| | Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. |
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| | Die am ...1991 im Bundesgebiet geborene Klägerin wurde auf der Grundlage des § 40b StAG mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 25.01.2001 am 25.01.2001 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. |
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| | Mit Schreiben vom 10.03.2009 wies das Landratsamt Göppingen die Klägerin darauf hin, dass sie verpflichtet sei, sich ab dem 18. bis zum 23. Lebensjahr entweder für die deutsche oder für die ausländische Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Weiter wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, wenn innerhalb des genannten Zeitraums keine Erklärung abgegeben wird, dass ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt bei Abgabe der Erklärung, dass die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll, dass bei Entscheidung für die deutsche Staatsangehörigkeit diese beibehalten wird, wenn der Verlust/die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zum 23. Lebensjahr nachgewiesen wird und dass bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden kann. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt. |
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| | Mit Schreiben vom 07.05.2009 teilte die Klägerin dem Landratsamt Göppingen mit, sie wolle die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten und ihr sei bekannt, dass sie auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichten und den Verlust der zuständigen Behörde spätestens bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres nachweisen müsse, andernfalls ihre deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren gehe. |
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| | Mit Schreiben vom 03.05.2012 und vom 15.08.2013 wurde die Klägerin an die Beibringung der Verlustbescheinigung der bosnischen Staatsangehörigkeit erinnert. |
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| | Mit Bescheid vom 02.05.2014 stellte das Landratsamt Göppingen fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes am 28.04.2014 verloren hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 40b StAG erworben. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit sei die Klägerin auch im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit. Am 07.05.2009 habe die Klägerin die Erklärung abgegeben, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen. Ihrer Verpflichtung, vor Vollendung des 23. Lebensjahres nachzuweisen, dass sie die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren habe, sei sie nicht nachgekommen. Eine Beibehaltungsgenehmigung habe die Klägerin nicht beantragt. Die Meldebehörde, die Ausländerbehörde sowie die Pass- und Personalausweisbehörde würden über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unterrichtet. Die Klägerin sei verpflichtet, die Einbürgerungsurkunde dem Landratsamt Göppingen vorzulegen. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2014 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, ihr sei es nicht möglich gewesen, sich aus der bosnischen Staatsbürgerschaft entlassen zu lassen. Sie sei nicht im Besitz eines Dokumentes, das sie als bosnische Staatsangehörige auszeichne. Zwar habe ihr Vater einen bosnischen Pass erworben, ihre Mutter habe einen solchen Pass aber nie besessen, sondern lediglich einen jugoslawischen, auf dem sie eingetragen gewesen sei. Ihre Mutter sei auf dem Gebiet der heutigen serbischen Republik geboren. Ihre Bemühungen beim bosnischen Konsulat um eine Entlassung aus der bosnischen Staatsbürgerschaft seien nicht erfolgreich gewesen, da sie die Sprache nicht beherrsche und die bosnischen Behörden darauf bestanden hätten, dass sie sich zuerst in Bosnien-Herzegowina anmelden müsse, um einen Pass zu erhalten. |
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| | Mit Erlass vom 23.12.2014 hat das Regierungspräsidium Stuttgart das Landratsamt Göppingen angewiesen, den Bescheid vom 02.05.2014 aufzuheben, da der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte und die Klägerin weiter als deutsche Staatsangehörige anzusehen sei. |
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| | Mit Bescheid vom 26.03.2015 nahm das Landratsamt Göppingen den Bescheid vom 02.05.2014 zurück. |
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| | Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 teilte die Klägerin dem Landratsamt Göppingen mit, sie habe vom Bürgerbüro Rechberghausen Auskunft erhalten, dass das Landratsamt Göppingen diesem am 29.09.2015 mitgeteilt habe, nur der Feststellungsbescheid vom 02.05.2014 sei zurückgenommen worden, hierdurch sei die Klägerin aber nicht automatisch wieder deutsche Staatsangehörige geworden. Sie müsse vielmehr einen Wiedereinbürgerungsantrag stellen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Diese Mitteilung des Landratsamts Göppingen sei unzutreffend, da sie nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, sondern es eines feststellenden Verwaltungsaktes bedürfe. Aufgrund der Aufhebung des Feststellungsbescheides sei sie deutsche Staatsangehörige geblieben. Außerdem habe sie mit dem Regierungspräsidium vereinbart, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. Da das Landratsamt Göppingen mit der Umsetzung der getroffenen Vereinbarung in Verzug sei, sei das Landratsamt verpflichtet, die Kosten der Beauftragung mit einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu bezahlen. Außerdem kündigte die Klägerin an, eine Leistungsklage mit dem Ziel, die Meldedaten gegenüber der örtlichen Meldebehörde zu korrigieren, zu erheben. |
