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| | Die Kammer konnte über die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen in der Sache entscheiden; diese entsprechen dem sachdienlich ausgelegten Begehren des Klägers. Selbst wenn man insoweit von einer Klageänderung ausginge, wäre diese jedenfalls sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Im Übrigen hat sich der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung rügelos auf das veränderte Begehren des Klägers eingelassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist teilweise begründet. Der Hauptantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg (1.), der erste Hilfsantrag ist jedoch begründet (2.). |
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| | 1. Der Hauptantrag ist zulässig. |
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| | Die Klage ist insoweit als Leistungsklage - die zwar nicht normiert, aber in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt ist - statthaft. Denn die vom Kläger begehrte Zahlung höherer Bezüge erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen; ein besonderer Verwaltungsakt ergeht in der Regel nicht (vgl. Kienzler/Stehle, Beamtenrecht BaWü, 2. A. 2014, Rn. 247). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Gewährung der hier in Streit stehenden Fachleiterzulage als Stellenzulage im Sinne des § 47 LBesGBW, die in der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 24.04.1995 in der vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 gültigen Fassung - Lehrkräftezulagenverordnung - geregelt ist. Nach § 1 Abs. 2 Lehrkräftezulagenverordnung müssen die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Funktionen - wie auch die eines Fachleiters - zwar durch förmliche Bestellung übertragen werden. Im Übrigen genügt jedoch eine Mitteilung der besoldungsanweisenden Stelle - hier des Regierungspräsidiums - über die Gewährung bzw. den Wegfall der Zulage (vgl. LBesGBW-VwV, zitiert nach: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band IV, Teil C VI/1.1.1 BW, Vorbemerkung zu § 47 LBesGBW, Rn. 47.0, 47.2.1 und 47.2.4 sowie § 47 LBesGBW Rn. 7), die vom hierfür zuständigen LBV (vgl. § 2 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBVZuVO -) schlichthoheitlich gewährt wird. |
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| | Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das prozessuale Erfordernis des vor allen Klagen von Beamten - und damit auch im Fall der Leistungsklage - nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durchzuführenden Widerspruchsverfahrens entgegen. Zwar war das Regierungspräsidium Freiburg, das mit Schreiben vom 05.12.2014 eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers getroffen hat, insoweit unzuständig. Denn nach § 2 Nr. 2 LBVZuVO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBVZuVO, der auf Widerspruchsbescheide im Fall schlichthoheitlichen Handelns entsprechend anwendbar ist, hätte vielmehr das für die Festsetzung und Anweisung von Stellenzulagen zuständige LBV auch über den Widerspruch entscheiden müssen. Dass der Widerspruchsbescheid folglich von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und dieser deshalb für sich gesehen (formell) rechtswidrig ist, ist vorliegend jedoch unschädlich. Denn das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid (in formeller) Hinsicht frei von Rechtsfehlern sein muss (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23/85 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dies muss jedenfalls immer dann gelten, wenn die im Widerspruchsverfahren aufgetretenen Rechtsfehler in der Sphäre des Beklagten, der Widerspruchsbehörde oder der von diesen zu ihrer Aufgabenerfüllung herangezogenen weiteren Behörden, liegt (vgl. VG Köln, Urteil vom 08.07.2016 - 3 K 183/14 -, juris, Rn. 41 ff, unter Hinweis auf Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. A. 2014, § 68 Rn. 40). So liegt der Fall hier. Denn auf den an das LBV gerichteten Widerspruch des Klägers vom 16.01.2014 teilte dieses ihm mit, er möge sich hinsichtlich der Frage der Gewährung einer Fachleiterzulage an das Regierungspräsidium Freiburg wenden. Dem kam der Kläger nach und erhielt schließlich auch von dort unter dem 05.12.2014 eine Entscheidung über seinen Widerspruch, ohne dass etwaige Zuständigkeitszweifel geäußert worden wären. Dieses Verhalten des Regierungspräsidiums Freiburg, dessen sich der Beklagte zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient hat, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dies gilt umso mehr, als sowohl das LBV als auch das Regierungspräsidium von der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Bescheidung des Widerspruchs ausgingen. |
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| | Der danach zulässige Hauptantrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf (Weiter-)Gewährung einer Fachleiterzulage (hierzu a.) oder einer Ausgleichszulage (hierzu b.) i.H.v. 79,89 EUR monatlich im Zeitraum 01/2014 bis 07/2014 zu. |
