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| | Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Er könnte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben. |
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| | I. Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Ihm fehlt daher die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. |
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| | 1. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Seine Antragsbefugnis könnte gleichwohl wegen eines nicht von vornherein auszuschließenden Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot zu bejahen sein, das hinsichtlich der für die Abwägung erheblichen privaten Belange drittschützenden Charakter hat. Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der sich auf einem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück befindet. Sein Interesse, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige oder zukünftige Betriebsführung gefährden könnte, ist ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - ZfBR 2014, 377). |
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| | 2. Die erforderliche Antragsbefugnis ist gleichwohl deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller mit Schreiben vom 17.1.2012 im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren gegenüber dem Eigentümer der in dem geplanten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke folgende Erklärung abgegeben hat: |
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| | „Ich … erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich keinerlei nachbarliche Einwendungen gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan geltend machen kann und will. Ich bin Rechtsnachfolger im Eigentum des Antragstellers, Herrn … .“ |
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| | Als Betreff des Schreibens wird genannt: „Bebauungsplan „Am Friedhof“ in Offenburg-Bohlbach hier: Normenkontrollverfahren vor dem VGH Mannheim“. |
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| | Der Antragsteller hat mit diesem Schreiben sein Einverständnis mit dem Bebauungsplan „Am Friedhof“ in seiner Fassung vom 20.12.2010 erklärt und damit auf die ihm gegen diesen Plan etwa zustehenden materiellen Abwehrrechte verzichtet. Einem solchen Verständnis der Erklärung steht unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht entgegen, dass der Antragsteller die Erklärung nicht gegenüber der Antragsgegnerin, sondern gegenüber dem durch den Bebauungsplan Begünstigten abgegeben hat. |
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| | Der vom Antragsteller erklärte Verzicht ist wirksam und hat auch durch die nachträglich vorgenommenen Änderungen der Planung nicht seine Wirksamkeit verloren. |
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| | a) Die Wirksamkeit des Verzichts wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung nur Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. xxx war. Denn nach § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Diese jedem einzelnen Miteigentümer zustehenden selbständigen Ansprüche können unterschiedliche Schicksale erleiden, insbesondere können sie verwirkt werden oder durch Verzicht erlöschen (OVG Saarland, Beschl. v. 8.1.1996 - 2 W 46/95 - juris). Der Antragsteller ist im Übrigen inzwischen Alleineigentümer des Grundstücks geworden. Der von ihm erklärte Verzicht auf seine nachbarlichen Abwehrrechte wäre deshalb selbst dann als wirksam zu betrachten, wenn man annähme, dass eine solche Erklärung nur von allen Miteigentümern des betroffenen Grundstücks gemeinsam abgegeben werden kann, da gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB die Verfügung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. |
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| | b) Der vom Antragsteller erklärte Verzicht kann auch nicht aus den von ihm angeführten Gründen als unwirksam angesehen werden. |
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| | Der Antragsteller meint, Grundlage für die Erklärung sei gewesen, dass Herr B. ihm versichert habe, dass er, der Antragssteller, mit keinerlei negativen Auswirkungen (durch den Bebauungsplan) rechnen müsse und er seinen Betrieb ungehindert weiterführen könne. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, sei diese Erklärung unrichtig, da Herr B. unmittelbar nach Beendigung des früheren Normenkontrollverfahrens Beschwerden erhoben habe. Die Voraussetzungen, unter denen § 119 BGB die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums zulässt, sind damit nicht dargetan. Die hier allein in Betracht zu ziehende Bestimmung des § 119 Abs. 1 BGB betrifft nur die Fehlerhaftigkeit der Willensäußerung, nicht aber diejenige der Willensbildung, insbesondere nicht diejenigen Fälle, in denen der Wille zwar die Erklärung deckt, aber auf fehlerhafter Grundlage gebildet wurde. Die von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben der von Herrn B. beauftragten Rechtsanwälte vermögen seine Behauptung im Übrigen nicht zu stützen. In den Schreiben wird die Antragsgegnerin lediglich ersucht, den Rechtsanwälten Einsicht in die für den Betrieb des Antragstellers erteilten Baugenehmigungen zu gewähren. In den Schreiben wird dagegen nicht die Forderung erhoben, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Reduzierung der von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen Auflagen hinsichtlich der Führung seines Betriebs machen solle. Wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist dies auch später nicht geschehen. |
