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| | Entgegen dem Antrag des Klägers ist kein Raum dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn der Beklagte hat dieser Verfahrensweise widersprochen und seinerseits keinen entsprechenden Antrag gestellt (§§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO). |
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| | Das Berufungsverfahren war hier auch nicht gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 94 VwGO auszusetzen. Zwar ist beim Bundesverfassungsgericht derzeit ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich in Rede steht. Jedoch hängt das vorliegende Verfahren hier nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil der erkennende Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für formell und materiell verfassungsgemäß hält und demgemäß keine Notwendigkeit besteht, das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Der Umstand allein, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind (s.u.), begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 94 Rdnr. 4a m.w.N.) und musste den Senat auch nicht veranlassen, das Verfahren wegen Parallelität der zu entscheidenden Rechtsfragen in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 - juris Rdnr. 3). Denn die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist, und jedenfalls dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, Beschluss vom 11.09.2013 - 9 B 43.13 -, juris Rdnr. 3). Hier ist eine Sachentscheidung durch den Senat möglich, wobei die hier vertretene Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) übereinstimmt. |
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| | Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag. |
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| | Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die im Stile eines Berufungszulassungsantrages vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, Aufklärungsmangel, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durchgreifen, denn diese hätten allenfalls im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens zur Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof führen können. Einer solchen Entscheidung bedarf es hier aber gar nicht, weil das Verwaltungsgericht selbst die Berufung gegen sein Urteil zugelassen und der Kläger diese dann auch eingelegt hat. |
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| | Soweit der Kläger weiter rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit - gegen seinen Widerspruch -einerseits auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, andererseits aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen habe, ist ihm zuzugeben, dass die Einzelrichterübertragung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO gerade ein Fehlen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt. Allerdings wurde die Bewertung im Einzelrichterübertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.11.2015 von der Kammer getroffen. Die mit diesem Beschluss zuständig gewordene Einzelrichterin ist an diese Bewertung im weiteren Verfahren aber nicht gebunden und auch nicht verpflichtet, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen, wenn sie entgegen der Bewertung der Kammer zu der Einschätzung gelangt, die Sache habe doch grundsätzliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 8.04 -, juris Rdnr. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, juris Rdnr. 32). Dies hat zur Konsequenz, dass der Verwaltungsgerichtshof - trotz der Gegenläufigkeit der Beurteilung der „grundsätzlichen Bedeutung“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO einerseits und § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO andererseits - an die von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 29.07.2004 - 5 C 65.03 -, juris Rdnr. 8ff; Urteil vom 09.03.2005, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009, a.a.O., anders noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 7 S 558/03 -, VBlBW 2004, 108ff). |
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| | Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht Befangenheit vorwirft, weil es bereits vor Ergehen des angefochtenen Urteils im - hier nicht streitgegenständlichen - Klageverfahren seiner Ehefrau eine nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung getroffen und somit die angefochtene Entscheidung aufgrund einer vorgebildeten Beurteilung gefällt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei während des Klageverfahrens aufkommenden Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Gerichts das Zwischenverfahren gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 1 ZPO hätte einleiten können und müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit der Kläger seine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts gerade auf die Begründung des angefochtenen Urteils stützt, erhält er in der Sache selbst Rechtsschutz im Wege des vorliegenden Berufungsverfahrens. |
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| | Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen geben keine Veranlassung zu einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht gem. § 130 Abs. 2 VwGO. Allerdings findet diese Vorschrift außer in dem hier nicht vorliegenden Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Prozessurteil auch dann Anwendung, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Streitgegenstand entschieden hat, z.B. es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt“ hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris Rdnr. 34). Ein solcher Anwendungsfall ist hier aber nicht anzunehmen und zwar auch nicht mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Frage der dauerhaften Nutzung der Münchener Wohnung des Klägers im Urteil nicht eigens angesprochen hat. Denn hierzu bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, nachdem der Kläger diesen Gesichtspunkt in seinem Klagevortrag erster Instanz mit keinem Wort erwähnt hatte. |
