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| | Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in Italien lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. |
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| | Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 36.269 EUR, die Klägerin verfügte über kein Einkommen. Im Streitjahr hatten sie Anspruch auf Kindergeld für ein gemeinsames Kind. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Unterhaltszahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Empfänger dieser Zahlungen waren die Eltern des Klägers, X (Vater) und Y (Mutter), die im Streitjahr in Haushaltsgemeinschaft in einer ca. 90 bis 100 qm großen Dreizimmer-Sozialwohnung in Q in der süditalienischen Region W (Provinz C) lebten. Außer den Eltern wohnte niemand in der Wohnung. Im Streitjahr wurden die Eltern 58 (Vater) bzw. 56 (Mutter) Jahre alt. Der Vater ist arbeitslos, die Mutter verdiente im Streitjahr als wöchentlich für 12 Stunden beschäftigte Putzfrau 1.976,- EUR. Weiter erhielten die Eltern einen einmaligen Sozialhilfebetrag („Una Tantum“) von 150 EUR. Die Eltern haben kein Bankkonto. |
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| | Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Unterhaltszahlungen im Einkommensteuerbescheid vom 29. Mai 2012 nicht, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen konnte. |
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| | Die Kläger legten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 Einspruch ein und trugen vor, Arbeitslosigkeit sei sehr wohl ein Bedürftigkeitsgrund. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt. Der von ihm geforderte objektivierte Nachweis der Erwerbsbemühungen könne durch eine entsprechende Bescheinigung der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde geführt werden. |
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| | Die Kläger legten auf Aufforderung des Beklagten vom 5. Juni 2012 weitere Unterlagen und Belege vor: |
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| | - Eine Auftragsbestätigung über einen Geldversand durch die B-Bank in Kooperation mit der R-Bank, nach der der Kläger am 13. April 2011 einen Betrag von 200 EUR zur Übermittlung an seinen Vater eingezahlt hat. |
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| | - Zwei vom Vater unterschriebene Erklärungen, dass dieser vom Kläger am 22. August 2011 einen Betrag von 4.000 EUR und am 27. Dezember 2011 einen Betrag von 1.800 EUR bar ausgehändigt bekommen hat. Beigefügt waren zwei Auszüge des Girokontos des Klägers bei der D-Bank, aus denen sich eine Barabhebung in Höhe von 5.000 EUR am 18. August 2011 sowie eine Barabhebung in Höhe von 2.500 EUR am 23. Dezember 2011 ergibt. |
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| | - Zwei Rechnungsbons der Mautstelle Schönberg, Brenner-Autobahn 4, 6141 Schönberg vom 26. Dezember 2011 und 7. Januar 2012 über jeweils 8 EUR und einen italienischen Rechnungsbon vom 7. Januar 2012 über eine Mautbetrag von 68 EUR. |
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| | - Die Kläger reichten zudem zweisprachige „Bestätigungen zur Vorlage beim deutschen Finanzamt“ vom 9. Februar 2012 ein, in denen jeweils für den Vater und die Mutter vom Centro per l´Impiegio di Q mittels Ankreuzen von „ja“ und „nein“ bestätigt wird, dass diese im Kalenderjahr 2011 regelmäßig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen, sich selbst regelmäßig um Arbeit bemühten und ein Arbeitsplatz nicht vermittelt werden konnte. Die Bestätigungen sind mit einem amtlichen Stempel versehen und unterschrieben. Auf der Bestätigung für die Mutter findet sich der handschriftliche Vermerk „ASSUNTA PART-TIME 12h“ (Teilzeit 12 Stunden). |
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| | - Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin für das Jahr 2011. |
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| | - Bestätigung der Stadt Q über die Auszahlung des Sozialhilfebeitrages „Una Tantum“. |
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| | - Ebenfalls eingereicht wurden Unterhaltserklärungen (Selbstauskünfte) des Vaters und der Mutter für das Jahr 2011. Der Vater gibt hierin an, keine Einnahmen und kein Vermögen zu haben. Die Mutter erklärt, Arbeitslohn von 1.976 EUR bezogen und kein Vermögen zu haben. Vater wie Mutter erklären jeweils, ihren Lebensunterhalt vor Beginn der Unterstützungsleistungen „durch Arbeit“ bestritten zu haben, und dass zu ihrem Unterhalt außer dem Kläger keine weiteren Personen beigetragen hätten. Auf der ersten Seite der Unterhaltserklärungen bestätigte die Stadt Q jeweils mit Stempel und Unterschrift, dass die Angaben zu der unterstützten Person nach ihren Unterlagen der Wahrheit entsprechen. |
