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| | Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 in der Praxis der Klägerin verrichteten Tätigkeit als Physiotherapeutin der Sozialversicherungspflicht unterlegen ist. |
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| | Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) sind von Beruf Physiotherapeutinnen. Die Klägerin betreibt eine Physiotherapiepraxis gem. § 124 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Klägerin verfügt über eine Krankenkassenzulassung als Heilmittelerbringerin. Bis zum 31. Dezember 2014 firmierte die Praxis unter „Physiotherapie M. & M. GbR“. Seit dem 1. Januar 2015 wird die Praxis von der Klägerin alleine betrieben. Sie beschäftigt eine angestellte Physiotherapeutin, jedoch keine Sekretärin. |
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| | Die Beigeladene zu 1) war seit dem 1. Juni 2001 in der damals von der Klägerin und Frau D. H. geführten Praxis für Krankengymnastik als Krankengymnastin geringfügig beschäftigt mit einer monatlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem monatlichen Gehalt von ursprünglich 600,00 DM. Bis Ende des Jahres 2014 arbeitete die Beigeladene zu 1) monatlich 20 Stunden, ihr Gehalt betrug zuletzt 14,00 EUR in der Stunde. |
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| | Am 28. Dezember 2014 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) einen „Vertrag über eine freie Mitarbeit“, dieser enthält u. a. folgende Regelungen: |
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| | 1. Die Beigeladene zu 1) nimmt vom 1. Januar 2015 eine Tätigkeit in der Praxis als freie Mitarbeiterin auf. |
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| | 2. Die freie Mitarbeiterin übernimmt die Terminierung ihrer Patienten bzw. bedient sich für die Terminierung ihrer Patienten kostenpflichtig des Rezeptionspersonals der Praxis. Die freie Mitarbeiterin führt eine eigene Patientenkartei, benutzt eigenen Briefbogen und Visitenkarten und ist im Rahmen der Praxisgegebenheiten berechtigt, eigenes Therapiematerial anzuschaffen und zu nutzen. Die freie Mitarbeiterin bestimmt ihre Tätigkeitszeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis und auch ihre Urlaubsnahme selbst; es erfolgt lediglich eine Abstimmung mit der Praxis im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich daraus ergebenden Belegungsmöglichkeit der Behandlungsräume, die der freien Mitarbeiterin nicht zur alleinigen Nutzung vermietet sind. Um im Interesse beider Parteien eine ordnungsgemäße Patienteneinbestellung sicher zu stellen, wird die freie Mitarbeiterin der Praxis urlaubsbedingte oder in sonstigen Umständen begründete und vorhersehbare Abwesenheitszeiten rechtzeitig zuvor mitteilen. |
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| | 3. Die freie Mitarbeiterin ist nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen Praxisregelungen. |
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| | 4. Die Praxis steht der freien Mitarbeiterin oder deren Mitarbeitern einen für die physiotherapeutische Tätigkeit ausreichend geeigneten Behandlungsraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gestattet die Praxis der freien Mitarbeiterin oder deren Mitarbeitern die Nutzung der für eine geregelte Tätigkeit erforderlichen Praxisräume, wie insbesondere sanitäre Anlagen, Anmelde- und Wartebereich. |
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| | 5. Die Praxis übernimmt für die freie Mitarbeiterin auf der Basis einer Rechnungsstellung durch die freie Mitarbeiterin den Abrechnungsverkehr mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, anderen Kostenträgern und Privatpatienten. |
