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| | Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegenstand der Berufung ist nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht nur noch die Änderungskündigung des beklagten Landkreises vom 18. März 2015. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Änderungskündigung vom 18. März 2015 weder sozial ungerechtfertigt noch aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung. |
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| | 1. Die Klägerin rügt hinsichtlich der Änderungskündigung vom 18. März 2016 nicht, dass das Änderungsangebot dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt. Der beklagte Landkreis hat in dieser Änderungskündigung sein Änderungsangebot „nachgebessert“, indem er sich auf ein einziges Angebot beschränkt und dieses Änderungsangebot mit seinen Vertragsbedingungen konkret bezeichnet hat. |
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| | Zwischen den Parteien steht außerdem nicht im Streit, dass die Änderungskündigung vom 18. März 2015 das gebotene rechtliche Instrument war, um die Arbeitsbedingungen der Klägerin anzupassen. Ein Fall der sogenannten überflüssigen Änderungskündigung liegt nicht vor, auch wenn sich der beklagte Landkreis in § 4 des Arbeitsvertrags vom 28. Januar 2011 die Zuweisung des jeweiligen Kontrollgebiets sowie Änderungen, insbesondere die Übertragung weiterer Aufgaben, im Rahmen seines Direktionsrechts vorbehalten hatte. |
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| | Dies folgt im Streitfall daraus, dass die Zuweisung des neuen Kontrollgebiets mit einer Verringerung der arbeitsvertraglichen Vergütung verbunden war. Während ihrer Tätigkeit in den beiden großen Schlachtbetrieben bezog die Klägerin ein Stundenentgelt nach § 7 TV-Fleischuntersuchung. Ihre Arbeitszeit richtete sich nach § 5 TV-Fleischuntersuchung nach dem Arbeitsanfall; allerdings war die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung durchschnittlich wöchentlich 10 Stunden zur Arbeit heranzuziehen. Das monatliche Mindesteinkommen der Klägerin belief sich somit auf 1.584,78 EUR brutto (10 x 4,33 x 36,60 EUR). |
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| | Demgegenüber bedeutete das Änderungsangebot, dass die Klägerin nach § 8 TV-Fleischuntersuchung eine Stückvergütung erhalten sollte. Diese Stückvergütung schwankt naturgemäß je nach der Anzahl der Schlachttiere. Der beklagte Landkreis bezifferte den monatlichen Bruttoverdienst auf 800,00 bis 1.000,00 EUR brutto. Eine so erhebliche Veränderung der Vergütung hätte die Grenzen des Direktionsrechts überschritten. |
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| | 2. Die Änderungskündigung vom 18. März 2015 ist nicht mangels einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung nach § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam. |
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| | a) Die Klägerin hat die Ordnungsgemäßheit der Personalratsbeteiligung insgesamt gerügt, auch wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2015 lediglich bestritten hat, dass der Personalrat der vorsorglichen, ordentlichen Änderungskündigung wirksam zugestimmt habe. Darin ist bei der gebotenen Auslegung das Bestreiten zu sehen, dass die Personalratsbeteiligung insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt wurde. |
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| | b) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG BW (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) unterliegt der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch die Dienststelle der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Dies bedeutet, dass die Dienststelle gemäß § 76 Abs. 1 LPVG BW den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen hat. Für die Unterrichtung des Personalrats gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 63). Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Personalrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung muss der Arbeitgeber dem Personalrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. |