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| | Der Umstand, dass dem Antragsteller bei der Abgabe seiner Erklärung das erst später eingeholte Geruchsgutachten vom Januar 2013 nicht bekannt war, berechtigt den Antragsteller ebenfalls nicht, seine Erklärung wegen eines Irrtums anzufechten. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller sich über das Ausmaß der von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen auch ohne ein solches Gutachten im Klaren sein musste. |
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| | Der Ansicht des Antragstellers, dass sich die von ihm abgegebene Erklärung durch den Abschluss des gegen den Bebauungsplan „Am Friedhof“ in seiner ersten Fassung betreffenden Normenkontrollverfahrens erledigt habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass in der Erklärung als Betreff „Bebauungsplan „Am Friedhof“ in Offenburg-Bohlbach hier: Normenkontrollverfahren vor dem VGH Mannheim“ genannt wird. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Erklärung für die Dauer dieses Verfahrens gelten soll und somit nach dem Abschluss des Verfahrens ihre Gültigkeit verloren hat. |
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| | c) Der in der Erklärung des Antragstellers zu sehende Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte gegen den Bebauungsplan „Am Friedhof“ hat auch durch die nachträglich vorgenommenen Änderungen der Planung nicht seine Wirksamkeit verloren. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die von einem Nachbarn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO abgegebene Zustimmungserklärung nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern bewirkt auch den Verzicht des Angrenzers auf die ihm gegen das Bauvorhaben etwa zustehenden materiellen Abwehrrechte (vgl. u. a. Beschl. v. 19.1.1998 - 8 S 3244/97 - juris; Urt. v. 18.2.1994 - 8 S 1712/93 - BRS 56 Nr. 182; Urt. v. 1.4.1982 - 5 S 278/82 - VBlBW 1983, 75). Die nachträgliche Änderung des Vorhabens hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass dieser Verzicht hinfällig wird. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist vielmehr anerkannt, dass das erklärte Einverständnis seine Wirkungen behält, wenn und soweit durch die nachträglich erfolgten Änderungen des Vorhabens die Belange des Angrenzers nicht in stärkerem Maß betroffen werden (Urt. v. 18.2.1994, a.a.O.; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.2.2002 - 2 M 328/01 - juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 9.1.1995 - 1 S 354/94 - BRS Nr. 238; HessVGH, Beschl. v. 22.7.1988 - 4 TG 2231/88 - BRS 48 Nr. 178). |
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| | Für die einen Bebauungsplan betreffende Zustimmung des Nachbarn kann vernünftigerweise nichts anderes gelten. Der in der Erklärung des Antragstellers zu sehende Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte gegen den Bebauungsplan „Am Friedhof“ hat danach trotz der nachträglich vorgenommenen Änderungen der Planung seine Wirksamkeit behalten, da durch diese Änderungen die Belange des Angrenzers nicht in stärkerem Maß betroffen werden als bisher. Gegenüber dem Bebauungsplan „Am Friedhof“ in seiner Fassung vom 20.12.2010 stellt sich der angefochtene Bebauungsplan vom 9.10.2017 vielmehr durch die nunmehr in den Plan aufgenommenen Nutzungsausschlüsse als erheblich günstiger für den Antragsteller dar. |
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| | II. Der Antrag könnte unabhängig davon auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bebauungsplan lässt einen zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler nicht erkennen. |
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| | 1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift statuiert damit neben dem Gebot erforderlicher Planungen ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Pläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010, a.a.O.) |
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| | a) Der Senat hat mit seinem Urteil vom 5.6.2012 den Vorgänger des angefochtenen Bebauungsplans mit der Begründung für unwirksam erklärt, das in Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 des Textteils umschriebene „gewerbegebietszentrierte Konzept“ werde durch die Festsetzung in Ziff. 1.1.4, die die Erweiterung, Änderung und Erneuerung vorhandener, baurechtlich genehmigter landwirtschaftlicher Anlagen im Gewerbegebiet erlaube, konterkariert. Denn im Plangebiet seien nahezu alle derzeit vorhandenen Gebäude baurechtlich als landwirtschaftliche Anlagen genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund widerspreche die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, da bei einer Fortführung oder gar Erweiterung der genehmigten landwirtschaftlichen Anlagen der gewerbliche Gebietscharakter entfallen und durch die Dominanz landwirtschaftlicher Nutzung ersetzt würde. Der Plan gewährleiste damit auch nicht, dass das primär angestrebte Planziel erreicht werde, weshalb gegen den Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB erhebliche Bedenken bestünden. |
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| | Der angefochtene Bebauungsplan vermeidet diesen Fehler. Die beanstandete Regelung wurde in den angefochtenen Bebauungsplan nicht übernommen. Insoweit werden auch vom Antragsteller keine Einwendungen erhoben. |
