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| | Die Klage auf Bescheidung des Antrags der Kläger vom 25.03.2015, ergänzt durch den Klagantrag vom 30.10.2015, ist zulässig. |
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| | Die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist und mindestens drei Monate seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes vergangen sind. So liegt der Fall hier. |
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| | Mit dem Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 25.03.2015 - das erste Schreiben der Kläger an den Beklagten nach Bestandskraft der Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 13.02.2015 - lag ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts vor. In diesem Schreiben beanstandeten die Kläger, dass sie bereits mehrfach darauf hätten hinweisen müssen, dass der Betreiber des Abbundzentrums die in der Baugenehmigung gerade zu ihrem Schutz festgesetzten Nebenbestimmungen nicht bzw. nur unzureichend einhalte und die Umsetzung der Nebenbestimmungen von den zuständigen Behörden nicht bzw. nur unzureichend überwacht werde. Sie bezogen sich dabei auf den bisherigen Schriftverkehr, in dem sie schon mehrfach ein Einschreiten zur Durchsetzung der Nebenbestimmungen Nr. 84 - 89 und Nr. 92 gefordert hatten, so etwa mit Schreiben vom 08.07.2014 und vom 26.09.2014. Mit dem Schreiben vom 26.09.2014 hatten sie sogar ausdrücklich verlangt, den Betrieb so lange unter Sofortvollzug einzustellen, bis das vollständige Einhalten der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung nachgewiesen sei. Mit dem Schreiben vom 25.03.2015 forderten sie den Beklagten dann erneut unter Fristsetzung auf, durch bauordnungsrechtliche Schritte die Umsetzung der Nebenbestimmungen sicherzustellen. Damit konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Kläger jedenfalls zur Durchsetzung der Nebenbestimmungen Nr. 84 - 89 und Nr. 92 ein förmliches Einschreiten des Beklagten durch Erlass eines Verwaltungsakts begehrten. |
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| | Diesen Antrag hat der Beklagte bislang sachlich nicht beschieden. Seine Schreiben vom 11.08.2014, vom 25.09.2014 und vom 10.12.2014 sowie seine Verfügung vom 19.01.2015, auf die er sich in der Klagerwiderung beruft, liegen zeitlich vor dem Antrag vom 25.03.2015. Auf den Antrag vom 25.03.2015 hat der Beklagte nur dadurch reagiert, dass er mit Schreiben vom 13.04.2015 die Stellungnahme des Beigeladenen zu 2 eingeholt und ihn dann mit Schreiben vom 27.05.2015 zur Vorlage verschiedener Nachweise aufgefordert hat. Dabei hat er jedoch ausdrücklich festgestellt, es handele sich nicht um eine förmliche Verfügung. Auch der schlichten Mitteilung an die Kläger mit Schreiben vom 21.09.2015, „die von der Bauherrschaft angeforderten Nachweise liegen der Baurechtsbehörde vor“, der verschiedene Kopien beigefügt waren, lässt sich keine sachliche Entscheidung über ihren Antrag vom 25.03.2015 entnehmen. |
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| | Soweit die Kläger ihren Antrag vom 25.03.2015 durch den Klagantrag ergänzt und erstmals auch einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Umsetzung der Nebenbestimmungen Nr. 90 und 91 geltend gemacht haben, ist ein Vorverfahren zwar nicht nach § 75 VwGO, aber deshalb entbehrlich, weil ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Ausnahmefall vorliegt. Danach ist ein Vorverfahren aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO regelmäßig auch dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat und sich der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat sich in der Sache auf die Antragsergänzung eingelassen und auch insoweit Klagabweisung beantragt. Der Antragsergänzung liegt im Wesentlichen derselbe Streitstoff zu Grunde wie dem auf den Antrag vom 25.03.2015 bezogenen, nach § 75 VwGO zulässigen Teil der Klage. Daher kann der Zweck des Vorverfahrens, vor der gerichtlichen Kontrolle die Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen und dem Rechtssuchenden eine zeitlich vorgelagerte und ggf. erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 -, BVerwGE 138, 1), hinsichtlich der Antragsergänzung nicht mehr erreicht werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.02.1970 - IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564; s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 68 Rn. 23a). |
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| | Die Bescheidungsklage ist überwiegend, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet. Die Unterlassung der Bescheidung des Antrags der Kläger auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Einhaltung der Nebenbestimmungen Nr. 84, 85, 86, 87 und 92 der dem Beigeladenen zu 2 erteilten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Insoweit ist der Beklagte, da die Sache nicht spruchreif ist, zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Über die bedingt gestellten Beweisanträge, die sich auf den Klagantrag bezüglich dieser Nebenbestimmungen beziehen (Beweisanträge Nrn. 1 - 3 im Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.09.2017), ist danach nicht mehr zu entscheiden. Die Unterlassung der Bescheidung des Antrags auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Einhaltung der Nebenbestimmungen Nr. 88 - 91 verletzt die Kläger dagegen nicht in ihren Rechten. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen. |
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| | 1. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger ist § 47 Abs. 1 LBO. |
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| | a) Nach Satz 1 dieser Regelung hat die Baurechtsbehörde, also hier der Beklagte (§ 48 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO, § 59 Abs. 1 Satz 1 GemO) darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Anordnungen in diesem Sinn können auch als Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung erlassen worden sein (Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, § 47 Rn. 19). Hier liegen mit den Nebenbestimmungen Nr. 84 - 92 vollstreckungsfähige Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG (so auch VGH Bad.-Württ. im Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - über die Beschwerde der Kläger; s. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 27.09.2010 - 1 CS 10.1389 -, OVG Saarl., Beschluss vom 04.12.2008 - 2 A 228/08 -, NdsOVG, Beschluss vom 25.11.1994 - 1 M 4954/94 - juris) und damit Anordnungen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO vor. |