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| | In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht gewisse „Nuancierungen“ des Grundsatzes der subjektiven Determinierung vorgenommen. So darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. In diesem Sinne ist die Personalratsanhörung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers - auch objektiv, d.h. durch den Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 45; BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15). |
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| | c) Auch bei diesem verobjektivierten Prüfungsmaßstab ist die Personalratsanhörung vom 24. Februar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Der beklagte Landkreis nahm hierin auf die frühere Personalratsanhörung vom 2. Dezember 2014 Bezug. Dieser war als Anlage 13 (nicht: Anlage 3) die Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 2014 beigefügt. Die Rüge der Klägerin, diese Mail sei dem Personalrat vorenthalten worden, beruht daher auf einem Irrtum. |
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| | Der beklagte Landkreis war auch nicht gehalten, den Personalrat über den Inhalt des zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 20. Februar 2015 zu unterrichten. In diesem Schriftsatz nahm die Klägerin nochmals ausführlich zu den Geschehnissen im Vorfeld der Ereignisse ab dem 7. September 2014 Stellung. Zum eigentlichen Kündigungssachverhalt, den Ereignissen ab diesem Datum, verhielt sich der Schriftsatz nicht. Auch aus einer verobjektivierten Sicht beinhaltete er keine Umstände, die sich im Rahmen der später ausgesprochenen Druckkündigung zugunsten der Klägerin hätten auswirken können. |
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| | Schließlich bedeutete die nochmalige Bezugnahme auf die Fachaufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidium (S. 5 der Personalratsanhörung vom 2. Dezember 2014) keine irreführende Schilderung des Kündigungssachverhalts. In der Personalratsanhörung wurde ausgeführt, die Klägerin habe in ihrer Fachaufsichtsbeschwerde dem Veterinäramt schwere Verfehlungen und Versäumnisse vorgeworfen. Diese Beschreibung ist zutreffend. Der beklagte Landkreis hat aber nicht behauptet, aufgrund der Fachaufsichtsbeschwerde sei eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit insgesamt nicht mehr möglich, was in der Tat dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 28. August 2014 widersprochen hätte. Er hat die Fachaufsichtsbeschwerde ausschließlich in den Zusammenhang mit der künftigen Zusammenarbeit der Klägerin mit den Amtstierärzten gestellt. Die Einschätzung, das Verhältnis der Amtstierärzte zu der Klägerin sei schwer belastet, beinhaltet keine Irreführung des Personalrats. |
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| | d) Der beklagte Landkreis konnte die Änderungskündigung vom 18. März 2015 aussprechen, nachdem der Personalrat mit Schreiben vom 5. März 2015 (Anlage B 18) seine Zustimmung erteilt hatte. |
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| | 3. Die ordentliche Änderungskündigung vom 18. März 2015 ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. |
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| | a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Demnach bedarf die Änderungskündigung vom 18. März 2015 der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, wenn das Änderungsangebot des Arbeitgebers durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder - wie im Streitfall - unter Vorbehalt angenommen hat. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen billigerweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 17). |
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| | b) Der beklagte Landkreis hat die Änderungskündigung vom 18. März 2015 ausdrücklich als „echte“ Druckkündigung ausgesprochen. Er hat sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe bei ihren Arbeitseinsätzen ab dem 7. September 2014 verhaltens- oder personenbedingte Kündigungsgründe veranlasst. |
