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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.10.2014 gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), für die der erkennende Gerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei als "Minus“ auch den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, juris Rn. 13). Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG nicht. Die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG) ist eingehalten. Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass der Planfeststellungsbeschluss sie in eigenen Rechten verletzt. Zwar wird ihr durch die planfestgestellte Maßnahme nicht dauerhaft Eigentum entzogen, sie hat jedoch hinreichend dargetan, dass die Verlegung der Zufahrt ihres Grundstücks auf die Straße ... und die Schließung der zweiten Zufahrt ihr Recht auf gerechte Abwägung eigener (Eigentums-)Belange nach § 17 Satz 2 FStrG, zu denen insbesondere das Anliegerrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehören, verletzen kann. |
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| | Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in eigenen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gebietet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). |
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| | Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist die Vorschrift des § 17 Satz 1 FStrG, der die materielle Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung enthält. Danach dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. |
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| | Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. §§ 72 bis 77 VwVfG. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 17 Satz 2 FStrG), das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten. |
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| | Dieser Prüfungsrahmen ist im vorliegenden Fall jedoch einzuschränken. Die Klägerin ist von der Planfeststellungsmaßnahme nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird von dem Vorhaben nicht dauerhaft in Anspruch genommen. Enteignungsrechtlich nicht Betroffene können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, juris Rn. 14; Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171, juris Rn. 13). |
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| | Die Klägerin ist hier nicht - wie die Beklagte meint - zumindest teilweise in ihrem Vorbringen gem. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert, denn § 7 Abs. 4 UmwRG (i.d.F. v. 23.08.2017, BGBl I S. 3290) schließt die Anwendung dieser materiellen Präklusionsvorschrift für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben aus, für die - wie hier - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. |
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| | 1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen den Interessen der Klägerin dienenden - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. |
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| | 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig, soweit er der gerichtlichen Kontrolle (s.o.) unterliegt. |
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| | Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom 14.2.1975 – IV C 21.74 – NJW 1975, 1373, juris Rn. 31 f.) von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus der Erkenntnis, dass Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre und dass deshalb die der Planfeststellungsbehörde gewährte Befugnis zur Planung einen ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss. Allerdings ist diese Gestaltungsfreiheit nicht grenzenlos. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken aus dem Erfordernis einer Planrechtfertigung des konkreten Planvorhabens, aus den in gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen sowie aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.1975, a.a.O.). |
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| | a) Der planfestgestellten Umgehungsstraße mangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. |
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| | Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182). Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95, juris Rn. 33) - kein Bedarf streitet oder eine die Belange des mittelbar Betroffenen geringer beeinträchtigende Alternative vorliegt. Nicht verlangen kann er die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95, juris Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 5.2.2015 - 9 B 1.15 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.2.2007 - 5 S 2257/05 - ZUR 2007, 427, juris Rn. 57; aA Drittschutz verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184, juris Rn. 27). |