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| | b) Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO hat die Baurechtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Sie ist also unter den genannten Voraussetzungen zum Erlass einer baurechtlichen Anordnung nicht verpflichtet, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Dem Nachbarn vermag diese Vorschrift ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung nur in den Fällen einzuräumen, in denen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt sind, weil die Baurechtsbehörde in diesen Fällen neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung und den entgegengesetzten Interessen des betroffenen Eigentümers an der Erhaltung des vorhandenen Zustands auch die geschützten Nachbarinteressen in ihre Ermessenserwägungen einzustellen hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). |
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| | Die Auflagen in den von den Klägern angeführten Nebenbestimmungen Nr. 84 - 92 sollen gewährleisten, dass von der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Lärm im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - für die in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung ausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 über die Beschwerde der Kläger, a. a. O.). Sie dienen der Umsetzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots und entfalten daher grundsätzlich auch zu Gunsten der Kläger Nachbarschutz (näher zu den einzelnen Bestimmungen unten). So heißt es in der Baugenehmigung unter „I. Einwendungen der Angrenzerin und Nachbarn - Zurückweisung“ nach Hinweis auf die Einwendungen der Kläger unter Nr. 6 auch ausdrücklich, was die durch das Abbundzentrum verursachten Lärmimmissionen anbelange, würden die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete „in Bezug auf die Angrenzung und die Nachbarn“ nicht überschritten; dies werde gewährleistet mit den Nebenbestimmungen Ziffern 84 - 93 sowie Ziffer 97. |
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| | c) Der Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO kann sich ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde verdichten, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde ist in der Regel auf Null reduziert, wenn eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, ihr stünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31; s. auch Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 – jew. juris <Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot>; Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148). Dies gilt auch bei Verstößen gegen Schutzauflagen, die auf der Grundlage des drittschützenden Rücksichtnahmegebots gerade zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Immissionen in die Baugenehmigung aufgenommen worden sind. Wird die Baugenehmigung bestandskräftig, bestimmt sie das Maß der Immissionen, die die Nachbarn hinzunehmen haben. Die Nachbarn, die zur Anfechtung der Baugenehmigung berechtigt sind oder sie sogar angefochten haben, dürfen darauf vertrauen, dass die Auflagen, soweit sie auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, eingehalten werden. Sie haben daher bei Verstößen gegen solche Auflagen regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Baurechtsbehörde einschreitet. Allerdings ist dann nur das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde auf Null reduziert; hinsichtlich des anzuwendenden Mittels und gegebenenfalls auch hinsichtlich des heranzuziehenden Störers verbleibt ihr in der Regel ein ausnutzbarer Ermessensspielraum (sachbezogenes und ggf. personenbezogenes Auswahlermessen, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). So liegt der Fall hier hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. 85 und 86, gegen die der Betrieb der Beigeladenen zu 1 verstößt (im Einzelnen unten unter 2.). |
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| | d) Besteht ein auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht eines Verstoßes gegen eine Schutzauflage und damit unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarn, so hat die Baurechtsbehörde dem nachzugehen (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 - und Beschluss vom 03.01.2008 - 2 A 182/07 - jew. juris; vgl. auch zum Gefahrenverdacht Schlotterbeck, a. a. O. Rn. 64 m. w. N.). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LBO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG hat sie dazu den für die Entscheidung über ein Einschreiten erheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Damit ist allerdings kein Anspruch des Nachbarn auf bestimmte Ermittlungsmaßnahmen verbunden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.1993 - 5 S 1409/93 - juris). Der Nachbar kann bei einem solchen Verdacht auf einen Verstoß gegen eine Schutzauflage jedoch beanspruchen, dass über seinen Antrag auf Einschreiten ermessensfehlerfrei (vgl. § 40 LVwVfG) entschieden wird. Dies setzt eine vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts voraus (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 40 Rn. 80). Bestätigt sich der Verdacht, muss die Behörde einschreiten. Nur dann, wenn der Verdacht ausgeräumt ist, kann sie den Antrag auf Einschreiten ermessensfehlerfrei ablehnen. Der Nachbar kann bei einem entsprechend begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen eine Schutzauflage also verlangen, dass die Behörde tätig wird; insoweit ist ihr Entschließungsermessen auf Null reduziert. Es ist dabei nicht Aufgabe des Nachbarn, die Ermittlungspflicht der Behörde zu übernehmen und den häufig aufwändigen und ohne entsprechende Befugnisse nur schwer zu erreichenden Nachweis eines Verstoßes zu erbringen. Es genügt, dass er konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, die für einen Verstoß