Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 299/11
Tenor
Die mit Schriftsatz vom 22.03.2011 für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung des Klägers wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e
2I. Die Parteien streiten im Hauptverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 2011 der Klage nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Termins der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgegeben.
3Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Februar 2011 zugestellt.
4Mit per Fax am 22. März 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. März 2011 hat der Kläger Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung begehrt. Weiter heißt es in dem Schriftsatz:
5"Für den Fall der Gewährung der Prozesskostenhilfe legen wir hiermit gegen das vorbezeichnete Urteil Berufung ein und beantragen, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.07.2010 auch nicht zum 31.12.2010 aufgelöst worden ist."
6Der Schriftsatz enthält eine ausführliche Berufungsbegründung. Im Weiteren heißt es:
7"Soweit das erstinstanzliche Gericht die Kündigung zum 31.12.2010 für wirksam erachtet, wird hiergegen unter der Bedingung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, Berufung eingelegt."
8Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.07.2011 (Bl. 82 ff. d. A.) den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen, insbesondere weil der Kläger nicht innerhalb der Berufungsfrist einen vollständigen Antrag nach § 117 ZPO mit entsprechenden Belegen eingereicht hat und deshalb eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht in Betracht kam.
9Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob - wie der Kläger meint - zu keinem Zeitpunkt eine Berufung eingelegt gewesen ist oder ob eine unzulässige Berufung vorliegt, die gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG i. V. mit § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.
10II. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen.
11Die unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung des Klägers war unzulässig (BGH 08.10.1992 – V ZB 6/92; 20.07.2005 – XII ZB 31/05; Zöller/Heßler § 519 ZPO Rn.1 m. w. N.).
121. Der Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2011 war nicht als reines Prozesskostenhilfegesuch oder als Entwurf für eine beabsichtigte Berufung, verbunden mit einem Prozesskostenhilfegesuch zu verstehen. Er genügte – bis auf die Bedingung – in vollem Umfang den an eine Berufungsschrift nach § 519 ZPO zu stellenden Anforderungen. Es wurde nicht nur eine Berufung für die Zukunft, insbesondere für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe angekündigt, sondern es wurde ausdrücklich "hiermit" Berufung eingelegt (vgl. auch OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 2 UF 446/04 - juris - dort insb. Rn. 6; nachgehend BGH 20.07.2005 - VII ZB 31/05 - MDR 2006, 43, juris, dort insb. Rn. 9).
132. Eine derart eingelegte Berufung ist nicht als "Nichteinlegung" einer Berufung, sondern als die Einlegung einer unzulässigen Berufung anzusehen und dementsprechend zu behandeln, d. h. nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (vgl. OLG Frankfurt und BGH a.a.O.).
143. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
154. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 77 S. 1 ArbGG zugelassen, da Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage nicht vorliegt und sich die soweit ersichtlich bislang in der Rechtsprechung nicht behandelte Frage stellt, ob die Kostenfolgen der Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund der grundsätzlich im Gesetz zum Ausdruck kommenden Kostenfreiheit des PKH-Verfahrens (vgl. z. B. §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO) durch richterliche Rechtsfortbildung einer teleologischen Reduktion unterworfen werden können.
16R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
17Gegen diesen Beschluss kann von
18R E C H T S B E S C H W E R D E
19eingelegt werden.
20Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
21Die Rechtsbeschwerde muss
22innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
23nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
24Bundesarbeitsgericht
25Hugo-Preuß-Platz 1
2699084 Erfurt
27Fax: 0361 2636 2000
28eingelegt werden.
29Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
30- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
32Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
33* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
34Dr. Backhaus
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- V ZB 6/92 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 31/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 519 Berufungsschrift 2x
- 2 UF 446/04 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 31/05 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2006, 43 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 77 Revisionsbeschwerde 1x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x