| | II. Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des von der Erinnerungsführerin geltend gemachten höheren Erstattungsanspruchs bestehen jedoch nicht. |
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| | Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind seine Gebühren grundsätzlich zu vergüten. |
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| | Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 des RVG (VV RVG). |
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| | Eine Terminsgebühr ist nicht zu erstatten. |
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| | Nach Nr. 3202 VV RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß der durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586, 2694) mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, fällt die Terminsgebühr u. a. durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung an. |
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| | Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hat nunmehr folgenden Wortlaut: |
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| | „Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für |
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| | 1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und |
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| | 2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“ |
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| | Nach der bisherigen Fassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG fiel die Terminsgebühr durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Durch die Einfügung des Wortes „außergerichtlich“ hat der Gesetzgeber nunmehr - ohne dies allerdings in der Gesetzesbegründung auszuführen (BT-Drucks. 17/11471, S 274, 275) - eindeutig geregelt, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen. Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Vorb. 3 Rz. 195). |
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| | Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin bestimmt somit offensichtlich die Intention des Gesetzgebers des RVG, außergerichtliche Einigungen zu fördern und zu honorieren, auch das 2. KostRMoG. Die Terminsgebühr ist durch das RVG vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 718) eingeführt worden. Die am 30.6.2004 außer Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) kannte keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch sie einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) heißt es, „ deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung der Gerichts mitwirkt,..“. |
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| | Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist vorliegend gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebend, da die Erinnerungsführerin den Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 1.8.2013 erteilt hat. Einspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren sind hierbei gemäß § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten. |
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| | Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin. |
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| | Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Vorsitzenden entscheiden, der nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats zugleich Berichterstatter in allen Erinnerungsverfahren wegen Kosten ist. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO mit ein (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und zuletzt Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.1.2014 3 KO 986/13, EFG 2014, 1229 m.w.N.). Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht. |
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