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| | Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedarf nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Klage weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft noch es sich um einen Erstattungsstreit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder Behörden handelt. |
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| | Beklagte sind die Landesverbände der Krankenkassen (a). Die unrichtige Bezeichnung der Beklagten durch den Kläger in der Klageschrift ist unschädlich (b). |
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| | Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB XI wird der Versorgungsvertrag zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit - was nicht gegeben ist - nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist. Parteien eines Versorgungsvertrages sind mithin der Träger der Pflegeeinrichtung (vorliegend der Kläger) und die Landesverbände der Pflegekassen. Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die nach § 36 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband (KLVG) tätige landwirtschaftliche Krankenkasse (bis 31. Dezember 2012: tätigen landwirtschaftlichen Krankenkassen) sowie die Ersatzkassen nehmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr. Die zu 1), 3) und 5) beklagten Krankenkassen sind zugleich die Landesverbände der Ortskrankenkassen und Innungskrankenkassen (§ 207 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) sowie (seit 1. Januar 2013) die für die landwirtschaftliche Krankenversicherung die Aufgabe als Landesverband wahrnehmende Beklagte zu 5) (§ 36 KVLG). Der zu 4) beklagte Landesverband ist derjenige der Betriebskrankenkassen. Die Beklagte zu 6) ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die für die knappschaftliche Krankenversicherung die Aufgaben eines Landesverbands wahrnimmt (§ 212 Abs. 3 SGB V). Hinsichtlich der Ersatzkassen sind Beklagte nicht die einzelnen Ersatzkassen - wie dies das SG noch im Rubrum seines Urteils angab -, sondern der zu 2) beklagte Verband der Ersatzkassen e.V.. Anstelle einer Klage gegen die eigentlich zu verklagenden Ersatzkassen genügt es, ihren Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis in Prozessstandschaft zu verklagen. Der Verband der Ersatzkassen e.V. hat diese Funktion für die Ersatzkassen in zulässiger Weise übernommen. Nach § 212 Abs. 5 SGB V (in der Fassung durch Art. 1 Nr. 144 Buchst. e) Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-WSG] vom 26. März 2007 [BGBl. I, S. 378]) haben die Ersatzkassen für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen (Satz 4). Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen (Satz 6). In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen (Satz 7). Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis (Satz 10; zum Ganzen vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R -, in juris). Hinsichtlich des Abschlusses eines Versorgungsvertrages mit Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI gilt nichts anderes als hinsichtlich des Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus nach § 108 SGB V. |
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| | Nicht Parteien des Versorgungsvertrages sind der örtliche und der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (hier der Beigeladene zu 2)) haben die Landesverbände nur das Einvernehmen herzustellen. Der örtliche Träger der Sozialhilfe (hier die Beigeladene zu 1)) ist am Abschluss des Versorgungsvertrages nicht beteiligt. |
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| | Der Senat hat davon abgesehen, die Beiladung der Beigeladenen zu 1) aufzuheben. Sie ist jedenfalls als einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG vertretbar. Denn die Interessen der Beigeladenen zu 1) sind insoweit berührt, als sie Vertragspartei einer Vereinbarung über die Pflegevergütung sein kann, auf die der begehrte geänderte Versorgungsvertrag Auswirkungen haben könnte. |
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| | Eine Berichtigung der fehlerhaften Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift war - auch noch im Berufungsverfahren - möglich. Die Klage richtete sich von vornherein gegen die Vertragspartner des Versorgungsvertrages, die Landesverbände der Krankenkassen. Diese bezeichneten sich in dem ablehnenden Bescheid vom 28. Juli 2008 (dazu sogleich unter 3.) in der Weise, wie sie der Kläger in der Klageschrift bezeichnete. Die Berichtigung des Rubrums ist deshalb auch keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG. |
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| | Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. |
