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| | Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO. |
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| | Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und vollständigen Gründen der angefochtenen Entscheidung, verweist auf diese (Entscheidungsgründe Seiten 4-5, ABl. 26 f der erstinstanzlichen Akte) und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. |
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| | Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung besteht Anlass zu folgenden Ausführungen: |
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| | 1. Aus dem TVöD-V ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf stundenweise Urlaubsgewährung. Nach § 26 TVöD-V besteht der Urlaubsanspruch in „Arbeitstagen“. Die Gewährung von Bruchteilen von Urlaubstagen ist im TVöD nicht vorgesehen. Auch aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen. Dort besteht der Anspruch in „Werktagen“ (BAG 29. Juli 1965 - 5 AZR 380/64 -). |
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| | 2. Aber auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht nicht. Zwar hat der Beklagte jahrelang auch stundenweise Urlaub gewährt. Eine nach der Vertragstheorie des Bundesarbeitsgerichts sich möglicherweise ergebende Zusage, auch künftig so zu verfahren, wäre jedoch eine Nebenabrede, die zu ihrer Wirksamkeit nach § 2 Abs. 3 TVöD-V der Schriftform bedurfte. Dieses Erfordernis ist jedoch vorliegend unstreitig nicht erfüllt. |
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| | a) Nebenabreden sind die Vertragsbestandteile, die nicht zur „Hauptabrede“ gehören. Unter der Hauptabrede versteht das BAG die Hauptrechte und -pflichten aus dem Arbeitsvertrag, somit die Vereinbarungen, die die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt zum Gegenstand haben (BAG v. 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 -; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -). Dies sind insbesondere Abreden und deren Änderungen, die die wöchentliche Arbeitszeit, die Tätigkeit und das Arbeitsentgelt, somit die „Hauptsache“, das Wesentliche des Arbeitsvertrages, betreffen. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Leistungen des Arbeitgebers mit Entgeltcharakter zu den Hauptabreden gehören. Die Abgrenzung zu den Nebenabreden ist vielmehr vom Regelungsziel des Absatzes 3 her zu bestimmen. Zweck der Regelung ist es, die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes zu sichern. Ungewöhnliche, insbesondere nicht tariflich geregelte Leistungen sollen mittels Schriftformerfordernis offengelegt werden, um sie überprüfbar zu machen (BAG 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 -). Zu den Hauptabreden hat die Rechtsprechung gerechnet: Übertragung zusätzlicher Arbeiten (BAG 26.Januar 1989 - 6 AZR 566/86 -), Vereinbarung von Bereitschaftsdienst und entsprechender Vergütung (BAG 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 -), nicht jedoch die Einordnung in die einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes, §46 TVöD-BT-K (BAG 9. August 1978 - 4 AZR 77/77 -), Schicht- und Wechselschichtzuschläge bei Schichtarbeit (BAG 3. August 1982 - 3 AZR 503/79 -). Zu den Nebenabreden sind nach der Rechtsprechung des BAG z.B. zu rechnen: Gewährung außertariflicher Leistungen wie z.B. Essenszuschuss (BAG 9. Dezember 1981 - 4 AZR 312/79 -), zusätzliche Trennungsentschädigung (BAG 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 -), unentgeltliche Beförderung zu und vom Arbeitsplatz (BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 -), Gewährung eines Mankogeldes an Kantinenverkäuferin (BAG 27. Oktober 1988 - 6 AZR 177/87 -), Rückzahlung von Ausbildungskosten (BAG 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 -). Zudem werden als Nebenabreden angesehen: Ausschluss oder Verkürzung der Probezeit des §2 Abs. 4 TVöD/§2 Abs. 4 TV-L, Qualifizierungsvereinbarung gem. §5 Abs. 5 TVöD/§5 Abs. 6 TV-L. Unter Berücksichtigung des oben Dargestellten handelt es sich bei der Frage, ob Urlaub in Bruchteilen gewährt wird - und nur darum geht es - um keine Hauptpflicht oder kein Hauptrecht, weil eine entsprechende Vereinbarung weder die Arbeitsleistung noch das Arbeitsentgelt (vgl. BAG 6. September 1972 - 4 AZR 42271 -; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -) zum Gegenstand haben kann. Folglich kann eine entsprechende Zusage nur eine Nebenabrede sein. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers zum „Synallagma“ nichts, die im Übrigen inhaltlich auch nicht richtig sind. Die Frage, ob Urlaub in Bruchteilen oder am Stück gewährt wird, hat mit den Hauptpflichten „Arbeit“ und „Vergütung“ nichts zu tun. Das hat der Kläger selbst erkannt als er ausführte, der Arbeitgeber werde „nicht finanziell belastet“. Aber auch der Urlaub selbst steht nicht im „Synallagma“. Sonst könnte ein Urlaubsanspruch nicht entstehen, wenn der Arbeitnehmer ganzjährig arbeitsunfähig ist und deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringt. |
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| | b) Nebenabreden bedürfen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V zu ihrer Wirksamkeit ebenso wie eine Befristungsabrede (§ 14 Abs. 4 TzBfG) der Schriftform, andernfalls sind sie nichtig, §125 BGB. Damit sind allein die eigentlichen Hauptabreden des Arbeitsvertrages formfrei. Bei dieser tariflichen konstitutiven Schriftform handelt es sich um eine gesetzliche Form iSd. § 125 Satz 1 BGB (BAG 16. November 1989 - 6 AZR 168/89 -). |