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| | a. Rechtsgrundlage für die begehrte Fachleiterzulage ist § 57 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 LBesGBW in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Lehrkräftezulagenverordnung. Nach § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung erhalten in der Anlage näher bezeichnete Lehrer für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesGBW eine Stellenzulage. Gemäß Nr. 5.2. der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung erhalten Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw für die Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen - als Fachleiter eine Zulage in Höhe von 79,89 EUR monatlich. Nach § 1 Abs. 2 Lehrkräftezulagenverordnung liegt eine Verwendung in einer der in der Anlage genannten Funktionen nur vor, wenn die Funktion dem Lehrer durch eine förmliche Bestellung übertragen wurde. Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist ferner, dass die herausgehobene Funktion, für die die Zulage gewährt wird, tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. § 47 Abs. 2 LBesGBW sowie LBesGBW-VwV, zitiert nach: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band IV, Teil C VI/1.1.1 BW, Vorbemerkung zu § 47 LBesGBW, Rn. 47.0, 47.2.1 und 47.2.4). |
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| | Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum 01/2014 bis 07/2014 nicht. Zwar war er seit dem 01.08.2010 zum Fachleiter am Seminar in Rottweil bestellt und übte diese Tätigkeit dort aus. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 10.06.2013 wurde er jedoch beauftragt, mit Wirkung zum 01.08.2013 am Seminar in Rottweil die Tätigkeit eines Bereichsleiters für den Bereich Religion und Ethik wahrzunehmen. Zugleich teilte man ihm mit, seine Versetzung an das Seminar sowie seine Ernennung zum Seminarschulrat werde zu gegebener Zeit unaufgefordert veranlasst werden. Auch nach seinen eigenen Angaben übte der Kläger in der Folgezeit, bis zu seiner am 29.08.2014 erfolgten Ernennung zum Seminarschulrat als Bereichsleiter für den Bereich Religion und Ethik, die Tätigkeit eines Bereichsleiters kommissarisch aus. Somit fehlte es im maßgeblichen Zeitraum unzweifelhaft an einer tatsächlichen Wahrnehmung der Tätigkeit eines Fachleiters. |
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| | Soweit der Kläger geltend macht, durch den Wegfall der Fachleiterzulage im - noch streitigen - Zeitraum 01/2014 bis 07/2014 habe er trotz der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion des Bereichsleiters (Besoldung nach A 13) eine geringere Besoldung bezogen als die ihm nachgeordneten Fachleiter, was einen Verstoß gegen die von Art. 33 Abs. 5 gewährleisteten Grundsätze des Berufsbeamtentums - hier in Gestalt der Gewährleistung der Besoldungshierarchie - zur Folge habe, überzeugt dies nicht. Zutreffend hat der Kläger dargelegt, dass er während der Zeit seiner kommissarischen Bereichsleitertätigkeit - entsprechend des von ihm innegehabten Statusamtes - nach A 12 (ohne Fachleiterzulage) besoldet wurde und damit eine geringere Besoldung bezogen hat, als ein ihm nachgeordneter Fachleiter, der nach A 12 zuzüglich Fachleiterzulage besoldet wird. Dies ist jedoch allein Folge des Umstands, dass der Kläger kommissarisch einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen und ausgeübt hat, ohne statusrechtlich bereits in dieses Amt ernannt worden zu sein. Diese Praxis - nämlich die Beschäftigung eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten ohne dessen statusrechtliche Ernennung in das höhere Amt - entspricht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 - und vom 31.05.1990 - 2 C 16/89 -, jeweils juris) geltendem Recht. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der vorliegenden Konstellation keine Verletzung der grundsätzlich zu gewährleistenden „Besoldungshierarchie“ gegeben. Zutreffend ist, dass zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfG, Beschluss vom 14.06.1960 - 2 BvL 7/60 -, juris, Rn. 52 sowie ganz aktuell Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris, Rn. 75 m.w.N und - 2 BvR 905/14 -, ebenfalls juris), weil sich die dem Beamten zustehende (amts-)angemessene Alimentation nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet. Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist also die unmittelbare Folge der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 -, BVerfGE 56, 146-175, juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist die "amts"angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017, a.a.O., Rn. 75 m.w.N). Nach Auffassung der Kammer sind diese Grundsätze hier jedoch gewahrt. Denn das nach A 13 besoldete Statusamt des Seminarschulrats als Bereichsleiter ist gegenüber dem nachgeordneten Statusamt eines Lehrers, ggf. in der - nicht auf Dauer angelegten - Funktion eines Fachleiters, hinreichend abgestuft. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Besoldungshierarchie allein im Verhältnis der verschiedenen Statusämter zueinander zu wahren ist. Für die vorliegende Konstellation einer nur vorübergehenden, kommissarischen Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten entfalten diese Grundsätze hingegen keine Wirkung. |