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| | aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt bei einer derartigen Sachlage eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. An die Zulässigkeit einer solchen „echten“ Druckkündigung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat. Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zuletzt BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - Rn. 39; zuvor: BAG 19. Juli 1986 - 2 AZR 536/85 - Rn. 26; BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - Rn. 43; BAG 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - Rn. 29; BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - Rn. 22; KR-FischerMe. 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 220 ff; APS-Dörner/Vossen 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 336 ff; HaKo-Mestwerdt/Zimmermann 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 796 ff)). |
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| | bb) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat auch in neuerer Zeit Zustimmung und Ablehnung gefunden (pro: Bergwitz/Vollstädt DB 2015, 2635; contra: Hamacher NZA 2014, 134). Nach Auffassung von Hamacher lässt sich die echte Druckkündigung nicht in das System der Kündigungsgründe integrieren, weil es an einem vom Gesetz anerkannten Kündigungsgrund fehle. Demgegenüber meinen Bergwitz/Vollstädt, die Druckkündigung sei eine betriebsbedingte Kündigung und als solche zu prüfen. Nach Auffassung der Kammer steht der vorliegende Fall exemplarisch dafür, wie problematisch die echte Druckkündigung ist. Denn kaum war das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 28. August 2014 im Kündigungsrechtsstreit 18 Sa 76/13 verkündet worden, fanden sich die Kolleginnen und Kollegen der Klägerin sowie die Schlachthofbetreiber und das dort beschäftigte Schlachtpersonal zu einer „konzertierten Aktion“ zusammen, um eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin in einem der beiden großen Schlachtbetriebe des Landkreises zu verhindern (ähnlich im Fall des LAG Bremen 17. Juni 2015 - 3 Sa 129/14). Mit der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass es die Rechtsordnung grundsätzlich nicht hinnehmen darf, wenn Arbeitnehmer und Dritte den Versuch unternehmen, den Arbeitgeber an der Befolgung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen zu hindern. Würde man eine solche Verhaltensweise tolerieren, hätte dies eine bedenkliche Erosion rechtsstaatlicher Grundsätze zur Folge. |
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| | Auf der anderen Seite steht die Erkenntnis, dass überall da, wo Menschen zusammenarbeiten, Konflikte eskalieren und unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten auftreten können. In diesen Fällen werden aus den im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen im Laufe der Zeit tiefgreifende menschliche Zerwürfnisse. Erfahrungsgemäß lassen sich in derartigen Konfliktsituationen die wechselseitig geleisteten Verursachungsbeiträge kaum mehr feststellen, erst recht nicht in Form von gerichtlich verwertbaren Kündigungsgründen. In diesen Fällen sieht sich der Arbeitgeber vor die schwierige Situation gestellt, einerseits für ein geordnetes Zusammenwirken im Betrieb Sorge zu tragen und andererseits die betroffenen Arbeitnehmer vor einer Ausgrenzung zu schützen. Im Ergebnis wird man deshalb vor allem dann, wenn auch der betroffene Arbeitnehmer einen gewichtigen Verursachungsbeitrag für das eingetretene menschliche Zerwürfnis gesetzt hat, eine betriebsbedingte Kündigung unter engen Voraussetzungen akzeptieren müssen. |
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| | c) Im Streitfall erweist sich die Änderungskündigung des beklagten Landkreises vom 18. März 2015 trotz der genannten strengen Anforderungen als rechtswirksam. |
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| | aa) Die von der Rechtsprechung geforderte Drucksituation in Form der Androhung erheblicher Nachteile lag vor. Nach der Arbeitsaufnahme der Klägerin am 7. September 2014 hatten sich sämtliche Amtstierärzte und verschiedene amtliche Fachassistenten geweigert, mit der Klägerin nochmals zusammenzuarbeiten bzw. darum gebeten, nicht mehr mit der Klägerin in einem der großen Schlachthöfe eingeteilt zu werden. Die Betreiber der beiden großen Schlachthöfe hatten der Klägerin mit Schreiben vom 14. und 16. Oktober 2014 Hausverbot erteilt. Sie hatten darauf hingewiesen, dass die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die in ihrem Haus tätigen Lohnschlachtgruppen sich geweigert hätten, ihre Arbeit aufzunehmen, solange die Klägerin im Betrieb für die Hygieneüberwachung und Fleischbeschau zuständig sei. Weder die Leiterin des Hauptamts noch der Landrat selbst konnten die Schlachthofbetreiber und die Amtstierärzte von dem angekündigten Verhalten abbringen. |