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| | Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Hierfür muss das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes "vernünftigerweise“ geboten sein bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.1995 - 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6, juris Rn. 39; Urteil vom 27.7.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 66 m.w.N.); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1988 - 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74, juris Rn. 12). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2001 - 11 C 14.00 - BVerwGE 114, 364, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 6.12.1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282, juris Rn. 17). |
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| | Nach diesen Grundsätzen bestehen an der Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens entgegen der Auffassung der Klägerin keine Zweifel. |
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| | aa) Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das geplante Vorhaben ist das Fernstraßengesetz. Zwar ist für dieses Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes vom 30.6.1971 idF v. 23.12.2016, BGBl. I 3354) kein vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Gleichwohl fehlt dem Vorhaben nicht die erforderliche Planrechtfertigung, denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Es dient, wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt, der Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes des weiträumigen Verkehrs (§ 1 Abs. 1 FStrG). Ziel ist der Lückenschluss der B 3 auf einer Länge von ca. 5 km zwischen Sinzheim und Steinbach. Bis Sinzheim und ab Steinbach befindet die B 3 sich in einem ausgebauten Zustand. Sie verlässt den ausgebauten Zustand bei der B 500 um dort auf die alte, nicht ausgebaute B 3 zu schwenken. Hinter Sinzheim führt sie wieder auf den ausgebauten Teil. Um diese "Ausbaulücke“ zu schließen, soll die vorhandene L 80 auf einer Länge von ca. 2,48 km (Streckenteil 1) ausgebaut und verbreitert und zur B 3neu aufgestuft werden. Auf dem Streckenteil 2 soll eine neue zweispurige Straße mit einer Länge von 2,59 km gebaut werden. Da die bisherige Trassenführung der B 3 zwischen Sinzheim und Steinbach durch mehrere Orte führt, sollen mit dem Lückenschluss auch die entlang der "alten B 3“ liegenden Orte vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Durch die Bündelung der B 3neu mit der Aus- und Neubaustrecke der Deutschen Bahn AG sollen darüber hinaus die Zerschneidung von Freiflächen und die Neuversiegelung vermieden werden. |
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| | bb) Auch die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Verkehrsprognose, die von ca. 17.000 bis 22.000 KFZ/24h ausgeht, ist nicht zu beanstanden. |
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| | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 21; s. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1.7.2015 - 8 C 10494/14 - LKRZ 2015, 389, juris Rn. 78 f.). |
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| | Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose. Zugrunde gelegt wurde ein Verkehrsgutachten von 1990 mit Hochrechnungen für 2005 und 2010. Ein aktuelles Verkehrsgutachten wurde nicht in Auftrag gegeben, weil im Bereich des Planungszeitraumes die Bundesautobahn A 5 mit umfangreichen Umleitungen und Sperrungen erweitert wurde. Aufgrund der dadurch bedingten starken Schwankungen der Verkehrslage wäre mit einem neueren Verkehrsgutachten keine realistische Verkehrsmenge zu ermitteln oder zu prognostizieren gewesen. Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss aber für den Senat nachvollziehbar, gestützt auf die Zahlen der automatischen Verkehrszählstellen in dem Bereich um den streitgegenständlichen Abschnitt auf der bisherigen B 3 zwischen Sinzheim und Kartung und von Sinzheim nach Steinbach, dargelegt, dass die Verkehrszahlen in den Jahren 2000, 2005 und 2010 konstant geblieben sind (vgl. die im Planfeststellungsbeschluss [S. 40] zitierte Internetseite der Straßenverkehrszentrale Baden-Württemberg, Stichwort "Verkehrsmonitoring Baden-Württemberg“). Für den Streckenteil 1, an dem das Grundstück der Klägerin liegt, wird hieraus ein täglicher Verkehrsbedarf von 19.000 bis 22.400 KFZ/24h prognostiziert. Zwar wird in dem Planfeststellungsbeschluss allgemein von „tendenziell eher rückläufigen Verkehrszahlen“ gesprochen, dies stellt jedoch nicht den Bedarf des Ausbaus bzw. der Verlegung der B 3 auf die L 80 in Frage, da Ziel dieser Maßnahme neben dem "Lückenschluss“ auch die Entlastung der Ortsdurchfahrten entlang der alten B 3 ist. |