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| | Die Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2007 und 28. Juli 2008 sind Verwaltungsakte gemäß § 31 SGB X. Der Senat legt die Rechtsprechung des BSG zugrunde. Das BSG sieht in der Ablehnung des Angebots eines Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach dem SGB XI einen Verwaltungsakt (Urteile vom 6. August 1998 - B 3 P 8/97 R - und 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R -, beide in juris; ebenso Schütze in Udsching, SGB XI, § 73 Rdnr. 6; anderer Ansicht Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, § 73 SGB XI Rdnr. 9). Es leitet dies aus der Regelung des § 73 Abs. 2 SGB XI ab, wonach ein Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Auch für Versorgungsverträge nach dem SGB V hat das BSG entschieden, dass die Ablehnung des Angebots eines Abschlusses eines Versorgungsvertrages ein Verwaltungsakt ist (Urteile vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - und 20. November 1996 - 3 RK 7/96 -, beide in juris). Bei Entscheidungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Krankenhäusern sieht das BSG die Gesamtheit der in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Krankenkassenverbände als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X an (Urteile vom 20. November 1996 - 3 RK 7/96 -, 28. Juli 2008 - B 1 KR 5/08 R - und 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R -, alle in juris). Im Urteil vom 28. Juli 2008 äußerte das BSG (hierauf Bezug nehmend auch das Urteil vom 16. Mai 2012, aber offen gelassen, weil jedenfalls durch Verwaltungsakt entschieden war) allerdings Bedenken, ob diese Annahme einer einzigen, sich aus Trägern mittelbarer Landes- und Bundesverwaltung zusammensetzenden, handelnden Behörde wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 -, in juris) zu den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang steht. Sollte diese Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Mischverwaltung nicht weiter aufrechterhalten bleiben können, hat es § 109 SGB V verfassungskonform dahin ausgelegt, wonach die Träger mittelbarer Landes- und Bundesverwaltung - die Landesverbände der Krankenkassen und die der Bundesaufsicht unterstehenden Ersatzkassen - durch eigenständige Willenserklärungen ohne einheitlichen Verwaltungsakt beim Abschluss eines Versorgungsvertrags mit der Folge eines einheitlichen Ergebnisses zusammenwirken. |
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| | Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BSG ist auch die Ablehnung der Änderung des Versorgungsvertrages hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X anzusehen. Die Ablehnung einer Änderung eines bereits geschlossenen Versorgungsvertrages kann nicht anders behandelt werden wie die Ablehnung eines Abschlusses eines Versorgungsvertrages. |
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| | Der Senat kann offen lassen, ob an dieser Rechtsprechung des BSG, die Ablehnung des Angebots zum Abschluss oder zur Änderung eines Versorgungsvertrages sei ein Verwaltungsakt zu folgen ist oder nicht. Auch wenn die im Einklang mit dieser Rechtsprechung des BSG stehende, einheitliche Verwaltungsentscheidung der Beklagten als Ergebnis verfassungsrechtlich unzulässiger Mischverwaltung anzusehen sein sollte, kann der Kläger nicht allein deshalb ihre Aufhebung beanspruchen. Denn die Beklagten haben in der Sache zu Recht einen Anspruch auf Änderung des Versorgungsvertrags abgelehnt (dazu unten 6.)). In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf isolierte Aufhebung des Bescheides (BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 5/08 R - a.a.O.). |
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| | Es ist unschädlich, dass der Kläger beim SG keine Anfechtungsklage, sondern nur die Leistungsklage erhoben hat. Sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung beim SG stellte er jeweils nur einen Leistungsantrag, nämlich die Beklagte zu verpflichten, das Vertragsangebot anzunehmen. Erstmals mit der Berufungsbegründung vom 4. April 2013 beantragte er (auch) die Aufhebung des Bescheids vom 28. Juli 2008. Bei einer Auslegung eines Klageantrags ist allerdings das Prozessziel des Klägers zu berücksichtigen. Es ist nicht an dem Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist. Im Zweifel wird dieser den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft, wobei anzunehmen ist, dass er alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zustehen kann (z.B. BSG, Urteile vom 13. März 1991 - 6 RKa 20/89 - und 9. Februar 2011 - B 6 KA 5/10 R -, beide in juris). Jedenfalls auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des BSG, die Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages sei ein Verwaltungsakt, kann der Klageantrag noch dahin ausgelegt werden, dass der Kläger von Anfang an auch die Aufhebung des ablehnenden Bescheids begehrte. Das SG hätte, nachdem es im Urteil dargelegt hatte, die Ablehnung der Änderung des Versorgungsvertrages sei ein Verwaltungsakt, spätestens in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende sachdienliche Antragstellung auch hinwirken können. |