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| | Diese mit höherrangigem Recht in Einklang stehende Rechtslage wird auch in der Lehrkräftezulagenverordnung umgesetzt, aus der sich unmittelbar ergibt, dass der Kläger nach Übertragung des Dienstpostens eines Seminarschulrats als Bereichsleiter an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung keinen Anspruch auf die Fachleiterzulage mehr hatte. Nach Nr. 5.2 der Anlage zu § 1 Lehrkräftezulagenverordnung steht die Stellenzulage nur Lehrern zu, die sich in einem Eingangsamt der BesGr. A 12 bzw. A 13 des gehobenen Dienstes oder in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 bzw. A 13 kw befinden. Bei einem Seminarschulrat als Bereichsleiter handelt es sich um ein solches funktionsgebundenes Beförderungsamt der BesGr. A 13, da es einen Seminarschulrat ohne die Funktion eines Bereichsleiters nicht gibt. Durch Übertragung des Dienstpostens eines Seminarschulrats als Bereichsleiter hatte der Kläger hiernach ein funktionsgebundenes Beförderungsamt der BesGr. A 13 inne, ohne dass ihm das Beförderungsamt zunächst statusrechtlich im Sinne von § 20 LBGBW verliehen worden ist. Damit steht auch der Wortlaut von Nr. 5.2 der Anlage zu § 1 Lehrkräftezulagenverordnung der Gewährung einer Zulage entgegen. |
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| | Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt fern. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitraum die Funktion eines Fachleiters gerade nicht wahrgenommen und kann daher der Vergleichsgruppe der Fachleiter, die diese Tätigkeit wahrnehmen und dafür die Stellenzulage erhalten, nicht zugeordnet werden. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung scheidet folglich aus. |
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| | b. Auch ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage wegen Wegfalls einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen nach § 64 Abs. 1 LBesGBW besteht zumindest in Höhe der mit dem Hauptantrag begehrten 79,89 EUR monatlich nicht. Zwar hat dem Kläger in einem Zeitraum von sieben Jahren vor Wegfall der Stellenzulage für einen Zeitraum von über fünf Jahren eine Stellenzulage zugestanden, so dass eine Ausgleichszulage prinzipiell zu gewähren ist. Stand dem Kläger - wie hier - im maßgeblichen Siebenjahreszeitraum jedoch ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen, nämlich die Lehrbeauftragten- sowie die Fachleiterzulage, für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren zu, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, so bemisst sich die Ausgleichszulage gemäß § 64 Abs. 2 LBesGBW nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag. Hier stand dem Kläger die Fachleiterzulage in Höhe von 79,89 EUR monatlich nur für drei Jahre zu, so dass eine Ausgleichszulage zumindest in dieser Höhe nicht gewährt werden kann, sondern aus der niedrigeren Lehrbeauftragtenzulage zu bemessen ist (vgl. hierzu die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag unter 2.). |
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| | 2. Der erste Hilfsantrag ist zulässig und begründet. |
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| | Auch hier ist die Leistungsklage die statthafte Klageart, denn die Ausgleichszulage nach § 64 LBesGBW wird - ebenso wie die Stellenzulage nach § 47 LBesGBW - durch schlichthoheitliches Handeln des LBV und nicht durch Verwaltungsakt gewährt. Hierfür spricht insbesondere auch die Vorschrift des § 2 Nr. 2 LBVZuVO, die sich unterschiedslos auf Amts-, Struktur-, Stellen-, Erschwernis-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie sonstige besoldungsrechtliche Zulagen bezieht. Danach ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, hinsichtlich der Art der Gewährung bei unterschiedlichen Zulagen zu differenzieren. |
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| | Der Zulässigkeit steht auch nicht die fehlende Durchführung des nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderlichen Vorverfahrens entgegen. Zwar ist über den Widerspruch des Klägers vom 03.07.2014, mit dem er sich bei sachdienlicher Auslegung auch gegen die im Bescheid des LBV vom 17.03.2014 versagte Gewährung der Ausgleichszulage nach § 64 LBesGBW wendet, bislang nicht entschieden worden. Dies ist jedoch nach § 75 VwGO unschädlich, da kein zureichender Grund für die bereits über drei Monate ausstehende Bescheidung ersichtlich ist. |