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| | Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages ist hier der Beklagte. In Bezug auf den Beitrag für die Wohnung in Crailsheim ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 10 Abs. 1 RBStV, wonach die Rundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Crailsheim liegt im Anstaltsbereich des Beklagten. Dieser war nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV aber auch befugt, die rückständigen Rundfunkbeiträge für die an sich im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks gelegenen Münchener Wohnung des Klägers festzusetzen, denn zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide - im Juni und Juli 2015 - befand sich die alleinige Wohnung des Klägers unstreitig bereits in Crailsheim. |
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| | Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 17.12.2010 (GBl. 2011, S. 477) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). |
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| | a) Hier ist unter den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger in der Zeit vom 11.2014 bis 06.2015 Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 3 RBStV in Crailsheim, ..., war. Denn hierbei handelte es sich um eine ortsfeste, bauliche abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und durch einen eigenen Eingang betreten werden kann. Der Kläger war im genannten Zeitraum auch „Inhaber“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV, denn er wohnte dort selbst und war auch nach dem Melderecht in dieser Wohnung gemeldet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV). |
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| | b) Auch bei der Wohnung in ... München, ... handelt es sich um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit und mithin um eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV. Im Zeitraum von 07.2014 bis 10.2014 war der Kläger zudem Inhaber (Beitragsschuldner) dieser Wohnung i.S.v. § 2 RBStV. |
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| | aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Das Tatbestandsmerkmal des „selbst Bewohnens“ erfasst zunächst den Eigentümer, der die eigene Wohnung bewohnt, aber auch - wie ein Blick auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV in Bezug auf Mieter zeigt - den Mieter, der eine fremde Wohnung tatsächlich bewohnt. Der Mieter bewohnt die Wohnung jedoch dann nicht selbst, wenn er die gemietete Wohnung vollständig untervermietet hat, denn in diesem Fall fehlt dem im Mietvertrag genannten - und deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV als Wohnungsinhaber vermuteten - (Haupt-)Mieter die nötige Zutritts- und Wohnberechtigung: Da es sich beim Untermietverhältnis um ein echtes Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten handelt (Palandt, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 535, Rdnr. 2), hat der (Haupt-)Mieter dem Untermieter den Gebrauch an der Wohnung zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB) mit der Konsequenz, dass bei einer vollständig untervermieteten Wohnung nicht der (Haupt-)Mieter, sondern der Untermieter die Wohnung „selbst bewohnt“ und demgemäß als Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV anzusehen ist (Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 2 RBStV Rdnr. 14). Hiervon ist ersichtlich auch der (Landes-)Gesetzgeber ausgegangen, der die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV u.a. eingeführt hat, „um zu vermeiden, dass der Nachweis des Innehabens und damit der Beitragspflicht durch Untervermietungen, die dem Eigentümer nicht mitgeteilt werden, erschwert wird“ (LT-Drs. 15/197, S. 35 zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften). |
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| | bb) Die Frage, wie ein die Wohnungsinhaberschaft des (Haupt-)Mieters ausschließendes Untermietverhältnis im konkreten Fall gegenüber der Rundfunkanstalt nachzuweisen ist, beantwortet sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Nach dieser Vorschrift wird als Wohnungsinhaber jede Person vermutet, die (1.) dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder (2.) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Es handelt sich um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen - im Wege der Beweislastumkehr - nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Göhmann/ Schneider/Siekmann, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rdnr. 8; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 -, juris Rdnr. 22). Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV wird der (Haupt-)Mieter einer vollständig untervermieten Wohnung regelmäßig durch Vorlage eines Untermietvertrages widerlegen können, aus dem sich ergibt, dass er im betreffenden Beitragszeitraum tatsächlich keine Zutritts- bzw. Wohnberechtigung dort hatte. Auch die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird ein Hauptmieter, der seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkommt und sich bei vollständiger Untervermietung einer Wohnung aus dieser abmeldet (vgl. den bis 31.10.2015 geltenden § 15 Meldegesetz Baden-Württemberg a.F., nunmehr §17 Bundesmeldegesetz), regelmäßig widerlegen können, notfalls durch Vorlage einer später korrigierten Meldebescheinigung. Die Frage, wie sich die Vermutungen aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 zueinander verhalten, ist im RBStV nicht geregelt. Eine schematische Anwendung der beiden Vermutungen - etwa