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| | Die Klage wegen des Bescheids vom 28. Juli 2008 war zulässig. Im Bescheid vom 28. Juli 2008 haben die Beklagten auf den Bescheid vom 8. Oktober 2007 verwiesen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig (§ 77 SGG). Denn der Kläger focht diesen nicht fristgerecht an. Da dieser Bescheid entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (§ 36 SGB X) keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lief eine einjährige Klagefrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dieser Bescheid ist dem Kläger im Laufe des Monats Oktober 2007 zugegangen. Für Gegenteiliges fehlen jegliche Anhaltspunkte und solches behauptet der Kläger auch nicht. Die einjährige Klagefrist endete damit im Laufe des Monats Oktober 2008. Klage erhob der Kläger erst am 28. Juli 2009. Mit dem Verweis auf den Bescheid vom 8. Oktober 2007 beriefen sich die Beklagten nicht auf dessen Bestandskraft mit der Folge, dass sie keine Regelung trafen und diese wiederholende Verfügung nicht als Verwaltungsakt einzustufen wäre, selbst dann nicht, wenn diese in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (BSG, Urteile vom 17. April 1991 - 1 RR 2/89 -, m.w.N. und vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 1/12 R -, beide in juris), sondern entschieden mit dem Bescheid vom 28. Juli 2008 über das erneut abgegebene Angebot zur Änderung des Versorgungsvertrags erneut und haben damit nach erneuter Sachentscheidung einen für den Kläger negativen Zweitbescheid erlassen, der den Rechtsweg wieder eröffnete. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass sich die Beklagten zu keinem Zeitpunkt auf die Bestandskraft des Bescheids vom 8. Oktober 2007 beriefen, sondern sich zur Sache äußerten, auch nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats. |
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| | Der Kläger hat die Klage fristgerecht erhoben. Da der Bescheid vom 28. Juli 2008 entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (§ 36 SGB X) keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lief eine einjährige Klagefrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Selbst wenn der Bescheid dem Kläger noch am Tag seines Erlasses bekannt gegeben worden wäre, hätte die Klagefrist am 28. Juli 2009 geendet. An diesem Tag erhob der Kläger die Klage. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 73 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz SGB XI). Auch insoweit ist die Ablehnung des Angebots auf Änderung des Versorgungsvertrages nicht anders zu behandeln als die Ablehnung des Abschluss eines Versorgungsvertrages. |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Versorgungsvertrags. |
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| | Der Kläger verfolgt das ursprünglich gegenüber den Beklagten geäußerte Begehren, §§ 1 und 4 des Versorgungsvertrages mit der Einfügung der Worte "mit sozialen Schwierigkeiten" oder "Menschen in sozialen Schwierigkeiten mit einem Pflegebedarf" zu ändern, nicht weiter. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt. Der Senat lässt dahingestellt, ob die nunmehr begehrte Fassung des Versorgungsvertrags für die Versorgung Pflegebedürftiger mit psychiatrischen Erkrankungen und Schwierigkeiten im Bereich der Suchterkrankung, Obdachlosigkeit und Verwahrlosung eine Berichtigung des bisherigen Klageantrags oder eine Klageänderung darstellt. Eine Klageänderung wäre jedenfalls zulässig, weil sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats auf die Änderung eingelassen haben, indem sie die Zurückweisung der Berufung beantragt. Denn jedenfalls besteht auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung des Senats formulierten Begehrens kein Anspruch auf die Änderung des Versorgungsvertrages. |
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| | Die Pflegekassen dürfen nach § 72 Abs. 1 SGB XI ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4 SGB XI) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). Die Voraussetzungen für die Zulassung regelt § 72 Abs. 3, erster Halbsatz SGB XI. Soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt, besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 72 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz SGB XI). |