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| | Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in Höhe von 38,81 EUR monatlich für den Zeitraum 01/2014 bis 07/2014. |
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| | Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW wird der Wegfall einer Stellenzulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 LBesGBW aus dienstlichen Gründen ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Bestand innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst (§ 64 Abs. 2 LBesGBW). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. |
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| | Insbesondere ist die Stellenzulage in Gestalt der dem Kläger gewährten Fachleiterzulage hier aus dienstlichen Gründen weggefallen. Dienstliche Gründe für die Verleihung eines anderen Amtes liegen dann nicht vor, wenn diese ihre Ursache allein oder überwiegend in der persönlichen Lebensentscheidung des Besoldungsempfängers haben. Demgegenüber scheidet die Bejahung dienstlicher Gründe nicht schon dann aus, wenn Umstände aus der Sphäre des Beamten wie dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung eine Rolle spielen. Ob die neue Verwendung dem Wunsch des Beamten entspricht und dieser durch seine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle selbst initiativ geworden ist, ist daher nicht entscheidend. Bei der Verleihung eines anderen Amtes infolge einer erfolgreichen Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten und einer Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind daher regelmäßig dienstliche Gründe anzunehmen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2013 - 6 K 629/13 -, juris; ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O., § 64 LBesGBW Rn. 8). Diese - für den Fall der Verleihung eines anderen Amtes ergangene Rechtsprechung - ist nach Auffassung der Kammer im Wege des Erst-Recht-Schlusses auch für den Fall anzuwenden, dass - wie hier - ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten (kommissarisch) ausfüllt. Denn auch in diesem Fall besteht ein Interesse des Dienstherrn an der anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstposten mit einem geeigneten und befähigten Bewerber, das zwar mit dem persönlichen Interesse des Beamten an seinem beruflichen Fortkommen korrespondiert, durch dieses aber nicht in den Hintergrund tritt. |
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| | Der Kläger hatte auch für mindestens fünf Jahre in den vergangenen sieben Jahren - rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der kommissarischen Übernahme des Dienstpostens des Bereichsleiters am Seminar Rottweil zum 01.08.2013 - einen Anspruch auf Stellenzulage. So war er im Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2009, mithin für einen Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten, zum Lehrbeauftragten am Seminar Heilbronn, sowie im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2013, mithin für drei Jahre, zum Fachleiter am Seminar Rottweil bestellt. Hieraus ergibt sich eine Gesamtdauer von 5,5 Jahren, während derer ein Anspruch auf Stellenzulage bestand. Angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 64 Abs. 2 LBesGBW - die das LBV in seinem Bescheid vom 17.03.2014 verkannt hat - können die Zeiträume unterschiedlicher Stellenzulagen auch zusammengerechnet werden. Insoweit ist lediglich bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszulage zu beachten, dass sich in diesem Fall die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst. Dies ist im Falle des Klägers die Stellenzulage in Höhe von 38,81 EUR monatlich, die er als Lehrbeauftragter erhalten hat und nicht etwa die Stellenzulage in Höhe von 79,89 EUR, die er als Fachleiter erhalten hat. Soweit § 64 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW regelt, dass sich die Stellenzulage jeweils nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent vermindert, wirkt sich dies auf den Anspruch des Klägers nicht aus, da eine entsprechende Minderung in seinem Falle erst ab dem - hier nicht streitgegenständlichen - Monat August 2014 eingegriffen hätte. |
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| | 3. Dringt der Kläger hiernach mit seinem ersten Hilfsantrag durch, ist über den höchsthilfsweise gestellten zweiten Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Es bedarf daher keiner Ausführungen mehr dazu, dass der Feststellungsantrag nach Auffassung der Kammer in der konkret vorliegenden Fallkonstellation aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig wäre. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag erfolgreich war, der betragsmäßig in etwa der Hälfte des mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs entspricht, waren die Kosten hälftig zu teilen. |
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| | Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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