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| | Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Unterhaltsleistungen seien aufgrund der Erwerbsobliegenheit der Eltern nicht zu berücksichtigen. |
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| | Es verwies auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Juni 2010 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2010, 588). Nach dessen Rz. 8 sei bei Personen im erwerbsfähigen Alter davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft dürfe nur dann nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könne. Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stelle nach Rz. 9 des BMF-Schreibens grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar. |
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| | Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 62/10 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 170) ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsempfänger seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, Beweismittel vorzulegen seien, die einen objektivierten Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichten. Dem FA erscheine zweifelhaft, ob die vorgelegten Bescheinigungen der ausländischen Arbeitsbehörde diesen Anforderungen genügten, zumal die für die Mutter ausgestellte Bescheinigung eine Einschränkung (Teilzeit 12h) beinhalte. Darüber hinaus sei das Urteil nicht zur Veröffentlichung vorgesehen und daher nicht allgemein anwendbar. |
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| | Mit der am 2. November 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sowohl die Unterhaltszahlungen als auch die Bedürftigkeit der Eltern seien durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen. Der Ausschluss der Arbeitslosen aus dem Kreis der bedürftigen Personen erscheine willkürlich und juristisch unbegründet. Der BFH habe zwar in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09 (BStBl II 2011, 116) entschieden, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden könne. Durch die grundsätzliche Bestätigung einer generellen Erwerbsobliegenheit in Auslandsfällen habe er jedoch in keinster Weise die nicht selbst verschuldete Arbeitslosigkeit als wichtige Bedürftigkeitsursache ausgeschlossen. Zum Nachweis der Erwerbsbemühungen reiche die Vorlage von amtlich bestätigten Arbeitslosenbescheinigungen aus. Der Vater des Klägers habe bis zur Insolvenz im Jahre 1995 in der Verwaltung einer Gebäudereinigungsfirma gearbeitet und sei seit dem 15. Januar 2001 ununterbrochen arbeitslos. Dieser habe regelmäßig bei der Arbeitsvermittlung und beim Bürgermeister nachgefragt, ob diese eine Arbeit für ihn hätten. Er habe auch selbst auf Baustellen und in Bars nachgefragt. Die Mutter des Klägers habe sich bei ihrem Arbeitgeber erkundigt, ob er weitere Familien wüsste, für die sie putzen könne. |
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| | Der Kläger habe 2011 wie jedes Jahr davor und danach weitere Zahlungen an die Eltern geleistet und auch Sachleistungen erbracht. Die Eltern hätten, wie die Mehrzahl der Süditaliener, kein Bankkonto. Als Geldbote habe der Zeuge M, ein angeheirateter Cousin des Klägers, fungiert. Diesem habe er in einem normalerweise zugeklebten Briefumschlag zwei bis viermal im Jahr 200 EUR bis 300 EUR, vielleicht auch einmal 500 EUR für seine Eltern mitgegeben. |
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| | Um die Fahrten des Zeugen zu belegen, wurden dem Gericht zwei Standordner „Kasse, Bank, Finanzamt“ mit Einkaufsbelegen, Kontoauszügen, Tank- und Mautbelegen des Zeugen übergeben. Zudem wurden Sparkassenbuch und Kontoauszüge des Klägers übergeben, die belegen sollen, dass der Kläger zeitgleich mit dem jeweiligen Besuch des Zeugen Barabhebungen von insgesamt 3.800 EUR getätigt habe. |
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| | Der Kläger räumt ein, die Empfangsbestätigung des Vaters vom 27. Dezember 2011 abgeändert zu haben, so dass die Erklärung statt 1.500 EUR jetzt einen Betrag von 1.800 EUR ausweist. Übergeben worden sei ein Betrag von 1.800 EUR. Der Kläger habe die Erklärung ausgefüllt und sich verschrieben gehabt. Die Korrektur sei noch vor der Unterschrift des Vaters erfolgt. |
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| | Der Kläger meint, es könne unterstellt werden, dass die Eltern keine weiteren Einnahmen benötigt haben, um durch sparsames Wirtschaften „über die Runden zu kommen“. Die auch von den Finanzgerichten zu beachtende Vereinfachungsregelung in Tz. 8.3 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 (BStBl I 2010, 588) ordne zudem an, dass die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung ausreicht. |