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| | bb) Der beklagte Landkreis hat sich - noch - hinreichend schützend vor die Klägerin gestellt. Er hat mit der Änderungskündigung vom 18. März 2015 auch eine Maßnahme ergriffen, die möglichst schonend in die Belange der Klägerin eingriff. |
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| | (1) Der beklagte Landkreis hat, nachdem sowohl die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die Schlachthofbetreiber und deren Mitarbeiter die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigert hatten, dem Schlachthofbetreiber St. (Firma M.) mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 eine nochmalige Supervision vorgeschlagen. Außerdem führte der Landrat mit den Vertretern der beiden großen Schlachtbetriebe und dem Leiter des Veterinäramts am 13. November 2014 ein Gespräch. In diesem Gespräch ergab sich, dass die Schlachthofbetreiber die vorgeschlagene Supervision ablehnten. Der Landrat schlug daraufhin im Hinblick auf eine mögliche Verbindung zwischen der Klägerin und der zwischenzeitlich beim Regierungspräsidium eingestellten Frau P. ein Gespräch mit dem Regierungspräsidenten vor. Er schlug außerdem die Einladung des Regierungspräsidenten in den Landkreis vor, wozu es allerdings nach den Mitteilungen der Parteien in der Berufungsverhandlung vom 26. August 2016 nicht kam. Schließlich fand am 17. November 2014 eine Besprechung des zuständigen Dezernatsleiters mit den Amtsärzten statt. Auch in dieser Besprechung schlossen die Amtstierärzte eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin aus. |
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| | (2) Nach Auffassung der Kammer hätte der beklagte Landkreis die angekündigte Weigerung der weiteren Zusammenarbeit durch die Amtstierärzte nicht wie geschehen „kommentarlos“ hinnehmen dürfen. Die Weigerung der Amtstierärzte stellt eine menschlich sicherlich verständliche, rechtlich aber nicht akzeptable Verletzung ihrer Amtspflichten dar. Da der beklagte Landkreis aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 28. August 2014 verpflichtet war, die Klägerin arbeitsvertraglich zu beschäftigen, stand den Amtstierärzten kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der beklagte Landkreis hätte daher grundsätzlich, bevor er eine echte Druckkündigung gegenüber der Klägerin in Erwägung zog, die Amtstierärzte an ihre rechtlichen Pflichten in geeigneter Form erinnern müssen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist dies nicht geschehen. In der Besprechung vom 17. November 2014 begründete der zuständige Dezernatsleiter „nur“ die Notwendigkeit einer weiteren Beschäftigung der Klägerin am Schlachthof oder einer geeigneten Alternative und bat die Mitarbeiter des Veterinäramts um eine Stellungnahme. Nachdem diese erneut jede weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ausschlossen, ließ er es offenbar damit bewenden. |
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| | Dem beklagten Landkreis ist allerdings einzuräumen, dass er sich insoweit in einer schwierigen Lage befand. Verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so Frau Dr. H., Frau B., Herr Bu. und Herr Me. hatten mitgeteilt, dass für sie die Zusammenarbeit mit der Klägerin psychisch sehr belastend sei. Sie hatten zum Ausdruck gebracht, dass für sie das Arbeitsklima in Anwesenheit der Klägerin untragbar sei und sie dem psychischen Druck nicht standhalten könnten. In dieser Situation musste sich der beklagte Landkreis die Frage stellen, ob arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen das geeignete Mittel sein würden, um die Drucksituation aufzulösen. Der beklagte Landkreis musste befürchten, dass sich ein erheblicher Teil der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter krank melden würde, sobald eine Arbeitseinteilung mit der Klägerin erfolgen sollte. In dieser Situation hat der beklagte Landkreis angemessen reagiert, indem er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zwar kündigte, dieser aber eine anderweitige Beschäftigung anbot. |