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| 6. Als Vergütung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zahlt die Praxis 70 % des Abrechnungsbetrages der von der freien Mitarbeiterin innerhalb eines Abrechnungszeitraumes in den Praxisräumen erbrachten Behandlungsleistungen zugunsten von gesetzlichen und privat Versicherten an die freie Mitarbeiterin aus. Für entsprechende Leistungen die als Hausbesuch durch die freie Mitarbeiterin erbracht wurden, zahlt die Praxis 80 %. Zuzahlungsbeträge nach § 32 Abs. 2 SGB V hat die freie Mitarbeiterin von ihren Patienten selbst anzufordern; ebenso trifft die freie Mitarbeiterin die Verpflichtung zur schriftlichen Zahlungsaufforderung nach § 43b SGB V. Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages durch die Kostenträger bzw. Privatpatienten überweist die Praxis dem freien Mitarbeiter dessen Honorar unverzüglich auf dessen Konto. Im Falle der Zahlungsverweigerung und/oder Abrechnungskürzung oder sonstigen Gründen der Uneinbringlichkeit oder des Ausbleibens der Zahlung durch die gesetzlichen Kostenträger oder Privatpatienten übernimmt die Praxis die Pflicht zur einmaligen Zahlungsanmahnung. Eventuelle notwendige Korrekturen oder Stornierungen durch Krankenkassen oder andere Kostenträger werden gegenüber der freien Mitarbeiterin jeweils in der nachfolgenden Abrechnung entsprechend berücksichtigt. ... |
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| 8. Für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit haftet die freie Mitarbeiterin und stellt bei entsprechender Inanspruchnahme durch Dritte die Praxis ebenfalls von allen Ansprüchen frei. ... |
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| | 10. Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich, den Praxisinhaber für den Fall von der Haftung freizustellen, dass die Kostenträger wegen fehlerhafter Abrechnung aufgrund rahmenvertragswidriger Leistungsabgabe durch die freie Mitarbeiterin berechtigte Regressforderungen stellen und/oder Vertragsstrafen nach § 15 Ziff. 2 VdAK-Rahmenvertrag bzw. § 19 Ziff. 2 Primärkassenrahmenvertrag verhängen. Der Praxisinhaber ist insoweit und deshalb auch berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen die freie Mitarbeiterin mit deren künftigen Honoraransprüchen nach Ziff. 6 dieses Vertrages zu verrechnen. |
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| | Ab dem 1. August 2015 war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin erneut als geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Stundenzahl von 30 Stunden und einem Stundenlohn von 15,00 EUR beschäftigt. Nachdem die Beigeladene zu 1) eine eigene Zulassung nach § 124 SGB V auf die Praxisräume der Klägerin erworben hat, arbeitet sie seither als Selbständige in der Praxis. |
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| | Am 12. Februar 2015 stellte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV); es sollte festgestellt werden, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliege. Die Beigeladene zu 1) gab an, sie arbeite in der Physiotherapiepraxis der Klägerin und behandle Privatpatienten im Haus D. B. (Caritas). Die Auftragsausführung werde nicht kontrolliert und es gebe auch keine Vorgaben des Auftraggebers. Auch Arbeitszeit und Anwesenheitszeiten seien frei gestaltbar. In der Praxis stehe ihr ein Raum zur alleinigen Verfügung, sie könne jedoch nach Absprache auch alle anderen Räume nutzen. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers liege nicht vor; lediglich ihr Terminbuch läge im Büro zur Einsicht aus, damit berücksichtigt werden könne, wann sie da sei. Sie habe eigene Visitenkarten, eigene Briefbögen und könne die Preise bei den Hausbesuchen der Privatpatienten selbst gestalten. Im Falle der Zahlungsverweigerung oder -kürzung oder sonstigen Ausbleibens der Zahlung durch die gesetzlichen Kostenträger oder Privatpatienten entstünden der Klägerin keine Kosten - das Risiko trage allein sie. Weiter vorgelegt wurde der Vertrag über eine freie Mitarbeit vom 28. Dezember 2014 sowie die Rechnung für therapeutische Leistungen im Januar 2015 sowie eine Auflistung der erbrachten Leistungen. Mit Schreiben vom 23. März 2015 konkretisierte die Beigeladene zu 1) die von ihr ausgeübte Tätigkeit. |