sprechen. Welche Maßnahmen die Behörde darauf ergreift, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Typischerweise sind zunächst nur Aufklärungsmaßnahmen verhältnismäßig (vgl. Schlotterbeck, a. a. O. Rn. 64 m. w. N.). Denkbar sind jedoch, gerade in Absprache mit dem Bauherrn, auch weitergehende Maßnahmen. Schon hinsichtlich der Wahl der Aufklärungsmaßnahmen steht der Behörde Ermessen zu. Sie ist berufen zu entscheiden, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.1993 - 5 S 1409/93 - juris). Dies gilt bei Ermessensentscheidungen umso mehr, weil hier der entscheidungserhebliche Sachverhalt und damit der Aufklärungsumfang in Wechselbeziehung zur weiteren Ermessensausübung steht (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Okt. 2016, § 114 Rn. 8 zur Abwägung). In Betracht kommt etwa die Heranziehung des Verdachtsstörers zur Aufklärung (Schlotterbeck, a. a. O. § 47 Rn. 64; vgl. auch Sauter, § 47 LBO Rn. 102 zum sogenannten Nachweisverfahren; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - juris zur Ermessensfehlerfreiheit einer Anordnung der Vorlage von Sachverständigenlageplänen zur Klärung des Verdachts eines Verstoßes gegen die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen) oder auch die Heranziehung eines Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO. |
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| | Unterlässt es die Baurechtsbehörde, einem auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht von Verstößen gegen Schutzauflagen nachzugehen, ist es nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es ist nicht seine Aufgabe festzustellen, ob die Untätigkeit der Behörde begründet werden könnte (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 27.03.2009 - 2 L 218/06 - juris; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.02.1989 - 7 B 171.88 - NVwZ-RR 89, 619 zur gerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses). Das Gericht darf, wie § 114 VwGO als Konkretisierung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) belegt, sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Dementsprechend hat es, wenn die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts ermessensfehlerhaft ist und Rechte des Klägers verletzt, ohne weitere Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden; seine Pflicht zur Herstellung der Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) endet mit der Feststellung eines Ermessensfehlers (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 114, Rn. 1, 3; Kopp/Schenke, § 114, Rn. 5 m. w. N.; s. dazu auch Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Okt. 2016, § 114 Rn. 8). |
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| | Liegt, wie hier, noch keine Entscheidung der Verwaltung vor, die auf Ermessensfehler überprüft werden kann, gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall kommt keine weitergehende Sachaufklärung des Gerichts in Betracht. Die Regelung des § 75 VwGO, die bei Untätigkeit der Verwaltung eine Klage ohne das sonst erforderliche Vorverfahren ermöglicht, dient dem effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), verschiebt aber nicht die Aufgabenteilung zwischen Gerichten und Verwaltung bei der Verwaltung vom Gesetzgeber zugewiesenen Ermessensentscheidungen (im Ergebnis ebenso VG Göttingen, Urteil vom 10.08.2017 - 2 A 224/16 - juris; s dazu auch OVG NRW, Urteil vom 15.08.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237). |
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| | Aus diesen Gründen gaben hier die vier - ohnehin bedingt gestellten - Beweisanträgen der Kläger auf Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen, dass die errichtete Lärmschutzwand den in der Nebenbestimmung Nr. 84 vorgesehenen Reflexionsverlust nicht gewährleistet, dass der anlagenbezogene Schallleistungspegel der Absauganlage nicht bei sämtlichen Betriebszuständen den in der Nebenbestimmung Nr. 92 vorgesehenen Grenzwert einhält, dass die automatische Schließeinrichtung nicht nach den Vorgaben der Nebenbestimmung Nr. 86 umgesetzt ist und dass der Abbundbetrieb auch unter Annahme ungünstiger Betriebsverhältnisse die Nebenbestimmungen Nr. 84 - 90, 92 und 93 nicht einhalten wird, keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Geht man davon aus, dass die Beweisanträge auch für den Fall gestellt sein sollen, dass die Kammer nicht in allen Punkten der Rechtsauffassung der Kläger folgt, sind sie gemäß § 244 Abs. 3 StPO in entsprechender Anwendung abzulehnen, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die vom Gericht zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sind. |
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| | 2. Aus den unter 1. dargelegten Maßgaben ergibt sich der tenorierte Anspruch der Kläger auf Bescheidung. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hat bei der Bescheidung des Antrags der Kläger vom 25.03.2015 folgende Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen: |
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| | a) Es besteht ein auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht eines Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 84. Dem hat der Beklagte nachzugehen. Insoweit ist sein Entschließungsermessen auf Null reduziert. Welche Maßnahmen er ergreift und gegen wen hervorgeht, steht dagegen in seinem Ermessen. |
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| | In Betracht kommt hier nicht nur ein Vorgehen gegen den Beigeladenen zu 2, an den die bisherigen Schreiben des Beklagten adressiert waren, sondern auch gegen die Beigeladene zu 1. Diese ist auch Zustandsstörerin. Zwar ist für den baulichen Zustand einer Anlage grundsätzlich der Grundstückseigentümer verantwortlich (Sauter, § 47 LBO, Rn. 64), hier also der Beigeladene zu 2. Hier besteht aber die Besonderheit, dass die Beigeladene zu 1 als Betreiberin des Abbundzentrums Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück und die bauliche Anlage ist und ihr Geschäftsführer, der schon als Bauleiter eingesetzt war, offensichtlich auch berechtigt ist, die Anlage baulich den betrieblichen Anforderungen anzupassen (vgl. zur Zustandshaftung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt Sauter, § 47 LBO, Rn. 63). Die Regelung des § 41 LBO, wonach für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung einer baulichen Anlage der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises der Architekt, der Bauunternehmer und der Bauleiter verantwortlich sind, steht der Heranziehung der Beigeladenen zu 1 nicht entgegen. Sie schließt den Rückgriff auf den polizeirechtlichen Zustandsstörer im Rahmen des § 47 LBO nicht aus (vgl. Sauter, § 47 LBO, Rn. 57; anders für den Handlungsstörer VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1980, NJW 1981, 1003). |