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| | b) Eine Verletzung drittschützender Planungsleitsätze ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben. |
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| | c) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG. Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Als nur mittelbar von dem Vorhaben Betroffene kann die Klägerin eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. |
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| | Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet (kein "Abwägungsausfall“), dass in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss (kein "Abwägungsdefizit“), und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (keine "Abwägungsdisproportionalität“; vgl. Ramsauer/Wysk, in Kopp/Ram-sauer, VwVfG,17. Aufl. 2016, § 74 Rn. 100; st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56, juris Rn. 36 ff.). Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29). Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Alternative eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150, juris Rn. 65 ff. m.w.N). Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG aber nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. |
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| | Gemessen daran leidet die vorliegende Planung unter keinen die Klägerin betreffenden beachtlichen Abwägungsmängeln. Weder die Schließung der direkten Zufahrt des Grundstücks der Klägerin auf die B 3neu (s. dazu aa) noch die Verlegung der zweiten Einfahrt an der Nordseite des Grundstücks und die damit einhergehende Veränderung der Parkplatzsituation auf dem Grundstück (s. dazu bb) sind abwägungsfehlerhaft. Auch die Behandlung räumlicher Trassenalternativen (s. dazu cc) lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. |
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| | aa) Hinsichtlich der verfügten Schließung der direkten Zufahrt des Grundstücks der Klägerin auf die B 3neu hat die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit der Klägerin gesehen. |
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| | Im Planfeststellungsbeschluss hat sich die Planfeststellungsbehörde mit den Einwänden der Klägerin, die Zufahrt auf die B 3neu genieße Bestandsschutz, ihr Grundstück dürfe gegenüber den benachbarten Grundstücken nicht ungleich behandelt werden und der Wert ihres Grundstück werde durch die Schließung der Zufahrt erheblich gemindert, auseinandergesetzt. |
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| | Die im Planfeststellungsbeschluss dazu angestellten Erwägungen, dass auf eine direkte Ausfahrt auf die B 3neu kein Anspruch bestehe und diese außerdem mit den Anforderungen an die Verkehrssicherheit kollidieren würde, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klägerin, insbesondere ihr sogenanntes Anliegerrecht oder ihr Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG, haben kein solches Gewicht, dass sie im Rahmen einer gerechten Abwägung nicht überwunden werden können und die Abwägung des Beklagten als fehlerhaft erscheinen lassen. |
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| | Eine unüberwindliche Rechtsposition zugunsten der Klägerin bietet hier nicht das sogenannte Anliegerrecht. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Fl.-St. ... in ... Straßenanliegerin im Sinne des § 15 Abs. 1 StrG bzw. des § 8a FStrG. Aus diesen Vorschriften lässt sich zwar nicht unmittelbar ein subjektives Recht des Anliegers einer öffentlichen Straße auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz herleiten. Die Ersatz - und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 und 4 StrG sowie § 8a Abs. 4 und 5 FStrG gehen jedoch stillschweigend von einer Rechtsposition des Anliegers aus, die ihm als Eigentümer zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts-und Schrankenbestimmung mindestens zu gewährleisten sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341, juris Rn. 5). |
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| | Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur so weit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.6.1969 - 4 C 77.67 -BVerwGE 32, 222, juris Rn. 21, und vom 29.4.1977 - 4 C 15.75 - BVerwGE 54, 1, juris Rn. 16 f.). Zur Erreichbarkeit eines gewerblich genutzten Grundstücks gehört daher je nach Fall auch, dass es mit Lastkraftwagen sicher und vorschriftsmäßig angefahren werden kann. § 8 a FStrG bzw. § 15 StrG garantieren - als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341, juris Rn. 7). Aus ihnen lässt sich kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 - DÖV 1984, 426, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 9.7.2003 - 9 A 54.02 - NVwZ 2004, 231, juris Rn. 20). Insbesondere entsteht gem. § 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG, § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG keine Entschädigungspflicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Hieraus folgt auch, dass eine Mehrfacherschließung nicht zum Kern des Anliegerrechts gehört (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2004 - 11 B 2601/03 - juris Rn. 7). |