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| | aa) Zwar stellen Tarifverträge keine Gesetze im formellen Sinne dar. Unter einem „Gesetz" iSd. BGB ist jedoch gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm zu verstehen (BGH 1. Juli 1999,1ZR 181/96). Tarifliche Vorschriften, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln, sind, da sie normative Wirkung entfalten, derartige Rechtsnormen (vgl. auch §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Voraussetzung ist die Geltung des Tarifvertrages kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Wird die Anwendbarkeit des Tarifvertrages - etwa beim tarifungebundenen Beschäftigten - erst durch die einzelvertragliche Bezugnahme erreicht, liegt ein vertragliches Formerfordernis iSd. § 125 Satz2 BGB vor (BAG 28. Januar 1981 - 4 AZR 869/78 -). Denn Rechtsgrund für die Geltung der tariflichen Vorschrift ist hier nicht über §4 Abs. 1 TVG der Tarifvertrag selbst, sondern die vertragliche Vereinbarung. |
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| | bb) Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob §2 Abs. 3 TVöD-V unmittelbar oder mittelbar Anwendung findet. Im ersten Fall muss die Nebenabrede, um wirksam zu sein, von beiden Arbeitsvertragsparteien auf derselben Urkunde eigenhändig unterzeichnet sein, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, was nicht geschehen ist. Im zweiten Fall lässt § 126 Abs. 3 BGB anstelle der Schriftform noch die elektronische Form zu, die jedoch ebenfalls nicht erfüllt ist. Eine vertragliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 TVöD- V wird zudem als auf diesen Regelungsgegenstand begrenzte Gleichstellungsabrede zu verstehen sein. Der selbst tarifgebundene Arbeitgeber will damit den Arbeitnehmer so stellen, als sei dieser ebenfalls tarifgebunden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, den Arbeitsvertragsparteien stünden, anders als bei beiderseitiger Tarifgebundenheit, die erleichterten Möglichkeiten der Einhaltung der Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB zur Verfügung. |
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| | cc) Auch die Schutzzweckargumentation des Klägers greift nicht. Wie bereits dargestellt, ist Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 TVöD-V, die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes zu sichern. Ungewöhnliche, insbesondere nicht tariflich geregelte Leistungen sollen mittels Schriftformerfordernis offengelegt werden, um sie überprüfbar zu machen (BAG 7. September1982 - 3 AZR 5/80 -). Genau um eine solche, nicht tariflich vorgesehene Urlaubgewährungsart geht es. |
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| | Schließlich kann bei entsprechender Gewährung auch Streit darüber entstehen, ob überhaupt geleistet und der Anspruch damit erfüllt wurde. |
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| | dd) Aus der auf Gleichstellung abzielenden Vereinbarung folgt im Übrigen, dass diese nicht, wie sonst möglich, stillschweigend, etwa auch durch betriebliche Übung, abbedungen werden kann (BAG v. 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 -). |
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| | 3. Die Berufung des Beklagten auf die Formnichtigkeit ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, §242 BGB. Das kann nur angenommen werden, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die Nebenabrede am Formmangel scheitern zu lassen; dieses Ergebnis muss für die Parteien nicht nur hart, sondern unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schlechthin untragbar sein (BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 -). Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn der sich auf die Nichtigkeit Berufende den Vertragspartner davon abgehalten hat, den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu verlangen oder bereits Vorteile aus der Vereinbarung gezogen hat oder durch Erklärungen, Zusicherungen und sonstiges Verhalten beim Vertragspartner den Eindruck erweckt hat, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt bzw. von der Einhaltung der Form überhaupt abgesehen werden. Nichts davon ist vorliegend vorgetragen. Im Gegenteil, der Beklagte wurde durch die Rüge der Gemeindeprüfungsanstalt angehalten, das Verfahren zu ändern und sich tarifgemäß zu verhalten. Wenn er darauf reagiert und sich nun an die tarifvertragliche Regelung hält - sich somit rechtsgetreu verhält - steht dies schon per se dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs diametral entgegen. |
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| | 4. Wieviel Prozent der vom Kläger gewünschte Bruchteilsurlaub vom tariflichen Jahresurlaub ausmacht, ist irrelevant. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob andere Arbeitgeber anders verfahren. |
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| | Deshalb konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. |
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| | Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. |
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