Urteil vom Landgericht Arnsberg - 9 O 12/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgese-hen.
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Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
3Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2,
4§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, § 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1UWG.
5Die Beklagte hat durch die Art und Weise ihres Internetauftritts gesetzlichen Vorschriften zuwider gehandelt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, indem in dem von ihr geschalteten Angebot entgegen dem Gebot des § 312 d Abs. 2 BGB Erklärungen über die in den §§ 355, 356 BGB vorgesehen Rechte fehlten. Die Beklagte traf auch eine entsprechende Belehrungspflicht (Artikel 246 EGBGB). Dabei kann von ihrem eigenen Vortrag ausgegangen werden, sie habe seit dem 28.03.2011 lediglich ein Kleingewerbe mit dem Handel von speziellen Kfz-Teilen betrieben. Denn auch derjenige, der (lediglich) ein Kleingewerbe betreibt, ist ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 14 Randnummer 2), den entsprechende Pflichten treffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem betriebenen Gewerbe tatsächlich Gewinn erzielt wird, erst recht nicht darauf, ob die Einkünfte aus diesem Kleingewerbe geeignet sind, den Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden zu decken.
6Da somit eine unlautere Wettbewerbshandlung seitens der Beklagten begangen worden ist, wie aus § 3 Abs. 1 UWG folgt, war der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte klagende Verein berechtigt, die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG – wie durch vorprozessuales Schreiben vom 31.03.2011 geschehen – abzumahnen mit der sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ergebenden Rechtsfolge, dass er berechtigt ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7Die Höhe des verlangten Aufwendungsersatzes ist schlüssig dargelegt und von der Beklagten dementsprechend auch nicht angegriffen worden, so dass gegen die Zuerkennung der Klageforderung in Höhe von 208,65 € keine Bedenken bestehen.
8Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- § 4 Nr. 11 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 312d Informationspflichten 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGB § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen 1x
- Artikel 246 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 14 Unternehmer 1x
- § 3 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 S. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 S. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x