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| | Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages für die von ihm getragene Pflegeeinrichtung W.-Haus, für das die Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3, erster Halbsatz SGB XI gegeben sind, ist erfüllt. Der Kläger hat mit den Beklagten zuletzt den Versorgungsvertrag vom 11. April 2011 geschlossen. Der Versorgungsauftrag in diesem Versorgungsvertrag umfasst wie auch in den vorangegangenen Versorgungsverträgen vom 21. Juni 1999 und 15. Mai 2000 (§ 4 des jeweiligen Versorgungsvertrages) die Verpflichtung des W.-Hauses, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung mit nunmehr 76 vollstationären Plätzen zu erbringen. Der Kläger kann deshalb nicht den Abschluss eines Versorgungsvertrages anstreben, sondern nur eine Änderung des Versorgungsvertrages hinsichtlich des Versorgungsauftrags. Dies brachte er in den Schreiben vom 2. Juli 2007 und 10. Juli 2008 zum Ausdruck, in welchen er die Änderung des bestehenden Versorgungsvertrages beantragte. |
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| | Der Kläger kann den Anspruch auf Änderung des Versorgungsvertrags nicht auf § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag und § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI stützen. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XI regeln die (Rahmen-)Verträge, die für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich sind (§ 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI), insbesondere Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sachliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen. Nach § 75 Abs. 3 SGB XI (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. c) Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege [PQsG] vom 9. September 2001 [BGBl. I, S. 2320]) sind als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 (richtig Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) entweder landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten (Nr. 1) oder landesweite Personalrichtwerte (Nr. 2) zu vereinbaren (Satz 1). Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten (Satz 2). Diese gesetzliche Verpflichtung setzt § 17 Abs. 2 Rahmenvertrag um. Nach dieser Regelung werden gemäß § 75 Abs. 3 SGB XI ab dem 1. Januar 2003 (für die einzelnen Pflegestufen) Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form von Bandbreiten vereinbart; dabei haben die Einrichtungen das Recht, bis zur Obergrenze der Bandbreiten ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell einen Personalschlüssel zu vereinbaren. § 17 Abs. 3 Rahmenvertrag enthält eine Regelung für die Betreuung von schwer Demenzkranken im Sinne der Anl. 1 zum Rahmenvertrag. Nach § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag werden für weitere (als die in § 17 Abs. 3 Rahmenvertrag genannten schwer Demenzkranken im Sinne der Anl. 1 zum Rahmenvertrag) Personengruppen mit besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI, die in Spezialeinrichtungen mit einem gesonderten Versorgungsvertrag betreut werden, in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung höhere bedarfsgerechte Personalrichtwerte als die in Absatz 2 und 3 genannten vereinbart. § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag geht über die gesetzliche Ermächtigung des § 75 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI hinaus. § 75 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI betrifft nur die Festsetzung der Richtwerte für das Personal im Rahmenvertrag des jeweiligen Landes. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ermächtigt und verpflichtet nur, Personalrichtwerte zu vereinbaren. Dabei ist bei der Festsetzung der Personalrichtwerte von vornherein der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf der in der Vorschrift genannten Erkrankungen zu berücksichtigen. Demgemäß muss die Festsetzung der Personalrichtwerte von vornherein diesen besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf berücksichtigen, zumal gerade psychische Erkrankungen bei vielen Pflegebedürftigen gegeben sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass die in § 17 Abs. 2 Rahmenvertrag vereinbarten Personalrichtwerte der gesetzlichen Vorgabe des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI Rechnung tragen. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI lässt demgegenüber nicht erkennen, dass die Vereinbarung von Personalrichtwerten von weiteren Voraussetzungen als dem besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI abhängig gemacht werden dürfen. |
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| | Dies korrespondiert auch mit dem Anspruch der Versicherten, dass die Pflegekassen die gesetzlichen Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbringen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGB XI). Diesen Leistungsanspruch der Versicherten können die Vertragsparteien des Rahmenvertrages nicht gestalten (vgl. Schütze in Udsching, SGB XI, § 75 Rdnr. 4). Wenn bei Personengruppen mit besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf mit den in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI genannten Erkrankungen ein erhöhter Personalaufwand notwendig ist, um Pflegeleistungen wirksam und wirtschaftlich erbringen zu können, ist dem durch eine entsprechende Vereinbarung erhöhter Personalrichtwerte als Leistungs- und Qualitätsmerkmale in der Pflegesatzvereinbarung (§ 84 Abs. 5 SGB XI in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 50 Buchst. b) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz [Pflege WEG] vom 28. Mai 2008 [BGBl. I, S. 874]) Rechnung zu tragen. Für die Vereinbarung höherer Personalrichtwerte bedarf es deshalb nicht eines mit einer Spezialeinrichtungen abgeschlossenen gesonderten Versorgungsvertrags. |