dergestalt, dass dann, wenn die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV eingreift und nicht widerlegt ist, sich ein Blick auf die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV erübrigt - ist jedenfalls nicht angezeigt. So kann z.B. ein im Mietvertrag genannter Mieter, der seine Wohnung nachweislich ohne eine ihm verbleibende Wohnberechtigung vollständig untervermietet hat, im betreffenden Zeitraum aber weiterhin in dieser Wohnung nach dem Melderecht gemeldet ist, dennoch nicht als Wohnungsinhaber (Beitragsschuldner) anzusehen sein, obgleich er die Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV gegen sich gelten lassen muss. Entscheidend sind hier die Verhältnisse des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob es dem Mieter gelingt, die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgende Vermutung zu widerlegen und plausibel darzulegen, dass er im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in der Wohnung hatte. |
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| | Hier vermochte der Kläger die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV folgende (doppelte) Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft bezüglich der Wohnung ...-... in München im Zeitraum 07.14 bis 10.14 nicht zu widerlegen: |
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| | (1) Dies gilt zunächst in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV. Soweit der Kläger (erstmals) im Berufungsverfahren einen Untermietvertrag mit Herrn ... vom 27.02.2013 vorlegt, bezieht sich dieser auf den Mietzeitraum 01.03.2013 bis 30.09.2013 und ist damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von vorneherein nicht aussagekräftig. Soweit er zusätzlich in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 einen Untermietvertrag mit Frau ... vom 24.09.2013 vorgelegt hat, widerspricht dies seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 30.10.2014, Behördenakte S. 21), wonach die Wohnung nur in der Zeit von 10.2013 bis 07.2014 an Frau ... untervermietet gewesen sei. Diese im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben werden ihrerseits dadurch bestätigt, dass Frau ... nach den Angaben des Beklagten (Schreiben vom 23.03.2015, Behördenakte S. 29) seit 07.2014 nicht mehr unter der Adresse „......“, sondern unter einer anderen Adresse gemeldet ist. Eine Rückfrage des Senats bei der Meldebehörde der Landeshauptstadt München hat ergeben, dass Frau ... sich tatsächlich am 11.07.2014 von der Wohnung ...-... nach ... Hergatz, ... abgemeldet hat (Schreiben der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016). Soweit der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2014 weiter Herrn ... als Untermieter für die Zeit vom 08.2014 bis 10.2014 benannt hat, legt er schon keinen Untermietvertrag vor, der zur Plausibilisierung beitragen könnte. Hierzu passt, dass eine Person dieses Namens nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016 in der ...... niemals gemeldet war. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 (Gerichtsakte Bl. 115) hat der Kläger weiter erstmals vorgetragen, nicht er selbst, sondern Frau ... ihrerseits habe - ohne seine eigene Beteiligung - mit Herrn ... einen „weiteren Untermietvertrag“ geschlossen. Ein solches Mietverhältnis 3. Stufe (also zwischen 1. Untermieter und 2. Untermieter) ist zwar rechtlich möglich (Palandt, BGB, Einf. v. § 535 Rdnr. 2) und wird durch den vorliegenden Untermietvertrag zwischen dem Kläger und Frau ... auch nicht ausgeschlossen. Der nunmehr vorgetragene Gesichtspunkt der „weiteren Untervermietung“ nicht durch ihn selbst, sondern durch Frau ... steht aber in Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag im Schreiben vom 30.10.2014 (Behördenakte Bl. 21), wonach das Untermietverhältnis mit Frau ... mit Ablauf des Juli 2014 geendet und sich ein Untermietverhältnis mit Herrn ... angeschlossen habe. Auch passt der jüngste Vortrag des Klägers, Frau ... habe „früher ausziehen“ müssen und bis zum regulären Ende ihrer Mietzeit (am 30.09.2014) an Herrn ... untervermietet, nicht zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 11.02.2016 (Gerichtsakte Bl. 33), der schriftliche Mietvertrag mit ihr sei auf ihren Wunsch hin um einen weiteren Monat bis Ende Oktober 2014 verlängert worden. Melderechtlich hat sich Frau ... schon am 11.07.2014 in der Wohnung ... abgemeldet. Dies alles erscheint dermaßen widersprüchlich und unplausibel, dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV, nach welcher der als Mieter der Wohnung ... benannte Kläger für die Zeit von 07.2014 bis 10.2014 als Wohnungsinhaber gilt, schon deshalb nicht widerlegt ist. Hinzu kommt, dass Post des Beitragsservice, welche dem Kläger im März 2014, April 2014 und Oktober 2014 an seine Münchener Adresse zugesandt wurde, ihn dort zeitnah erreicht hat, wie sein daraufhin geführter Schriftwechsel zeigt. Außerdem hat der Kläger selbst noch am 30.10.2014 unter Angabe der Adresse „..., ... München“ Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2014 eingelegt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung zwar - erstmals - angegeben, die Adresse ...-... habe er als Postadresse beibehalten, damit Post des Beklagten ihn erreiche, auch sei ihm von den Untermietern aufbewahrte Post zugesandt worden. Dies alles erscheint dem Senat jedoch konstruiert und nicht nachvollziehbar, zumal die behauptete Verfahrensweise nicht erklärt, weshalb der Kläger selbst in dem Schreiben vom 30.10.2014 nicht seine „eigentliche“ Wohnadresse, sondern weiterhin die angeblich nur als reine Korrespondenzadresse genutzte Anschrift „...“ angegeben hat. |