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| | Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit (Schreiben vom 24. März 2015), die Beigeladene zu 1) habe einen eigenen Praxisschlüssel, einen eigenen Therapieraum, bestelle ihre Patienten zu den Tagen und Terminen ein, wie es ihr passe. Sie - die Klägerin - beschäftige auch festangestellte Mitarbeiter, die bezüglich Arbeitszeit und durchzuführenden Hausbesuchen genaue Vorgaben hätten und ihr Stundensoll pro Woche erfüllen müssten. Die Beigeladene zu 1) mache in ihrem Terminbuch kenntlich, wo man ihr neue Patienten eintragen könne. Die Neuanmeldung werde von ihr oder der Beigeladenen zu 1) selbst eingetragen, weitere Termine vergebe die Beigeladene zu 1) persönlich. Diese erstelle ihren Dienstplan auch selbst. Die Patienten würden bei Krankheit und Urlaub von der Beigeladenen zu 1) selbst informiert. In der Praxis würden die Therapieliege, Matten, Massagelotionen, Wäsche, Therapiegeräte wie Schlingentisch, Zugapparat, Bälle, Rotlicht etc. genützt. Die Beigeladene zu 1) verfüge über eine mobile Behandlungsbank, einen Pkw sowie kleinere Therapiemittel wie Knete, Therapiesteine etc. An den laufenden Kosten der Praxis sei die Beigeladene zu 1) nicht direkt, sondern indirekt über die 70/30 %-Regelung beteiligt; damit seien alle Praxisführungskosten (Miete, Parkplätze, Putzfrau, Nebenkosten, Rezeptabrechnung über Abrechnungsfirma, Wäsche usw.) abgedeckt. Die Beigeladene zu 1) rechne mit ihr ab. Privatpatienten, welche die Beigeladene zu 1) selbst rekrutiert habe, würden von ihr selbst mit eigener Rechnung abgerechnet. Die Beigeladene zu 1) dürfe im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Bargeld von Patienten annehmen; hierbei handle es sich um die Rezeptgebühren. Sie schreibe dann eine Quittung mit Durchschlag und trage den Betrag ein. Die Beigeladene zu 1) erhalte ihre 70 % nur, wenn auch eine Zahlung eingegangen sei. Sie trage das Risiko gegenüber säumigen Patienten. |
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| | Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 8. Juli 2015 stellte die Beklagte mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gerichteten Bescheiden vom 24. Juli 2015 fest, dass die von der Beigeladenen zu 1) als Physiotherapeutin bei „Physiotherapie am P. Bahnhof S. M.“ seit 1. Januar 2015 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Beigeladene zu 1) deshalb ab dem 1. Januar 2015 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Beigeladene zu 1) vereinbare die Termine mit den Patienten zwar selbst, jedoch sei dies nicht ausschlaggebend, um von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Sie werde für Kunden der Klägerin tätig; für diese trete sie als Selbständige nicht in Erscheinung, da auch die Abrechnung von Patienten nicht über die Krankenkasse, sondern über die Auftraggeberin erfolge. Laut Vertrag würden auch die Privatpatienten über die Praxis abgerechnet. Die Beigeladene zu 1) trage im Gegensatz zu einem Unternehmer, der eigenes Kapital einsetze, das sich akkumuliere, ein Entgeltrisiko. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers. Diese habe auch jeder Beschäftigte. Ein Unternehmerrisiko sei nicht mit dem Entgeltrisiko zu verwechseln, das jeder – auch in einer abhängigen Beschäftigung – trage, wenn er nicht nach Zeit, sondern nach dem Erfolg (Stückzahl, Zahl der Abschlüsse usw.) entlohnt werde und folglich ein schwankendes Einkommen beziehe. Echtes Unternehmerrisiko bedeute den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Vermögenszuwachs oder Vermögensverlust. Die Beigeladene zu 1) setze ausschließlich ihre Arbeitskraft ein. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben, da die Beigeladene zu 1) bei Nichttätigwerden keine Verluste hinnehmen müsse. Die Kostenbeteiligung sei nicht zu verwechseln mit einer monatlich zu entrichteten Miete, welche ein Fixum im Monat darstelle, unabhängig davon, ob sie tätig werde oder nicht. Diese Kostenbeteiligung stelle keine Mietzahlung dar. |
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| | Hiergegen erhoben die Beigeladene zu 1) am 19. August 2015 und die Klägerin am 20. August 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 12. Oktober 2015 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 10. November 2015 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Die von der Beigeladenen zu 1) erhobene Klage (S 5 R 2934/15) hat das SG ruhend gestellt. |