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| | Bei dieser Abwägung durfte der beklagte Landkreis auch berücksichtigen, dass die Klägerin einen erheblichen Verantwortungsbeitrag zu dem eingetretenen menschlichen Zerwürfnis gesetzt hatte. Ein maßgeblicher Beitrag war hierbei die von der Klägerin und Frau P. erhobene Fachaufsichtsbeschwerde vom 15. März 2013 an das Regierungspräsidium. In dieser Beschwerde hatten beide Tierärztinnen schwere Vorwürfe gegenüber dem Veterinäramt erhoben. In deutlichen, wenn auch nicht beleidigenden Äußerungen warfen sie den Amtstierärzten und dem Leiter des Veterinäramts vor, gravierende Missstände zu tolerieren. Als Folge der Fachaufsichtsbeschwerde sah sich das Veterinäramt gehalten, sich gegenüber dem Regierungspräsidium zu rechtfertigen. In der Stellungnahme des Veterinäramts kommt zum Ausdruck, dass nach Auffassung der Amtsärzte aufgrund des rigorosen Prüfverhaltens der Klägerin und von Frau P. mittlerweile gravierende atmosphärische Störungen eingetreten waren. |
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| | Mit der Einschätzung, dass die Klägerin mit ihrer Fachaufsichtsbeschwerde einen erheblichen Verantwortungsbeitrag für das eingetretene menschliche Zerwürfnis geleistet hat, setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zum Urteil der 18. Kammer vom 28. August 2014. In dieser Entscheidung hat die 18. Kammer die Auffassung vertreten, die Einlegung der Fachaufsichtsbeschwerde sei entgegen der Auffassung der 7. Kammer nicht als illoyales Verhalten zu werten, weil die Klägerin die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschritten habe. Darin ist der 18. Kammer durchaus zuzustimmen. Eine andere Frage ist jedoch, ob die Klägerin mit der Fachaufsichtsbeschwerde nicht doch einen erheblichen Beitrag dazu geleistet hat, um das Verhältnis mit den Amtstierärzten zu belasten. |
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| | Das ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Mit ihren Vorwürfen, die Amtstierärzte tolerierten gravierende Missstände in den Schlachthöfen, rüttelten die Klägerin und Frau P. an den Grundlagen des Berufsethos der Amtstierärzte. Nach deren Verständnis gab es keine Missstände in den Schlachthöfen, sondern nur eine überzogene Überwachungspraxis der beiden Tierärztinnen. Der beklagte Landkreis durfte diesen Umstand bei dem Ausmaß seiner Bemühungen, sich schützend vor die Klägerin stellen, berücksichtigen. |
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| | (3) Der beklagte Landkreis war nicht verpflichtet, den Einsatz der Klägerin in einem der beiden großen Schlachthöfe mit einer Duldungsverfügung durchzusetzen. Zwar ist zutreffend, dass der beklagte Landkreis als Sonderpolizeibehörde die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die ausgesprochenen Hausverbote zu überwinden und den Zugang der Klägerin zu den beiden Schlachthöfen durchzusetzen. Wie die Klägerin aber auf der Seite 15 ihrer Berufungsbegründung selbst einräumt, hätte sich hiermit die Situation nicht entschärft, sondern verschärft. Wie die beiden Schlachthofbetreiber in ihren Schreiben vom 14. und 16. Oktober 2014 zum Ausdruck brachten, ging es ihnen keinesfalls darum, sich der Hygieneüberwachung und Fleischbeschau zu entziehen. Sie wehrten sich aber vehement gegen den Einsatz der Klägerin in ihren Betrieben. |
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| | Der beklagte Landkreis durfte bei dieser Sachlage in Rechnung stellen, dass es bei einem erzwungenen Einsatz der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu neuen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Schlachtpersonal gekommen wäre. Diese Auseinandersetzungen hatten in der Vergangenheit einen gewissen Höhepunkt darin gefunden, dass nach den Angaben der Klägerin und Frau P. ein Metzgergehilfe einen Schlachthaken nach der Klägerin geworfen hatte und die Klägerin und Frau P. von einem herumpendelnden Wasserschlauch getroffen wurden. Zwar hatte das Amtsgericht G. mit Beschluss vom 19. Juli 2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Angeschuldigten G.S. und D.E. abgelehnt. Angesichts der aufgeflammten Emotionen war es aber nicht auszuschließen, dass es bei einem erzwungenen Einsatz der Klägerin erneut zu Aggressionen kommen könnte. |