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| | Am 22.07.2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie verlange vom Landratsamt Göppingen die Umsetzung des mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgeschlossenen Vergleichs, wonach an die Meldebehörde die Mitteilung zu ergehen habe, dass sie deutsche Staatsangehörige sei. Es gehe um die Frage, ob die Aufhebung des statusfeststellenden Verwaltungsaktes zur Folge habe, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten habe. Das Landratsamt sei weiter der Auffassung, dass sie kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit verloren habe und sich um eine Wiedereinbürgerung bemühen müsse. Der letzte gemeinsame Wohnsitz ihrer Eltern vor der Ausreise nach Deutschland habe in der heutigen serbischen Republik gelegen. Ihr Vater habe sich für die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit entschieden, ihre Mutter habe jedoch nur jugoslawische Papiere vor der Ausreise besessen. Sie selbst sei deshalb lediglich im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Im Widerspruchsverfahren habe das Regierungspräsidium Stuttgart die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund des Widerspruchsverfahrens das neue Optionsrecht anzuwenden sei und sie weiterhin deutsche Staatsangehörige bleibe. Sie und das Regierungspräsidium Stuttgart seien davon ausgegangen, dass mit der Kassation des Feststellungsbescheids vom 02.05.2014 der ursprüngliche Status im Hinblick auf die neue Optionsregelung wieder eingetreten sei und die eventuell vorhandene ausländische Staatsangehörigkeit hingenommen werde. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trete nicht automatisch ein; erforderlich sei vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt. Die vom Landratsamt verlangte Handlung erschöpfe sich in der Richtigstellung der Meldedaten gegenüber der Meldebehörde nach § 5a Meldegesetz. Das Landratsamt sei aufgrund des mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgeschlossenen Vergleichs verpflichtet, die getroffenen Vereinbarungen umzusetzen. Mit der Richtigstellung der Meldung gegenüber der örtlichen Meldebehörde befinde sich das Landratsamt in Verzug. Daher bestehe auch eine Verpflichtung des Landratsamts zur Kostenerstattung. Der Beklagte sei im Hinblick auf die vorgerichtlich entstandenen und nicht in die Verfahrensgebühr aufgegangenen Anwaltskosten erstattungspflichtig. Nach Teil 3, Vorbemerkung Nr. 4 Abs. 4 RVG werde die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, das sich an die außergerichtliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit anschließe. Außergerichtlich seien Gebühren und Auslagen sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 492,54 EUR aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR entstanden. Nach Klageerhebung verbleibe ein Honorarbetrag in Höhe von 258,17 EUR, den der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzen müsse. Schließlich müsse das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten die Rechtsfrage, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten habe, feststellen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 256 Abs. 2 ZPO. Möglicherweise habe sie in ihrer Jugend über ihre Eltern die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben. Der Staat Jugoslawien existiere aber nicht mehr. Zu den Nachfolgestaaten Serbien und Bosnien-Herzegowina fühle sie sich nicht zugehörig und dort sei sie auch nicht registriert. Verbindungen zu den Nachfolgestaaten bestünden nicht. |
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| | Die Klägerin beantragt nunmehr, |
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| | festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. |
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| | Er trägt vor, eine Unterrichtungspflicht der Meldebehörde nach § 33 Abs. 5 StAG bestehe nicht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. § 5a Meldegesetz begründe lediglich eine Mitteilungspflicht der örtlichen Meldebehörde, nicht aber der Staatsangehörigkeitsbehörde. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige sei, könne nicht ausgesprochen werden. Die Klägerin habe den Vorschriften der Optionsregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die bis zum 19.12.2014 gültig gewesen seien, unterlegen. Dies habe zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres am 28.04.2014 geführt. Da die Klägerin den Nachweis über den Verlust der ausländischen - bosnischen - Staatsangehörigkeit nicht erbracht habe und ein Beibehaltungsantrag nicht gestellt worden sei, sei die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin mit Vollendung des 23. Lebensjahres kraft Gesetzes erloschen. Diese Verlustfolge habe der von der Klägerin eingelegte Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 02.05.2014 nicht beseitigt. Die Rücknahme des Feststellungsbescheids vom 02.05.2014 habe nicht dazu geführt, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit zurückerlangt hätte. Denn der Feststellungsbescheid habe lediglich deklaratorischen Charakter. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 habe zugunsten der Klägerin keine Rückwirkung entfaltet. Übergangsregelungen habe der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen. Die neu gefasste Optionsregelung wirke sich somit auf die Optionspflicht der Klägerin nicht aus. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Verzugsschaden zurückgenommen. Soweit sie eine Verurteilung des Beklagten begehrte, der örtlichen Meldebehörde mitzuteilen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. |
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