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| | Die Klägerin hat vorgetragen, die Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsabhängig. Sie habe keine Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten einzuhalten, es bestünden keine Vorgaben zur Arbeitszeit und zum Arbeitsumfang und keine Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungen. Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten in den Praxisräumen oder, wenn durch den Vertragsarzt ein Hausbesuch verordnet sei, am Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Patienten, beruhe nicht auf einer Weisung durch die Klägerin, sondern auf der gesetzlichen Regelung, damit die entsprechenden Leistungen überhaupt abrechnungsfähig seien. Es handle sich um Vorgaben, die allein dem Rahmenvertragsrecht der gesetzlichen Krankenkassen geschuldet seien (vgl. Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14). Die Beigeladene zu 1) trage auch ein Unternehmerrisiko. Sie werde abhängig von dem durch die Behandlungen erwirtschafteten Umsatz honoriert. Die provisionsbezogene Honorierung führe weiter dazu, dass die Beigeladene zu 1) für den auch in der Praxis der Klägerin regelmäßig zu realisierenden Fall, dass Patienten nicht oder kurzfristig Termine absagten, ohne jede Vergütung bleibe, ihre Arbeitskraft also völlig umsonst zur Verfügung stelle. Auch in den Fällen, in denen die Beigeladene zu 1) ihrer Rezeptprüfpflicht nicht ausreichend entsprochen habe und es deshalb seitens der Kostenträger zu Kürzungen komme, seien diese von der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Auch trage diese das Risiko, dass aufgrund der Behandlung Patienten zu Schaden kämen und Regressansprüche geltend machten, wozu sie eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Schließlich habe auch keine Eingliederung in den Praxisbetrieb vorgelegen. |
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| | Das SG hat am 14. Dezember 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird. Mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2017 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015 nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war. Vorliegend überwögen die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin könne grundsätzlich sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Es lägen zunächst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht gemäß der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ausgeführt worden sei. Es seien keine festen Arbeitszeiten vereinbart, die Beigeladene zu 1) habe einen Praxisschlüssel und könne selbständig - bis auf den ersten Termin - Termine mit den Patienten vereinbaren. Die Beigeladene zu 1) könne auch den Umfang ihrer Tätigkeit bestimmen; zur Vereinbarung eines ersten Termins könne sie bestimmte Zeiten vorgeben. Es lasse sich bereits nicht feststellen, dass die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Damit fehle es an einer der Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages und damit einer Grundvoraussetzung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses. Der schriftliche Vertrag enthalte lediglich Regelungen für den Fall, dass die Beigeladene zu 1) Tätigkeiten erbringe, ohne dass sich daraus eine Leistungspflicht ergebe, wobei schon völlig unklar sei, welchen zeitlichen Umfang diese Leistungspflicht haben sollte. Darüber hinaus habe kein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestanden; ein solches sei in dem Vertrag über eine freie Mitarbeit gerade ausgeschlossen worden. Auch in der Praxis sei entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verfahren worden. Die Beigeladene zu 1) habe zudem eine eigene Patientenkartei geführt, eigene Briefbögen und Visitenkarten verwendet und sei berechtigt gewesen, eigenes Therapiematerial anzuschaffen und zu nutzen. Auch sei im Praxiseingang und in ihrem Behandlungsraum ein Schild mit ihrem Namen angebracht gewesen. Die Verpflichtung, gesetzlich versicherte Patienten in der Praxis zu behandeln, sei lediglich Folge der gesetzlichen Regelung, dass die Zulassung zur Erbringung von Leistungen der physikalischen Therapie an bestimmte Räumlichkeiten gebunden sei (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Dies sei jedoch nicht Ausfluss eines Weisungsrechts der Klägerin; diese Auslegung entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), da ansonsten eine Physiotherapeutin ohne eigene Praxis nie selbständig tätig sein könne. Auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) ihre Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten nicht mit den Kostenträgern direkt, sondern mit der Klägerin abgerechnet habe, sei kein Argument für eine abhängige Beschäftigung. Dass die Beigeladene zu 1) der Klägerin auch die Abrechnung mit Privatpatienten übertragen habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Es sei bereits unter praktischen Gesichtspunkten ohne weiteres plausibel, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) zwischen der Abrechnung mit gesetzlich Krankenversicherten und mit Privatpatienten nicht unterschieden hätten. Gegen eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) spreche auch nicht, dass sie keine Arbeitnehmer beschäftigt und nie einen Vertreter eingesetzt habe. Schließlich habe die Beigeladene zu 1) auch ein Unternehmerrisiko getragen. So habe sie eigene finanzielle Mittel eingesetzt und zudem einen Vergütungsanspruch nur dann erlangt, wenn sie die Patienten tatsächlich behandelt habe und diese nicht kurzfristig abgesagt hätten. Auch habe sie das Risiko getragen, dass Rechnungen nur teilweise oder gar nicht bezahlt würden. |
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| | Gegen den ihr am 20. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 4. April 2017 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. |
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| | Die Beklagte trägt vor, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) sprechenden Merkmale würden im Rahmen einer Gesamtabwägung überwiegen. Das SG gehe unzutreffend von einem fehlenden Weisungsrecht der Klägerin und dem Bestehen eines Unternehmerrisikos auf Seiten der Beigeladenen zu 1) aus. Die Beigeladene zu 1) sei gemäß Ziff. 1 des Vertrages über eine freie Mitarbeit verpflichtet gewesen, vom 1. Januar 2015 an eine Tätigkeit in der Praxis aufzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Die Beigeladene zu 1) habe ihre physiotherapeutischen Leistungen ganz überwiegend in der Praxis der Klägerin erbracht. Sie sei auch hinsichtlich der Arbeitszeit weisungsgebunden gewesen. Die Erstterminierung von Patienten sei seitens der Klägerin erfolgt. Es habe eine tatsächliche Verpflichtung bestanden, den angenommenen Auftrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen und während der vereinbarten Zeit/Behandlung dauerhaft anwesend zu sein. Unbeachtlich sei, dass die Beigeladene zu 1) im Vorfeld selbst Einfluss auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Dienste habe nehmen können, da dies üblicherweise auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse insbesondere mit flexiblen Arbeitszeitsystemen häufig anzutreffen sei. Darüber hinaus hätten keine wesentlichen Unterschiede zu der vor und nach dem streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) in einer abhängigen Beschäftigung bestanden. Die Klägerin habe darüber hinaus auch festangestellte Mitarbeiter beschäftigt. Die Beigeladene zu 1) habe identische Leistungen wie die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin erbracht. Der Unterschied zu diesen habe lediglich darin bestanden, dass die Beigeladene zu 1) ihre Leistung zu anderen bzw. variablen Zeiten erbracht habe und nicht im Dienstplan eingetragen gewesen sei. Dass die Beigeladene zu 1) keine Vertretungsdienste verrichtet habe, sei nicht von besonderem Gewicht, da sie zusätzlich zur Verstärkung der festangestellten Mitarbeiter tätig geworden sei. Sie sei damit in gleicher Weise wie die abhängig beschäftigte Stammbelegschaft in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Leistungen im Namen der Praxis erbracht und sei deshalb von den Patienten nicht als selbständige Physiotherapeutin wahrgenommen worden. Unbeachtlich sei, dass der Beigeladenen zu 1) keine fachlichen Weisungen erteilt worden seien, da die Leistungen auf ärztliche Anordnung hin erbracht worden seien und bereits aus diesem Grunde festgelegt gewesen seien. Die Beigeladene zu 1) habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folge nach ständiger Rechtsprechung des BSG kein Unternehmerrisiko. Auch die Überbürdung von Risiken, wie z. B. potenzielle Abrechnungsstörungen, führten nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos der Beigeladenen zu 1), da diesem Risiko keine größeren unternehmerischen Chancen gegenüberständen. Sie habe nicht über eine das Unternehmerrisiko kennzeichnende eigene Betriebsstätte verfügt und ihre Tätigkeit mit den überwiegenden Betriebsmitteln der Klägerin ausgeübt. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Beigeladene zu 1) einen PKW ausschließlich oder überwiegend gezielt für die streitige Tätigkeit angeschafft oder eingesetzt habe. Die von der Beigeladenen zu 1) getätigten Investitionen für Arbeitsmittel seien nicht mit einem so großen finanziellen Aufwand verbunden gewesen, dass das damit einhergehende Risiko für das Vertragsverhältnis zur Klägerin prägend sei. Das Kostenrisiko für die Praxismiete, die Betriebsmittel und das Personal habe die Klägerin mithin auch in Zeiten getragen, in denen die Praxis mangels Nachfrage nicht kostendeckend ausgelastet gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -) sei bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Angebots (hier: Behandlungsregime eines Patienten) während dessen Durchführung bestünden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1) Patienten der Klägerin behandelt habe. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1) eine eigene Patientenkartei geführt habe. Die Klägerin sei als Praxisinhaberin, mithin als Heilmittelerbringerin, verpflichtet, für jeden Patienten eine Verlaufsdokumentation zu führen, kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben und diese Verlaufsdokumentation auch über das Ende der Behandlungsserie für mehrere Jahre aufzubewahren. Insoweit habe die Beigeladene zu 1) die Verlaufsdokumentation der Klägerin für die von ihr behandelnden Patienten zu führen gehabt. Unmaßgeblich sei, dass die Beigeladene zu 1) darüber hinaus auch eigene Aufzeichnungen angefertigt habe. Unbeachtlich sei auch, dass die Beigeladene zu 1) zu Hause privat auch eigene Patienten behandelt habe, denn diese Behandlungen seien nicht Gegenstand des zu prüfenden Auftragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1). Für eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der Klägerin spreche zudem, dass die Beigeladene zu 1) auch das Praxistelefon teilweise bedient und Termine vergeben habe. Da die Beigeladene zu 1) bei der Entgegennahme der Anrufe nicht habe wissen können, was das Begehren der Anrufer sei, sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1) insgesamt auch Verwaltungsaufgaben der Praxis wahrgenommen habe. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| | Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. |
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| | Die Beigeladene zu 1) habe keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Sie sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe zudem ein hohes Unternehmerrisiko getragen, da zum einen nur tatsächlich geleistete Stunden vergütet worden seien und selbst bei tatsächlichem Tätigwerden keine Sicherheit bestanden habe, dass und wieviel sie verdiene. Für eine selbständige Tätigkeit spreche auch, dass die Beigeladene zu 1) noch weitere Auftraggeber hätte haben können, für die gleichgelagerte Tätigkeiten erbracht worden seien. Die Beigeladene zu 1) habe weiter keinen bezahlten Urlaub erhalten und habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Feiertagsfall gehabt. Schließlich spreche für die Selbständigkeit das relativ hohe Honorar der Beigeladenen zu 1). Ausgehend von den aktuellen Zahlen der Bundesanstalt für Arbeit betrage das durchschnittliche Gehalt eines angestellten Physiotherapeuten in niedergelassener Praxis in Baden-Württemberg ca. 14,00 EUR in der Stunde. Die Beigeladene zu 1) habe als freie Mitarbeiterin hingegen Stundeneinkünfte von ca. 35,00 EUR erzielt, aus denen sie auch ihre Eigenvorsorge bestritten habe. |
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| | Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keine Anträge gestellt. |
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| | Der Vorsitzende des Senats hat am 8. März 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 ist die Beigeladene zu 4) gem. § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen worden. |
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| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen. |
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