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| | Die von der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung des Senats erläuterte Entstehungsgeschichte des § 17 Rahmenvertrag führt zu keiner anderen Beurteilung. Wenn Hintergrund der Regelung in § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag war, abweichende Personalschlüssel von speziellen Pflegeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bestanden, abzubilden, handelt es sich um eine Übergangsvorschrift. |
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| | Zudem geht es dem Kläger nicht vorrangig darum, Pflegebedürftige mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems, den in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI genannten Erkrankungen, zu versorgen. Zwar sind diese Erkrankungen auch bei den im W.-Haus versorgten Pflegebedürftigen vorhanden. Dies ergibt sich aus der dem SG vorgelegten Aufstellung sowie aus dem Bericht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Eigenschaft als Heimaufsichtsbehörde über die Heimbelehrung vom 16. Dezember 2008. Vielmehr sollen Pflegebedürftige mit besonderen Lebensbiografien versorgt werden. Dies erfolgte bereits in der Vergangenheit, wie sich ebenfalls aus den genannten Unterlagen ergibt, und dem soll nunmehr durch die Änderung des Versorgungsvertrages hinsichtlich des Versorgungsauftrag Rechnung getragen werden. Die einen besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf auslösenden Erkrankungen, die § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI nennt, kommen auch bei Pflegebedürftigen, die in der Vergangenheit keine schwierige Lebensbiografie hatten, vor. Der vom Kläger gesehene besondere Pflege- und Betreuungsbedarf bei dem im W.-Haus versorgten Pflegebedürftigen ergibt sich nicht vorrangig oder allein aus den in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI genannten Krankheitsbildern. Dies zeigt sowohl die ursprünglich vom Kläger gewählte Formulierung des Versorgungsauftrages "Menschen in sozialen Schwierigkeiten mit einem Pflegebedarf" als auch die in der mündlichen Verhandlung des Senats gewählte Formulierung "Pflegebedürftige mit psychischen Erkrankungen und Schwierigkeiten im Bereich der Suchterkrankung, Obdachlosigkeit und Verwahrlosung". Auch insoweit stellt der Kläger wieder auf die besonderen Biografie des einzelnen Pflegebedürftigen ab. |
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| | Wenn der Kläger wegen der besonderen Lebensbiografie der im W.-Haus versorgten Pflegebedürftigen Aufwendungen für die soziale Betreuung der Pflegebedürftigen hat, die Bestandteil von Leistungen in der Pflegeversicherung sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; zum Umfang der Leistungen der sozialen Betreuung: § 1 Abs. 3 Buchst. e) Satz 2 und 3 Rahmenvertrag), kann er diese bei der Bemessung seiner Pflegesätze in Ansatz bringen und diese im Rahmen leistungsgerechter Pflegesätze refinanzieren (§ 84 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Pflegebedingte Aufwendungen sind aber nur diejenigen, die für die Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Leistungen einer Pflegeeinrichtung in der sozialen Betreuung reichen nicht so weit, dass damit umfangreich Leistungen für Menschen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des Achten Kapitels des SGB XII erbracht und letztlich Leistungen der Träger der Sozialhilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII übernommen werden (zum Verhältnis der Leistungen nach dem SGB XI zu solchen nach dem SGB XII: § 13 Abs. 3 SGB XI). |
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| | Bei dieser Sachlage braucht der Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Anpassung des Versorgungsvertrages im Hinblick auf den Versorgungsauftrag nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat. Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann nach dieser Vorschrift diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Selbst wenn man wie der Kläger die wesentliche Änderung im Inkrafttreten des Rahmenvertrages sieht, kann wie dargelegt jedenfalls der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch nicht auf den Rahmenvertrag stützen. |
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| | Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. |
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