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| | So liegt es hier. Das Grundstück der Klägerin verfügt mit der auf der Nordseite liegenden Zufahrt auf die Straße ... - welche direkt am (Eck-)Grundstück der Klägerin in die B 3neu einmündet - über eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz. Die angemessene Nutzung des Gewerbegrundstücks ist damit sichergestellt. Die Einmündung der Straße ... in die B 3neu und dem folgend die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin sollen so umgestaltet werden, dass sie unter Berücksichtigung der Aspekte der Verkehrssicherheit für Schwerlastverkehr anfahrbar und benutzbar sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Anliegerrecht der Klägerin, zur zweckentsprechenden Nutzung ihres Grundstücks ausreichend an das öffentliche Straßennetz angebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136, juris Rn. 12), gewahrt wird. Eine Verletzung ihres Anliegerrechts bzw. einen Bestandsschutz auf Erhaltung der Zufahrt auf die B 3neu kann die Klägerin mithin nicht geltend machen. |
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| | Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die zu schließende Zufahrt auf die B 3neu innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bzw. einer festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze liegt und sie gegebenenfalls aus § 8a Abs. 1 FStrG einen Anspruch auf eine direkte Zufahrt auf die B 3neu hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Abwägung des Beklagten nicht erheblich, da der Beklagte zutreffend erkannt und berücksichtigt hat, dass es sich bei der zu schließenden Zufahrt - wie vorstehend erörtert - nicht um die einzige Anbindung an das öffentliche Straßennetz handelt und die dauerhafte Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz über die nördliche Zufahrt von der Straße ... ... gesichert wird. |
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| | Der Beklagte hat auch die mögliche Betroffenheit der Klägerin ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG in seiner Ausprägung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen und in die Abwägung eingestellt. |
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| | Der Auffassung der Klägerin, dass die Ausfahrt direkt auf die B 3neu deshalb für die Werterhaltung ihres Grundstücks notwendig sei, da dort Sattelzüge nicht gewendet werden könnten, entgegnet der Beklagte zu Recht damit, dass die zu schließende Ausfahrt mindestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr genutzt werde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses war das Grundstück an einen Gartenbaubetrieb vermietet und wurde vom Mieter ausschließlich über die nördliche Zufahrt befahren. Auf den vorgelegten Lichtbildern und Luftaufnahmen ist zu erkennen, dass die Zufahrt zur L 80 zugestellt war. Auf dem Hof des Grundstücks befanden sich Lkw mit Anhän-gern. Dies legt den auch die Abwägung des Beklagten tragenden Schluss nahe, dass es keine Probleme bereitete, das Grundstück mit großen Fahrzeugen nur über eine Zufahrt zu befahren und zu verlassen und es somit für Nutzung und Vermietbarkeit des Grundstücks nicht entscheidend von Belang ist, dass Sattelzüge auf dem Grundstück wenden können. Die Schließung der Zufahrt greift mithin nicht in die Substanz des Gewerbebetriebs der Klägerin - die Vermietung des Betriebsgrundstücks - ein. Die Planfeststellungsbehörde hat zudem zutreffend erwogen, dass ein direktes Ausfahren vom Grundstück der Klägerin auf die B 3neu die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde. Dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten bestätigt. Denn darin heißt es, dass das Zufahren im südlichen Bereich des Grundstücks (d.h. durch die gemäß dem Planfeststellungsbeschluss zu schließende Zufahrt) „den fließenden Verkehr im Zuge der Bundesstraße behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt“ und „im Hinblick auf die geplante Einmündung mit Abbiegefahrstreifen (nur 50m weiter nördlich)“ nicht empfohlen werden könne. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang die Feststellung in dem o.g. Gutachten nicht nachvollziehbar, dass ein Ausfahren vom Grundstück der Klägerin auf die B 3neu wiederum den fließenden Verkehr auf der B 3neu nicht beeinträchtigen würde, denn auch hier müssten vorbeifahrende Fahrzeuge abbremsen, wenn Sattelzüge aus dem Grundstück der Klägerin direkt auf die B 3neu ausfahren. |
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| | Ein Anspruch der Klägerin auf Beibehaltung der bisherigen Zufahrt ergibt sich auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung. Die Planfeststellungsbehörde hat ihr Ziel, möglichst alle direkten Zufahrten von der B 3neu zu schließen und die entsprechenden Grundstücke über Seitenstraßen oder den rückwärtigen Bereich an das öffentliche Straßennetz anzubinden, so weit als möglich konsequent verfolgt. Die von der Klägerin beispielhaft angeführten Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung, die nach ihrem Vortrag über eine direkte Anbindung auf bzw. von der B 3neu verfügen, sind in ihrer planungsrechtlichen Situation nicht mit derjenigen des Grundstücks der Klägerin zu vergleichen. Das Grundstück der Firma ... in direkter Nachbarschaft zu dem Grundstück der Klägerin ist zwar mit einer Zufahrt direkt an die B 3neu angebunden, allerdings handelt es sich hierbei um die einzig mögliche Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, da es von drei Seiten von Privatgrundstücken umgeben ist. Die Zufahrt der Fa. ... (Bau-km 0+200) auf die B 3neu wird geschlossen, der Planfeststellungsbeschluss sieht dessen zukünftige Anbindung über die rückwärtige Grundstücksseite vor. Das Grundstück der Fa. ... (Bau-km 0+900) wird zukünftig über die K 3731 mit getrennter Zu- und Abfahrt an das öffentliche Straßennetz angebunden. Eine direkte Zufahrt auf die B 3neu ist nicht vorgesehen. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Ungleichbehandlung des Grundstücks der Klägerin im Vergleich zu den Grundstücksnachbarn liegt daher nicht vor. |
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| | bb) Die Verschiebung der Zufahrt auf der Nordseite des Grundstücks der Klägerin und der damit einhergehende Wegfall von Parkmöglichkeiten sind ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hat die durch diese Planung betroffenen Belange der Klägerin ausreichend ermittelt und fehlerfrei gewichtet. Im Ergebnis hat die Klägerin den Wegfall eines ganzen Stellplatzes und die Verkürzung zweier weiterer Stellplätze hinzunehmen. |
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| | Für die Abwägung beachtlich sind insoweit nur die in der Baugenehmigung vom 28.6.1993 nebst Planskizze vom 13.10.1992 genehmigten zwölf "Pkw-Parkplätze“ an der Nordseite der Lagerhalle, die auch auf einem später datierten (22.9.1997) Plan an der gleichen Stelle als "12 Stellplätze vorhanden“ vermerkt sind. Aus den beiden genehmigten Plänen ergibt sich nicht, wie von der Klägerin behauptet, dass die Parkplätze an der Nordseite der Halle als "lange Lkw-Parkplätze“ genehmigt worden sind. Zwar mögen diese aufgrund ihrer Lage eine die Länge eines Pkw überschreitende Tiefe gehabt haben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass nur "(Pkw-)Stellplätze“ und nicht Lkw-Stellplätze von der Baugenehmigung umfasst sind. Nach den vom Beklagten festgestellten Planunterlagen fallen durch die Verlegung der Zufahrt demzufolge tatsächlich nicht, wie von der Klägerin behauptet, sechs dieser Parkplätze weg, sondern allenfalls ein Parkplatz der ganzen Länge nach, ein bis zwei Parkplätze werden in ihrer Tiefe lediglich verkürzt. Soweit weitere Pkw-Parkplätze an der Ostseite der Lagerhalle infolge der Verlegung der Zufahrt nicht mehr genutzt werden können, ist dies mangels rechtlicher Schutzwürdigkeit für die Abwägung nicht beachtlich. Denn diese Parkplätze sind nicht von einer Baugenehmigung umfasst. Alleine die faktische Möglichkeit, auf der betreffenden Fläche Pkw abzustellen, vermittelt keine für die Abwägung schutzwürdige Rechtsposition. |
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| | Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf den unveränderten Fortbestand der bis zu 10 m tiefen Parkplätze an der Nordseite des Grundstücks. Davon ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend ausgegangen und hat sich mit den betreffenden Einwendungen der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. |
