Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 1645/15

Tenor

  • 1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 15. Juni 2011 in Gestalt des Bescheides vom 22. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2015 teilweise aufzuheben und die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand ohne Abzug eines Versorgungsabschlags festzusetzen.

  • 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 14.606,09 Euro zu zahlen.

  • 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur wegen der Kosten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen