Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11/21 T 367/00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11.10.2000 aufgehoben. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an sämtliche in der anliegenden Liste bezeichneten Wohnungseigentümer 1.250 € zu zahlen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.Die gerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Antragsteller zu 90 % und die Antragsgegner zu

10 %; außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet.


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G r ü n d e :

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I.

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Die Antragsgegner hatten in einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Verfahren (45 II 40/98 WEG) einen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.02.1999 erwirkt, nach dem die damaligen Antragsgegner - also die übrigen Wohnungseigentümer - verpflichtet waren, es zu dulden, dass die hier in Rede stehende Tanne fachgerecht entfernt wird. Diesen im Gemeinschaftseigentum stehenden Baum begannen die Antragsgegner am 09.04.1999 im Glauben an die Rechtskraft dieses Beschlusses entfernen zu lassen. Nach Intervention der Verwalterin wurde die Aktion am selben Tage gestoppt, als der 12 m hohe Baum vom Boden bis in etwa 8 m Höhe entastet war. Der amtsgerichtliche Beschluss wurde von der Kammer mit Beschluss vom 24.11.1999 teilweise abgeändert und die Anträge der heutigen Antragsgegner zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies deren dagegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurück.

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Die Antragsteller, die ihre Wohnqualität durch den nunmehr freigelegten rückwärtigen Blick auf eine rote Giebelwand eines Nachbarhauses beeinträchtigt sehen, verlangen im vorliegenden Verfahren nunmehr die Entfernung der abgeasteten Tanne und die Neupflanzung einer neuen, ca. 10 m hohen Tanne. Gegen den ihren Antrag zurückweisenden amtsgerichtlichen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG) ist nur zum Teil begründet.


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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung kann die sofortige weitere Beschwerde eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehrten Abänderung für den Beschwerdeführer 1.500,00 DM übersteigt.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist

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innerhalb einer Frist von 2 Wochen

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die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht Duisburg, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.

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Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 7 FGG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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