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| | Bei der Umplanung der Zufahrt an der Nordseite des Grundstücks waren die Interessen der Klägerin - insbesondere an der Anfahrbarkeit ihres Grundstücks mit Lkw und der Schonung genehmigter Parkplätze - mit den Interessen der Allgemeinheit an der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszugleichen. Die Anforderungen an die Anfahrbarkeit des Grundstücks und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs rechtfertigen die Positionierung der Zufahrt in der planfestgestellten Weise. Die Einmündung der Straße ... in die L 80/B 3neu ist aus Gründen der Einsehbarkeit nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL - 2012 - rechtwinklig zu bauen. Die geplante Verkehrsinsel dient der Trennung des ein- und ausfahrenden Verkehrs. Die Installation einer Lichtzeichenanlage ist vorgesehen, was wiederum erfordert, dass Fahrzeuge in der Einmündung an geeigneter Stelle zum Stehen kommen. Durch die Verlegung der Einmündung in die B 3neu werden Anpassungen an der Zufahrt des Grundstücks der Klägerin notwendig, um deren Anliegerrecht auf Erhaltung einer Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grund-eigentums ermöglicht, sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2003 - 9 A 54.02 - NVwZ 2004, 231, juris Rn. 20). Die angemessene Nutzung eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet erfordert in der Regel die Möglichkeit, des Ein - und Ausfahrens von Lastkraftwagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - VBlBW 2016, 384, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2103 - 9 B 33.12 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94, juris Rn. 5). Der Planfeststellungsbeschluss stellt sicher, dass das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin weiterhin mit Lkw anfahrbar ist. Hierfür wurde der "Tropfen“ überfahrbar geplant, so dass auch große Fahrzeuge direkt und ohne weitere Rangiermaßnahmen aus dem Grundstück aus- bzw. von dem Grundstück auf die Gemeindestraße einfahren können und von dort einen Anschluss an das zukünftige Fernstraßennetz haben. Diese Planung, die das Anliegerrecht der Klägerin sichert, hat allerdings den Wegfall eines und die Verkürzung zweier Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin zur Folge. Ohne Abwägungsfehler hat der Beklagte angenommen, dass eine Alternativplanung, die die betreffenden Stellplätze umfahren würde, den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht gerecht wird. Der Beklagte hat sich mit Alternativen zur festgestellten Planung auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar verworfen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten plausibel erläutert, dass und warum eine andere Positionierung der Grundstückszufahrt zwar die Parkplätze schonen, jedoch mit den Anforderungen der Verkehrssicherheit kollidieren würde. Für die Ausfahrt von Lkw aus dem Grundstück der Klägerin müsste die gesamte Fahrbahnbreite einschließlich der Gegenfahrbahn der Straßen ... in Anspruch genommen werden. Außerdem müsste der "Tropfen“ anders gebaut werden, was aufgrund der aufzustellenden Verkehrsschilder und der geplanten Lichtzeichenanlage aber nicht möglich wäre. |
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| | Es stellt keine Abwägungsdisproportionalität dar, wenn der Klägerin aufgrund der Verlegung der Grundstückszufahrt ein Parkplatz genommen wird. Da das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Zufahrt grundsätzlich rechtlich nicht geschützt ist (BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 9 A 12.05 - NVwZ 2006, 603, juris Rn. 22), gilt dies auch nicht für den Erhalt einer optimalen Bequemlichkeit oder Leichtigkeit einer Zufahrt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.6.2000 - 1 L 102/00 - juris Rn. 5). So wie der Eigentümer aus § 15 Abs. 2 StrG keinen Anspruch auf eine Beibehaltung einer besonders großzügigen Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück hat, hat er auch kein Recht auf Fortbestand bestimmter von der Straße aus anfahrbarer Stellplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.2011 - 9 A 17/10 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 15, juris Rn. 16 zum wortgleichen § 8a Abs. 4 FStrG). Der Eingriff in die Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin beschränkt sich, wie dargelegt, auf den Wegfall eines ganzen Stellplatzes und die Verkürzung von zwei weiteren Stellplätzen, die aber für normale Pkw weiter nutzbar sein werden. Diese geringe Einschränkung ist von der Klägerin als Folge einer planerischen Abwägung hinzunehmen, die gerade auch den Interessen der Klägerin - nämlich der Herstellung einer Grundstückszufahrt, die die Anbindung an das öffentliche Wegenetz sicherstellt - dient. |