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| | (2) Auch die an die melderechtliche Situation anknüpfende Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermochte der Kläger hier nicht zu widerlegen. Er war ausweislich der Auskunft der Landeshauptstadt München vom 14.09.2016 in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.10.2014 in der Wohnung ...... nach dem Melderecht gemeldet. Mit seinem Vortrag im Klage- und Berufungsverfahren bestreitet der Kläger auch gar nicht, dass er in München gemeldet gewesen sei, vielmehr meint er, die Gründe für die Anmeldung in München gingen den Beklagten nichts an. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Kläger nicht bereit anzugeben, wo er tatsächlich gewohnt haben will, während er in München nach dem Melderecht gemeldet war. Damit fehlt es auch in Bezug auf das Melderecht an nachvollziehbaren Anknüpfungspunkten dafür, dass er die Münchener Wohnung in der Zeit von 07.2014 bis 10.2014 entgegen der aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV folgenden Vermutung tatsächlich nicht selbst bewohnt haben könnte. Sein zunächst nicht näher spezifizierter, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber erläuterter Hinweis, er habe von seiner Mutter eine Wohnung in Moldawien geerbt und halte sich zeitweise dort auf, führt hier nicht weiter. Es mag sein, dass der Kläger über eine - weitere - Wohnung in Moldawien verfügt und dort auch angemeldet ist. Dies ändert aber nichts daran, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum in der ... mit Hauptwohnsitz angemeldet war und sich jedenfalls auch in Deutschland aufgehalten hat. Im vorliegenden melderechtlichen Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Kläger - wie ausgeführt - noch am 30.10.2014 unter Angabe der Adresse „..., ... München“ Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2014 eingelegt hat. |
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| | Der Senat hatte vorliegend keine Veranlassung, der schriftsätzlich angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanregung des Klägers nachzukommen, Frau ... und Herrn ... als Zeugen zu hören. Denn es obliegt zunächst einmal dem Kläger, die sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ergebenden Vermutungstatbestände durch einen schlüssigen Tatsachenvortrag in Zweifel zu ziehen. Die hierzu erforderlichen Tatsachen liegen nämlich innerhalb seines Erlebnis- und Erkenntnisbereichs. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1). Es hat dabei aber das Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), weshalb die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung mehr bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, juris Rdnr. 5 und Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, juris Rdnr. 9). Letzteres ist hier der Fall, weil der Vortrag des Klägers zur Widerlegung der Vermutungen aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RBStV wie aufgezeigt in zahlreichen Punkten unplausibel, ungereimt und widersprüchlich ist. |
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| | c) Unschädlich ist, dass der Beklagte den Kläger in dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 01.06.2015 nur bis zum Monat „09.2014“ für die Wohnung ... herangezogen und den Monat 10.2014 bereits der Wohnung ... in Crailsheim zugeschlagen hat. Denn schon in dem Widerspruchsbescheid vom 30.07.2015 ist der Beklagte korrekt davon ausgegangen, dass der Kläger erst zum 01.11.2014 von München nach Crailsheim verzogen ist und der Rundfunkbeitrag für den Monat Oktober 2014 damit noch für das Innehaben der Münchner Wohnung geschuldet wird. |
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| | d) Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden jeweils einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 EUR festgesetzt hat. Der RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkabgabe vom 03.12.2012 hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Mindestsäumniszuschlag, welcher auch gegenüber dem Kläger festgesetzt wurde, beträgt nach § 11 Abs. 1 der Satzung 8,00 EUR. Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehen keine Bedenken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris Rdnr. 41), zumal der Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge unstreitig nach Fälligkeit nicht bezahlt hatte und es sich bei dem Säumniszuschlag in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris). |
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| | e) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Dies hat der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 03.03.2016 sowohl in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (- 2 S 896/16 -, juris Rdnr. 21ff) als auch in Bezug auf den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und für jedes Kraftfahrzeug (- 2 S 639/156 -, juris Rdnr. 18ff) bereits entschieden. In den genannten Entscheidungen wurde insbesondere im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche und damit in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallende Abgabe handelt, welche weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Mit Urteil vom 06.09.2016 (- 2 S 2168/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. |
