Urteil vom Landgericht Hagen - 10 S 27/09
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO
2Mit Beschluss des Amtsgerichts I vom 22.10.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn L eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.
3Der beklagte Landkreis meldete mit Schreiben vom 2.2.2004 Forderungen gegen den Insolvenzschuldner in einer Gesamthöhe von 548,20 Euro zur Insolvenztabelle an, die aus rückständigen Gebühren und Auslagen für KfZ-Zulassungen resultierten.
4Der Schuldner beabsichtigte, bei dem Beklagten sodann erneut ein Fahrzeug zuzulassen. Der Beklagte machte die Neuzulassung unter Verweis auf § 1, 3 BeitreibungserleichterungsG NRW von der Zahlung der rückständigen 548,20 Euro abhängig, die der Schuldner sodann zahlte. Die Zahlung erfolgte unstreitig nicht aus der Insolvenzmasse.
5Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass durch die Verfügung des Insolvenzschuldners die Insolvenzmasse nicht betroffen gewesen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
6Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Klageantrag im vollem Umfang weiter und führt hierzu aus, dass die Zahlung durch den Schuldner nicht mit den insolvenzrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen und daher unwirksam gewesen sei.
7Die Klägerin beantragt,
8das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 29.12.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 548,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2008 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
12Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13Begründung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO
14Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
15Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
16Eine Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der durch den Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen besteht nicht. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
17Ein Anspruch auf Rückforderung der vom Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen folgt hier insbesondere nicht aus dem Bereicherungsrecht, da die Leistung nicht rechtsgrundlos gemäß § 812 Abs. 1 BGB erfolgte.
18Die Verfügung des Insolvenzschuldners ist hier jedenfalls nicht gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Hiernach sind Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse unwirksam. Es ist jedoch unstreitig, dass die Verfügung des Schuldners nicht die Insolvenzmasse betraf, sondern die Zahlung aus dem insolvenzfreien Vermögen vorgenommen wurde.
19Ein Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners folgt auch nicht aus § 87 InsO. Hieraus folgt allein die Beschränkung aller Insolvenzgläubiger auf die Insolvenzmasse, die wiederum allein nach den Vorschriften des Insolvenzrechtes zu verteilen ist. Dabei besteht der Grundsatz der Gleichbehandlung.
20Durch die Zahlung des Schuldners aus seinem pfändungsfreien Vermögen ergibt sich kein Verstoß gegen § 87 InsO oder den Grundsatz der Gleichbehandlung. Mit dem freien Vermögen kann der Schuldner nach eigenem Belieben verfahren, denn für das freie Vermögen des Schuldners trifft die Insolvenzordnung überhaupt keine Regelung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt erst dann vor, wenn die Insolvenzmasse als alleinige Haftungsmasse zugunsten eines Gläubigers verkürzt wird. Das vom Schuldner hier Geleistete war niemals Teil der Insolvenzmasse, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz denknotwendig ausscheidet.
21Auch aus dem Rechtsgedanken des § 131 InsO lässt sich eine Rückforderungsanspruch hier nicht herleiten, da die Schutzrichtung der Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO eine andere ist. T und Zweck der Anfechtungsvorschriften ist es, eine Schmälerung der Insolvenzmasse bereits vor dem Insolvenzbeschlag zu verhindern. Die Anfechtungsvorschriften sind daher auch nicht analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden, denn es besteht hier schon kein Regelungsbedürfnis, weil die Masse selbst durch den Insolvenzbeschlag ausreichend geschützt ist.
22Ein Rückforderungsanspruch folgt hier auch nicht aus § 826 BGB aufgrund eines rechtlich missbilligenswerten Verhaltens des Beklagten.
23Dass der Beklagte hier die Neuzulassung eines KfZ von der Tilgung rückständiger Gebühren und Auslagen abhängig macht, ist nicht zu beanstanden und erfolgte in Übereinstimmung mit § 1, 3 BEG NRW (Gesetz zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen vom 19.9.2006).
24Da es dem Schuldner freisteht, mit seinem nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten Vermögen nach freiem Belieben zu verfahren, kann er nach seiner Wahl hiermit die Neuzulassung eines Fahrzeuges durch Tilgung rückständiger Gebühren ermöglichen oder von der Neuzulassung eines Fahrzeuges absehen. Möchte er beides nicht, und hält die Anwendung des § 1, 3 BEG NRW für rechtswidrig, so hätte ihm der W-Weg offen gestanden. Eine missbilligenswerte Druckzahlung hat hier jedenfalls nicht vorgelegen.
25Eine solche ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Schuldner durch die Zahlung seine Restschuldbefreiung gefährden könnte, obgleich er ggf. auf ein Fahrzeug dringend angewiesen ist, denn in der Zahlung des Schuldner liegt keine Obliegenheitsverletzung gemäß § 294, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Eine solche wäre allein dann anzunehmen, wenn der Schuldner einem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen würde, §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr., 4 InsO. Der Schuldner ist aber aus den obigen Gründen auch im Rahmen seiner Wohlverhaltensperiode nicht daran gehindert aus dem pfändungsfreien Vermögen Sonderzahlungen an einen Gläubiger zu leisten (AG H, 5.8.2008-74 IN 162/04; AG D 15.12.2003 - IK 188/00).
26Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
27Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, weil zur Frage von nach § 1, 3 BEG NRW veranlassten Zahlungen in der Insolvenz des Gebührenschuldners noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, soweit jedenfalls ersichtlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- InsO § 81 Verfügungen des Schuldners 1x
- InsO § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger 2x
- InsO § 131 Inkongruente Deckung 1x
- §§ 129 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- InsO § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger 1x
- InsO § 295 Obliegenheiten des Schuldners 1x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- 74 IN 162/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x