Urteil vom Arbeitsgericht Wuppertal - 7 Ca 2758/05
Tenor
1.Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin € 5.662,72 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von € 911,97 ab 10.10.2004, von € 3.521,35 ab 15.03.2005 und von € 1.229,40 ab 22.06.2005 zu zahlen.
2.Streitwert: € 5.662,72.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist seit 1972 als Putzfrau im L. beschäftigt und war damals nicht Mitglied einer Gewerkschaft. In dem mit der T. abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Geltung des Bundesmanteltarifver-trages für die Arbeiter der Gemeinden vereinbart.
3Das Arbeitsverhältnis ging zunächst auf die T. über, die mit Wirkung zum 1.7.2004 die Reinigung auf die Beklagte übertrug.
4Die Beklagte nahm die Lohnabrechnungen nach den Gebäudereinigertarifver-trägen vor. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landes-arbeitsgerichts Düsseldorf gegen das Unternehmen, das von der T. die Speisenversorgung übernommen hat, die Auffassung, der BMT-G sei weiter anzuwenden und machte am 1.10.2004 über die Gewerk-schaft ver.di Lohndifferenzen für die Monate Juli und August 2004 und beim Urlaubsgeld geltend und mit Schreiben vom 11.3.2005 Ansprüche ab September 2004. Die Beklagte hat Zahlungen mit Schreiben vom 29.3.2005 abgelehnt.
5Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten für die Monate Juli, August, September und November 2004 jeweils € 393,41, für Oktober 2004 € 438,00, für Dezember 2004 € 248,83, als Urlaubsgeld € 135,16, als Zuwendung € 1.128,09 und für die Monate Januar bis Mai 2005 jeweils € 409,80. und beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.662,72 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von € 911,97 brutto ab dem 10.10.2004, von weiteren € 3.521,35 brutto ab dem 15.03.2005 und von weiteren € 1.229,40 brutto ab Zustellung der Klage am 22.06.2005 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie macht geltend, nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB sei der BMT-G durch den für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag und den ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Lohntarifvertrag für die gewerblich beschäftigten in der Gebäudereinigung abgelöst worden. Die Klägerin sei von der T. darauf hingewiesen worden, dass bei der Beklagten die Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk gelten und habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen. Diese Tarifver-träge enthielten eine umfassende und abschließende Vergütungsregelung.
10Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verweisen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist zulässig und begründet.
13Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Lohn- und Zuwendungsdifferenzen für die Zeit von Juli,2004 bis Mai 2005 von € 5..662,72 brutto nach § 611 BGB in Verbindung mit den im Arbeitsvertrag vom18.8.1972 vereinbarten Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.1.1962 und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen und der Anlage 5 zum BMT-G II in der jeweils gültigen Fassung zu. Die Parteien des 1972 geschlossenen Arbeitsvertrages haben die Tarifgeltung in § 2 dieses Vertrages ausdrücklich vereinbart. Diese Vereinbarung stellt eine Gleichstellungsabrede dar. Mit ihr wird arbeitsver-traglich vereinbart, dass die Normen der in Bezug genommenen Tarifverträge, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses sowie betriebliche und betriebsver-fassungsrechtliche Fragen regeln, in gleicher Weise anzuwenden sind, wie wenn sie aufgrund § 4 TVG aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gelten würden.
14Die T. war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages als kommunale Gebietskörperschaft tarifgebunden. Die Klägerin war damals nicht Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Die Gleichstellungsabrede ersetzte ihre fehlende Tarifgebundenheit an die Tarifverträge für gemeindliche Arbeiter.
15Mit dem Betriebsübergang auf die T. wurden die aufgrund der Gleichstellungsabrede für die Klägerin verbindlichen Tarifverträge nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einzelvertraglich Inhalt des Arbeitsver-hältnisses zwischen der Klägerin und der T.. Ein anderer Tarifvertrag konnte diese Tarifnormen nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB verdrängen, da die T. nicht tarifgebunden ist. Selbst wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen wäre, hätte sich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nichts anderes ergeben.
16Auf die Beklagte ging gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1.7.2004 das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem einzelvertraglichen Inhalt über, dass die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 18.3.1972 genannten Tarifverträge Anwendung finden.
17Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Anwendung der Tarifverträge aus dem Bereich der Beklagten haben die Parteien nicht geschlossen. Dass die T. die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass bei der Beklagten die Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks Anwendung finden und die Klägerin in Kenntnis dieser Tatsache dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat, ersetzt die Vereinbarung der Parteien nicht.
18Die Tatsache, dass die einschlägigen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-handwerk für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, hilft der Beklagten im Fall der einzelvertraglich vereinbarten Geltung anderer Tarifverträge nicht weiter, sofern diese Tarifverträge nicht für die Klägerin günstiger sind. Ange-sichts der erheblichen monatlichen Vergütungsdifferenzen von knapp 30% kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifverträge für das Gebäude-reinigerhandwerk die Klägerin besser stellen, als die Tarifverträge, die einzel-vertraglich beim ersten Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sind.
19Somit stehen der Klägerin Urlaubsgeld von € 125,16, Weihnachtszuwendung von € 1.128,09, Entgeltdifferenzen von € 438,00 für Oktober 2004, € 348,43 für Dezember 2004, je € 393,41 für Juli, August, September und November 2004 und je € 409,80 für Januar bis Mai 2005 zu. Der Anspruch für September 2004 ist nicht verfallen, da er zum 15.9.2004 fällig war und die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Geltendmachung vom 11.3.2005 erst nach dem 15.3.2005 bei ihr eingegangen ist.
20Die Zinsforderungen der Klägerin ergeben sich aus §§ 247, 286, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 61 ArbGG, 3 ff ZPO, 63 GKG.
21Rechtsmittelbelehrung
22Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
23B e r u f u n g
24eingelegt werden.
25Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
26Die Berufung muss
27innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
28beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
29Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
30Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
31* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
32Schuster
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 5x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen 1x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- §§ 247, 286, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 61 ArbGG, 3 ff ZPO, 63 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1x