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| | Der Beklagte kann den Antrag der Kläger auf Einschreiten zur Durchsetzung der Nebenbestimmung Nr. 84 ermessensfehlerfrei nur ablehnen, wenn die Realisierung einer 50 m langen und - bezogen auf die Oberkante des Betriebsgeländes - 3,50 m hohen Lärmschutzwand nachgewiesen ist, die einen Reflexionsverlust von ≥8 dB(A) gewährleistet und in ihrer Ausführung den schalltechnischen Anforderungen der ZTV-Lsw06 (Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen) entspricht. Dieser Nachweis liegt bislang nicht vor. Die vom Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung ist unzutreffend. |
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| | Die genannten Anforderungen an die Lärmschutzwand ergeben sich aus dem Wortlaut der in die Baugenehmigung aufgenommenen Nebenbestimmung Nr. 84 sowie aus der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 (s. dort 5.), die laut Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 ausdrücklich Genehmigungsgegenstand ist. |
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| | Die Nebenbestimmung Nr. 84 ist, soweit sie die Maße der Lärmschutzwand und des Reflexionsverlusts festlegt und die Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen der ZTV-Lsw06 verlangt, dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt. Denn die Lärmschutzwand soll an der nordwestlichen Grenze des Betriebsgrundstücks gerade in Richtung des Wohnhauses der Kläger auf dem Grundstück FlstNr. ... errichtet werden und dort unzumutbare Immissionen vermeiden. Auf Auswirkungen auf das Atelier auf dem Grundstück FlstNr ... kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn nach der bestandskräftigen Baugenehmigung handelt es sich bei dem Atelier nicht um einen maßgeblichen Immissionsort (s. schalltechnische Untersuchung vom 22.10.2012, Kap. 7 und 8 sowie Widerspruchsbescheid vom 13.02.2015 S 7; so ausdrücklich auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris). Für den Schutz des Wohnhauses der Kläger vor unzumutbaren Immissionen ist es unerheblich, ob er durch das Anbringen einer hochabsorbierenden Bekleidung, wie sie Nebenbestimmung Nr. 84 vorsieht, oder durch eine andere Art der Ausführung der Lärmschutzwand erbracht wird. In dieser Hinsicht ist die Nebenbestimmung Nr. 84 daher nicht nachbarschützend. |
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| | Entscheidend ist hier also, dass der Reflexionsverlust von ≥8 dB(A) über die gesamte Wand mit 50 m × 3,50 m erreicht wird und die Ausführung die Vorgaben der ZTV-Lsw06 einhält. Es sprechen jedoch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die errichtete Lärmschutzwand diese Vorgaben nicht erfüllt. Beim Augenschein wurde deutlich, dass sich die von den Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen für Schallimmissionsschutz vom 12.03.2015, wonach die Ausführung der Lärmschutzwand mit dem Wandaufbau (60/80 mm Rahmen; 80 mm Steinwolle mit Vlies; Douglasienlattung 25/50 mit 55 mm Abstand) auch im Sockelbereich den im schalltechnischen Gutachten geforderten schalltechnischen Anforderungen gemäß ZTV-Lsw06 - Schallabsorptionsgrad von mindestens 8 dB und Luft-schalldämmung von mindestens 24 dB - entspreche, nicht auf die Ausführung der gesamten Wand bezieht. Vielmehr ist die Wand zweigeteilt ausgeführt worden. Die vorgelegte Stellungnahme vom 12.03.2015 bezieht sich nur auf den unteren Teil der Wand bis zu einem sichtbaren Rücksprung. Die Höhe dieses unteren Teils betrug nach der Messung beim Augenschein 2,50 m zuzüglich eines darunterliegenden, etwa 30 cm hohen Betonsockels. Damit ist die Vorgabe einer 3,50 m hohen Wand, die den schalltechnischen Anforderungen der ZTV-Lsw06 genügt, nicht nachgewiesen. Der obere Teil der Wand, mit dem ihre beim Augenschein festgestellte Gesamthöhe von 3,90 m erreicht wird, besteht nach Auskunft des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1 aus Fertigelementen, die nach dem von ihm vorgelegten Datenblatt ein Schalldämmmaß von 31 dB aufweisen. Dass dieser zweigeteilte Wandaufbau einen Reflexionsverlust von mindestens 8 dB über die erforderliche Höhe von 3,50 m erbringt und in der Ausführung den schalltechnischen Anforderungen der ZTV-Lsw06 genügt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, sondern begegnet erheblichen Zweifeln. Dem vorgelegten Datenblatt zu den Fertigelementen lässt sich nicht entnehmen, dass die errichtete Wand die schalltechnischen Anforderungen der ZTV-Lsw06 erfüllt. Insbesondere ist die Wirkung der Kombination der Fertigelemente mit der Ausführung des unteren Wandteils in keiner Weise nachgewiesen; auffallend beim Augenschein war der vom Grundstück FlstNr. ... aus sichtbare Spalt zwischen den beiden Wandteilen. |
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| | Der Beklagte hatte offenbar auch selbst Zweifel an der genehmigungskonformen Ausführung der Lärmschutzwand. Denn er hat trotz der schalltechnischen Stellungnahme vom 12.03.2015 und dem von den Beigeladenen unter dem 30.09.2014 vorgelegten Datenblatt mit Schreiben vom 27.05.2015 vom Beigeladenen zu 2 verlangt, über ein zugelassenes geeignetes Gutachtenbüro vor Ort nachzuweisen, dass der geforderte Reflexionsverlust der errichteten Lärmschutzwand erreicht werde. Dieses Verlangen hat er dann aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht weiterverfolgt. Auf die Sachstandsanfrage der Kläger vom 14.09.2015 hat er ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 12.03.2015 nur mitgeteilt, die angeforderten Nachweise lägen vor, obwohl die Stellungnahme vom 12.03.2015 bereits zum Zeitpunkt seiner Anforderung vom 27.05.2015 vorhanden war. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er sich auf eine Rücksprache mit dem Baurechts- und Umweltamt des Landratsamts Tuttlingen berufen. Dafür ist den beigezogenen Akten des Landratsamts jedoch nichts zu entnehmen. |
