| |
|
| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. |
|
| | Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO). |
|
| | 1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
| | Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.). |
|
| | a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will. |
|
| | Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden. |
|
| | Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird. |
|
| | Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. |
|
| | Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). |
|
| | b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden. |
|
| | Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen. |
|
| | § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist. |
|
| | Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte. |
|
| | Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse). |
|
| | Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet. |
|
| | Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -). |
|
| | c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen. |
|
| | In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.). |
|
| | Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen. |
|
| | Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden. |
|
| | Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential. |
|
| | Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13). |
|
| | Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden. |
|
| | Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur. |
|
| | Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt: |
|
| | „Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt. |
|
| | Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet. |
|
| | Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt. |
|
| | Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten. |
|
| | Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden. |
|
| | Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“ |
|
| | Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt: |
|
| | „Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“ |
|
| | Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO). |
|
| | Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen. |
|
| | Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
|
| | d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich. |
|
| | Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage. |
|
| | aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden. |
|
| | bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst. |
|
| | Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt. |
|
| | Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten. |
|
| | Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). |
|
| | Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte. |
|
| | cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.). |
|
| | dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht. |
|
| | ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12). |
|
| | Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar. |
|
| | 2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
|
| | Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung. |
|
| | 3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris). |
|
| | Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin. |
|
| | In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt. |
|
| | Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen. |
|
|
|
| | Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist. |
|