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| | Die von dem Kläger im vorliegenden (Berufungs-)Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn der Senat hat in den genannten Entscheidungen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. bereits klargestellt, (1.) dass es dem Einzelnen verwehrt ist, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages davon abhängig zu machen, ob ihm das Rundfunkangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder ob er mit dem Bestand bzw. der Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einverstanden ist, (2.) dass es unerheblich ist, ob vergleichbare Rundfunkangebote privater Anbieter vorliegen, (3.) dass die Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen vom Oktober 2014 an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts ändert, (4.) dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn aufgrund der zulässigen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung grundsätzlich alle Personen im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ohne Befreiungsmöglichkeit für diejenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen wollen - zur Zahlung herangezogen werden, da dies durch die Ausgleichsfunktion des Rundfunkbeitrages gerechtfertigt ist sowie, (5.) dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung auch seiner Höhe nach nicht beanstandet werden kann. Soweit der Kläger aus den vom Verwaltungsgericht zitierten statistischen Angaben zur flächendeckenden Verbreitung von Personalcomputern, Mobiltelefonen und Internetzugängen ableiten möchte, dass diese „gegen die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Gebühren und ihrer Rechtmäßigkeit“ sprächen, „weil zahlreiche weitere Informationsquellen und Bildungsmöglichkeiten vorhanden seien“, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat diese statistischen Angaben zur Begründung dessen herangezogen, dass die Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht und der Gesetzgeber deshalb im RBStV nicht den Einzelnachweis habe zulassen müssen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dort nicht empfangen werden könne. Diese Einschätzung befindet sich in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Senat (Urteile vom 03.03.2016 und vom 06.09.2016, a.a.O.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris und vom 15.06.2016 - 6 C 35/15 -, juris Rdnr. 31ff). |
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| | Auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 10.11.2016 knapp benannten rechtlichen Gesichtspunkte stellen die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitrages nicht in Frage: |
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| | Der Kläger entnimmt der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (C-337/06 -, juris) in Rdnrn. 41, 44, und 45 „ein Verbot der Finanzierung der öffentlichen Rundfunkeinrichtungen im Wege der Erbringung der Leistung für Gegenleistung“. Die genannte Entscheidung ist hier aber gar nicht einschlägig. In ihr ging es um die Frage, ob die Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten (GEZ) einen Reinigungsauftrag gemäß den Gemeinschaftsvorschriften hätte ausschreiben müssen, was wiederum davon abhing, ob es sich bei den die GEZ tragenden Rundfunkanstalten um „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 1 Buchstabe b Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/59/EWG (des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge) handelt, welche „überwiegend durch den Staat finanziert“ werden. Diese Frage hat der EuGH (Rdnrn. 41, 44 und 45) mit der Erwägung bejaht, dass die damals noch erhobene Rundfunkgebühr hoheitlich mit den Mitteln des Verwaltungsrechts erhoben und den Rundfunkanstalten „ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs“ ausgezahlt werde. Aus Rdnr. 45 ergibt sich jedoch, dass der Gegenleistungsbegriff des Gerichtshofs in Gegensatz steht zur vertraglichen Gegenleistung und daran anknüpft, ob die Gegenleistung das Ergebnis einer individuellen vertraglichen Vereinbarung ist oder nicht. Für die Frage der steuer- und abgabenrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrages, welche ganz anderen verfassungsrechtlichen Kriterien folgt, ist damit nichts zu gewinnen. |
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| | Ferner entnimmt der Kläger dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, juris Rdnr. 54) ein „Verbot der Bebeitragung der Allgemeinheit“ und ein „Erfordernis eines konkreten Bezugs“. Die genannte Entscheidung ist ergangen zum Straßenausbaubeitrag nach § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes und stellt zunächst fest, dass dieser Beitrag keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe sei, weil er nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsausgaben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus erhoben werde, dem ein Sondervorteil des Herangezogenen gegenüber stehe (Rdnr. 44 und 52f). Aus Gründen der Belastungsgleichheit dürfe sich der Sondervorteil aber nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen könnten als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (Rdnr. 54). Hierbei handelt es sich aber um eine spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Erwägung, welche auf den vorliegenden Fall des Rundfunkbeitragsrechts nicht übertragen werden kann. Denn nach dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden rheinland-pfälzischen Straßenausbaubeitragsrecht konnten Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet aufgrund des bei ihnen entstehenden Sondervorteils zu Beiträgen für solche Straßen herangezogen werden, die auch von der (nicht beitragspflichtigen) Allgemeinheit benutzt werden können. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rdnr 54) verlangt, dass sich der den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern zukommende Sondervorteil nicht in der Weise auflösen darf, dass den Beitragspflichtigen kein größerer Sondervorteil verbleibt als der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit. Eine vergleichbare Situation besteht im Rundfunkbeitragsrecht nicht. Hier gibt es keine signifikante „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“, die von dem Sondervorteil, der dem einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen zukommt, gleichsam als „Trittbrettfahrer“ profitiert. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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