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| | b) Der von den Klägern beanstandete Einsatz von Sägen im Hofbereich des Betriebsgeländes verstößt gegen die Nebenbestimmung Nr. 85 zur Baugenehmigung. Dagegen hat der Beklagte einzuschreiten; sein Entschließungsermessen ist auf null reduziert. Die Art und Weise des Einschreitens steht dagegen in seinem Ermessen. |
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| | Dass Sägen im Hofbereich außerhalb der Abbundhalle eingesetzt werden, wird von den Beigeladenen nicht in Abrede gestellt. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Sägen ab und zu auf dem Betriebsgelände außerhalb der Halle eingesetzt würden, der Betriebsleiter hat erläutert, dies komme vielleicht ein bis zweimal die Woche vor und passiere insbesondere im Bereich des an der nordöstlichen Fassade der Halle befindlichen Holzlagers. |
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| | Die Auffassung des Beklagten, der Einsatz von Maschinen im Außenbereich des Betriebsgeländes sei nicht geregelt, weil sich die Nebenbestimmung Nr. 85 lediglich auf das Erdgeschoss des Abbundzentrums beziehe, ist nicht zutreffend. Die Nebenbestimmung zählt die Maschinen, Arbeitsgeräte und Anlagen auf, die im Erdgeschoss des Abbundzentrums betrieben werden dürfen. Daraus folgt nicht nur, dass im Erdgeschoss des Abbundzentrums weitere Maschinen, Arbeitsgeräte und Anlagen nicht eingesetzt werden dürfen, sondern auch, dass sie auf dem sonstigen Betriebsgelände nicht eingesetzt werden dürfen. Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 sowie aus der von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012, die beide ausdrücklich Gegenstand der Baugenehmigung sind. In der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 werden die Anlage und ihr Betrieb mit den in die Nebenbestimmung Nr. 85 ausdrücklich aufgenommenen Maschinen und Geräten beschrieben (Kap. 4 der Untersuchung); dabei wird von der Entstehung von Schallimmissionen „durch die Schallabstrahlung aus dem Inneren der geplanten Halle, durch Verladetätigkeiten mittels Gabelstapler sowie Lkw- und Pkw-Verkehr“ ausgegangen (Kap. 1 der Untersuchung). Weitergehende emissionsträchtige Tätigkeiten finden danach nicht statt. Dementsprechend berücksichtigt die Untersuchung als Lärmquellen außer den Maschinen in der Halle keine weiteren Maschinen (Kap. 6 der Untersuchung). Auch der von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012 sind keine weiteren Schallquellen zu entnehmen. Dort wird eine Handkreissäge aufgeführt, deren Einsatzzeit 1,5 Stunden betrage und die deshalb zum Einsatz komme, weil sich der Betrieb aufgrund der hohen Investitionskosten für Lärmminderungsmaßnahmen vorerst eine lärmarme Plattenzuschnittanlage nicht mehr leisten könne. |
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| | Auch die Nebenbestimmung Nr. 85 gehört zum Lärmschutzkonzept der Baugenehmigung, das die Nachbarschaft vor unzumutbaren Immissionen schützen soll, und entfaltet damit auch Drittschutz zu Gunsten der Kläger. Diese haben daher einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser einschreitet, um die Einhaltung der Nebenbestimmung durchzusetzen. Sachliche Gründe, die trotz der regelmäßigen Verstöße der Beigeladenen zu 1 gegen die Nebenbestimmung eine Untätigkeit rechtfertigen könnten, sind vom Beklagten nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. |
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| | Soweit der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, im Gewerbegebiet müsse einem holzverarbeitenden Betrieb der gelegentliche Einsatz von Sägen im Außenbereich gestattet sein, ist dem entgegenzuhalten, dass die als Gegenstand der Baugenehmigung festgelegte Betriebsbeschreibung vom 01.09.2012, die auch der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 zugrunde liegt (vgl. dort Kap. 2.1), von der Beigeladenen zu 1 selbst stammt. |
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| | Ob ein sachlicher Grund vorläge, ausnahmsweise nicht einzuschreiten, wenn der Nachweis etwa durch Sachverständigengutachten erbracht wäre, dass die Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebiets (tags 65 dB(A)/nachts 50 dB(A); 6.1b TA Lärm) am Wohnhaus der Kläger eingehalten werden, auch wenn in einem bestimmten Umfang Maschinen im Außenbereich des Betriebsgeländes eingesetzt werden, hat die Kammer nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Nachweis lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. |
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| | c) Die Kläger rügen zu Recht, dass der Betrieb der Beigeladenen zu 1 gegen die Nebenbestimmung Nr. 86 verstößt. Dagegen hat der Beklagte einzuschreiten; sein Entschließungsermessen ist insoweit auf Null reduziert, Auswahlermessen steht ihm dagegen weiterhin zu. Seine Auffassung, die Nebenbestimmung werde eingehalten, ist unzutreffend. |
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| | Nach der Nebenbestimmung Nr. 86 sind die Tore der Abbundhalle während des Betriebs der Maschinen, Arbeitsgeräte bzw. Anlagen im Holzlager und einem resultierenden mittleren Innenpegel von 70 dB(A) zu schließen; sobald der Innenpegel während einer Minute von 70 dB(A) überschritten wird, schließen die Tore automatisch und bleiben für mindestens 10 Min geschlossen; sie können nur bei Gefahr im Verzug oder dann wieder geöffnet werden, wenn der Innenpegel 70 dB(A) wieder unterschreitet. Dies bedeutet, dass die Tore bei einem Innenpegel ab 70 dB(A) aufwärts geschlossen zu halten sind und nur bei Gefahr im Verzug geöffnet werden dürfen. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 angesprochene Möglichkeit einer kurzzeitigen Öffnung von Hand für Be-/Entladetätigkeiten ist in die Nebenbestimmung nicht aufgenommen worden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 11.12.2013 die entsprechende Regelung in der Fassung der Baugenehmigung vom 16.10.2012 beanstandet hatte. Die maßgebliche, bestandskräftige Nebenbestimmung Nr. 86 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 15.01.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 beschränkt die Öffnungsmöglichkeit bei einem Innenpegel von 70 dB(A) und mehr auf die Fälle der Gefahr im Verzug. |