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| | Nicht Bestandteil der Abwägung ist zur Überzeugung des Senats das "Angebot“ des Beklagten, im nordöstlichen Grenzbereich des Grundstücks unter dem Vorbehalt der Zustimmung zur Widmung sechs Parkplätze als Ausgleich zu errichten. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 bestätigt hat, dient die Herstellung der sechs Parkplätze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze nicht der Bewältigung der durch die Planung auf dem Grundstück der Klägerin entstehenden (Park-)Probleme. Das betreffende "Angebot" ist nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vielmehr als ein die abwägende Konfliktbewältigung nicht tragender "Bonus“ für die Klägerin zu verstehen. Denn danach sollen die sechs Parkplätze nicht als Ersatz für den Wegfall oder die Verkürzung der Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin dienen, sondern einen gewissen Ersatz für den Wegfall der öffentlichen Parkplätze gegenüber dem Grundstück der Klägerin darstellen, welche deren Mieter über längere Zeit kostenfrei genutzt haben. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geht deutlich hervor, dass die sechs Parkplätze nicht aufgrund einer die Abwägung tragenden Verpflichtung, sondern freiwillig vom Beklagten errichtet werden. Die Formulierung „Ein Bau erfolgt daher nur, wenn ... der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Widmung nach § 5 Abs. 1 S. 1 StrG gegeben hat. Andernfalls werden diese Parkplätze nicht gebaut.“ stellt klar, dass das Abwägungsergebnis - die Verlegung der Zufahrt des Grundstücks der Klägerin - nicht von der unbedingten Errichtung der Parkplätze abhängig ist. Dahinstehen kann daher auch, ob die für die sechs Parkplätze gedachte Konstruktion - Errichtung von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkplätzen, die allenfalls teilweise über eine öffentliche Verkehrsfläche anfahrbar wären -straßenrechtlich überhaupt zulässig wäre. |
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| | Die Nichtberücksichtigung des Begehrens der Klägerin, ihr Ausweichparkplätze auf der gegenüber liegenden Straßenseite auf dem Flst.-Nr. ... zur Verfügung zu stellen, ist ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Ein Anspruch der Klägerin auf Einräumung von Stellflächen auf Privatbesitz Dritter ist, wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt hat, nicht gegeben und stellt daher keinen schutzwürdigen - abwägungserheblichen - Belang der Klägerin dar. |
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| | Die Klägerin kann entgegen ihrem Vorbringen auch keinen Vertrauensschutz aus einem Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Deutschen Bahn AG aus dem Jahre 2000 geltend machen. Soweit sie anführt, darin sei garantiert worden, dass „die Zufahrt auf das Grundstück nicht verändert werden muss“, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Aussage nur auf das damals planfestgestellte Vorhaben bezieht und allein die Beseitigung eines Bahnübergangs und die damit zusammenhängende Verlegung der L 80 betraf. In dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2000 (S. 20) wurde sogar ausdrücklich ausgeführt, dass über den Ausbau der B 3 nicht zu entscheiden war. |
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| | cc) Soweit der Planfeststellungsbeschluss der geplanten Trasse im Verhältnis zur Nullvariante und einem vollständigen Trassenneubau als "Westumfahrung“ den Vorzug gibt, sind die Belange der Klägerin ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Die Wahl der Trasse ist nachvollziehbar. Die durchgeführte Alternativenprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie 1996 hat ergeben, dass der Ausbau der bisherigen B 3 ("Nullvariante“) nicht in Frage kommt, da der gewünschte Vorteil der Entlastung der Ortsdurchfahrten und die Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe in den betreffenden Orten hiermit nicht erreicht werden kann. Die Variante des Baus einer Westumfahrung Sinzheims auf einer ganz neuen Trasse wurde als zu großer Eingriff in Bezug auf die Umweltmedien Wasser, Boden, Tiere und Pflanzen und aufgrund von Zweifeln an der hierdurch verbundenen Verkehrsentlastung auf den Nebenstrecken verworfen, so dass die planfestgestellte Variante die beschriebenen Ziele am besten erreicht. Der Beklagte hat außerdem überzeugend ausgeführt, dass die Westumfahrung die L 80 nicht ersetzen würde, sondern als neue und damit vierte übergeordnete Straße in einem Korridor von 2 km hinzukäme. Nach den Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss ist überdies fraglich, ob die neue Trasse von Ortskundigen angenommen würde und so tatsächlich ein Entlastungseffekt für die L 80 eintreten würde (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 15 f.). Die Klägerin hat die gewählte Trassenvariante auch nicht substantiiert infrage gestellt. Ihr pauschaler Einwand zum Alter der zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitsprüfung geht ins Leere, da weder erkennbar, noch dargetan ist, inwieweit sich das Verhältnis der erörterten Varianten verändert haben sollte. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 12. Dezember 2017 |
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| | Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG; in Anlehnung an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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