Beschluss vom Landgericht Bochum - 11 S 113/11
Tenor
Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 31.05.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Recklinghausen (51 C 151/10)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 210,98 EUR fest¬ge¬setzt.
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Gründe
2Die in § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600,00 € ist nicht erreicht und ein sonstiger Zulassungsgrund liegt nicht vor.
3Die Kammer hält, auch auf die Gegenvorstellung der Klägerin, an der Auffassung fest, dass die Beschwer der Klägerin 210,98 EUR beträgt. Insoweit wird auf den Beschluss vom 12.09.2011 Bezug genommen.
4Wie darin ausgeführt entspricht es der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich der Wert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses und damit gem. § 2 ZPO auch die Rechtsmittelbeschwer für den Kläger eines derartigen Klageverfahrens nach § 9 ZPO bestimmen.
5Der Auffassung der Klägerin, dass der Anwendungsbereich des § 9 ZPO nicht eröffnet sei, vielmehr § 3 ZPO anzuwenden sei, weil hier nicht das Stammrecht selbst Streitgegenstand sei, ist nicht zu folgen. Auch mit Klagen auf Erhöhung des Erbbauzinses wird das Recht auf Zahlung von Erbbauzins geltend gemacht (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rn. 11, 16).
6Auch der für sich genommen zutreffende Einwand der Klägerin, dass sich die veröffentlichen Entscheidungen auf die Regelung in § 9 ZPO in der bis zum 28.02.1993 gültigen Fassung des § 9 ZPO beziehen, wonach der 25-fache Betrag des einjährigen Bezugs maßgeblich war, rechtfertigt es nicht, trotz der Gesetzesänderung, wonach nun nur noch der 3 ½-fache Betrag des einjährigen Bezugs anzusetzen ist, weiterhin auf den 25-fachen Betrag abzustellen.
7Die Vorschrift des § 9 ZPO soll durch eine normative Streitwertbemessung zu einer vernünftigen Begrenzung der Streitwerthöhe führen. Diesem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung liefe eine am konkreten wirtschaftlichen Klägerinteresse ausgerichtete Bewertung gem. § 3 ZPO, wie sie von der Klägerin angestrebt wird, zuwider (Stein-Jonas, a.a.O., § 9 Rn. 1).
8Schließlich gibt auch die Erwägung, dass die typische Dauer eines Erbbaurechts, anders als bei Mietverträgen, 3 ½ Jahre deutlich übersteigt, keinen Anlass, sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 9 ZPO hinwegzusetzen.
9Die Berufung ist somit als unzulässig zu verwerfen.
10Die Kammer ist hieran nicht durch die hilfsweise eingelegte Beschwerde gehindert.
11Der Beschluss vom 12.09.2011 diente zum einen nach § 62 GKG der Bestimmung der Höhe der Beschwer. Insoweit ist er nicht anfechtbar (vgl. KG MDR 1987, 852).
12Soweit hierdurch auch vorläufig über den Gebührenstreitwert entschieden wurde, handelt es sich nicht um eine endgültige Wertfestsetzung im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. Nur diese ist jedoch gemäß § 68 GKG mit der Beschwerde anfechtbar.
13Zudem kann die Berufungssumme nicht durch eine Streitwertbeschwerde erreicht werden. Die Zulässigkeit der Berufung prüft die Kammer selbst und ohne Bindung an die Streitwertfestsetzungen. Die Auffassung der Kammer kann nur im Verfahren der Rechtsbeschwerde § 522 Abs.1 S.4 ZPO überprüft werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 51 C 151/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 6x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- GKG 2004 § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels 1x
- MDR 1987, 852 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x