch bei einer Gesamtwürdigung indes kein nach außen erkennbares Verhalten entnehmen, dem ein entsprechender Erklärungsinhalt beizumessen wäre. Insbesondere etwa die kommentarlose Übersendung einer Kopie des neu ausgestellten Schwerbehindertenausweises („zur Vervollständigung der Personalakten“) erfolgte nicht durch ihn selbst, sondern durch seine Schule. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 10. September 2013 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.937,36 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2009 - 4 S 931/08 - und vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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