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| | Tatsächlich werden die Tore jedoch entgegen dem Inhalt dieser Nebenbestimmung regelmäßig bei einem Innenpegel von 70 dB(A) und mehr geöffnet, wenn die Betriebsabläufe dies erfordern. Der Betriebsleiter der Beigeladenen zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Tore geöffnet würden, um das Material herein- und herauszuholen, dass passiere auch während des laufenden Abbundbetriebs. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung sogar die Auffassung vertreten, dem Betrieb stünden pauschal drei Stunden Toröffnungszeit zu. |
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| | Der laufende Abbundbetrieb führt regelmäßig zu einem Innenpegel von 70 dB(A) und mehr. Nach der schalltechnischen Untersuchung liegt der über 16 Stunden gemittelte Innenpegel für die Abbundhalle bei 75,2 dB(A) (vgl. dort Kap. 6.7). Der Augenschein hat das Überschreiten des Innenpegels von 70 dB(A) bei laufendem Abbundbetrieb anschaulich bestätigt. Während der Vorführung des Betriebs der Abbundanlage hat die Anzeige der Messeinheit dauerhaft geblinkt; dieses Blinken setzt nach der Erläuterung des Betriebsleiters bei Überschreiten des Innenpegels von 70 dB(A) ein. |
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| | Auch die Nebenbestimmung Nr. 86 dient dem Lärmschutz zu Gunsten der Nachbarschaft des Abbundzentrums und entfaltet damit auch Nachbarschutz für die Kläger. Auch insoweit haben sie daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einschreiten zur Durchsetzung dieser Nebenbestimmung. Sachliche Gründe, die trotz der regelmäßigen Verstöße der Beigeladenen zu 1 gegen die Nebenbestimmung eine Untätigkeit des Beklagten rechtfertigen könnten, sind von ihm nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. |
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| | d) Darüber hinaus besteht ein auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht eines Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 87, bis spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe der Baugenehmigung eine automatische Schließeinrichtung mit Schallüberwachungssteuerung zu installieren, die den Torschluss nach Maßgabe der Nebenbestimmung Nr. 86 sicherstellt. Auch diesem Verdacht hat der Beklagte nachzugehen; die Nebenbestimmung Nr. 87 dient ebenfalls dem Lärmschutz für die Nachbarschaft und schützt damit auch die Kläger. Welche Maßnahmen der Beklagte ergreift und gegen wen er hervorgeht, steht in seinem Ermessen. Er darf in jedem Fall den Antrag der Kläger auf Einschreiten zur Durchsetzung dieser Nebenbestimmung nicht mit der Begründung ablehnen, der Nachweis für eine genehmigungskonforme Ausführung der automatischen Schließeinrichtung sei mit der Bescheinigung des Installateurs der Anlage vom 16.09.2015 erbracht. Dies trifft nicht zu. |
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| | Nach der Nebenbestimmung Nr. 87 in Verbindung mit der Nebenbestimmung Nr. 86 sind die Hallentore automatisch zu schließen, sobald der mittlere Innenpegel wäh-rend einer Minute von 70 dB(A) überschritten wird, und können - abgesehen von dem Fall der Gefahr im Verzug - frühestens nach dem Ablauf von 10 min erst wieder geöffnet werden, wenn der Innenpegel 70 dB(A) unterschreitet. Auch insoweit ist der über eine Minute gemittelte Pegel maßgeblich, wie sich ausdrücklich aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 ergibt. |
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| | Daher spricht allein die Bescheinigung des Installateurs der Anlage vom 16.09.2015 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht für, sondern gegen die Einhaltung der Nebenbestimmung. Denn danach ist der Torschluss an eine permanente Überschreitung des Schallpegels während einer Zeitdauer von 40 Sekunden geknüpft, nicht aber an die möglicherweise früher erreichte Überschreitung des über eine Minute gemittelten Innenpegels. Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung über die Kalibrierung der Schallüberwachungssteuerung vom 01.08.2017 vorgelegt, nach der die Tore bei Überschreitung des im Bereich von 40 Sekunden gebildeten mittleren Innenpegels ≥70 dB geschlossen werden. Danach knüpft der Torschluss, anders als in der Bescheinigung vom 16.09.2015 dargestellt, an den gemittelten Innenpegel an und findet angesichts dessen, dass die Mittelung über einen Zeitraum von nur 40 Sekunden anstelle der in der Nebenbestimmung vorgesehenen Minute erfolgt, jedenfalls nicht zu spät statt. Woher die Unterschiede in der Darstellung der Bescheinigung vom 16.09.2015 einerseits und in der Kalibrierungsbescheinigung andererseits herrühren, ist allerdings nicht ersichtlich. Nähere Ausführungen enthält die Kalibrierungsbescheinigung nicht. An ihrer Zuverlässigkeit bestehen zudem deshalb Zweifel, weil die Schließeinrichtung bei der Vorführung beim Augenschein nicht nach 40 Sekunden, sondern erst nach über einer Minute reagiert hat. |
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| | Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie gewährleistet wird, dass die Wiederöffnung der Tore nach einem Torschluss - abgesehen vom Fall der Gefahr im Verzug, in dem eine sofortige Toröffnung möglich sein muss - nur bei Unterschreitung des mittleren Innenpegels von 70 dB(A) erfolgt. Die Bescheinigung vom 16.09.2015 gibt dafür ebenso wenig her wie die Bescheinigung über die Kalibrierung der Schallpegelüberwachungseinheit. |
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| | e) Schließlich besteht auch ein auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht eines Verstoßes gegen die ebenfalls dem Lärmschutz dienende und damit nachbarschützende Nebenbestimmung Nr. 92, die in Satz 1 den anlagenbezogenen Schallleistungspegel der Absauganlage an der Nordostfassade der Abbundhalle auf 74 dB(A) begrenzt. Dem hat der Beklagte ebenfalls nachzugehen, weil sein Entschließungsermessen insoweit auf Null reduziert ist. Welche Maßnahmen er ergreift und gegen wen er vorgeht, steht dagegen wiederum in seinem Ermessen. |
