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| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
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| | 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg gegeben. Sie ergibt sich jedenfalls aus § 39 ZPO, nachdem der Beklagte sich im Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO schriftlich zur Sache eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen. § 40 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 2, 104 a Abs. 1 Satz 1 UrhG steht dem nicht entgegen, da der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die örtliche Zuständigkeit für Klagen wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung bestimmt sich daher gem. § 104 a Abs. 1 Satz 2 UrhG i.V.m. § 32 ZPO, der durch rügelose Einlassung abbedungen werden kann. |
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| | 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. |
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| | a) Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch, Lichtbilder nicht öffentlich zugänglich zu machen, steht der Klägerin nicht zu. |
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| | aa) Zwar stellt das Einstellen von Fotos der Klägerin ins Internet eine öffentliche Zurschaustellung gem. § 22 Satz 1, 2. Alt. KunstUrhG dar, die nur mit Einwilligung der Klägerin zulässig wäre. Auch fehlt es an einer solchen Einwilligung. Sie kann insbesondere nicht in dem Verkauf der Festplatte gesehen werden. Mit dem Verkauf eines Datenträgers erteilt der Verkäufer dem Käufer nicht automatisch die Erlaubnis, die darauf befindlichen Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - Gegenstand des Kaufvertrags die Hardware, nämlich die Festplatte, und nicht die darauf befindlichen Dateien sind. |
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| | Allerdings hat die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen, dass ein Einstellen der Fotos ins Internet tatsächlich erfolgt ist. Der Beklagte hat dies in seinen Emails vom 08.09.2014 und 11.09.2014 lediglich angekündigt, so dass der Klägerin allenfalls ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen könnte (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht dann, wenn vom Kläger darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende tatsächliche Umstände die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung der Verletzungshandlung begründen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, 2015, § 8 UWG Rn. 1.17). Solche Umstände können sich insbesondere aus dem Verhalten des Schuldners ergeben. Wer sich etwa berühmt, zu einer bestimmten Handlung berechtigt zu sein, kann dadurch den Eindruck erwecken, auch entsprechend zu handeln, so dass dann Erstbegehungsgefahr besteht (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rn. 1.18 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der sich Berühmende klarstellt, die entsprechende Rechtsauffassung nur zur Wahrung und Verteidigung seiner Rechte vertreten zu haben, nicht aber, weil er sein Verhalten in die Praxis umsetzen bzw. sich in Zukunft auch so verhalten will (BGH GRUR 2001, 1174, 1175; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rn. 1.20). Hier lässt das Verhalten des Beklagten keine Erstbegehungsgefahr befürchten. Der Beklagte hat bereits mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2014 eingeräumt, dass er zu dem von ihm angekündigten Verhalten nicht befugt war, er diese Methode aber gewählt habe, um die Klägerin zur Vertragserfüllung zu bewegen. Auch im Prozess lässt der Beklagte vortragen, dass es ihm lediglich darum gegangen war, die Klägerin zu einer Reaktion zu bewegen, um den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Zwischenzeitlich hat die Klägerin die Festplatte zurückerhalten, dem Beklagten wurden Kaufpreis und Gutachterkosten erstattet. Der von dem Beklagten geschilderte Anlass, aus dem er die Fotos veröffentlichen wollte, ist daher weggefallen. Es liegen keine tatsächlichen Umstände vor, die den Schluss nahelegen, dass der Beklagte - nach vollständiger Rückabwicklung des Kaufvertrags - die Fotos der Klägerin jetzt noch im Internet veröffentlichen wird. Allein die Tatsache, dass der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, genügt hierfür nicht. Hierdurch bringt der Beklagte lediglich seine Auffassung zum Ausdruck, dass er keine Rechtsverletzung begangen habe, berühmt sich jedoch nicht, die streitige Handlung in Zukunft begehen zu wollen. |
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| | bb) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht auch nicht, soweit sie rügt, der Beklagte habe Fotos von ihr in seine Internet-Cloud hochgeladen. |
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| | Zwar hat der Beklagte dieses Verhalten zugegeben, so dass die Klägerin hier einen Verletzungsunterlassungsanspruch gelten machen könnte, bei dem die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet wird. Es fehlt jedoch an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten. |
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| | Das Hochladen von Bildern in eine Cloud stellt keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des § 22 Abs. 1, 2. Alt. KunstUrhG dar. Beim sogenannten Cloud Computing wird dem Nutzer von Plattformbetreiber virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt, wobei der Plattformbetreiber nicht selbst Eigentümer der physischen Server sein muss, sondern in der Regel die Serverkapazität nur angemietet hat. Der Nutzer kann dann von seinen Geräten auf diesen virtuellen Speicherplatz zugreifen, ohne selbst eigene physische Speichermedien vorhalten zu müssen. Zugriffsberechtigt ist grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers. Damit verstößt das Hochladen von Bildern in eine Cloud nicht gegen § 22 Satz 1, 2. Alt. KunstUrhG. Es fehlt an einer Öffentlichkeit, der das in die Cloud eingestellte Bild angeboten wird. |
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| | b) Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch, Lichtbilder nicht an Dritte zu überlassen, steht der Klägerin nicht zu. |
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| | Verbreitung im Sinne des § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG meint jede Form der körperlichen Weitergabe des Bildes oder eines Vervielfältigungsstücks, wobei auch die Weitergabe digitaler Kopien von Bildnissen selbst erfasst wird (Engels in BeckOK KunstUrhG, § 22 Rn. 51, 53). Sinn und Zweck ist es, den Rechteinhaber vor dem Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zu schützen; das Bild oder seine Kopie muss daher zumindest einer weiteren Person zur Verfügung gestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Bilder der Klägerin wurden lediglich in die Cloud des Beklagten kopiert. Dass außer dem Beklagten noch andere Personen Zugriff auf die Cloud haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Cloud Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte hat. Selbst wenn ein solcher Zugriff durch den Cloud-Betreiber technisch möglich wäre, läge eine Rechtsverletzung des Beklagten nur vor, wenn ihm dieser Zugriff zurechenbar wäre, also von ihm veranlasst oder gar gewollt war. Auch dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte entsprechend den Grundsätzen des Cloud Computing nur mit seiner eigenen Zugriffsberechtigung rechnete. |
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| | c) Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar kämen möglicherweise Ansprüche der Klägerin dahingehend in Betracht, dass der Beklagte die mit Emails vom 08.09.2014 und 11.09.2014 begangene Nötigung (§ 240 StGB) zu unterlassen habe. Dies hat die Klägerin jedoch nicht beantragt. |
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| | d) Mangels Hauptanspruch kann die Klägerin von dem Beklagten auch nicht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. |
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| | Die Klage war daher abzuweisen. |
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