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| | Der Kläger trägt weiter vor, seine vier Geschwister – 2 Schwestern und 2 Brüder - hätten die Eltern nicht unterstützt und seien dazu aus finanziellen Gründen auch gar nicht in der Lage. Seine Geschwister müssten selbst sehen, dass sie finanziell klar kämen. Der eine Bruder finde nur im Sommer als Kellner eine Beschäftigung, während der andere Bruder zwar mitunter auch längere Zeit Arbeit habe, jedoch auch immer wieder arbeitslos sei. Seine Schwestern seien Hausfrauen und deren Männer befänden sich in ähnlich schwierigen Beschäftigungsverhältnissen. |
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| | den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe 6.000 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, |
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| | hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| | hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| | Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, es bestünden des Weiteren Zweifel, ob die Bedürftigkeit der unterhaltenen Personen ausreichend nachgewiesen worden sei. Im Zeitraum von Januar bis August 2011 hätten die Eltern nach den erhaltenen Unterhaltszahlungen von 1.500 EUR am 21. Dezember 2010 und von 200 EUR im April 2011 von monatlich durchschnittlich 377,17 EUR ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Auch unter Berücksichtigung der sehr geringen Mietaufwendungen von 63 EUR ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die geleisteten Unterhaltszahlungen ausreichten, um den Lebensunterhalt der Eltern zu bestreiten. Unter Beifügung einer Lebenshaltungskostenaufstellung verweist der Beklagte darauf, dass die Lebenshaltungskosten in Italien nur geringfügig niedriger seien als in Deutschland. Auch sei weiterhin nicht geklärt, weshalb die Eltern des Klägers außer dem „Una Tantum“ von 150 EUR keine weiteren Sozialleistungen erhielten. |
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| | Es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Aushilfslohn der Mutter des Klägers, die einmalige Sozialleistung und die glaubhaft gemachten Unterhaltszahlungen ausreichten, um den Lebensbedarf der Eltern des Klägers im Jahr 2011 zu bestreiten. Die Anlagen zum Schriftsatz vom 29. Juni 2015 reichten nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Zeuge M die Eltern in den Monaten Januar bis Mai und September bis November 2011 besucht und weitere 3.800 EUR überbracht habe. Der Ehemann der Cousine könne nicht bezeugen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Geldbeträge in den verschlossenen Umschlägen enthalten gewesen seien. |
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| | Nach Ansicht des Beklagten seien danach nur Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.200 EUR nachgewiesen. Der Betrag in der Empfangsbestätigung vom 27. Dezember 2011 sei vom Kläger überschrieben worden, soweit diese nachträgliche Veränderung überhaupt als Nachweis anzuerkennen sei, wären lediglich 1.500 EUR zu berücksichtigen. |
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| | Darüber hinaus sei die Vereinfachungsregelung in Tz. 8.3 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 nicht zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen zusammen mit den erhaltenen Unterhaltsleistungen im Streitjahr ausgereicht hätten, um den Lebensunterhalt der Unterstützten zu decken. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des BFH im Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09 (BStBl II 2011, 966), wonach eine am 30. Dezember hingegebene Unterhaltsleistung wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung die Einkünfte im Folgejahr zwar nicht mindern dürfe, jedoch hinsichtlich der Frage, ob diese Unterhaltsleistung den unterstützten Personen zur Deckung des Lebensbedarfs im Folgejahr zur Verfügung stehe, zu berücksichtigen sei. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 erging der Beschluss des Finanzgerichts, Beweis zu erheben über bar erbrachte Zahlungen an die Eltern des Klägers durch Vernehmung des von den Klägern in die Sitzung gestellten Zeugen M. |
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| | Die Beteiligten schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 eine tatsächliche Verständigung. Danach leben in der Wohnung der Eltern keine weiteren Personen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich sämtlicher Anlagen und beigefügten Unterlagen und Belege, auf die vom FA vorgelegte Steuerakte sowie die Niederschriften des Erörterungstermins vom 10. April 2014 und der mündlichen Verhandlungen vom 3. März 2015 und 21. Juli 2015 und des Tonträgerprotokolls der Zeugenaussage vom 21. Juli 2015 verwiesen. |
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