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| | Im Hinblick auf den Vorschlag des Landrats, den Regierungspräsidenten in den Landkreis einzuladen, hat die Kammer erwogen, ob nicht diese Maßnahme vor Ausspruch der Änderungskündigung vom 18. März 2015 hätte ergriffen werden müssen. Sie ist jedoch zum Ergebnis gelangt, dass es keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wenn der Konflikt auf eine weitere Eskalationsstufe gehoben worden wäre. Bereits am 22. März und 16. August 2011 hatte eine Mediation zwischen der Klägerin und Frau P. einerseits und Vertretern des Veterinäramts und der Betreiber andererseits stattgefunden. Am 2. und 8. Oktober 2012 erfolgte eine weitere Mediation zwischen der Klägerin und Frau P. einerseits und den Leitern des Veterinäramts und des Hauptamts andererseits. Beide Mediationen scheiterten. |
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| | Ein Grund hierfür ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls auch in der ausgeprägten Prinzipientreue der Klägerin zu sehen. Die Klägerin hinterließ in der Berufungsverhandlung vom 26. August 2016 den Eindruck einer Persönlichkeit, für die es ein hoher Wert darstellt, den selbstgesetzten Grundsätzen treu zu bleiben. Eine solche Lebenseinstellung verdient Respekt, kann sich aber im Konfliktfall hinderlich für eine Verständigung auswirken. Damit möchte die Kammer keinesfalls in der Prinzipientreue der Klägerin den einzigen Grund in dem aufgetretenen menschlichen Zerwürfnis sehen. Die Kammer ist aber der Meinung, dass es nicht zu einer Lösung des Konflikts beigetragen hätte, wenn zusätzlich der Regierungspräsident eingeschaltet worden wäre. |
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| | cc) Im Falle einer Weiterbeschäftigung der Klägerin hätten für den beklagten Landkreis schwere Schäden gedroht. Nach der vom Bundesarbeitsgericht zuletzt im Urteil vom 18. Juli 2013 verwendeten Formulierung müssen dem Arbeitgeber allerdings schwere wirtschaftliche Schäden drohen. Diese Formulierung ist aber ersichtlich auf die Verhältnisse in der Privatwirtschaft zugeschnitten. Verweigern dort die Arbeitnehmer des Betriebs die weitere Zusammenarbeit oder lehnen wichtige Geschäftspartner die weitere Zusammenarbeit ab, so können einem Unternehmen der Privatwirtschaft schwere wirtschaftliche Schäden drohen, indem die Produktion ganz oder teilweise gestoppt werden muss oder wichtige Aufträge verloren gehen. |
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| | Diese Grundsätze können nicht uneingeschränkt auf die Verwaltungen des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Jedenfalls in aller Regel drohen der öffentlichen Verwaltung keine Produktionsausfälle oder Auftragsverluste. Dennoch ist eine echte Druckkündigung auch im öffentlichen Dienst nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - und 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - betr. die Kündigung einer Krankenschwester bzw. die Leiterin eines Kindergartens). Nach Auffassung der Kammer hat das Bundesarbeitsgericht den Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens auch nur beispielhaft für die Schäden angeführt, die im Falle einer Drucksituation eintreten können. |
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| | Im vorliegenden Fall bestand die Drucksituation für den beklagten Landkreis darin, dass er einerseits zwar die Aufgabe einer Sonderpolizeibehörde innehatte, andererseits die beiden großen Schlachthöfe für den Landkreis eine wichtige wirtschaftliche Funktion bei der Versorgung der Bevölkerung erfüllten. Die Schlachthöfe gaben und geben noch heute den Landwirten der Region die Möglichkeit, ihre Schlachttiere ortsnah zu vermarkten. Da die meisten Metzgereibetriebe im Landkreis nicht mehr selbst schlachten, sondern ihre Fleischwaren direkt von den Schlachthöfen beziehen, hätte sich ein zeitweiser „Produktionsstillstand“ negativ auf die Vermarktung der Schlachttiere ausgewirkt. Der beklagte Landkreis musste befürchten, dass ihn die Schlachthofbetreiber für Einbußen verantwortlich machen, die etwa dadurch entstehen, dass Lohnschlachtgruppen die Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigern. Die Einschätzung der Klägerin, die Lohnschlachtgruppen seien im Subunternehmereinsatz zu jeder Zeit zu bekommen, trifft den Kern des Problems nicht. Die Schlachthofbetreiber haben naturgemäß ein Interesse daran, mit eingespielten Lohnschlachtgruppen zusammenzuarbeiten. |