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| | Die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung ergeben sich hier daraus, dass die Absauganlage nach ihrer Installierung den festgesetzten Schallleistungspegel deutlich überschritten hat, so dass die ausführende Lufttechnikfirma nachbessern musste, und dass als Beleg für die erfolgreiche Nachbesserung nur die inhaltlich vage Bescheinigung dieser Firma vom 15.12.2014 vorliegt, dass bei den abschließenden Messungen „im Umfeld der Filteranlage“ sowohl ohne als auch mit Materialtransport ein Leq, also ein äquivalenter Dauerschallpegel < 65 dB festgestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt diese Bescheinigung keinen ausreichenden Nachweis für die Erfüllung der Vorgaben aus der Nebenbestimmung Nr. 92 dar. Es fehlen die entscheidenden Feststellungen zum Schallleistungspegel an der Nordostfassade. Zudem fehlen Aussagen zum bei den Messungen eingesetzten Material. Beim Augenschein ist festgestellt worden, dass die Absauganlage zwar entgegen der Darstellung der Kläger nicht stufenlos regelbar ist, dass ihr Schallleistungspegel jedoch je nach Art der eingesetzten Materialien unterschiedlich hoch sein kann. |
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| | Der Beklagte hatte wohl auch selbst Zweifel an der genehmigungskonformen Ausführung der Absauganlage. Denn er hat in Kenntnis der Bescheinigung vom 15.12.2014 den Beigeladenen zu 2 mit Schreiben vom 27.05.2015 aufgefordert, einen alle möglichen Betriebszustände umfassenden Nachweis über den Schallleistungspegel der Absauganlage vorzulegen. Weshalb er diese Aufforderung im weiteren Verlauf des Verfahrens für entbehrlich hielt, erschließt sich nicht. |
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| | 3. Die Unterlassung der Bescheidung des Antrags auf ein bauaufsichtliches Ein-schreiten zur Einhaltung der Nebenbestimmungen Nr. 88 bis 91 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. |
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| | a) Es kann dahinstehen, ob die Nebenbestimmung Nr. 88, die die jährliche Kalibrie-rung und Prüfung der Schallpegelüberwachungseinheit und die Dokumentation des Prüfungsergebnisses vorsieht, nachbarschützend ist, obwohl sie nur Regelungen zum Prüfverfahren, nicht aber zum Prüfergebnis - einer ordnungsgemäß funktionierenden Schallüberwachungseinheit - trifft. Denn jedenfalls ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Nebenbestimmung eingehalten wird. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Bescheinigung vom 01.08.2017 haben Kalibrierung und Prüfung am 29.07.2017 stattgefunden und sind dokumentiert worden; der Termin für die Nachkalibrierung ist auf den 29.07.2018 bestimmt worden. |
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| | b) Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung Nr. 89 liegen nicht vor. |
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| | Diese Nebenbestimmung sieht die Beschränkung der Einsatzzeiten eines dieselbe-triebenen Gabelstaplers auf dem Werksaußengelände vor den einzelnen Fassaden der Abbundhalle vor, nämlich im räumlichen Bereich vor der Südostfassade auf ma-ximal 0,5 Stunden pro Tag und in den anderen räumlichen Bereichen auf insgesamt maximal 3 Stunden pro Tag (s. dazu auch VGH Bad-Württ., Beschluss vom 11.12.2013, a. a O.). In der schalltechnischen Untersuchung vom 22.10.2012 heißt es dazu, pessimal sei für die gesamten Beladetätigkeiten der Staplerbetrieb angesetzt worden; die Entladungen erfolgten mittels eines dieselbetriebenen Gabelstaplers; im relevanten nordwestlichen bzw. nordöstlichen Bereich (Entla-dung/Regallager) seien maximal drei Stunden Staplerverkehr angesetzt worden; im Bereich vor der Südostfassade seien maximal 0,5 Stunden Staplerverkehr möglich. |
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| | Danach können die Kläger, anders als sie meinen, nicht verlangen, dass die Beige-ladene zu 1 auf dem Betriebsgelände nur einen bestimmten dieselbetriebenen Stapler einsetzt. Sie können sich nur darauf berufen, dass die in der Nebenbestimmung vorgesehenen Grenzen für Lärmemissionen durch den Staplerbetrieb auf dem Werksaußengelände eingehalten werden. Nur insoweit dient die Nebenbestimmung dem Lärmschutz und ist nachbarschützend. Für das Maß der Lärmimmissionen am Wohnhaus der Kläger ist unerheblich, ob die Emissionen von einem oder verschiedenen Staplern verursacht werden. Es spielt also keine Rolle, ob ein auf dem Gelände des Abbundzentrums eingesetzter Stapler, wie die Kläger vortragen, von einem anderen Betriebsstandort der Beigeladenen oder auch von einem anderen Unternehmen stammt. Entscheidend ist allein, dass die Lärmemissionen durch den Staplerbetrieb auf dem Werksaußengelände diejenigen eines dieselbetriebenen Staplers nicht übersteigen und dass die zeitliche Begrenzung für diese Lärmemissionen eingehalten wird, also insbesondere die in der Nebenbestimmung festgesetzten drei Stunden, die für das Werksaußengelände gelten, das nicht dem Bereich vor der Südostfassade zuzurechnen ist und zu dem gerade der dem Wohnhaus der Kläger zugewandte Hofbereich vor der Nordwestfassade zu zählen ist. |
