Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 T 188/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.11.2010 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 27.10.2010 (Aktenzeichen 46 K 414/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 390.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die gemäß §§ 96 ff ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt ist. Gemäß § 100 Abs. 2 ZVG ist weitere Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer von dem Beschwerdegrund in seinem Recht betroffen ist. Er kann sich nicht auf Gründe berufen, die nur das Recht eines anderen betreffen.
5Eine solche, den Schuldner in seinen Rechten betreffenden Rechtsverletzung liegt hier nicht vor.
6Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 27.10.2010 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.11.2010 Bezug genommen.
7Bei der unzutreffenden Bezifferung des geringsten Gebots ist der Schuldner im Falle einer Zuschlagserteilung dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn ihm das Grundstück bei richtiger Aufstellung des geringsten Gebots erhalten geblieben wäre oder wenn ein höherer Erlös erzielt worden wäre (Zöller, ZVG, 19. Aufl., zu § 84 Rz. 2.4). Beides ist nachvollziehbar nicht ersichtlich. Der Schuldner selbst trägt nicht vor, dass er hätte Eigentümer des Grundstücks bleiben können. Auch im Falle einer Ersteigerung durch einen anderen Mitbieter würde ein Eigentumsverlust eintreten.
8Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle einer zutreffenden Bezifferung des geringsten Gebots ein höherer Ersteigerungserlös hätte erzielt werden können.
9Soweit der Schuldner vorbringt, der Mitbieter hätte in Kenntnis des richtigen geringsten Gebots ein höheres Gebot abgegeben hätte, was zu einem höheren Erlös geführt hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Das letztlich abgegebene Gebot des Bieters ist der Betrag, der von diesem im Falle eines Zuschlags zu zahlen ist. Welchen Anteil das geringste Gebot daran hat, ist für den zu zahlenden Betrag letztlich unerheblich.
10Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Schuldners und aus den vorgelegten Erklärungen des vom 16.11.2010 und 29.11.2010 dass das unterbliebene Weiterbieten nicht auf der überhöhten Festsetzung des geringsten Gebots, sondern auf einem Missverständnis bzw. auf nicht hinreichender Kenntnis des Mitbieters
11vom Zwangsversteigerungsverfahren beruhte. Der Umstand, dass der Bieter
12"vorzeitig" mit dem Bieten aufhörte, war dadurch bedingt, dass er davon ausgegangen ist, dass die Summe des geringsten Gebots noch seinem Gebot hinzugerechnet werden müsse. Dieses Missverständnis ist jedoch unabhängig von der festgelegten Höhe des geringsten Gebots. Weiterhin sei der Bieter unsicher gewesen, welche Kosten im Falle einer Ersteigerung auf ihn zugekommen wären. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der zu hoch angesetzten Bezifferung des geringsten Gebots ist auch insoweit nicht ersichtlich.
13Unabhängig davon ist das Vorbringen des Schuldners, ein höherer Versteigerungserlös sei bei richtiger Bestimmung des geringsten Gebots zu erzielen gewesen, unsubstantiiert, zumal das höchste Gebot deutlich oberhalb des geringsten Gebots lag. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, in welcher Höhe ein Erlös zu erzielen gewesen wäre.
14Soweit der Schuldner vorbringt, er hätte im Falle der Ersteigerung durch den Mitbieter die Möglichkeiten einer weiteren Nutzung und eines Rückkaufs des Objekts gehabt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Ein Anspruch darauf, dass ein "genehmer" Ersteher den Zuschlag erhält, besteht grundsätzlich nicht. Die Folgen des Zuschlags - Verlust des Eigentums und ggf. der Nutzungsrechte - stellen keine Beeinträchtigung im Sinne von § 100 ZVG dar (Stöber, ZVG, 19. Aufl., zu § 84 Rz. 2.3).
15II.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
17III.
18Die weitere Beschwerde ist hier nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.
19IV.
20Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 46 K 414/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 96 ff ZVG, §§ 793, 567 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZVG § 100 3x
- ZVG § 81 1x
- ZVG § 83 1x
- ZVG § 85a 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x