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| | b) Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ergeben sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin mit dem Plan verfolgten Ziel, den bestehenden Betrieb der Firma B. zu sichern und künftige Erweiterungen des Betriebs zu ermöglichen. Der aus einem (ausgesiedelten) landwirtschaftlichen Betrieb hervorgegangene Betrieb ist zwar gegenwärtig zumindest formell rechtswidrig. Einer Gemeinde ist es jedoch nicht verwehrt, im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen bereits vorhandene Nutzungen unabhängig von ihrer derzeitigen Legalität planungsrechtlich abzusichern und hinsichtlich der künftigen Weiterentwicklung zu steuern (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.2.2011 - 2 K 102/09 - BauR 2011, 1168). |
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| | 2. Der angefochtene Bebauungsplan wird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch von einer ordnungsgemäßen Abwägung der von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange getragen. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309) ist die von der planenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt worden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. |
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| | Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung kann in Anwendung dieser Grundsätze nicht beanstandet werden. |
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| | a) In seinem Urteil vom 5.6.2012 hat der Senat angenommen, der Vorgänger des angefochtenen Bebauungsplans leide an einem Abwägungsfehler, da die Antragsgegnerin ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass ein Konflikt zwischen der (nunmehr gewerblichen) Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und den sonstigen allgemeinen Gewerbenutzungen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht bestehe. Dem liege ersichtlich die Auffassung zugrunde, dass sich das Schutzniveau von gewerblichen Nutzern und Bewohnern des Gewerbegebiets gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsgerüche „von außerhalb“ gegenüber dem bisherigen Schutzniveau von Außenbereichslandwirten für den Antragsteller nicht nachteilig verändern werde. Aus diesem Grund sei auch von einer Erhebung der auf das künftige Gewerbegebiet einwirkenden Geruchsimmissionen abgesehen worden, obwohl dessen Baufenster bis ca. 25 m an den nördlichen Stall des Antragstellers heranreiche und das bestehende Wohnhaus von diesem Stall nur etwa 40 m entfernt sei. Hierin liege ein Ermittlungsdefizit. |
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| | Was den angefochtenen Bebauungsplan betrifft, kann ein solches Defizit nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat vor der Einleitung des erneuten Aufstellungsverfahrens das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG mit einer Geruchsimmissionsprognose beauftragt, um zu klären, ob die Tierhaltung des Antragstellers sowie die weitere, 270 m nördlich des Plangebiets gelegene Tierhaltung im Bereich des geplanten Gewerbegebiets zu erheblichen Geruchsbelastungen führen. Untersucht wurden dabei außer dem Istzustand, der nach den Angaben des Antragstellers einen 182 Großvieheinheiten entsprechenden Bestand von Milchkühen mit Nachzucht umfasst, insgesamt vier Szenarien einer künftigen Erweiterung des Betriebs des Klägers, nämlich: Steigerung des Viehbestands auf 200 % mit nördlichem Erweiterungsstandort, Steigerung des Viehbestands auf 150 % mit nördlichem Erweiterungsstandort, Steigerung des Viehbestands auf 200 % mit östlichem Erweiterungsstandort, Steigerung des Viehbestands auf 150 % mit östlichem Erweiterungsstandort. Die Bewertung der berechneten Geruchsimmissionen wurde nach der vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorgenommen, die nach ständiger Rechtsprechung bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - BVerwGE 159, 187 und Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Von einem Ermittlungsdefizit kann danach nicht (mehr) gesprochen werden. |
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| | b) Die Abwägung der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat auf Grund des von ihr eingeholten Gutachtens ihre ursprüngliche Planung geändert. Der angefochtene Bebauungsplan weist zwar ebenso wie sein Vorgänger den nordöstlichen Teil des von ihm erfassten Gebiets als Gewerbegebiet aus, in dem nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Er unterteilt dieses Gebiet jedoch nunmehr in zwei mit GE 1 und GE 2 bezeichnete Teilbereiche und erklärt im Bereich des - den größten Teil des Gewerbegebiets ausmachenden - GE 2 sowohl Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude als auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter für unzulässig. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass mit diesen Festsetzungen gewährleistet sei, dass weder „die Bestandssicherheit des landwirtschaftlichen Betriebs (gemeint: der Betrieb des Antragstellers) noch seine Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet“ seien (Beschlussvorlage, S. 14). |
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| | Gegen diese Einschätzung bestehen nach dem Ergebnis des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens keine durchgreifenden Bedenken. |