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| | Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diesen nachbarschützenden Gehalt der Nebenbestimmung liegen jedenfalls derzeit - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht vor. Das Vorbringen der Kläger zum Einsatz von Staplern von anderen Betriebsstandorten der Beigeladenen zu 1 auf dem Betriebsgelände des Abbundzentrums genügt dafür, wie ausgeführt, nicht. Ihre Behauptung, teilweise seien drei Stapler gleichzeitig im Einsatz, würde einen solchen Verstoß gegen den nachbarschützenden Gehalt der Nebenbestimmung Nr. 89 dann begründen, wenn dadurch die typischerweise mit dem Betrieb eines dieselbetriebenen Gabelstaplers verbundenen Emissionen überschritten würden, wenn also etwa zwei dieselbetriebene Gabelstapler gleichzeitig in Betrieb wären. Dafür gibt es aber keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte. Als Beleg für ihre Behauptung eines gleichzeitigen Einsatzes von drei Gabelstaplern haben die Kläger ein undatiertes Lichtbild vorgelegt, das drei Gabelstapler wohl im Winter im Außenbereich des Betriebsgeländes nordwestlich der Halle zeigt. Dem Lichtbild ist aber schon nicht zu entnehmen, um welche Art von Gabelstaplern es sich handelt und ob diese gleichzeitig in Betrieb oder teilweise nur vorübergehend abgestellt waren. Selbst wenn an einem Tag aber zwei Dieselstapler gleichzeitig eingesetzt worden sein sollten, genügt ein solcher Vorfall in der Vergangenheit noch nicht, um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu begründen. Nach der Darstellung der Betriebsabläufe durch den Betriebsleiter der Beigeladenen zu 1 ist nicht von einem Verstoß gegen die Nebenbestimmung Nr. 89 auszugehen. Der Betriebsleiter hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der dieselbetriebene Frontstapler des Abbundzentrums nach seinen Erhebungen 37,38 Min am Tag laufe und zu 80 % innerhalb der Halle eingesetzt werde. Daneben gebe es einen elektrischen Seitengabelstapler, der pro Tag 56,36 Min laufe und auf dem ganzen Gelände des Abbundzentrums eingesetzt werde. Außerdem werde höchstens einmal pro Woche mit einem dieselbetriebenen Stapler Material von der Zimmerei zum Abbundzentrum gebracht. Nach diesen nachvollziehbaren Angaben liegt eine Überschreitung der in der Nebenbestimmung vorgesehenen Grenzen für Lärmemissionen durch den Staplerbetrieb auf dem Werksaußengelände eher fern. Daran ändert auch der Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts, einer der Stapler von einem der Betriebsstandorte in der B sei besonders laut. Insoweit fehlt es schon an konkreten Anhaltspunkten für den Einsatz gerade dieses Geräts auf dem Betriebsgelände des Abbundzentrums. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auch Emissionen durch Staplerverkehr zwischen den Betriebsstandorten der Beigeladenen zu 1 auf den öffentlichen Straßen moniert haben, kommt es darauf nicht an; auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.12.2013 (a. a. O.) wird Bezug genommen. |
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| | Im Zusammenhang mit dem Staplerverkehr haben die Kläger hilfsweise beantragt, das Gutachten eines Schallschutzsachverständigen einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass der Abbundbetrieb auch unter Annahme ungünstiger Betriebsver-hältnisse (worst-case-Szenario) die verschiedenen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 16.10.2012/15.01.2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2015 (Nebenbestimmungen Ziffer 84-90 und 92-93) nicht einhalten wird“. Dieser Beweisantrag ist abzulehnen. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung kommt es - ungeachtet dessen, ob sie überhaupt dem Beweis zugänglich ist - für die vorliegende Entscheidung nicht an. Die vorgetragene Begründung des Beweisantrags gibt für die Entscheidungserheblichkeit der Behauptung nichts her. Die Kläger wiederholen hier nur ihren Vortrag zum Einsatz von Gabelstaplern und nennen weitere Zeitpunkte, an denen Stapler von anderen Betriebsstandorten der Beigeladenen zu 1 auf dem Gelände des Abbundzentrums „insbesondere im Bereich der Südostfassade“ - also der vom Wohnhaus der Kläger abgewandten Fassade - eingesetzt worden seien. |
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| | c) Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den nachbarschüt-zenden Gehalt der Nebenbestimmung Nr. 90 liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Nebenbestimmung ist der Gabelstapler nach Nebenbestimmung Nr. 89 mit einer Rückfahrkamera auszustatten und werden akustische Rückfahrsignale ausgeschlossen. Dem Lärmschutz dient nur der Ausschluss akustischer Rückfahrsignale; daher ist die Nebenbestimmung nur insoweit nachbarschützend. |
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| | Die Kläger haben zur Begründung des geltend gemachten Verstoßes gegen diese Nebenbestimmung auf die enge räumliche und betriebliche Verflechtung des Abbundzentrums mit den Betriebsstandorten in der B verwiesen; es müsse sichergestellt sein, dass auch die von dort eingesetzten Stapler die Nebenbestimmung Nr. 90 einhielten. Außerdem haben sie, allerdings ohne nähere Angaben, behauptet, der große Kranstapler der Beigeladenen zu 1 werde mit lautem Rückfahrsignal auf dem Gelände des Abbundzentrums eingesetzt. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 und der Betriebsleiter haben dies in Abrede gestellt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung das Rückfahrsignal eines Teleskopstaplers vom Betriebsstandort B ... demonstriert, der der einzige Stapler mit einem solch lauten Rückfahrsignal sei; dieser Stapler werde auf Baustellen eingesetzt. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den nachbarschützenden Gehalt der Nebenbestimmung Nr. 90 liegen danach nicht vor. |
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| | d) Die Nebenbestimmung Nr. 91, dass die Fenster der Abbundhalle und des Holzla-gers als nichtöffenbare Isolierglasfenster mit einem Schalldämmmaß R’w ≥ 24 dB auszuführen sind, ist eingehalten. Dies stellen auch die Kläger inzwischen nicht mehr in Frage. Sie hatten mit der Klage nicht näher konkretisierte Bedenken geäußert, dass das geforderte Schalldämmmaß nicht erreicht werde, weil dies vom fachgerechten Einbau und der Fassadengestaltung abhänge. Die Beigeladenen hatten dem Beklagten aber schon vor Klageerhebung als Nachweis für die Erfüllung der Nebenbestimmung Nr. 91 die Rechnung für das Fensterglas vorgelegt; der Beklagte hat zudem dargelegt, bei einer Nachschau seien keine Einbaumängel festgestellt worden. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zum in der Klagschrift angekündigten Antrag des Klägervertreters, nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, sei darauf hingewiesen, dass ein Vorverfahren hier nicht stattgefunden hat und der Antrag daher ohne Erfolg hätte bleiben müssen. Das Ausgangsverfahren ist kein Vorverfahren im Sinne des § 162 VwGO, das erst mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.1991 – 5 S 923/91 - UPR 1992, 33). |
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