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| | Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es der Zusammenarbeit mit den Schlachthofbetreibern nicht dienlich war, als diese durch die zahlreichen Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren mit Rechtsverteidigungskosten und in der Folge dieser Verfahren auch mit den Kosten von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen belastet waren (vgl. das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Firma Fl. vom 14. Oktober 2014 S. 4). Der beklagte Landkreis durfte annehmen, dass bei erneut aufflammenden Konflikten zwischen den Betreibern und der Klägerin derartige Kosten erneut anfallen und die gute Zusammenarbeit belasten würden. |
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| | dd) Bei der Abwägung, welche Schutzmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmers ergriffen werden müssen und welche Schäden für den Arbeitgeber noch hinnehmbar sind, muss ferner berücksichtigt werden, dass der beklagte Landkreis keine Beendigungskündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat, sondern „nur“ eine Änderungskündigung. Diese war zudem mit noch überschaubaren wirtschaftlichen Einbußen für die Klägerin verbunden. Als nichtvollbeschäftigte Tierärztin hatte die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf das früher bezogene Entgelt von EUR 3.500,00 brutto. Der Tarifvertrag-Fleischuntersuchung garantierte ihr in seinem § 6 Abs. 1 Satz 1 lediglich einen Arbeitsumfang von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche. Bei den aktuellen Stundensätzen beläuft sich hiernach das monatliche Entgelt auf 1.584,78 EUR brutto. Demgegenüber kann die Klägerin in der ambulanten Fleischbeschau einen Bruttoverdienst von 800,00 bis 1.000,00 EUR brutto erzielen. |
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| | In beiden Fällen ist das Arbeitsentgelt nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. So stellen die Entgelte aus der Fleischbeschau nach den Erörterungen in der Berufungsverhandlung meist nur Nebeneinkünfte für im Übrigen selbständige Tierärzte dar. Mit seiner Änderungskündigung vom 18. März 2015 hat es der beklagte Landkreis der Klägerin immerhin ermöglicht, gewisse Nebeneinkünfte weiterhin zu erzielen. Nach der Mitteilung der Klägerin in der Berufungsverhandlung baut sie sich derzeit eine selbständige Existenz auf. Dies hätte sie auch dann tun müssen, wenn sie weiterhin in einem der großen Schlachtbetriebe eingesetzt worden wäre. |
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| | Zuletzt muss zugunsten des beklagten Landkreises berücksichtigt werden, dass dieser die Drucksituation nicht selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat. Er hat vielmehr auf vielfältige Weise versucht, den Konflikt zwischen den Amtstierärzten, den Schlachthofbetreibern und der Klägerin gütlich beizulegen. |
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| | 4. Die Klägerin musste die ihr angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen billigerweise hinnehmen. Unstreitig verfügt der beklagte Landkreis über Einsatzmöglichkeiten für nichtvollbeschäftigte Tierärzte entweder in den beiden großen Schlachtbetrieben oder in der ambulanten Fleischbeschau. Nachdem die erstgenannte Einsatzmöglichkeit ausscheidet, verbleibt nur die zweite Einsatzmöglichkeit. |
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| | 5. Ist die Änderungskündigung vom 18. März 2015 somit weder sozial ungerechtfertigt noch aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam, ist die Änderung der Arbeitsbedingungen mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 21 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung wirksam geworden. Die maßgebliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Somit ist die Änderung der Arbeitsbedingungen zum 30. Juni 2015 wirksam geworden. |
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| | Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außerdem hat sie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht zu tragen, nachdem ihre Berufung letztlich erfolglos blieb. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. |
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