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| | aa) Die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden beträgt nach der Geruchsimmissionsprognose im Bereich des GE 1 in allen untersuchten Fällen 5 bis 10 %. Was den Bereich des GE 1 betrifft, kann danach von vornherein ausgeschlossen werden, dass der angefochtene Bebauungsplan die bestehende Situation zu Lasten des Antragstellers verschlechtert. Geruchsimmissionen sind nach der GIRL in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte überschreitet. Im Falle von Wohn- und Mischgebieten betragen diese Werte 0,10 und im Falle von Gewerbe- und Dorfgebieten 0,15. Der Wert von 0,15 wird im Bereich des GE 1 weder im Istzustand noch in den untersuchten Planfällen erreicht. Der Umstand, dass in diesem Bereich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude generell und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig sind, ist daher mit Blick auf den Betrieb des Antragstellers als unproblematisch anzusehen. |
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| | bb) Im Bereich des GE 2 werden im Allgemeinen ebenfalls nur Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von weniger als 15 % erreicht. Hiervon ausgenommen sind der östliche und der nördliche Randbereich, der auch einen kleinen Teil des vorhandenen Wohnhauses einschließt. Die Geruchswahrnehmungshäufigkeit erreicht dort Werte zwischen 15 und 20 %, im äußersten Randbereich sowie im Bereich nordwestlich der bestehenden Halle sogar Werte von über 20 %. Wie die in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiterin des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. KG erklärt hat, ist die erhöhte Geruchsbelastung im Bereich nordwestlich der Halle darauf zurückzuführen, dass bei der Prognose außer der Tierhaltung des Antragstellers sowie der weiteren, 270 m nördlich des Plangebiets gelegenen Tierhaltung auch die auf dem Gelände der Firma B. bestehende Tierhaltung berücksichtigt wurde. Nach den Ausführungen auf S. 13 des Gutachtens wurden dabei vier „Tiere“ - bei denen es sich nach den Erklärungen der Mitarbeiterin des Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung um Pferde handelt - sowie ein 6 m2 großes Mistlager zugrunde gelegt. Die erhöhte Geruchsbelastung im Bereich nordwestlich der Halle auf dem Gelände der Fa. B. ist danach nicht dem Betrieb des Antragstellers zuzurechnen. |
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| | Das ändert allerdings nichts daran, dass der in der GIRL für Gewerbegebiete genannten Immissionswert in Teilbereichen des Gebiets sowohl im Istzustand als auch in den von dem Gutachter untersuchten Planfällen überschritten wird. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen nur eine Orientierungshilfe darstellt. Eine schematische Anwendung der in dieser Richtlinie genannte Immissionswerte verbietet sich daher (BVerwG, Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - BVerwGE 159, 187; Beschl. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - NJW 2003, 3360). Die Zumutbarkeitsgrenze ist vielmehr auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2017, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293). |
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| | Der Senat betrachtet die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsbelastungen unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen auch insoweit als (noch) zumutbar, als mit ihnen der in der GIRL für Gewerbegebiete genannte Immissionswert in Teilbereichen des Gebiets überschritten wird. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die im Bebauungsplan vorgenommenen Nutzungsausschlüsse, nach denen im Bereich des GE 2 weder Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude noch Betriebswohnungen zulässig sind. Gestattet sind in diesem Teil des Gewerbegebiets somit nur die eigentlichen gewerblichen Tätigkeiten. Hinzukommt, dass der in der GIRL für Gewerbegebiete genannte Immissionswert nur in den - einen vergleichsweise kleinen Teil des gesamten Gebiets ausmachenden - Randzonen überschritten ist. Zu beachten ist außerdem, dass die Eigentümer benachbarter Landwirtschaftsbetriebe bodenrechtlich in einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden sind mit der Folge, dass beiden Seiten ein hohes Maß an landwirtschaftlichen Tierhaltungsgerüche zuzumuten ist, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 5.6.2012 hingewiesen hat. Von benachbarten Landwirtschaftsbetrieben kann zwar derzeit nicht mehr gesprochen werden, da es sich bei dem Betrieb B. nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um einen Fuhr- und Baggerbetrieb handelt. Der Betrieb ist jedoch aus einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgegangen, der zusammen mit dem später vom Antragsteller übernommenen Betrieb ausgesiedelt wurde. Die Umwandlung hat sich zudem ohne die erforderliche Genehmigung vollzogen. Unter diesen Umständen ist gewissermaßen von einem Fortbestand der genannten Schicksalsgemeinschaft auszugehen mit der Folge, dass den Inhaber des Betriebs B. auch weiterhin die Pflicht trifft, ein höheres Maß an landwirtschaftlichen Tierhaltungsgerüchen zu dulden. |
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| | Das bestehende Wohnhaus auf dem Gelände der Firma B. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Wohnhaus ist bereits vorhanden. Soweit seine Nutzung angesichts der Vorgeschichte überhaupt Schutz genießt, ist der Antragsteller deshalb schon jetzt verpflichtet, auf das Gebäude Rücksicht zu nehmen. Da der Bebauungsplan im Bereich des GE 2 Betriebswohnungen ausschließt, kann das Wohnhaus auch nicht wegen des Bebauungsplans einen höheren Schutz als bisher beanspruchen. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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